Daten
Kommune
Pulheim
Größe
80 kB
Datum
13.03.2012
Erstellt
05.03.12, 12:45
Aktualisiert
16.03.12, 12:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Geschäftsordnung (derzeit gültige Fassung)
Änderungsvorschlag
§ 11 - Worterteilung
(5) Soweit der Bürgermeister zur Sache sprechen will,
sollte er für diese Zeit den Vorsitz niederlegen.
(5) Der Bürgermeister ist berechtigt, auch außerhalb der
Reihenfolge das Wort zu ergreifen.
(Anpassung an Mustergeschäftsordnung des Städte- und
Gemeindebundes NRW, § 12 (5))
§ 18 - Fragerecht von Einwohnern
( § 48 Abs. 1 GO NRW)
(1) In die Tagesordnung jeder Ratssitzung wird eine
Fragestunde für Einwohner aufgenommen. Die
Fragestunde kann als Tagesordnungspunkt 2 oder als
letzter Tagesordnungspunkt des öffentlichen Teiles
angesetzt werden.
(1) In den öffentlichen Teil der Tagesordnung jeder
Ratssitzung wird eine Fragestunde für Einwohner/innen
aufgenommen.
Unter diesem Tagesordnungspunkt ist jede
Einwohnerin/ jeder Einwohner berechtigt, bis zu drei
Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die
Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt
beziehen und müssen spätestens am vierten Tag vor
der Ratssitzung schriftlich beim Bürgermeister
eingereicht werden.
(2)
(2)
Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so
bestimmt
der Bürgermeister die Reihenfolge der
Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt,
höchstens 2 Zusatzfragen zu stellen.
(3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt in der Regel
mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige
Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller
auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
Der Bürgermeister bestimmt die Reihenfolge der
Wortmeldungen. Er entscheidet, ob eine Frage
zugelassen wird.
(3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt in der Regel
mündlich durch den Bürgermeister. Der/die
Fragesteller/in kann auf eine schriftliche Beantwortung
verwiesen werden.
(4)
Die Einwohnerfragestunde soll eine halbe Stunde nicht
überschreiten.
(4) Eine Aussprache findet nicht statt.
(5)
Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 21 - Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschüsse
§ 21 - Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschüsse
(7) Die
Ausschüsse
können
nach
vorheriger
Beschlussfassung gem. § 58 (3) GO NRW Vertreter
derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer
Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und
Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.
Dies gilt nicht für Mitteilungen der Verwaltung sowie
Anfragen der Ausschussmitglieder. Die Hinzuziehung
von Vertretern derjenigen Bevölkerungsgruppen, die
von den Entscheidungen betroffen sind, ist nur zu
Tagesordnungspunkten des öffentlichen Sitzungsteils
zulässig. Für Antragsteller/innen gem. § 24 GO NRW
findet § 5 (5) der Geschäftsordnung des Ausschusses
für Anregungen und Beschwerden entsprechende Anwendung.
(7) Die
Ausschüsse
können
nach
vorheriger
Beschlussfassung gem. § 58 (3) GO NRW Vertreter
derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer
Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und
Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Dies
gilt nicht für Mitteilungen der Verwaltung sowie
Anfragen der Ausschussmitglieder. Die Hinzuziehung
von Vertretern derjenigen Bevölkerungsgruppen, die
von den Entscheidungen betroffen sind, ist nur zu
Tagesordnungspunkten des öffentlichen Sitzungsteils
zulässig. Für Antragsteller/innen gem. § 24 GO NRW
findet § 5 (5) der Geschäftsordnung des Ausschusses
für Anregungen und Beschwerden entsprechende
Anwendung.
Mit der Hinzuziehung ist kein eigenes Antragsbzw. Rederecht verbunden. Die/der Hinzugezogene darf nur auf Aufforderung der/des Vorsitzenden
oder aufgrund von Fragen der Ausschussmitglieder Stellung nehmen.