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Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 58/2012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
80 kB
Datum
13.03.2012
Erstellt
05.03.12, 12:45
Aktualisiert
16.03.12, 12:37
Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 58/2012)

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Inhalt der Datei

Geschäftsordnung (derzeit gültige Fassung) Änderungsvorschlag § 11 - Worterteilung (5) Soweit der Bürgermeister zur Sache sprechen will, sollte er für diese Zeit den Vorsitz niederlegen. (5) Der Bürgermeister ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen. (Anpassung an Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW, § 12 (5)) § 18 - Fragerecht von Einwohnern ( § 48 Abs. 1 GO NRW) (1) In die Tagesordnung jeder Ratssitzung wird eine Fragestunde für Einwohner aufgenommen. Die Fragestunde kann als Tagesordnungspunkt 2 oder als letzter Tagesordnungspunkt des öffentlichen Teiles angesetzt werden. (1) In den öffentlichen Teil der Tagesordnung jeder Ratssitzung wird eine Fragestunde für Einwohner/innen aufgenommen. Unter diesem Tagesordnungspunkt ist jede Einwohnerin/ jeder Einwohner berechtigt, bis zu drei Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen und müssen spätestens am vierten Tag vor der Ratssitzung schriftlich beim Bürgermeister eingereicht werden. (2) (2) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens 2 Zusatzfragen zu stellen. (3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Der Bürgermeister bestimmt die Reihenfolge der Wortmeldungen. Er entscheidet, ob eine Frage zugelassen wird. (3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister. Der/die Fragesteller/in kann auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. (4) Die Einwohnerfragestunde soll eine halbe Stunde nicht überschreiten. (4) Eine Aussprache findet nicht statt. (5) Eine Aussprache findet nicht statt. § 21 - Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschüsse § 21 - Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschüsse (7) Die Ausschüsse können nach vorheriger Beschlussfassung gem. § 58 (3) GO NRW Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Dies gilt nicht für Mitteilungen der Verwaltung sowie Anfragen der Ausschussmitglieder. Die Hinzuziehung von Vertretern derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von den Entscheidungen betroffen sind, ist nur zu Tagesordnungspunkten des öffentlichen Sitzungsteils zulässig. Für Antragsteller/innen gem. § 24 GO NRW findet § 5 (5) der Geschäftsordnung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden entsprechende Anwendung. (7) Die Ausschüsse können nach vorheriger Beschlussfassung gem. § 58 (3) GO NRW Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. Dies gilt nicht für Mitteilungen der Verwaltung sowie Anfragen der Ausschussmitglieder. Die Hinzuziehung von Vertretern derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von den Entscheidungen betroffen sind, ist nur zu Tagesordnungspunkten des öffentlichen Sitzungsteils zulässig. Für Antragsteller/innen gem. § 24 GO NRW findet § 5 (5) der Geschäftsordnung des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden entsprechende Anwendung. Mit der Hinzuziehung ist kein eigenes Antragsbzw. Rederecht verbunden. Die/der Hinzugezogene darf nur auf Aufforderung der/des Vorsitzenden oder aufgrund von Fragen der Ausschussmitglieder Stellung nehmen.