Daten
Kommune
Pulheim
Größe
76 kB
Datum
13.03.2012
Erstellt
05.03.12, 12:45
Aktualisiert
16.03.12, 12:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage 58/2012 – Anlage 2
Die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Pulheim in der Fassung v. 18.10.1999, zuletzt geändert durch
Beschluss des Rates v. 19.07.2011, wird wie folgt geändert:
1. § 11 (5) erhält folgende Fassung:
§ 11 - Worterteilung
(5) Der Bürgermeister ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.
2. § 18 erhält folgende Fassung:
§ 18 - Fragerecht von Einwohnern
( § 48 Abs. 1 GO NRW)
(1)
In den öffentlichen Teil der Tagesordnung jeder Ratssitzung wird eine Fragestunde für Einwohner/innen
aufgenommen.
Unter diesem Tagesordnungspunkt ist jede Einwohnerin/ jeder Einwohner berechtigt, bis zu drei Anfragen
an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen und
müssen spätestens am vierten Tag vor der Ratssitzung schriftlich beim Bürgermeister eingereicht werden.
(2) Der Bürgermeister bestimmt die Reihenfolge der Wortmeldungen. Er entscheidet, ob eine Frage
zugelassen wird.
(3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt in der Regel mündlich durch den Bürgermeister. Der/die
Fragesteller/in kann auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
(4)
Die Einwohnerfragestunde soll eine halbe Stunde nicht
überschreiten.
(5)
Eine Aussprache findet nicht statt.
3. § 21 (7) erhält folgende Fassung:
§ 21 - Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschüsse
(7) Die Ausschüsse können nach vorheriger Beschlussfassung gem. § 58 (3) GO NRW Vertreter derjenigen
Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu
den Beratungen hinzuziehen. Dies gilt nicht für Mitteilungen der Verwaltung sowie Anfragen der
Ausschussmitglieder. Die Hinzuziehung von Vertretern derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von den
Entscheidungen betroffen sind, ist nur zu Tagesordnungspunkten des öffentlichen Sitzungsteils zulässig.
Für Antragsteller/innen gem. § 24 GO NRW findet § 5 (5) der Geschäftsordnung des Ausschusses für
Anregungen und Beschwerden entsprechende Anwendung. Mit der Hinzuziehung ist kein eigenes
Antrags- bzw. Rederecht verbunden. Die/der Hinzugezogene darf nur auf Aufforderung der/des
Vorsitzenden oder aufgrund von Fragen der Ausschussmitglieder Stellung nehmen.
4. Die Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.