Daten
Kommune
Pulheim
Größe
478 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
19.03.12, 19:05
Aktualisiert
19.03.12, 19:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 109 PULHEIM
BEGRÜNDUNGSENTWURF
zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB
I
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
STÄDTEBAU .................................................................................................................................. 2
Planerfordernis ......................................................................................................................... 2
Räumlicher Geltungsbereich ................................................................................................... 2
Bestehendes Planungsrecht ................................................................................................... 3
Städtebauliche Situation / Bestandssituation ....................................................................... 5
Planungsziele ............................................................................................................................ 5
Auswirkungsanalyse zum Möbelhaus Segmüller ................................................................. 7
Inhalte des Planentwurfes ....................................................................................................... 9
II
1.
2.
UMWELTBERICHT ...................................................................................................................... 13
Einleitung / Darstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanentwurfs ................... 13
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes .................................................................................. 13
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen .................................................. 16
Eingriff / Ausgleichsmaßnahmen .......................................................................................... 18
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen ......................................................................................................................... 19
Alternative Konzepte und Nullvariante ................................................................................. 19
Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben .......................................................................................... 19
Maßnahmen zur Überwachung ............................................................................................. 19
Zusammenfassung ................................................................................................................. 19
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
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1
I
STÄDTEBAU
1.
Planerfordernis
Das Einrichtungsunternehmen Segmüller aus Friedberg in Bayern möchte im Süden von
Pulheim im Gewerbegebiet „Am Schwefelberg“ ein Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von
45.000 qm errichten.
Die angestrebte Verkaufsflächengröße macht das geplante Möbelhaus zu einem sogenannten „großflächigen Einzelhandelsbetrieb“ i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Sofern solche Betriebe sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und
Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich
auswirken können, sind sie – außer in Kerngebieten – nur in einem für sie festgesetzten
Sondergebiet zulässig. Für das geplante Möbelhaus ist von den genannten Auswirkungen
auszugehen, so dass für den vorgesehenen Standort ein verbindlicher Bauleitplan mit einer
Sondergebietsfestsetzung erforderlich ist.
Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim die fraglichen Grundstücksflächen als
„Gewerbegebiet“ festsetzt, wird eine Planänderung erforderlich. Da es sich hierbei nicht um
eine geringfügige Änderung handelt, sondern v.a. auf Grund der Verkaufsflächengröße ein
Planverfahren mit erhöhtem Abstimmungsbedarf erforderlich ist, hat sich die Stadt entschieden den Plan nicht zu ändern, sondern einen neuen Plan aufzustellen. Mit der Rechtskraft
des neuen Plans werden die entsprechenden Festsetzungen des alten Bebauungsplanes Nr.
69 unwirksam.
Bereits in einer 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 war geplant, die Voraussetzungen
zur Errichtung eines Möbelhauses zu schaffen. Aufgrund der Verkaufsflächenbegrenzung
von 20.000 m² fand sich jedoch kein Möbelhausbetreiber für diesen Standort. Das Verfahren
zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 wurde bereits bis zum Satzungsbeschluss
einschließlich durchgeführt, der Bebauungsplan wurde jedoch nie bekannt gemacht und somit nicht zur Rechtskraft gebracht.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der für die Änderung des Bebauungsplans vorgesehene Geltungsbereich grenzt im Nordwesten an das benachbarte Grundstück der Feuerwehr Pulheim und des städtischen Bauhofs und im Westen an die Kreisstraße K 6. Die südliche Grenze verläuft entlang der im
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 festgesetzten Erschließungsstraße, die östliche und
nördliche entlang festgesetzter Grünflächen. Die Flächengröße innerhalb des so abgegrenzten Plangebiets beträgt ca. 8 ha.
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Abb.: Übersichtsplan mit Geltungsbereich
3.
Bestehendes Planungsrecht
3.1
Regionalplan
Sondergebiete für Neuansiedlungen großflächiger Einzelhandelsbetriebe dürfen gemäß Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (siehe Ziel 1, Abschnitt B.2.1 „Definition der Allgemeinen Siedlungsbereiche“) nur im Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) des Regionalplanes ausgewiesen werden.
Im Regionalplan ist das Plangebiet größtenteils als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ ausgewiesen. Ein kleinerer Bereich im Südosten des Plangebietes ragt in einen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung“ (GIB). Da der Regionalplan jedoch nicht parzellenscharf
ist und die betreffende Fläche, die nicht im ASB liegt, kleiner als 10 ha ist, wird davon ausgegangen, dass das geplante Sondergebiet dennoch nicht im Widerspruch zum Regionalplan steht.
3.2
Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim
Derzeit befindet sich das Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim als zukünftige Leitlinie zur
Steuerung des Einzelhandels in Pulheim in Aufstellung. Es soll neben der räumlichen Abgrenzung und Funktionszuordnung der zentralen Versorgungsbereiche von Pulheim auch die
Pulheimer Sortimentsliste umfassen, die die zentrenrelevanten Sortimente für die Stadt Pulheim festlegt.
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Die Pulheimer Sortimentsliste bestimmt unter anderem „Haus- und Heimtextilien, Haushaltswaren, Einrichtungszubehör (ohne Möbel)“ als zentrenrelevant, ohne diese Sortimentsgruppen näher zu definieren. Für die Sortimentsgruppe „Einrichtungszubehör“ eröffnet der Einzelhandelserlass jedoch den Kommunen explizit die Möglichkeit, durch Prüfung der ortsspezifischen Gegebenheiten in einer Einzelfallbetrachtung einzelne Teilsortimente ggf. als nichtzentrenrelevant zu bewerten. Im Wesentlichen betrifft dies die Warengruppen Teppiche
(Rollware und Einzelware), Lampen / Leuchten / Leuchtmittel, Matratzen / Bettwaren und
Tapeten.
Diese Einzelbetrachtung wurde im Rahmen der Erstellung des Einzelhandelskonzeptes
durchgeführt. Im Rahmen einer detaillierten Sortimentsbewertung der zentralen Versorgungsbereiche in der Stadt Pulheim und im näheren Umfeld (Kerneinzugsgebiet des Möbelhauses) wurde die Zentrenrelevanz der Einzelsortimente der Sortimentsgruppe „Einrichtungszubehör“ neu bewertet. Es wurde eine Konkretisierung der beschlossenen Pulheimer
Sortimentsliste erarbeitet, die auf der faktischen Einzelhandelssituation der zentralen Versorgungsbereiche und deren Entwicklungsfähigkeit basiert (Sortimentsanalyse Pulheim, BBE
2011). Das Sortiment Lampen und Leuchten, das bisher als zentrenrelevant galt, wird demnach in der neuen „Pulheimer Liste“ als nicht zentrenrelevant gelten.
Die entsprechende Beschlussfassung über das Einzelhandelskonzept der Stadt Pulheim
einschließlich der „Pulheimer Liste“ soll vorlaufend zu diesem BebauungsplanAufstellungsverfahren erfolgen.
3.3
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt das Plangebiet als „Gewerbegebiet“ dar.
Im Rahmen des bereits durchgeführten 1. Änderungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr.
69 wurden parallel bereits das entsprechende FNP-Änderungsverfahren betrieben und die
notwendigen Abstimmungen mit der Bezirksregierung geführt. Diese FNP-Änderung ist jedoch nicht zur Wirksamkeit geführt worden.
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Bei der gegenwärtigen FNP-Darstellung der Plangebietsflächen als „Gewerbegebiet“
würde die für die Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs erforderliche Festsetzung eines „Sondergebiets“ einen Verstoß gegen dieses Entwicklungsgebot bedeuten.
Daher wird parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes 109 eine Flächennutzungsplanänderung betrieben mit dem Ziel, die für die Errichtung des Möbelhauses erforderlichen Flächen nicht mehr als „Gewerbegebiet“ sondern als „Sondergebiet (SO)“ darzustellen.
Die Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG), ob die Planung an die Ziele der
Raumordnung angepasst ist, wird im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren an die
Bezirksregierung gestellt werden.
3.4
Bebauungsplan
Das Plangebiet ist bauleitplanerisch bereits durch den seit dem 17.10.2000 rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim überplant. Dieser setzt für das gesamte Plangebiet ein „Gewerbegebiet“ fest. Weitere wesentliche Planinhalte sind eine als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzte Erschließungsschleife und die Sicherung eines Bodendenkmals durch Ausweisung einer öffentlichen Grünfläche.
In einer 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 sollten bereits die Voraussetzungen für
die Ansiedlung eines Möbelhauses geschaffen werden. Es war geplant, ein Sondergebiet für
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ein Möbelhaus mit einer maximal zulässigen Verkaufsfläche von 20.000 m² festzusetzen.
Diese Änderung durchlief bereits alle Beteiligungsstufen und die entsprechenden externen
Abstimmungen, wurde jedoch nie zur Rechtskraft gebracht.
Auf Grund der jetzt geplanten Verkaufsflächengröße soll ein neues Bebauungsplanverfahren
betrieben werden.
4.
Städtebauliche Situation / Bestandssituation
Im Plangebiet befinden sich ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auch südlich
der Geltungsbereichsgrenze bzw. südlich der im rechtskräftigen Plan festgesetzten Straße
sind die Flächen – beidseitig der B 59n – landwirtschaftlich genutzt. Im Osten und Norden
grenzen Gewerbeflächen an das Plangebiet, im Nordwesten das Gelände des städtischen
Bauhofes bzw. der Feuerwehr Pulheim.
Am südlichen Rand des Plangebiets ist während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim ein Bodendenkmal entdeckt worden, das auch im Bebauungsplan
Nr. 109 gesichert werden soll.
Nördlich des Plangebietes, jenseits der Bundesbahntrasse, liegt in ca. 2,5 km die Innenstadt
von Pulheim.
5.
Planungsziele
Ziel der Planung ist es, für eine ausreichend große und auch überörtlich gut erschlossene
Fläche die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Möbelhauses zu schaffen. Geplant ist also, für zur Zeit rechtskräftig festgesetzte gewerbliche Bauflächen die Baugebietsausweisung im erforderlichen Umfang in „Sondergebiet Möbelhaus“ umzuwandeln.
Das Einrichtungsunternehmen Segmüller ist ein Familienbetrieb in dritter Generation, der
sich durch seine eigene Polstermöbelfabrikation von vergleichbaren Möbelhäusern unterscheidet. Entstanden aus einem Handwerksbetrieb zur Herstellung von Polstermöbeln expandierte das Unternehmen zunächst in Süddeutschland und dann auch nach Hessen.
Das Unternehmen betreibt aus der Historie zwei kleine Polsterspezialhäuser vornehmlich mit
Eigenproduktions-Angeboten in Stuttgart und Frankfurt sowie zwei mittelgroße Einrichtungshäuser mit Vollsortiment und Küchenspezialmärkten in Nürnberg und Mannheim mit 10.000
qm bis 20.000 qm. Der allgemeinen Entwicklung in der Möbelbranche entsprechend weisen
die neuen Standorte München, Augsburg und Weiterstadt Größen von 35.000 qm bis 55.000
qm auf.
Am Standort Pulheim ist ein Möbelhaus mit maximal 45.000 m² Verkaufsfläche geplant. Das
Möbelhaus besteht aus einem Erdgeschoss und drei Obergeschossen sowie einem zurückgesetzten Technikgeschoss. Das dahinter liegende Lagergebäude dient der Bevorratung von
Möbeln.
Das Lager soll parallel zum Bahndamm auf dem nordöstlichen Grundstücksteil platziert werden, so dass es auf einer Linie mit dem östlich bestehenden Speditionsgebäude liegen wird.
Das Möbelhaus steht parallel davor, so dass von der Straßenseite aus das Lagergebäude
hinter dem Möbelhaus „verschwindet“ und in erster Linie das Möbelhaus als Adresse wahrnehmbar ist.
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Abb.: Entwurf der Fa. Segmüller
Die Erschließung des Möbelhauses erfolgt über den vorhandenen Kreisverkehr an der K 6
und die vorhandene Erschließungsstraße zur Spedition über einen noch herzustellenden
Kreisverkehr mit einer Abfahrt auf das Möbelhausgelände. Eine direkte Erschließung von der
vorhandenen Erschließungsstraße aus soll vermieden werden, um den Verkehrsfluss nicht
zu behindern. Die notwendigen Stellplätze werden südlich des Möbelhauses auf demselben
Grundstück (nördlich der Erschließungsstraße) untergebracht. Nach erster Einschätzung
sind 900 Stellplätze (810 für Besucher und 90 für Mitarbeiter) als notwendige Stellplätze vorzusehen.
Die erforderlichen Stellplätze können im Geltungsbereich des Bebauungsplans nachgewiesen werden. Der Planentwurf sieht hierzu auch die Möglichkeit der Errichtung von Parkdecks
vor.
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6
6.
Auswirkungsanalyse zum Möbelhaus Segmüller
Eine durchgeführte Auswirkungsanalyse (BBE 2012) erhob den gesamten projektrelevanten
Einzelhandel (d. h. auch der untersuchungsrelevanten Teilsortimente von Betrieben mit anderem Umsatz- und Verkaufsflächenschwerpunkt) innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche im Einzugsbereich eines 15-min-Radius´. Zudem wurden alle Möbelanbieter und Warengruppenspezialisten (z. B. Teppichfachmärkte, Matratzen-Fachmärkte) sowie sonstige
Anbieter mit größeren Sortimentsüberschneidungen (z. B. Warenhäuser, Bau- und Heimwerkermärkte, Sonderpostenmärkte) außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erhoben.
Im 30-min-Radius wurden Möbelanbieter, Warenhäuser (mit untersuchungsrelevanten
Teilsortimenten ab rd. 100 m² VKF) und Spezialanbieter mit untersuchungsrelevantem Kernsortiment erhoben. Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche wurden alle Anbieter mit
Möbeln und Küchen im Kernsortiment erfasst.
Darüber hinausgehend erfolgte eine großzügige Erhebung regionalbedeutsamer
Möbelhäuser, Möbelmitnahmemärkte und Küchencenter im weiteren Einzugsbereich.
Die Einzelhandelsausstattung weist in den meisten zentralen Versorgungsbereichen im Untersuchungsgebiet vergleichsweise geringe Sortimentsüberschneidungen mit dem Planvorhaben auf. Nur in einzelnen zentralen Versorgungsbereichen sind größere Möbelanbieter
ansässig (z. B. Bezirkszentrum Köln-Ehrenfeld und Stadtteilzentrum Köln-Braunsfeld).
Die größeren Möbelanbieter im Untersuchungsraum, die sich fast alle außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche befinden, sind sowohl im Hinblick auf die Abgrenzung des Einzugsgebietes als auch hinsichtlich der zu untersuchenden städtebaulichen Auswirkungen
des geplanten Möbelmarktes von maßgeblicher Bedeutung. Das aktuelle Wettbewerbsgefüge im Umland des Planvorhabens wird derzeit im Wesentlichen von diesen Anbietern geprägt.
Die projektrelevante Angebotsstruktur (auch bei den zentrenrelevanten Randsortimenten)
wird somit insgesamt weniger von Betrieben in den zentralen Versorgungsbereichen als
vielmehr von großflächigen Anbietern in zumeist dezentralen Standortlagen bestimmt.
Städtebauliche Bewertung des Vorhabens
Wettbewerbswirkungen würde das Planvorhaben überwiegend gegenüber Angebotsstandorten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen entfalten. Soweit die betroffenen Wettbewerber nach den Ergebnissen der Auswirkungsanalyse Umsätze verlieren, resultieren
diese teilweise aus einer Rückführung von Kaufkraft des Pulheimer Stadtgebietes. Bisher ist
diese Kaufkraft aufgrund der Unterversorgung mit den projektrelevanten Sortimenten abgeflossen und würde mit Realisierung des Planvorhabens zukünftig im Pulheimer Stadtgebiet
gebunden. Ein „Wegbrechen“ des Möbeleinzelhandels außerhalb der Stadt Pulheim und
damit eine Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet kann allerdings ausgeschlossen werden.
Selbst in dem nicht zu erwartenden Extremfall der Aufgabe einer der ohne Ausnahme an
nicht-integrierten Standorten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche ansässigen besonders betroffenen Wettbewerber würde die Angebotsdichte nur unwesentlich herabgesetzt.
Die Kunden im Untersuchungsraum hätten auch weiterhin in zumutbaren Distanzen eine
Vielzahl weiterhin am Markt bestehender Möbelanbieter zur Auswahl. Darüber hinaus wäre
mit dem Planvorhaben am Standort Pulheim ein weiterer Anbieter mit regionaler Ausstrahlung präsent.
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Die prognostizierten Wettbewerbswirkungen lassen auch keine negativen Auswirkungen auf
die Versorgungsstrukturen in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Pulheim und
des weiteren Untersuchungsraums erkennen. Weder die absolute Höhe noch die Quote der
Umverteilung erreicht ein städtebaulich relevantes Maß.
Insbesondere eine Gefährdung von Innenstadt-“Magneten“ (z. B. Kaufhäusern, in Pulheim
v.a. Kaufland, Kaufring, Netto) wäre im Realisierungsfall auszuschließen. Diese wären hier
nur in Fachabteilungen mit untergeordneten Flächenanteilen vom Wettbewerb betroffen
(Glas / Porzellan / Keramik, Haushaltswaren, Haus- / Heimtextilien).
Existenzbedrohende Umverteilungseffekte gegenüber anderen strukturprägenden Betrieben
innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen sind ebenfalls auszuschließen.
Fazit
Im Realisierungsfall sind keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
und die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet zu erwarten. Die im Bebauungsplan
vorgesehenen Verkaufsflächen sind als städtebaulich verträglich zu bewerten.
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7.
Inhalte des Planentwurfes
Abb.: Bebauungsplan-Entwurf
7.1
Art der baulichen Nutzung (Sondergebiet – SO)
Auf der Basis eines von einem Projektentwickler vorgelegten Bebauungs- und Nutzungskonzepts setzt der Planentwurf das Plangebiet als „Sondergebiet Möbelhaus“ fest. Im Sondergebiet Möbelhaus soll ein Möbelhaus zulässig sein.
Zulässig sollen außerdem Lagergebäude, zugehörige Gastronomieeinrichtungen, Lagerflächen, Flächen für Büros und Verwaltung und Serviceeinrichtungen sein. Damit berücksichtigt
die Planfestsetzung das für Möbelhäuser übliche Nutzungs- bzw. Angebotskonzept.
Durch Planeintrag und textliche Festsetzung wird bestimmt, dass das Möbelhaus eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 45.000 qm haben darf. Im Einzelnen werden folgende Sortimente mit Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt:
Wohnmöbel, Kücheneinrichtungen, Büromöbel, Holz-/Kork-/Flecht- und Korbwaren, Matratzen, Lattenroste, Ober- und Unterdecken, elektrische Großgeräte
Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel
Tapeten, Bodenbeläge, Teppiche
Kraftwagenteile und –zubehör, insb. Autokindersitze
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Die Festlegung der Sortimente erfolgt nach der neuen „Pulheimer Liste“. Die Verkaufsflächenobergrenzen sind Ergebnis der Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelhauses
im Plangebiet.
Mit der textlichen Festsetzung 1.1.3 erfolgt eine Beschränkung des Umfangs der für Möbelhäuser üblichen zentrenrelevanten Randsortimente auf 4.500 qm. Als zulässige Randsortimente werden im Einzelnen zugelassen:
Keramische Erzeugnisse und Glaswaren, Haushaltsgegenstände
Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken,
Münzen und Geschenkartikel
Haushaltstextilien, Heimtextilien
Elektrische Kleingeräte
Spielwaren, Bastelartikel
Entsprechend den Berechnungen und Empfehlungen der Wirkungsanalyse werden für die
einzelnen Randsortimente Verkaufsflächenobergrenzen festgesetzt, die nicht überschritten
werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Umverteilungseffekte auftreten, die unter
versorgungsstrukturellen und städtebaulichen Aspekten für bestehende Einzelhandelsstrukturen schädigend sein würden.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass mit der Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche
auf max. 45.000 qm, mit der Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente auf 4.500 qm und mit spezifiziert festgelegten Verkaufsflächenobergrenzen für die
einzelnen zugelassenen Randsortimente in ausreichendem Maße sichergestellt ist, dass
weder die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in Pulheim oder in Nachbargemeinden noch die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich des Möbelhauses beeinträchtigt werden. Zudem ist es ist ausdrückliches städtebauliches Ziel der
Stadt Pulheim, die Kaufkraft in der Stadt zu binden.
7.2
7.2.1
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl (GRZ)
Als Maß der baulichen Nutzung wird für das Baugebiet der gemäß Baunutzungsverordnung
höchstzulässige Wert für die GRZ von 0,8 festgesetzt. Auf eine GFZ-Festsetzung wird verzichtet, da mit den vorgenommenen Höhenbeschränkungen das Nutzungsmaß ausreichend
bestimmt ist. Es wird eine optimale Ausnutzung der Sondergebietsfläche gewährleistet.
7.2.2
Höhe baulicher Anlagen
Der Planentwurf setzt die Höhe baulicher Anlagen für das Sondergebiet mit maximal 25 m
über einem noch zu bestimmenden Bezugspunkt fest. Damit steht sowohl ausreichend Höhe
für den Bau eines Möbelhauses als auch für die Lagerhallen zur Verfügung.
7.3
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubare Fläche setzt der Bebauungsplanentwurf in Anlehnung an die Planung des
Möbelhauses mit gewissem Spielraum fest. Städtebauliches Ziel ist es, die Baukörper im
nördlichen Plangebiet entlang der Bahntrasse zu bündeln und die südliche Grundstücksflä-
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che frei von Bebauung zu halten. Die Ausrichtung der Gebäude erfolgt in gleicher Weise wie
die benachbarte Speditionshalle parallel zur Bahntrasse.
7.4
Erschließung
Im Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Erschließungsflächen festgesetzt.
Das Bebauungs- und Nutzungskonzept des Projektentwicklers sieht vor, Möbelhaus und
Lagergebäude in der nördlichen Hälfte des Plangebiets zu errichten und südlich, den Gebäuden vorgelagert, die erforderlichen Stellplatzflächen anzulegen. Innerhalb des Bebauungsplangebiets können alle erforderlichen Stellplätze untergebracht werden.
Dieses Konzept macht die im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzte
Erschließungsschleife überflüssig.
Die südliche Geltungsbereichsgrenze des Plangebietes verläuft entlang der im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche. Diese ist bereits als Baustraße vorhanden, liegt aber nicht innerhalb des Plangebiets.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim 1301 wurde an der Südostecke des Plangebietes –
außerhalb des Geltungsbereichs – ein Kreisverkehrsplatz neu festgesetzt, der noch nicht
realisiert ist.
Das Bebauungs- und Erschließungskonzept des Projektentwicklers sieht vor, die Bauflächen
des geplanten Baugebietes über eine Anbindung von diesem Kreisverkehrsplatz aus zu erschließen. Das heißt, dass bei vollständiger Umsetzung des Konzeptes keine weitergehende
Festsetzung zur Erschließung der Plangebietsflächen erforderlich ist. Die in den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 69 Pulheim und Nr. 69 Pulheim 1301 ausgewiesenen öffentlichen
Verkehrsflächen sichern die Plangebietserschließung ausreichend.
Die an das Netz klassifizierter Straßen anbindende, im rechtskräftigen Ursprungsplan festgesetzte Plangebietsstraße ist hinsichtlich ihrer Dimensionierung für gewerbegebietstypischen Verkehr konzipiert. Eine 7,0 m breite Fahrbahn wird einseitig von einem 2,50 m breiten Parkstreifen und einem 3,0 m breiten, kombinierten Rad-/Fußweg flankiert (siehe Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim).
Die Anbindung an die K 6 erfolgt über einen großen, bereits gebauten Kreisverkehrsplatz,
der Anschluss der K 6 an die Bonnstraße ist signalisiert.
Verkehrsuntersuchung
Im Rahmen einer Verkehrsuntersuchung wurden durch das Büro PTV, Karlsruhe, ergänzend
zu den vorliegenden Daten der Stadt, Verkehrserhebungen an vier Knotenpunkten durchgeführt. Insgesamt wurden Verkehrsdaten von sieben Knotenpunkten und Dauerzählungen von
zwei Streckenabschnitten ausgewertet. Für das betreffende Straßennetz wurde das aktuelle
Verkehrsaufkommen ermittelt. Auf der an das Plangebiet angrenzenden K 6 (Widdersdorfer
Weg) beträgt das Verkehrsaufkommen werktags 4.700 Kfz / 24h bei einem Schwerlastverkehr-Anteil von 4,8 %.
Für das künftige zusätzliche werktägliche Verkehrsaufkommen durch Kunden des Möbelhauses wurden ca. 3.400 PKW-Fahrten/24h berechnet, zusätzlich durch Beschäftigte ca.
900 PKW-Fahrten/24h. Für den Lieferverkehr wurden ca. 50 LKW-Fahrten/24h angenommen. Der Mehrverkehr durch das Möbelhaus Segmüller betrüge demnach auf dem Widdersdorfer Weg nördlich des Kreisverkehrs werktags ca. 4.100 Kfz/24h. An einem normalen
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Samstag wird durch das Möbelhaus ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von ca. 7.900
Fahrten/24h erzeugt.
Im Weiteren wird gutachterlich untersucht werden, wie sich diese Mehrverkehre auf die umliegenden Knotenpunkte verteilen und welche Auswirkungen sie haben. Dazu werden zunächst die derzeitigen Leistungsfähigkeiten von sieben Knotenpunkten (Venloer Straße/Bonnstraße, Bonnstraße/Siemensstraße, Bonnstraße/Widdersdorfer Weg, Widdersdorfer
Weg/Zufahrt Möbelhaus, Bonnstraße/B59 Anschluss Süd, Bonnstraße/B59 Anschluss Nord,
Venloer Straße/B59) zuzüglich untersucht. Anschließend werden durch den Gutachter mögliche bauliche und/oder signaltechnische Maßnahmen zur Optimierung der Knotenpunkte
vorgeschlagen.
Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch PTV, Karlsruhe, ergänzt!
7.5
Grünflächen / Pflanzungen / Maßnahmen bzw. Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft / Anpflanzen
von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen / Stellplatzbegrünung
Der Bebauungsplan setzt innerhalb seiner Grenzen eine auch zum Schutz des vorhandenen
Bodendenkmals als Rasenfläche zu entwickelnde, private Grünfläche in der südlichen Mitte
des Plangebiets. Sie ist annähernd quadratisch und ca. 4.200 qm groß.
Eine zwischen ihr und der Planstraße des BP 69 Pulheim sich ergebende „Restfläche“ wird
ebenfalls als private Grünfläche ausgewiesen.
Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen,
ergänzt!
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II
UMWELTBERICHT
1.
Einleitung / Darstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanentwurfs
Hauptzielsetzung des Bebauungsplanentwurfs ist die Baurechtschaffung für ein Möbelhaus
mit 45.000 m² Verkaufsfläche.
Die Ausgangslage für das Bauleitplanverfahren ist durch folgende Faktoren gekennzeichnet:
Ein Projektentwickler legte der Verwaltung ein Bebauungs- und Nutzungskonzept für eine
Teilfläche im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim vor,
nach welchem dort ein Möbelhaus mit Lagergebäude entstehen soll.
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt die fragliche Fläche als Gewerbegebiet fest.
Die aus planungsrechtlichen Gründen erforderliche Umwandlung der für das Möbelhaus benötigten Fläche von Gewerbegebiet in Sondergebiet stellt den wesentlichen Inhalt des Bebauungsplans dar. Außerdem macht das Nutzungskonzept des Projektentwicklers die im
rechtskräftigen Plan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Erschließungsschleife überflüssig. Sie ist im Planentwurf entfallen.
Übernommen ist die Festsetzung einer Grünfläche, die das eingetragene Bodendenkmal
sichern soll.
Damit ist der Planentwurf gekennzeichnet durch die Festsetzung eines Sondergebietes (SO
Möbelhaus) mit Festsetzung der zulässigen Sortimente und ihrer Verkaufsflächenobergrenzen. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche orientiert sich dabei am Bebauungskonzept des Investors. Das im Plangebiet liegende Bodendenkmal wird durch die Ausweisung einer privaten Grünfläche gesichert.
Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung lassen eine für derartige Baugebiete übliche Bodenversiegelung zu, die zugelassene Bauhöhe geht allerdings mit 25,0 m deutlich über die
Höhe der in östlicher Nachbarschaft im Geltungsbereich desselben rechtskräftigen Bebauungsplans kürzlich entstandenen Logistikhalle hinaus.
Die in den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 69 Pulheim und Nr. 69 Pulheim 1301 ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen sichern die Plangebietserschließung.
2.
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine
Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten
Schutzgüter berücksichtigt werden müssen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des
Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
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die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6, Nr. 7).
Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4
Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3)
zu berücksichtigen.
Schutzgut Boden
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind
der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt,
insbesondere als
Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen,
Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen,
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,
die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten.
Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2)
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung
von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.
Schutzgut Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Wasserschutzgebietsverordnung Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel
vom 21. Oktober 1991
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Schutzgut Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
Schutzgut Klima
Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung.
Schutzgut Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres
eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und
Landschaft.
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan setzt für den überplanten Bereich das Entwicklungsziel 2 fest:
Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen
und mit gliedernden und belebenden Elementen.
Schutzgut Mensch
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Geräusche sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form
von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden.
Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art
und Weise, wie die hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass
die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar.
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Denkmalschutzgesetz
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Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler .
Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen.
3.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
3.1
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Die Grundstücksflächen im Plangeltungsbereich sind ausschließlich ackerbaulich genutzt. An
den nördlichen und nordwestlichen Bereichsgrenzen finden sich vereinzelt BuchenEichenwaldgesellschaften.
Das Umfeld des Plangebiets wird durch das nördlich jenseits der Bahnlinie Köln – Mönchengladbach gelegene Pulheimer Gewerbegebiet, eine im Osten errichtete Logistik-Halle und im
Westen durch die Gebäude der Pulheimer Feuerwehr und des städtischen Bauhofs geprägt.
Entlang der Südgrenze verläuft eine Baustraße, über die die östlich des Plangebietes befindliche Logistikhalle erschlossen wird. Südlich der Baustraße erstrecken sich Ackerflächen bis
zur B 59.
Das Gebiet wird durch für die landwirtschaftliche Nutzung interessante Lößböden charakterisiert. Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen weist in Teilbereichen humose Böden
aus.
3.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lassen sich hinsichtlich der oben genannten Schutzgüter Umweltauswirkungen unterschiedlicher Intensität prognostizieren.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Eine starke Umweltbeeinträchtigung ergibt sich durch Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen für Versiegelung bzw. Überbauung.
Eine Artenschutzprüfung – Stufe 1 – wird bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes ausgeführt. Aus den bisherigen Planverfahren sind jedoch keine wesentlichen artenschutzrechtlichen Belange zu erwarten.
Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen,
ergänzt!
Schutzgut Boden
Durch Versiegelung und Überbauung gehen Bodenfunktionen verloren.
Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen,
ergänzt!
Schutzgut Wasser
Natürliche Fließ- oder Stillgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
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Die zukünftig umfangreich versiegelten Flächen werden einen stark reduzierten Beitrag zur
Grundwasserneubildung leisten.
Ob und in welchem Umfang Niederschlagswasser versickert werden kann, wird bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes geklärt.
Schutzgut Luft
Die mit dem Bebauungsplan angestrebte gewerbliche Nutzung ist nicht mit luftverunreinigenden Emissionen verbunden. Die Entstehung der neuen Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zum vorhandenen Pulheimer Gewerbegebiet wird auch nicht zu einer dramatischen Beeinträchtigung bei der Frischluftzufuhr führen.
Die mit dem Gewerbe- und Kundenverkehr einhergehende steigende Luftverunreinigung
durch Autoabgase ist zwar nicht völlig irrelevant, bringt aber keine bedenkliche Verschlechterung des Ist-Zustandes. Das Schutzgut Luft wird nicht nachhaltig beeinträchtigt.
Schutzgut Klima
Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen,
ergänzt!
Im weiteren Verfahren wird geprüft werden, ob und welche Maßnahmen festgesetzt werden
können, um dem Klimawandel entgegenzuwirken oder um der Anpassung an den Klimawandel zu dienen.
Schutzgut Landschaft
Das Plangebiet stellt sich heute als ausgeräumte Feldflur mit nur wenigen gliedernden Elementen am nördlichen und nordwestlichen Gebietsrand dar. Die Schädigung des Landschaftsbildes durch tendenziell großvolumige Gewerbebauten kann als relativ gering bewertet werden, da das Plangebiet auf den benachbarten Flächen im Nordwesten, Nordosten und
Osten bereits von Bebauung umgeben ist.
Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen,
ergänzt!
Schutzgut Mensch
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen sind nicht bzw. nur in geringem Maße zu
erwarten. Im Plangebiet selbst werden keine Menschen wohnen, in unmittelbarer Nachbarschaft gibt es wenige in Gewerbegebieten genehmigte Wohnnutzungen.
Im Rahmen der Voruntersuchung „Lärm“ zu dem Bebauungsplan Nr. 109 in Pulheim wurden
durch das Büro ADU cologne GmbH, Köln, anhand der vorliegenden Eingangsdaten Ausbreitungsberechnungen für den Straßenverkehrslärm, den Schienenverkehrslärm sowie den
zu erwartenden Gewerbelärm resultierend aus dem Vorhaben ermittelt.
Straßenverkehrslärm
Westlich des Planungsgebietes verläuft die Bonnstraße mit dem Abzweig zum Widdersdorfer
Weg, welcher den Zubringer zu dem Plangebiet bildet. Es ist davon auszugehen, dass diese
Straßen zukünftig als Hauptzubringer des geplanten Möbelzentrums eine Erhöhung der Verkehrsbelastung erfahren. Seitens des Verkehrsgutachters wurden Verkehrszahlen für den
Analysefall, den Prognose-Nullfall sowie den Prognose-Planfall zur Verfügung gestellt. Im
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Nachtzeitraum (6-22 Uhr) soll das Möbelzentrum geschlossen bleiben. Es sind daher nachts
keine zusätzlichen Verkehre zu erwarten.
Im Rahmen der Voruntersuchung wurden der Prognose-Nullfall sowie der Prognose- Planfall
untersucht. Weiterhin wurden punktuelle Berechnungen entlang der unmittelbaren Wohnbebauung an der Bonnstraße durchgeführt und die Differenz aus den Berechnungen für den
Prognose-Nullfall und dem Prognose-Planfall ermittelt.
Es zeigt sich basierend auf den Zahlen der aktuellen Verkehrsuntersuchung, dass die Pegelerhöhung durch die Verkehre des Vorhabens deutlich unter 3 dB (A) liegen. Die Beurteilungspegel liegen ebenfalls deutlich unter den sog. Sanierungswerten von 70 dB(A) tags und
60 dB(A) nachts.
Schienenverkehrslärm
Nördlich des Plangebiets verläuft die Bundesbahnstrecke Köln-Mönchengladbach. Zur Berechnung der Beurteilungspegel durch den Schienenverkehr standen Prognosedaten der
Deutschen Bahn AG für das Jahr 2025 zur Verfügung. Es zeigt sich, dass der Einfluss des
Baukörpers „Möbelhaus“ zum Teil den Schienenlärm nach Norden reflektiert. Die Reflexion
führt jedoch nicht zu einer nennenswerten Veränderung der Immissionssituation im gegenüberliegenden Gewerbegebiet. Auf das nordwestlich der Bonnstraße gelegene Wohngebiet
hat die Baumaßnahme keine Auswirkung mehr.
Gewerbelärm
Bei der Ausbreitungsberechnung Gewerbelärm wurde das geplante Möbelhaus inklusive
Parkplatz und Lkw Anlieferung untersucht. Die Parkplatzbewegungen sowie die LkwBewegungen wurden aus den zur Verfügung gestellten Verkehrszahlen abgeleitet. Die Dachfläche des Gebäudes Möbelhaus wurde mit einer insgesamt abgestrahlten Schallleistung
von Lw = 90 dB(A) für die Haustechnik belegt.
Es zeigt sich, dass die Zusatzbelastung des Gewerbelärms in den direkt angrenzenden Gewerbegebieten sowie in dem entfernter, nordwestlich der Bonnstraße liegenden Wohngebiet
den jeweiligen Immissionsrichtwert der TA Lärm tags genügend unterschreitet.
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Ein am südlichen Rand des Plangeltungsbereichs gelegenes eingetragenes Bodendenkmal
(römischer Burgus) wird durch eine Grünflächenfestsetzung in seinem Erhalt gesichert.
Wie aus dem Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 bekannt ist, sind in
der Nachbarschaft dieser festgesetzten Grünfläche Reste einer metallzeitlichen Siedlung im
Boden zu erwarten.
Sonstige Sachgüter sind nicht betroffen.
4.
Eingriff / Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt schon Planungsrecht, das Ausgleichsmaßnahmen festsetzt. Diese Ausgleichsmaßnahmen werden durch die jetzige Planung überplant und werden entsprechend ersetzt werden müssen.
Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen,
ergänzt!
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5.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Die Realisierung der mit dem Planentwurf zulässig werdenden baulichen und sonstigen
Grundstücksnutzung hat nachteilige Auswirkungen insbesondere auf die Umweltschutzgüter
„Tiere und Pflanzen“ und „Boden“. Eher gering sind die Auswirkungen auf die Schutzgüter
„Landschaft“, „Wasser“ und „Mensch“. Hinsichtlich des Schutzgutes „Kulturgüter“ ist bei Funden, die im Verlauf von Baumaßnahmen gemacht werden, nach Maßgabe der §§ 15 und 16
DSchG NRW zu verfahren.
Zur Verringerung bzw. zum Ausgleich der Auswirkungen auf Boden und Landschaft – vermeidbar sind sie im Falle der Umsetzung der Planung nicht – werden die dargelegten Maßnahmen vorgeschrieben. Die Auswirkungen auf das Schutzgut „Wasser“ werden durch die
Festsetzung zur Versickerung bzw. Einleitung des Niederschlagswassers im bestmöglichen
Umfang begrenzt.
6.
Alternative Konzepte und Nullvariante
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 109 Pulheim stellt eine auf eine Teilfläche bezogene
Überplanung des seit dem 17.10.2000 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim dar. Er
verändert das ursprüngliche Plankonzept lediglich hinsichtlich der zulässigen Art und Maß
der Nutzungen.
Da es spezielles Ziel der Planung ist, die Ansiedlung eines Möbelhauses zulässig zu machen, um so eine Angebotslücke im Sortimentsspektrum des Pulheimer Einzelhandels zu
schließen, ist die Planung alternativlos.
Ein Verzicht auf die Planung würde hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter
keinen vermeidenden oder verringernden Effekt haben, da der rechtskräftige Bebauungsplan
eine gleichartige bauliche Nutzung der Plangebietsflächen weiterhin zulassen würde.
7.
Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Wird bis zur Offenlage noch ergänzt durch Plan und Landschaft, Essen.
8.
Maßnahmen zur Überwachung
Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt
nach Realisierung der Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen.
9.
Zusammenfassung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim erfolgt eine Überplanung von bisher landwirtschaftlichen Grundstücksflächen, für die aber die gewerblich-bauliche Nutzung durch einen seit
2000 rechtskräftigen Bebauungsplan bereits planungsrechtlich zulässig ist.
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Spezielles Ziel ist, im Geltungsbereich des Plans die Errichtung eines Möbelhauses genehmigungsfähig zu machen. Die durch diese Sondernutzung möglicherweise bedingten Auswirkungen sind in erster Linie ökonomischer oder nutzungsstruktureller Art.
Nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB normierten Umweltschutzgüter
sind kaum in anderem Umfang zu erwarten, als dies für eine übliche sonstige – seit 2000
zulässige – gewerbliche Nutzung der Plangebietsflächen der Fall wäre.
Folgende Gutachten sind beauftragt und werden bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes durchgeführt:
-
Verkehrsuntersuchung
Lärmgutachten
Artenschutzrechtliche Prüfung
Pulheim, den
Planungsabteilung
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