Daten
Kommune
Pulheim
Größe
119 kB
Datum
25.04.2012
Erstellt
16.04.12, 19:17
Aktualisiert
16.04.12, 19:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 1.18 Sinnersdorf
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Stand März 2012
BEGRÜNDUNG
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 1.18 Sinnersdorf
als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB.
Entwurf für die Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Inhaltsverzeichnis
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4.
Bestehende Rechtsverhältnisse
5.
Bestand
6.
Inhalt des Planentwurfs
6.1
Art der baulichen Nutzung
6.2
Maß der baulichen Nutzung
6.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
7.
Erschließung/Stellplätze
8.
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
9.
Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen
10.
Gestalterische Festsetzungen
11.
Kosten
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 1.18 Sinnersdorf
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
1.
Stand März 2012
Planerfordernis
Der derzeitige für den Geltungsbereich gültige Bebauungsplan Nr. 1.4 Sinnersdorf, 3. Änderung 1301 wurde am
15. April 2003 rechtskräftig. Das Ziel dieser einfachen Änderung war, durch Modifizierung der textlichen Festsetzungen des rechtskräftigen Planes die Errichtung eines Hotels planungsrechtlich zu ermöglichen. Er setzt im
maßgeblichen Bereich des vorliegenden Änderungsverfahrens eine Fläche für Stellplätze fest.
Der Eigentümer des bestehenden Hotelbetriebs beabsichtigt zur Sicherung der Hotelnutzung die Errichtung eines
Ergänzungsbaus. Mit der Erweiterung um ca. 30 Betten soll die Attraktivität des Hotels gerade für Messebesucher gesteigert werden.
Da eine derartige Ergänzungsbebauung auf einer im Bebauungsplan festgesetzten Fläche für Stellplätze nicht
genehmigungsfähig ist, wird die Änderung des Bebauungsplanes für diesen Bereich erforderlich. Der hier vorliegende Bebauungsplanentwurf bezieht sich mit seinem Geltungsbereich lediglich auf die Flächen des bestehenden Hotel- und Gastronomiebetriebes. Die im südwestlichen Teil des Geltungsbereiches des BP. 1.4 Sinnersdorf,
3. Änderung 1301 festgesetzte WR - Fläche ist nicht Bestandteil dieses Bauleitplanverfahrens. Da sich die bestehenden und geplanten Nutzungen in diesem Bauleitplanverfahren wesentlich von den Gebieten nach § 2 - 10
BauNVO unterscheiden ist auch hinsichtlich der Art der Nutzung eine Änderung gegenüber dem derzeit gültigen
Planungsrecht erforderlich.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Änderungsbereich liegt zentral zwischen der Roggendorfer Straße, der Straße Sinnersdorfer Feld und dem
Fendelweg. Des Weiteren bilden die Flurstücke 1472, 1441,1786 und 1626 die südwestliche und südöstliche
Geltungsbereichsgrenze.
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Durch dieses Änderungsverfahren soll ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hotel- und Gastronomiebetrieb“ festgesetzt
werden.
Gemäß § 13 a (2) Nr. 2 BauGB kann ein Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden, wenn er von
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt
ist. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um eine verhältnismäßig kleine Fläche des Gemeindegebietes.
Die im geplanten Sondergebiet „Hotel- und Gastronomiebetrieb“ zulässigen Nutzungen wären grundsätzlich auch
in den Wohngebieten zulässig, die aus der Wohnbaufläche entwickelt wären. Aus diesen Gründen widerspricht
der Bebauungsplan trotz der Abweichung nicht der Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Dies erfolgt durch einen dem Satzungsbeschluss folgenden einfachen Beschluss des Rates. Es ist dann eine Sonderbaufläche (SO) darzustellen.
4.
Bestehende Rechtsverhältnisse
Der Flächenutzungsplan der Stadt Pulheim stellt im Bereich des vorliegenden Bauleitplanverfahrens eine Wohnbaufläche dar. Der derzeitige für den Geltungsbereich gültige Bebauungsplan Nr. 1.4 Sinnersdorf, 3. Änderung
1301 setzt zwei größere Bauflächen als reines Wohngebiet (bestehender Hotelbetrieb) und allgemeines Wohngebiet (vorhandener Gastronomiebetrieb) fest. Für das WA und WR wurde eine Zweigeschossigkeit festgesetzt.
Für die GrundflächenzahI gilt eine Obergrenze von 0,4 und für die Geschossflächenzahl eine Obergrenze von
0,8. Die Dachneigung wurde mit 15° bis 45° geregelt. Im Bereich der geplanten Ergänzungsbebauung ist eine
Fläche für Stellplätze festgesetzt.
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5.
Stand März 2012
Bestand
Die Grundstücke des Plangeltungsbereiches sind gegenwärtig mit dem bestehenden Hotel- und Gastronomiebetrieb bebaut. Der südliche Teil dient als offene, fast vollständig versiegelte Stellplatzanlage.
6.
Inhalt des Planentwurfs
Im Bereich der bestehenden Stellplatzfläche wird eine Vergrößerung der Baufläche mit Anschluss an den Gastronomiebetrieb festgesetzt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau der Hotelerweiterung
zu schaffen.
6.1
Art der baulichen Nutzung
Hinsichtlich der Art der Nutzung wird die Unterscheidung zwischen einem reinen Wohngebiet und einem allgemeinen Wohngebiet aufgegeben. Stattdessen wird ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hotel- und Gastronomiebetrieb“ festgesetzt. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass sich die bestehende und geplante Nutzung
wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 - 9 BauNVO unterscheidet. Eine Option, dass im Plangeltungsbereich gewohnt wird, besteht unter Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsstrukturen nicht. Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen, allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Wenn diese den Wohngebieten in der Baunutzungsverordnung zugeordnete Hauptfunktion absehbar überhaupt nicht stattfindet und
auch nicht geplant ist, scheidet die Festsetzung eines Wohngebietes aus.
6.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl, sowie die Festsetzung der
maximalen Traufhöhe und der Oberkante der baulichen Anlage über NHN (Normalhöhennull) bestimmt. Die
Grundflächenzahl wird für den Geltungsbereich des Sondergebietes entsprechend den Flächenanforderungen
durch eine Hotel- und Gastronomienutzung mit 0,6 festgesetzt. Dieses Nutzungsmaß gewährleistet eine verträgliche Grundstücksausnutzung in Bezug auf die Umgebungsbebauung.
Erfahrungsgemäß kann durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse die Höhenentwicklung in Baugebieten
im Hinblick auf eine städtebauliche Harmonisierung nicht hinreichend gesteuert werden. Obwohl eine einheitliche
Geschossigkeit festgesetzt ist, können durch Kellergeschosse, die über das Erdreich hinausgebaut werden, und
durch die jeweiligen Drempelausbildungen im Dachgeschoss sehr unterschiedlich hohe Gebäude entstehen. Dies
kann insgesamt zu einem unmaßstäblichen, städtebaulichen Erscheinungsbild führen. Es wird daher zu Gunsten
der Festsetzung einer maximalen Traufhöhe und des Maßes der maximalen Höhe der baulichen Anlage auf die
Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse verzichtet.
Durch die textlichen Festsetzungen werden die maximalen Traufhöhen und die maximalen Firsthöhen der baulichen Anlagen bestimmt, um eine gebietsverträgliche Einbindung der Bebauung zu gewährleisten. Diese Höhen
orientieren sich an den derzeitig im Plangebietsbereich vorherrschenden Höhen, die sich aus der Bestandsbebauung ergeben. Die Traufhöhe wird auf max. 51,90 m über NHN begrenzt. Bezogen auf die EFH der vorhandenen gastronomischen Nutzung von 46.01 m über NHN, entspricht dies einer TH von ca. 5,90 m. Die FH wird mit
max. 56,10 m über NHN festgesetzt. Dies ergibt bezogen auf den unteren Bezugspunkt von 46,01 m eine FH von
ca. 10,10 m. Zum Vergleich liegen die Höhen des bestehenden Hotelgebäudes bezogen auf den Wert von
46.01 m bei ca. 6,25 m (Traufhöhe) und ca. 9,40m (Firsthöhe).
6.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
Für den gesamten Plangeltungsbereich wird die offene Bauweise festgesetzt. In der offenen Bauweise sind die
Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten. In Verbindung mit den festgesetzten Bauflächen bleibt, trotz
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des durch die vorgesehene Nutzung entstehenden Flächenanspruchs, die städtebauliche Struktur der Umgebung
gewahrt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in zwei Baukörper gegliedert und orientieren sich an der
Bestandsbebauung und dem derzeit bestehenden Planungsrecht. Der nordöstliche Baukörper entspricht im Wesentlichen der Kubatur des bestehenden Hotelbetriebes. Der zweite Baukörper orientiert sich an dem vorhandenen Gastronomiebetrieb und berücksichtigt den Flächenbedarf durch die angestrebte Hotelerweiterung. Zwischen
dem Hotel- und Gastronomiebetrieb bleibt der Abstand von 6,0 m erhalten, um die bestehende Gliederung der
Bebauungsstruktur zu erhalten.
Die Überschreitung der Bauflächen durch Tiefgaragen wird ermöglicht, um einen möglichst hohen Anteil des
ruhenden Verkehrs gebietsverträglich unterbringen zu können. So wird verhindert, dass der Bereich durch das
Abstellen von Kraftfahrzeugen geprägt wird, und die Lärmbelastung der Angrenzer wird reduziert.
7.
Erschließung/Stellplätze
Die Erschließung des Gastronomiebetriebes und der Hotelerweiterung erfolgt ausschließlich über die Roggendorfer Straße über die bestehende Zufahrt zu der bisherigen Stellplatzfläche. Im Bereich der derzeitigen Stellplatzfläche ist der Bau einer Tiefgarage vorgesehen. Über der Tiefgarage ist die Hotelerweiterung geplant. Der Nachweis der notwendigen Stellplätze ist im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sichergestellt. Die Zufahrtsfläche von der Roggendorfer Straße ist über ein bestehendes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger im bestehenden Bebauungsplan gesichert. Diese Festsetzung wird in den neuen Bebauungsplan übernommen.
Der bestehende Hotelbetrieb wird über die vorhandene Tiefgaragenzufahrt von der Straße Sinnersdorfer Feld
erschlossen.
Entlang des Fendelweges ist im Bebauungsplan Nr. 1.4 Sinnersdorf, 3. Änderung 1301 ein „Bereich ohne Einund Ausfahrt“ festgesetzt. Diese Festsetzung wird in den neuen Bebauungsplan übernommen. Sie dient der
Sicherstellung der ausschließlichen Erschließung des Plangebietes über die Roggendorfer Straße und die Straße
Sinnersdorfer Feld und verhindert mögliche Lärmbeeinträchtigungen für die Anlieger im Fendelweg.
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennverfahren. Das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser werden in das in den angrenzenden Straßen vorhandene Trennsystem eingeleitet. In den im Trennsystem
entwässerten Bereichen sind gemäß § 9 (6) der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 das
Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
Gemäß § 9 (5) der Satzung besteht der Anschluss- und Benutzerzwang auch für das Niederschlagswasser. Somit ist in Trennsystemgebieten eine dezentrale Versickerung des Niederschlagwassers nicht möglich.
8. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Die quer über die derzeitige Stellplatzfläche verlaufenden Leitungen von Flurstück 1786 zum Kanal im Fendelweg
sind über Baulast gesichert. Dieser Leitungsverlauf wird im Bebauungsplan als Fläche mit Leitungsrecht zu
Gunsten des Flurstücks 1786 festgesetzt. Es ist beabsichtigt, die bestehenden Leitungen durch die geplante
Tiefgarage zu verlegen.
Das im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Gehrecht im Bereich der bestehenden Stellplatzanlage zu
Gunsten der Allgemeinheit wird nicht in den neuen Bebauungsplan übernommen, da sich die städtebauliche
Situation durch die Errichtung der Hotelerweiterung grundlegend ändert. Der vorherige Eindruck einer halböffentlichen Fläche mit einer fußläufigen Verbindung zwischen Roggendorfer Straße und Fendelweg ändert sich grundlegend in Richtung einer ausschließlich privaten Nutzung.
Das bestehende Geh- Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Anlieger (Stichweg abzweigend von der Roggendorfer Straße) wird in diesen Bebauungsplan übernommen. Es dient der Erschließung der angrenzenden Anliegergrundstücke und der Grundstücke des Hotel- und Gastronomiebetriebes.
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Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
9.
Stand März 2012
Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen
Der Plangeltungsbereich konnte bereits vor Beginn dieses Verfahrens auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr.
1.4 Sinnersdorf, 3. Änderung 1301 und seiner Vorgänger versiegelt werden, da im Bereich der geplanten Baufläche die vorhandene Stellplatzanlage festgesetzt war. Somit ist gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB in Verb. mit §
1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, da die Eingriffe bereits vor der jetzigen planerischen
Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Eine Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts geht mit der Planänderung nicht einher.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verb. mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird im vorliegenden Verfahren von
der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.
Der Bebauungsplan Nr. 1.4 Sinnersdorf, 3. Änderung 1301 hat Flächen zum Pflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Die Bepflanzung dieser Flächen ist erfolgt. Diese Flächen werden in diesem Bebauungsplanverfahren durch die Festsetzung als Flächen für die Erhaltung von Bäumen gesichert.
10.
Baugestalterische Festsetzungen
In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden noch bauordnungsrechtliche
Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen.
Bedingt durch das in der unmittelbaren Umgebung dominierende Satteldach mit eher steiler Dachneigung wird für
das gesamte Plangebiet das Satteldach mit einer Dachneigung von 15° bis 45° festgesetzt. Flachdachanteile,
wie sie im Rahmen der Umsetzung des bestehenden Hotelbetriebs entstanden sind, werden zukünftig ausgeschlossen, da sich eine derartige Dachform gestalterisch nicht harmonisch in die bestehende Dachlandschaft
einfügt.
11.
Kosten
Durch das Bebauungsplanverfahren entstehen keine über die Planungskosten hinausgehenden Kosten.
Pulheim, den 27.03.2012
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