Daten
Kommune
Pulheim
Größe
94 kB
Datum
25.04.2012
Erstellt
16.04.12, 19:17
Aktualisiert
16.04.12, 19:17
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- ERFTKREIS -
Bebauungsplan Nr. 1.18 Sinnersdorf
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1.
Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 2 BauNVO als sonstiges Sondergebiet „Hotel- und Gastronomiebetrieb“ festgesetzt. Dieses Gebiet dient ausschließlich einem Hotel- und
Gastronomiebetrieb.
2.
Maß der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 4 BauNVO das Maß der
baulichen Nutzung durch die Festsetzung der als Höchstmaß geltenden Werte der Grundflächenzahl (GRZ) und
der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.
2.1 Traufhöhe (TH) und Firsthöhe (FH)
Die Höhen der baulichen Anlagen werden durch die max. Traufhöhen (TH) und die max. Firsthöhen (FH) bestimmt. Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden
Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Die FH ergibt sich aus der oberen Dachabschlusskante
(Schnittpunkt der beiden geneigten Dachflächen eines Satteldaches).
Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Bei Staffelgeschossen (zurückgesetzt um mind. 1,0 m von
allen Gebäudeumfassungswänden) bemisst sich die TH durch den Abschluss der das Gebäude (nicht das
Dachgeschoss) umfassenden Wände. Die Brüstungen von Dachterrassen sind unabhängig von der Materialwahl
mitzurechnen.
TH
FH
max. 56,10 m über NHN
max. 51,90 m über NHN
2.2 Grundflächenzahl
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. Grundflächenzahl für das Sondergebiet „Hotel und Gastronomiebetrieb“ mit 0,6 festgesetzt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO darf die zulässige Grundflächezahl durch
die in Satz 1 genannten Anlagen bis zu einer Gesamtgrundflächenzahl von maximal 0,8 überschritten werden.
Gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO sind die in Satz 2 Halbsatz 2 genannten weiteren Überschreitungen nicht zulässig.
3.
Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs.1 Nr.2 BauGB)
3.1 Bauweise
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb. mit § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO wird für den gesamten Plangeltungsbereich die offene Bauweise festgesetzt.
3.2 Überbaubare, nicht überbaubare Grundstücksfläche
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 BauGB i. V. mit § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass ein Überschreiten der
Baugrenzen durch Tiefgaragen zulässig ist, sofern die max. zulässige GRZ von 0,6 nicht überschritten wird. Ihre
Decken sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen vollständig mit einer Substratschicht von mind.
70 cm zu überdecken und dauerhaft zu begrünen. In den Bereichen der Flächen zur Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern sind Tiefgaragen nicht zulässig.
4.
Flächen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern gem. § 9 (1) Nr. 25 b BauGB
Die vorhandene Bepflanzung auf den in der Planzeichnung markierten Flächen ist zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen.
B
Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gem. § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1.
Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel.
Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten bzw. einzuhalten
2.
Entwässerung
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennverfahren. Das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser werden in das in den angrenzenden Straßen vorhandene Trennsystem eingeleitet. In den im Trennsystem
entwässerten Bereichen sind gemäß § 9 (6) der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 das
Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
Gemäß § 9 (5) der Satzung besteht der Anschluss- und Benutzerzwang auch für das Niederschlagswasser. Somit ist in Trennsystemgebieten eine dezentrale Versickerung des Niederschlagwassers nicht möglich.
3.
Kampfmittel
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird
seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes (KBD) eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Die weitere Vorgehensweise ist mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst abzustimmen.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite des KBD zu finden:
www.brd.nrw.de/ordnung_gefahrenabwehr/kampfmittelbeseitigung/service/index.html
4.
Bodendenkmäler
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45,
52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Die Anzeigepflicht entsteht nicht erst dann, wenn eindeutig geklärt ist, dass es sich um Zeugnisse der Geschichte (archäologische)
Bodendenkmäler handelt. Es genügt vielmehr, dass dem Laien erkennbar ist, dass es sich um ein Bodendenkmal
handeln könnte. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
fes BP 1.18 SD ausb25042012