Daten
Kommune
Pulheim
Größe
139 kB
Datum
25.04.2012
Erstellt
16.04.12, 19:17
Aktualisiert
16.04.12, 19:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 20 Dansweiler,
1. Änderung 1303
BEGRÜNDUNG
zu den Unterlagen
der Beteiligung gem. § 13 BauGB
Stand März 2012
BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen
der Beteiligung gem. § 13 BauGB
Bebauungsplan Nr. 20 Dansweiler, 1. Änderung 1303
Stand März 2012
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
Seite 3
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Seite 3
Seite 3
4.
Bestand
5.
Planungsziel
6.
Inhalt des Planentwurfes
Seite 3
Seite 3
Seite 3
6.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Seite 3
6.2 Bauweise; überbaubare Grundstücksfläche
Seite 4
7.
Umweltbericht, Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen
8.
Örtliche Bauvorschriften
Stadt Pulheim
Seite 4
Seite 4
61 Planung
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BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen
der Beteiligung gem. § 13 BauGB
Bebauungsplan Nr. 20 Dansweiler, 1. Änderung 1303
Stand März 2012
1.
Planerfordernis
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20 Dansweiler, 1. Änderung, der seit 1972 in
Kraft ist. Er betrifft die beiden eingeschossigen Winkelhäuser Zum Sonnenberg 1 und 3, die zur Zeit der Bebauungsplanerarbeitung bereits bestanden, so dass seinerzeit beim Verfahren der 1. Änderung die überbaubare Grundstücksfläche genau über den Bestand gelegt wurde. Festgesetzt ist eine Zweigeschossigkeit als Höchstgrenze, Einzel- und
Doppelhäuser, mit einer Dachneigung von 15° bis 35°. Eine Änderung der Gebäudeform zugunsten eines rechteckigen
– und somit effizient aufstockbaren – Grundrisses ist auf Grund fehlender Baufläche planungsrechtlich nicht zulässig.
In der unmittelbaren Nachbarschaft zeichnet sich der Bestand, der nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes und
nach einer vereinfachten Änderung aus dem Jahre 1986, auch mit Inhalt der Erweiterung der Baufläche, entstanden ist,
durch zweigeschossige Rechteckgebäude mit Satteldach aus.
Um eine der unmittelbaren Bestandsbebauung in der Nachbarschaft entsprechende bauliche Erweiterung (zweigeschossige Rechteckgebäude mit Satteldach) planungsrechtlich zu ermöglichen, ist die Änderung erforderlich. Auf Grund
der Grundstücksgröße von über 1400 qm bestehen aus planungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen eine entsprechende Erweiterung der überbaubaren Fläche, es handelt sich vielmehr um eine sinnvolle Form der innerörtlichen
Nachverdichtung; gleiches gilt für das Nachbargrundstück Zum Sonnenberg 3 mit einer Grundstücksgröße von über
800 qm.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 20 Dansweiler, 1. Änderung 1303 betrifft die Grundstücke der Gemarkung Brauweiler, Flur 20, Flurstücke 1381 und 1920 mit der postalischen Bezeichnung Zum Sonnenberg 1 und 3.
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt den Änderungsbereich als Wohnbaufläche (W-Fläche) dar. Mit der
Beibehaltung der Festsetzung „Reines Wohngebiet“ aus der Planung des Bebauungsplanes Nr. 20 Dansweiler, 1. Änderung entspricht diese Festsetzung dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB.
4.
Bestand
Entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 20 Dansweiler, 1. Änderung sind die Grundstücke innerhalb
des Änderungsbereiches mit eingeschossigen Winkelgebäuden bebaut. In der unmittelbaren Nachbarschaft zeichnet
sich der Bestand durch zweigeschossige Rechteckgebäude, in offener Bauweise, mit Satteldach aus.
5.
Planungsziel
Ziel der vereinfachten Änderung ist es, die bauleitplanerischen Voraussetzungen für eine bauliche Erweiterung der
bestehenden Winkelbungalows, entsprechend der bestehenden angrenzenden Rechteckgebäude, zu schaffen. Hierzu
ist eine entsprechende Festsetzung der überbaubaren Fläche erforderlich. Außerdem wird die Festsetzung „Einzel- und
Doppelhäuser“ nicht in die Änderung übernommen.
6.
Inhalt des Planentwurfes
6.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der Vorgabe des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim, der für diesen Bereich eine Wohnbaufläche
(W-Fläche) darstellt, und der Festsetzung aus dem Bebauungsplan Nr. 20 Dansweiler, 1. Änderung wird die ursprüngliche Festsetzung „Reines Wohngebiet“ beibehalten.
Stadt Pulheim
61 Planung
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BEGRÜNDUNG zu den Unterlagen
der Beteiligung gem. § 13 BauGB
Bebauungsplan Nr. 20 Dansweiler, 1. Änderung 1303
Stand März 2012
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung ist gemäß der Obergrenze des § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Die Zweigeschossigkeit aus der Planung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 Dansweiler wird übernommen und ist somit ausreichend bestimmt.
6.2 Bauweise; überbaubare Grundstücksfläche
Für den Änderungsbereich wird, entsprechend der Festsetzung aus dem Bebauungsplan Nr. 20 Dansweiler, 1. Änderung und der auf Grund dieser Festsetzungen entstandenen Umgebungsbebauung, die offene Bauweise festgesetzt.
Die überbaubare Fläche ist durch Baugrenzen definiert und gewährleistet eine ausreichende Flexibilität, auch in Anlehnung an die festgesetzten Bauflächen der Umgebungsbebauung.
Die Antragsteller – deren Familie beide von der Planung betroffenen Grundstücke gehören - planen einvernehmlich die
Errichtung einer Terrasse auf einer Grenzgarage, dies würde durch eine Einzelhaus-und Doppelhausfestsetzung erschwert. Daher wird die Festsetzung Einzel- und Doppelhausbebauung aus dem Ursprungsplan nicht übernommen.
7.
Umweltbericht, Eingriffsbewertung / Ausgleichsmaßnahmen
Gem. § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Erarbeitung eines Umweltberichtes abgesehen. Ein Ausgleich des Eingriffs ist
gemäß § 1a (3) letzter Satz, Baugesetzbuch nicht erforderlich. Durch den seit 1972 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr.
20 Dansweiler, 1. Änderung, mit der Baunutzungsverordnung von 1968, waren Eingriffe wie z. B. Terrassen auf der
nichtüberbaubaren Fläche zulässig. Die Erweiterung geht nicht über die Größenordnung der zulässigen, zum Teil vorhandenen Versiegelungen, hinaus.
Dementsprechend war und ist ein Eingriff bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 Dansweiler, 1. Änderung
1303 zulässig.
8.
Örtliche Bauvorschriften
In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen.
Mit der Festsetzung der Dachneigung wie im Bebauungsplan Nr. 20 Dansweiler, 1. Änderung wird das Ziel verfolgt, ein
geordnetes Ortsbild, in Anlehnung an den Bestand, auch auf Grund der ursprünglichen Festsetzung zu erlangen. Die
Dachlandschaft erfährt so eine ruhigere und homogenere Gestaltung.
Pulheim, den 15.03.2012
Planungsamt
Stadt Pulheim
61 Planung
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