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Beschlussvorlage (Artenschutzprüfung BP 106 Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
2,3 MB
Datum
25.04.2012
Erstellt
18.04.12, 19:17
Aktualisiert
18.04.12, 19:17

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim Bau einer Kindertagesstätte Artenschutzprüfung (ASP) Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim Bau einer Kindertagesstätte Artenschutzprüfung Gutachten im Auftrag der Stadt Pulheim Bearbeiter: Dr. Thomas Esser Dr. Claus Albrecht KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK Moltkestr. 28 50674 Köln www.kbff.de Köln, im April 2012 Inhalt 1. Anlass und Rechtsgrundlagen.............................................................................3 1.1 Anlass ............................................................................................................................ 3 1.2 Rechtsgrundlagen .......................................................................................................... 4 1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 4 1.2.2 Begriffsdefinitionen .................................................................................................. 8 1.2.3 Fazit....................................................................................................................... 11 2. Beschreibung des Vorhabensbereichs .............................................................12 3. Vorgehensweise und Methodik..........................................................................14 3.1 Vorgehensweise und Fragestellung............................................................................. 14 3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ............................................................ 15 3.3 Methodik und Datengrundlagen ................................................................................... 15 3.3.1 Avifauna................................................................................................................. 15 3.3.2 Fledermäuse.......................................................................................................... 15 3.3.3 Amphibien und Reptilien........................................................................................ 16 3.3.4 Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten........................................................ 16 4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ...............................17 4.1 Baubedingte Wirkungen............................................................................................... 17 4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen .................................................................... 19 5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten .........................................23 5.1 Europäische Vogelarten............................................................................................... 23 5.2 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................................................... 25 6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ........27 6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen ...................................................................................................... 27 6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG .............................................................................................. 29 6.2.1 Europäische Vogelarten ........................................................................................ 29 6.2.2 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ............................................................. 42 7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen................................................................46 8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Bebauungsplans Nr. 106 „Bau einer Kindertagesstätte“ ................................47 9. Literatur und sonstige verwendete Quellen......................................................48 10. Anhang ...............................................................................................................49 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen 1. Anlass und Rechtsgrundlagen 1.1 Anlass § 44 des BNatSchG enthält für bestimmte Tier- und Pflanzenarten Verbotstatbestände, die ihrem Schutz dienen. Diese Schutzbestimmungen gelten, unabhängig von speziellen Schutzgebieten, für Pflanzen- und Tierarten, die nach § 7 BNatSchG besonders und/oder streng geschützt sind. Sie gelten für diese Arten selbst (z.B. für das Sammeln, Verletzen oder Töten), aber auch für von ihnen zum Überleben benötigte Lebensräume bzw. Lebensraumstrukturen. Eingriffsbedingte Veränderungen von Natur und Landschaft bedürfen immer dann einer Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, wenn nicht von vorneherein auszuschließen ist, dass bestimmte geschützte Arten, und zwar Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, von einem Vorhaben betroffen sein könnten (siehe hierzu auch Kapitel 1.2). Zu beachten sind hierbei zunächst die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) dieser Arten kommen darf. § 44 Abs. 5 BNatSchG regelt den Eingriff im Falle der Betroffenheit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und im Hinblick auf damit unvermeidbare Beeinträchtigungen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten weiter (nähere Ausführungen siehe nachfolgendes Kapitel 1.2). Die Stadt Pulheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 106 im südlichen Stadtgebiet an der Pariser Straße. Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Kindertageseinrichtung zu schaffen. Diese soll zusammen mit den Außenspielflächen und den Erschließungsflächen eine Größe von etwa 2.550 m² aufweisen. Durch die Realisierung des Vorhabens kann es potenziell zu einer Betroffenheit von Arten kommen, die unter die Schutzbestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Zugriffsverbote) fallen. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung soll dargestellt werden, ob und - wenn ja - welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung entstehen können. Weiterhin wird geklärt, ob das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 3 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen 1.2 Rechtsgrundlagen Zu beachten sind zunächst die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) dieser Arten kommen darf. Bei zulässigen Eingriffen gelten diese Maßgaben jedoch nur nach § 44 Abs. 5 S. 2-5 BNatSchG (nähere Ausführungen siehe nachfolgendes Kapitel). Kann ein Zugriffsverbot nicht ausgeschlossen werden, ist im Weiteren zu prüfen, ob der Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Hindernisse entgegenstehen. Die Anforderungen des Artenschutzes sind in der Verwaltungsvorschrift des Landes NRW zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFHRL) und 2009/147/EG (V-RL) näher beschrieben (Rd.Erl. des MUNLV vom 13. April 2010, III 4 - 616.06.01.17, in der Fassung der 1. Änderung vom 15.9.2010). Daran orientiert sich die vorliegende Prüfung. Unter den grundsätzlich artenschutzrechtlich relevanten Arten befinden sich zahlreiche häufig vorkommende und allgemein verbreitete Arten, die alle einen günstigen Erhaltungszustand haben. Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Für die artenschutzrechtliche Prüfung besonders bedeutsam sind demgegenüber die sog. planungsrelevanten Arten. Hierbei handelt es sich um eine naturschutzfachliche begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Das LANUV bestimmt die für NRW planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien (LANUV, Stand 2010, http://www.naturschutz- fachinformationen-nrw.de/artenschutz/; unter: Downloads). Die aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten ist Gegenstand der vorliegenden Prüfung. Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG bilden die Grundlage für jede artenschutzrechtliche Prüfung. Sie werden daher nachfolgend erläutert. 1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44 mit den dort dargestellten Verboten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote) Die Zugriffsverbote werden für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG, also auch für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, eingeschränkt. Danach sind die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nach dessen Absatz 5 unter folgenden Voraussetzungen nicht verletzt: (5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Die Frage, ob die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, erfordert im Hinblick auf das Vorhandensein geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Raum eine artspezifische Prüfung. Hierbei können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden. Im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 ist die Erheblichkeit von Störwirkungen maßgeblich. 5 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen Mit Blick auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen werden die Zugriffs- und Besitzverbote ebenfalls eingeschränkt (§ 44 Abs. 6 BNatSchG): (6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen. Sollte die artenschutzrechtliche Betroffenheit geschützter Arten unter Beachtung des § 44 Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können, ist die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen. Maßgeblich für das hier zu prüfende Vorhaben sind folgende Absätze: (7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen … 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, … 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen (…). Das BNatSchG nimmt Bezug auf Artikel 16 Absatz 1 sowie Absatz 3 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG). Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie lautet: (1) Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen: a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum; 6 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt; d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen; e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben. Aus Artikel 16 der FFH-Richtlinie wird deutlich, dass eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten der FFH-Richtlinie nur dann zu erzielen ist, wenn keine anderweitigen zufrieden stellenden Lösungen vorhanden sind. Zudem ist immer zu beachten, dass entstehende Beeinträchtigungen nie so weit gehen dürfen, dass der günstige Erhaltungszustand einer Art in Frage gestellt ist. Erst dann kann es zur Prüfung der weiteren Ausnahmetatbestände nach Artikel 16 Abs. 1 a) bis e) kommen, wonach weitere Voraussetzungen, etwa zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, erfüllt sein müssen. Artikel 16 Absätze 2 und 3 der FFH-Richtlinie betreffen die Kontrolle von artenschutzrechtlichen Ausnahmen. Sie haben folgenden Inhalt: (2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuss. (3) In den Berichten ist folgendes anzugeben: a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten; b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch; c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen; d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden; e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse. Auch Artikel 9 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) wird in § 45 Abs. 7 BNatSchG angesprochen. Danach gilt für die Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten: (2) In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben, - für welche Vogelarten die Abweichungen gelten, - die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, - die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können, 7 K ÖLNER B ÜRO - - FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können, welche Kontrollen vorzunehmen sind. Auch hier wird die Kontrollpflicht für Ausnahmen im Falle wildlebender Vogelarten angesprochen. 1.2.2 Begriffsdefinitionen Das BNatSchG nimmt teilweise konkret Bezug auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie (insbesondere Artikel 16). Daher werden nachfolgend die im BNatSchG verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben interpretiert. Die Inhalte des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bedürfen keiner näheren Begriffsdefinition. Sie beziehen sich eindeutig auf die Individuen und ihre Entwicklungsstadien und verbieten den Fang, das Nachstellen, Verletzen oder Töten. Sie sind individuenbezogen anzuwenden. Der Begriff der „Störung“ entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG lässt sich in Anlehnung an die Ausführungen der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie näher definieren. Störungen können durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen infolge von Bewegung, Lärm, Licht oder Maschinen eintreten (LÜTTMANN 2007, TRAUTNER 2008). Auch Zerschneidungswirkungen (z.B. Silhouettenwirkungen von technischen Bauwerken) werden demnach als Störwirkungen bezeichnet. Das Maß der Störung hängt von Parametern wie Intensität, Dauer und Wiederholungsfrequenz auftretender Störungen ab. In einem so genannten „Guidance document“ zur Anwendung der artenschutzrechtlichen Regelungen der FFH-Richtlinie (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.2.) werden Störungen immer dann als relevant betrachtet, wenn sie negativen Einfluss auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der zu schützenden Arten haben. Alle Störungen, die zu einer Abnahme der Verbreitung einer Art im Raum führen, sind ebenfalls eingeschlossen. Damit sind Störungen artspezifisch unterschiedlich zu definieren, da sich die Empfindlichkeit gegenüber störenden Einflüssen auch artspezifisch unterscheidet. Ähnlich wie die EU-Kommission äußert sich das MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (MUNLV 2008). Allerdings beinhaltet der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einen populationsbezogenen Ansatz. Danach ist für das Eintreten des Störungstatbestands entscheidend, dass es zu einem negativen Einfluss auf Populationsniveau kommt, indem die Fitness der betroffenen Individuen populationsrelevant verringert wird (KIEL 2005). Entscheidend ist hiernach, „wie sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähig8 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen keit und den Fortpflanzungserfolg der Individuen der lokalen Population auswirkt“ (siehe MUNLV 2008). Letztendlich sind lokale Populationen also nach dem Angebot geeigneter Habitate vor Ort, den Lebensraumansprüchen der betroffenen Arten sowie ihrer räumlichen Verbreitung und ihres Erhaltungszustands abzugrenzen. Das MUNLV (2008) wählt für Lokalpopulationen einen pragmatischen Ansatz. Danach sind diese weniger populationsbiologisch oder genetisch zu definieren, sondern am ehesten als lokale Dichtenzentren bzw. Konzentrationen. In einigen Fällen sind dies zugleich die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten (etwa bei einigen Fledermäusen oder Amphibien). In zahlreichen Fällen kann es aber auch sinnvoll sein, Landschaftseinheiten (Waldgebiete, Grünlandkomplexe u.a.) als Lebensräume lokaler Populationen zu definieren. Arten mit sehr großen Aktionsräumen wiederum bedürfen ggf. einer noch weiteren Definition des Begriffs der lokalen Population. Hier können Gemeindegebiete oder Kreisgebiete herangezogen werden, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen näher zu bestimmen. Ob dem pragmatischen Ansatz des MUNL (2008) gefolgt wird, oder dieser in Abhängigkeit der ökologischen Voraussetzungen einzelner Arten abgeändert werden muss, lässt sich erst bei näherer Betrachtung der einzelnen betroffenen Arten belastbar aussagen. Da die Frage der „Erheblichkeit“ einer Störung damit verbunden ist, dass sich der Erhaltungszustand lokaler Populationen verschlechtern könnte ist die Bewertung des AusgangsErhaltungszustands einer lokalen Population von großer Bedeutung. Bei verbreiteten, nicht konzentriert auftretenden Arten wird dieser nicht so schnell beeinträchtigt werden, während konzentriert auftretende Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand bereits bei geringeren Auswirkungen auf lokaler Ebene beeinträchtigt werden können (siehe MUNLV 2008). Als Fortpflanzungsstätten werden alle Teillebensräume bezeichnet, die für die Paarung und Niederkunft sowie ggf. die nachfolgende Jungenaufzucht erforderlich sind. Sie decken auch die Umgebung der Nester oder die Orte der Niederkunft ab, wenn diese für die Nachwuchspflege benötigt werden. Fortpflanzungsstätten können somit Balzplätze, Paarungsquartiere, Nistplätze usw. umfassen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4. vgl. auch Begriffsdefinition des MUNLV 2008). Ruhestätten sind die Bereiche, die von Tieren aufgesucht werden, wenn diese nicht aktiv sind. Hierzu gehören Plätze, die zur Thermoregulation, als Rast- oder Schlafplätze, Verstecke oder für die Überwinterung genutzt werden. Die LANA (2007) bezeichnet die Fortpflanzungs- und Ruhestätten zusammenfassend als „Lebensstätten“ der zu schützenden Arten. Fortpflanzungs- und Ruhestätten können artspezifisch in unterschiedlicher Weise eingegrenzt werden. Es ist möglich, nur die Bereiche, in denen eine konkrete Art tatsächlich vorkommt, kleinräumig als Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu bezeichnen, sofern sich das 9 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen Vorkommen einer Art hierauf beschränkt. Dem steht eine weitere Definition gegenüber, die die Gesamtheit geeigneter Bereiche zur Fortpflanzungs- und Ruhestätte erklärt. Die Europäische Kommission bevorzugt die weitere Definition (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4.b), schränkt aber zugleich ein, dass für Arten mit größeren Aktionsradien eine Beschränkung auf einen klar abgegrenzten Raum sinnvoll erscheint. Das MUNLV (2008) kommt zu dem Ansatz, dass Arten mit geringen Raumansprüchen eher nach der weiten Definition, also der Gesamtheit geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im betrachteten Raum, Arten mit großen Aktionsradien dagegen eher mit einer engeren, auf besonders geeignete Teillebensräume eingegrenzten Sichtweise, behandelt werden sollten. Bei Vögeln sollte in der Regel nicht nur das eigentliche Nest, sondern das gesamte Revier als Fortpflanzungsstätte betrachtet werden. Nur bei Arten, die große Brutreviere nutzen und ihre Nahrungsreviere weiträumig und unspezifisch aufsuchen, kann die Lebensstätte auf das eigentliche Nest mit einer geeigneten störungsarmen Ruhezone beschränkt werden (siehe MUNLV 2008). Auch der Begriff der Beschädigung bedarf einer näheren Betrachtung. Nach Darstellung der Europäischen Kommission (EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4.c) stellt eine Beschädigung eine materielle Verschlechterung dar, die im Gegensatz zur Vernichtung schleichend erfolgen und zur graduellen Verschlechterung der Funktionalität einer Stätte führt. Dies mag ein langsamer Prozess sein, der streng genommen nicht immer mit einer physischen Beschädigung, sondern eher mit einer sukzessiven Beeinträchtigung einhergehen kann. Entscheidend für die Aussage, ob eine Handlung zur Beschädigung eines Lebensraumes einer Art führt, sind Ursache-Wirkungs-Prognosen. Als Beschädigungen sind auf jeden Fall alle Handlungen zu bezeichnen, die nachweislich zur Beeinträchtigung der Funktion von einer (je nach Art tatsächlich oder potenziell genutzten) Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen. Auch die Frage der „Absichtlichkeit“ bei dem Inkaufnehmen artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002, Rs. C-103/00 (siehe unter http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im Bewusstsein des Vorkommens der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung der Handlung vorgenommen wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV – Arten oder der Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten Vorkommen von Anhang IV – Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.). 10 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen 1.2.3 Fazit Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Maßgaben durchführbar: a. Es entstehen keine Konflikte mit artenschutzrechtlich relevanten Arten oder b. die entstehenden Konflikte können mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden oder soweit gemindert werden, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten oder c. es verbleiben Beeinträchtigungen; das Vorhaben erfüllt aber die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelungen im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG (letzterer in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie unter Beachtung der Artikel 16 Absatz 3 FFH-Richtlinie und Artikel 9 Absatz 2 Vogelschutzrichtlinie). Alle Varianten, die nicht unter die Ergebnisse der Punkte a. bis c. fallen, sind aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig. 11 2. Beschreibung des Vorhabensbereichs 2. Beschreibung des Vorhabensbereichs Das Vorhabensgebiet befindet sich im Süden / Südwesten der Stadt Pulheim, randlich zur bestehenden Bebauung in der offenen Feldflur der landwirtschaftlich genutzten Umgebung. Es grenzt westlich an die Pariser Straße an (siehe nachfolgende Abbildung), von der auch die Erschließung stattfinden wird und hat eine Größe von etwa 2.550 m². Abbildung 1: Lage des Plangebiets (rot umrandet) im Stadtgebiet von Pulheim. Die für den B-Plan vorgesehene Fläche ist als Ackerfläche zu bezeichnen. Gehölze, Sträucher oder sonstige höherwüchsige Strukturen fehlen vollständig. Angrenzend an das BPlangebiet befindet sich die städtische Bebauung mit überwiegend zweigeschossigen Wohnhäusern (Doppel- und Reihenhäuser). Zwischen der Pariser Straße und dem BPlangebiet befinden sich öffentliche Stellplätze, eine Fläche für Wertstoffcontainer sowie eine kleinere Grünfläche. Eine provisorische Anbindung der Ackerfläche an die Pariser Straße ist bereits vorhanden. Wie bereits ausgeführt, stellt das B-Plangebiet selber zurzeit eine Ackerfläche dar. Einen Eindruck des Vorhabensgebiets vermittelt die nachfolgende Abbildung. 12 2. Beschreibung des Vorhabensbereichs Abbildung 2: Blick über das Plangebiet mit der angrenzenden Bebauung. 13 3. Vorgehensweise und Methodik 3. Vorgehensweise und Methodik 3.1 Vorgehensweise und Fragestellung Die Aufgabenstellung für den vorliegenden Fachbeitrag orientiert sich an den artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 44 und 45), die bereits in den einleitenden Kapiteln 1.1 und 1.2 dargestellt wurden. In Bezug auf den Artenschutz müssen demnach folgende Aspekte behandelt werden: • Die Verbreitung und relative Häufigkeit der artenschutzrechtlich relevanten Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens muss ermittelt werden. Relevant sind hierbei nur europarechtlich geschützte Arten, da nur sie den unter 1.2 dargestellten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen unterliegen. Hierfür werden eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse (insbesondere Auswertung der Vorkommen planungsrelevanter Arten im relevanten MTB sowie Fundpunkte im LINFOS und eine ergänzende Potenzialabschätzung auf der Grundlage der derzeitigen Lebensraumausstattung herangezogen. • Es ist der Tatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu prüfen. Nach den Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist der Verbotstatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen der artenschutzrechtlich relevanten Arten nicht erfüllt, soweit diese Beeinträchtigung unvermeidbar mit einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verbunden ist und unter der Voraussetzung, dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. • Im Hinblick auf das Störungsverbot ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten verschlechtern könnte. • Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Eingriffen zu prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH-RL oder europäischer Vogelarten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Einflussbereich des Vorhabens vorkommen und beeinträchtigt werden können. Das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht verletzt, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. • Es ist zu prüfen, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG für Pflanzen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie eintreten könnten. Falls die Verletzung eines Verbotstatbestandes nicht auszuschließen ist, ist zunächst zu prüfen, ob dies über geeignete Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vermieden werden kann. 14 3. Vorgehensweise und Methodik Ist die Verletzung eines Verbotstatbestandes auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsoder Minderungsmaßnahmen oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) nicht auszuschließen, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden kann. In diesem Zusammenhang ist eine Begründung zum Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen, insbesondere zu zumutbaren Alternativen und zur Frage des Erhaltungszustands betroffener Arten als Folge des Vorhabens, erforderlich. 3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten Den Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BNatSchG folgend gelten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für sämtliche besonders geschützten Arten (vgl. Kapitel 1.2.2), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt nur für die streng geschützten Arten und die wildlebenden Vogelarten. Mit Blick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG beschränkt sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und auf die wildlebenden Vogelarten. Die übrigen, nur national besonders und streng geschützten Arten unterliegen der Eingriffsregelung und sind daher im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht zu berücksichtigen. 3.3 Methodik und Datengrundlagen Für die vorliegende Artenschutzprüfung wird auf vorhandene Datenquellen zurückgegriffen. Des Weiteren erfolgt eine Einschätzung der Lebensraumeignung der betroffenen Flächen für artenschutzrechtlich relevante Tierarten aufgrund einer Ortsbesichtigung. Im Folgenden werden die berücksichtigten Artengruppen kurz aufgeführt. 3.3.1 Avifauna Zur Abklärung des Vorkommens planungsrelevanter Vogelarten wurde die Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (LINFOS) sowie die Hinweise zu Vorkommen planungsrelevanter Arten im hier relevanten MTB 4906 (Pulheim) ausgewertet (LANUV 2012, siehe Tabelle im Anhang der vorliegenden Ausarbeitung). Des Weiteren wurde im Rahmen einer Ortsbegehung die Lebensraumeignung der betreffenden Flächen für Vögel überprüft. Daraufhin erfolgte eine Einschätzung bezüglich des Vorkommens wildlebender Vogelarten innerhalb des Vorhabensbereichs (vgl. auch Tabelle im Anhang). Aufgrund der begrenzten Biotopausstattung des Vorhabensbereichs (Ackerfläche) ist diese Vorgehensweise zur Ermittlung des Artenpotentials als ausreichend anzusehen. 3.3.2 Fledermäuse Innerhalb des Vorhabensbereichs befinden sich keine Gehölze, die potentiell Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse zur Verfügung stellen könnten. Das Vorkommen von Fortpflan15 3. Vorgehensweise und Methodik zungs- und / oder Ruhestätten im eigentlich beanspruchten Bereich kann somit ausgeschlossen werden. Denkbar ist allerhöchstens die Nutzung von Randbereichen als Nahrungsraum. Für die Fledermäuse wird der Vollständigkeit halber dennoch auf Hinweise und Angaben aus dem LINFOS und den Angaben zu Vorkommen planungsrelevanter Arten im MTB 4906 (Pulheim) zurückgegriffen, wobei die Arten, bei denen eine artenschutzrechtliche Konfliktlage nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann, weiter betrachtet werden (vgl. Tabelle im Anhang). 3.3.3 Amphibien und Reptilien Aufgrund der Habitatausstattung und der Lage des Vorhabensbereichs ist das Vorkommen von Fortpflanzungs- und / oder Ruhestätten für artenschutzrechtlich relevante Amphibienund / oder Reptilienarten auszuschließen. Im Bereich der Vorhabensfläche befinden sich keine Gewässer, die z.B. Amphibien als Fortpflanzungsstätten dienen könnten. Eine Beeinträchtigung der Artengruppen Amphibien und Reptilien kann somit ausgeschlossen werden. Sie werden demnach nicht weiter behandelt. 3.3.4 Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten Aufgrund der Habitatausstattung und der Lage des Vorhabensbereichs sind Vorkommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten auszuschließen. 16 4. Vorhabensbeschreibung 4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen Geplant ist der Bau einer Kindertageseinrichtung mit einer angenommen Gebäudefläche von etwa 800m² sowie einer mindestens 1.200 m² großen Außenspielfläche. Insgesamt ist von einer überplanten Fläche in der Größe von etwa 2.550 m² auszugehen. Konkretere Angaben sind zum jetzigen Planungsschritt nicht möglich. Die nachfolgende Architektur- und Freiraumplanung wird zu einer deutlichen Konkretisierung der Planung führen. Die nachfolgende Abbildung gibt jedoch eine Idee der zu berücksichtigenden Planung wieder. Abbildung 3: Schematische Darstellung der Planung für die Kita Pariser Straße nach Angaben der STADT PULHEIM (2011). 4.1 Baubedingte Wirkungen Hierzu gehören Wirkfaktoren, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen auftreten. 17 4. Vorhabensbeschreibung • Flächenbeanspruchung Durch baubedingte Flächenbeanspruchung z.B. bei einer Nutzung als Baustreifen, Bau-, Lager- oder Rangierflächen können Lebensräume von Tieren und Pflanzen zerstört oder beeinträchtigt werden. Die Nutzungen sind zeitlich auf die Bauphase und räumlich auf die Baustellenbereiche beschränkt. Grundsätzlich ist eine Wiederherstellung betroffener Biotop- und Nutzungsstrukturen möglich. • Stoffeinträge Die Bautätigkeit ist mit Erdbewegungen verbunden. Dabei kann es zu Einträgen von Nährstoffen in empfindliche Lebensräume im Umfeld des Vorhabengebiets kommen, die sich auch auf die Habitateignung für geschützte Arten auswirken könnte. Die Wirkung ist in ihrer Reichweite räumlich auf das nähere Umfeld der möglichen Bauflächen und zeitlich auf die Bauphase beschränkt. Da die Flächen des Plangebiets selber bisher für den Ackerbau genutzt wurden, sind sie nicht als besonders empfindlich gegenüber Stoffeinträgen anzusehen. Auch die Umgebung mit weiteren landwirtschaftlich genutzten Flächen und Siedungsbereichen ist nicht als empfindlich gegenüber Stoffeinträgen einzustufen. Beeinträchtigungen, die sich auf die Lebensraumeignung artenschutzrechtlich relevanter Arten auswirken, können im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Der Wirkungspfad muss daher nicht weiter verfolgt werden. • Akustische Wirkungen Die Bautätigkeit ist mit Maschinenbetrieb und daraus resultierenden Lärmemissionen verbunden. Dadurch kann es zu Beeinträchtigungen von Lebensräumen kommen. Die baubedingte Lärmbelastung erstreckt sich auf das Umfeld von Baustellen. Die Lage und Ausdehnung der einzelnen Baufelder ist zurzeit noch nicht genau festgelegt. Die Auswirkungen können durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bauausschlusszeiten) vermindert werden. • Erschütterungen Die Bewegungen von Maschinen und Fahrzeugen können Erschütterungen erzeugen. Im vorliegenden Fall sind baubedingte Erschütterungen z.B. durch Erdarbeiten denkbar. Von diesem Wirkungspfad betroffen sind höchstens kleinere Flächen und ihre Umgebung. Mögliche Beeinträchtigungen beschränken sich auf die Zeit der Erdarbeiten und wirken nicht nachhaltig. 18 4. Vorhabensbeschreibung • Optische Wirkungen Im Zusammenhang mit der Bautätigkeit ist auch mit visuellen Störwirkungen auf Teilbereiche zu rechnen, die an das Vorhabengebiet angrenzen: tagsüber durch Personal und / oder Fahrzeuge, nachts ggf. durch künstliche Beleuchtung. Sie sind zeitlich auf die Bauphase, räumlich auf die nähere Umgebung der Baustellen (d.h. auf Bereiche mit Sichtkontakt zur Baustelle) beschränkt. Die baubedingten optischen Wirkungen können auf die zur Bebauung vorgesehenen Bereiche beschränkt werden. Die Auswirkungen können durch Maßnahmen (z.B. Bauausschlusszeiten) vermindert werden. Zu beachten ist darüber hinaus, dass bereits Vorwirkungen in Form optischer Störwirkungen vorhanden sind. • Unmittelbare Gefährdung von Individuen Baubedingt sind Tötungen oder Verletzungen von Tieren denkbar. So würde die Beseitigung von Vegetationsstrukturen, in denen sich Nester mit Eiern oder Jungtiere von Vögeln befinden, zur unmittelbaren Gefährdung dieser Tiere führen. Überwinternde Tiere (z.B. Amphibien, Reptilien) könnten durch die Beseitigung ihrer Verstecke infolge von Bodenabtrag, aber auch durch das Zuschütten unterirdischer Landhabitate, verletzt oder getötet werden. Möglich sind darüber hinaus auch Verkehrsopfer durch den Fahrzeug- und Geräteeinsatz im Vorhabensgebiet. Dieses Risiko ist auf weniger mobile und nicht flugfähige Arten beschränkt, etwa Amphibien. Die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind i.d.R. zu gering, um zu einem direkten Kollisionsrisiko für flugfähige Tiere (Fledermäuse und Vögel) zu führen. 4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen Die anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens entstehen durch die entstehende Bebauung sowie die Erschließung. • Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust Anlagebedingt kommt es zu Flächeninanspruchnahmen durch die entstehende Kindertagesstätte, evtl. durch Gestaltungen der Außenspielflächen sowie durch die Zuwegungen im Rahmen der Erschließung. Nicht für die Bebauung, Außenspielfläche oder Erschließung genutzte Flächen werden voraussichtlich fast vollständig als Grünflächen oder Gärten angelegt werden. Dies kann ebenfalls mit einem Bodenabtrag und der Neuanpflanzung von Vegetation einhergehen, so dass vorsorglich davon ausgegangen wird, dass ein Großteil des Vorhabensgebiets beansprucht werden wird. 19 4. Vorhabensbeschreibung • Eingriffe in den Grundwasserhaushalt Durch die Bebauung und damit Versiegelung von Flächen kommt es zu einem veränderten Abflussverhalten des Oberflächenwassers, womit wiederum Wechselwirkungen auch mit dem Grundwasser verbunden sind. Aufgrund der Tatsache, dass höchstens geringe zusätzliche Flächenversiegelungen erwartet werden müssen und in der Umgebung bereits großflächige Bebauungen vorhanden sind, werden keine signifikanten Veränderungen in Bezug auf das Lebensrauminventar im Plangebiet und seiner Umgebung erwartet. Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten können damit auch ausgeschlossen werden. Der Wirkungspfad wird daher nicht weiter betrachtet. • Auswirkungen auf Oberflächengewässer Oberflächengewässer werden vorhabensbedingt nicht überplant. Daher sind keine Eingriffe in Oberflächengewässer zu erwarten. Der Wirkungspfad wird nicht weiter verfolgt. • Stoffeinträge Wie bereits ausgeführt, werden die Flächen des Plangebiets selber als Acker und das Umfeld bereits größtenteils als Siedlungsbereich genutzt, so dass keine besondere Empfindlichkeit zu erwarten ist. Beeinträchtigungen, die sich auf die Lebensraumeignung artenschutzrechtlich relevanter Arten auswirken, können im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Der Wirkungspfad muss daher nicht weiter verfolgt werden. • Akustische Effekte (Verlärmung) Wirkungen sind zum einen anlagebedingt, zum anderen durch den späteren Betrieb im Plangebiet möglich. Schallimmissionen können nachhaltig negative Einflüsse auf Tierindividuen und -populationen haben. Die Mehrheit der gut dokumentierten Effekte betrifft die Vogelwelt. So gilt ein negativer Einfluss von Lärm auf die Siedlungsdichte bestimmter Brutvögel als gesichert. Beschreibungen von Vogelarten, die nicht oder nur in besonders extremen Situationen lärmempfindlich sind, finden sich aber auch zunehmend. Für einige Arten spielt Lärm, insbesondere wenn er als Dauerlärm wirksam wird, keine entscheidende Rolle (vgl. GARNIEL et al. 2007). Reaktionen auf Lärm sind also artspezifisch und teilweise sogar individuell unterschiedlich und weiterhin abhängig von Intensität, Art und Dauer des Lärms. Auch Säugetiere können grundsätzlich aufgrund des hoch entwickelten Gehörsinns empfindlich gegenüber Lärm reagieren. Wie Vögel können sie sich aber ebenfalls an Schallpegel bzw. Schallereignisse in ihrem Lebensraum gewöhnen. Dennoch ist auch hier bei einigen Arten anzunehmen, dass Lärm die akustische Wahrnehmung (Orientierung, 20 4. Vorhabensbeschreibung Kommunikation, Beutesuche) beeinträchtigen kann, insbesondere durch Maskierung. Weiterhin kann Lärm zu Stressreaktionen führen, z.B. zu Verhaltensänderungen oder zu Schreckreaktionen. Das hier zur Bebauung vorgesehene Plangebiet liegt in Nachbarschaft zum verdichteten Siedlungsraum und wird selber als Ackerfläche genutzt. Betriebsbedingte Vorwirkungen durch die Bewirtschaftung, den benachbarten Verkehr und die Nutzung von Siedlungsräumen sind also vorhanden. Abgesehen von den baubedingten Lärmwirkungen (siehe unter Kapitel 4.1) sind somit keine relevanten Zunahmen von Störwirkungen durch Lärm zu erwarten, da die kleinflächige Bebauung im Verhältnis zum bereits bebauten Umfeld und folglich genutzten Raum keine signifikanten Zunahmen von Störwirkungen erwarten lässt. Der Wirkungspfad muss im vorliegenden Fall nicht weiter beachtet werden. • Optische Effekte Optische Wirkungen auf Tierlebensräume können durch Gebäude entstehen, die aufgrund ihrer Silhouettenwirkung die Lebensraumeignung für Arten der offenen Landschaft in ihrem näheren Umfeld beeinflussen. Weiterhin kann die Anwesenheit von Menschen zu Störwirkungen auf Tiere führen. Empfindlich gegenüber solchen Störwirkungen sind u.a. Säugetiere und Vögel. Störungen führen zu Energie- und Zeitverlust, sie verursachen Stress und lösen Flucht- oder Meideverhalten aus. Eine Störung unterbricht oder verändert andere Aktivitäten, wie Nahrungsaufnahme, Nahrungssuche, Putzen, Brüten, Ruhen, Fortpflanzung, Balz, Jungenaufzucht (REICHHOLF 2001). Dies kann bei Einzeltieren zu einer Verminderung der Fitness führen, bei Betroffenheit mehrerer bzw. zahlreicher Individuen auch zu Beeinträchtigungen von Populationen. Generell kann als belegt gelten, dass menschliche Störungen fast immer zu negativen Auswirkungen auf Brut- und Rastvögel führen (KELLER 1995). Gegenüber einer Annäherung von Fahrzeugen sind Tiere meist weniger empfindlich als gegenüber aufrecht gehenden Personen („Kasteneffekt“). Insbesondere bei dauerhaften, regelmäßigen Fahrzeugbewegungen kommt es zudem zu Gewöhnungseffekten. Dennoch gehen auch von Verkehr auf Straßen und Wegen optische Effekte auf Lebensräume aus (vgl. GARNIEL 2007). Durch die Planung bedingte Zunahmen von Störwirkungen durch Menschen sind im Bereich des eigentlichen Plangebiets denkbar. Hinzu kommen mögliche Verdrängungen von Arten der offenen Feldflur, die eine gewisse Distanz zu Vertikalstrukturen wie Gebäuden oder den Abgrenzungen der Kita gegenüber der Umgebung durch Bäume und Sträucher einhalten. 21 4. Vorhabensbeschreibung • Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund Beeinträchtigung von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten z.B. auf, wenn funktionale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden (z.B. Trennung von Brutund Nahrungsräumen einer Tierart), wenn Tierwanderwege unterbrochen oder miteinander in Kontakt stehende Teilpopulationen durch ein Vorhaben voneinander getrennt werden (Barriereeffekte). Weiterhin können sich Auswirkungen auf Artvorkommen insgesamt ergeben, wenn Teilpopulationen bestimmter Arten beeinträchtigt werden und dadurch die Gesamtpopulation unter eine für den Fortbestand notwendige Größe sinkt. • Unmittelbare Gefährdung von Individuen Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen geschützter Arten kann auch betriebsbedingt eintreten. Dies gilt insbesondere für den Verkehr im Bereich des Plangebiets. Dieser wird im eigentlichen Vorhabensbereich allerdings nur gering zunehmen. In den angrenzenden Straßen ist ebenfalls nicht mit einer signifikanten (messbaren) Verkehrszunahme zu rechnen. 22 5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten 5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten Die nachfolgende Aufstellung betrifft Arten, die im Betrachtungsgebiet (Plangebiet) und der unmittelbaren Umgebung für vorliegende Artenschutzprüfung (potentiell) vorkommen und unter die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der Einschränkungen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG fallen. Behandelt werden daher folglich die Arten und Artengruppen, deren mögliche Betroffenheit über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet (gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind dies die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, vgl. Kapitel 1.2 und 2.1). Die Methodik der Prüfung artenschutzrechtlicher Belange erfolgt nach den in Kapitel 3.1 dargestellten Kriterien und unter Berücksichtigung der in Kapitel 3.3 beschriebenen Datengrundlagen. Die Auswertung der Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (LINFOS) erbrachte keine Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten im Bereich bzw. näheren Umfeld des Vorhabens. Zu beachten sind daher vor allem die theoretisch denkbaren Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Vorhabensgebiet, ermittelt anhand der Angaben des LANUV (2012, siehe Tabelle im Anhang). 5.1 Europäische Vogelarten Wie bereits in Kapitel 3.3.1 dargestellt, wird die Zusammenstellung der potenziell betroffenen Vogelarten anhand einer Potenzialabschätzung vorgenommen, bei der das Lebensraumangebot im Plangebiet mit den Ansprüchen und der Verbreitung der hierfür charakteristischen Arten abgeglichen wird. Das auf der Vorhabensfläche zu erwartende Artenspektrum entspricht der vorhandenen Biotopausstattung. Danach ist im Vorhabensgebiet mit Vorkommen der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten planungsrelevanten Arten zu rechnen. Vorkommen weiterer, ungefährdeter und verbreiteter Vogelarten wie dem Jagdfasan oder evtl. der Wiesenschafstelze sind ebenfalls anzunehmen. Da diese Arten nicht planungsrelevant sind, ist vorhabensbedingt nicht mit einem relevanten Rückgang der Populationen im Raum zu rechnen. Die Arten werden daher nicht weiter behandelt. Sie werden aber bei den in Kapitel 6. beschriebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen berücksichtigt. Unter den potenziell auftretenden planungsrelevanten Arten sind nur einige wenige Arten als Brutvögel der Vorhabensfläche selber zu klassifizieren. Zahlreiche Arten treten hier nur als potenzielle Nahrungsgäste auf. Arten wie Feldlerche, Grauammer, Wachtel oder Kiebitz werden die ortsnahen Flächen auch nicht besiedeln, da sie die hier vorhandenen Siedlungsrandbereiche als Vertikalstrukturen bis zu einer Distanz von mindestens 100m meiden. Damit verbleibt im eigentlichen Vorhabensbereich alleine die potenzielle Brutvogelart Rebhuhn. 23 5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten Tabelle 1: Potenziell im Wirkraum des Vorhabens auftretende planungsrelevante Vogelarten, ermittelt durch Auswertung der Hinweise des LANUV im hier relevanten MTB 4906 (Pulheim). RL NW bzw. RL D: Rote Liste-Status in Nordrhein-Westfalen bzw. in Deutschland nach SUDMANN et al. (2008) bzw. SÜDBECK et al. (2007): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), D = Gefährdung anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie-Richtlinie. Deutscher Name Wissenschaftl. Name RL NW RL D Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung Feldlerche Alauda arvensis 3 3 § Möglicher Brutvogel in der ackerbaulich geprägten Umgebung Grauammer Emberiza calandra 1 3 §§ Möglicher Brutvogel in der ackerbaulich geprägten Umgebung Graureiher Ardea cinerea S § Potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich Habicht Accipiter gentilis V §§ Potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich sowie im Umfeld. Kiebitz Vanellus vanellus 2 §§ Möglicher Brutvogel in der ackerbaulich geprägten Umgebung §§ Potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich sowie im Umfeld. § Lediglich potenzieller Nahrungsgast im Luftraum des Vorhabensbereichs Europäische Vogelarten 3 Mäusebussard Buteo buteo Mehlschwalbe Delichon urbicum 3 V 3 V § Potenzieller Nahrungsgast im Luftraum des Vorhabensbereichs, keine zur Nestanlage geeigneten Gebäude wie Scheunen, etc. in der unmittelbaren Umgebung vorhanden Rebhuhn Perdix perdix 2S 2 § Möglicher Brutvogel auf der Vorhabensfläche sowie in der ackerbaulich geprägten Umgebung Schleiereule Tyto alba S §§ Potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich, hier aber keine als Brutplatz geeigneten Gebäude wie Kirchen, Höfe, Scheunen, etc. §§ Potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich. Rauchschwalbe Hirundo rustica Sperber Accipiter nisus Turmfalke Falco tinnunculus VS §§ Potenzieller Nahrungsgast. Wachtel Coturnix coturnix 2S § Möglicher Brutvogel in der ackerbaulich geprägten Umgebung 3 §§ Potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich. Waldohreule Asio otus 24 5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten 5.2 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Insgesamt 5 Fledermausarten kommen im für das Vorhaben relevanten MTB 4906 (Pulheim) vor. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Hinzu kommt ein zwar unwahrscheinliches, aber nicht vollkommen ausgeschlossenes Vorkommen des Feldhamsters. Die Art wurde bisher nicht in der unmittelbaren Ortsrandlage nachgewiesen. Die letzten bekannten Nachweise stammen aus dem Jahr 2006 und liegen nahezu alle südlich der B 59 und damit in einiger Entfernung zum Vorhabensgebiet. Die im LINFOS eingetragenen Fundpunkte können der nachfolgenden Abbildung entnommen werden. Tabelle 2: Potenziell im Wirkraum des Vorhabens auftretende Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie, ermittelt durch Auswertung der Hinweise des LANUV im hier relevanten MTB 4906 (Pulheim). Kategorien der Roten Liste: 1 - vom Aussterben bedroht, 2 - stark gefährdet, 3 - gefährdet, G - Gefährdung anzunehmen, I = gefährdete wandernde Art, V - Vorwarnliste, * = ungefährdet. Angaben für Nordrhein-Westfalen nach nach MEINIG et al. (2010); für Deutschland nach MEINIG et al. (2009); Schutz: §§ = streng geschützt; IV = Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Deutscher Name wissenschaftl. Name Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung RL NRW RL D Schutz Feldhamster Cricetus cricetus 1 2 §§, Anh IV Vorkommen in Ortsrandlage unwahrscheinlich, aber nicht vollkommen auszuschließen Braunes Langohr Plecotus auritus G V §§, Anh IV potenzieller Nahrungsgast, keine Quartiernutzung Großer Abendsegler Nyctalus noctula R V §§, Anh IV potenzieller Nahrungsgast, keine Quartiernutzung Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri V D §§, Anh IV potenzieller Nahrungsgast, keine Quartiernutzung Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii R * §§, Anh IV potenzieller Nahrungsgast, keine Quartiernutzung Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * * §§, Anh IV potenzieller Nahrungsgast, keine Quartiernutzung Die potenziell vorkommenden Fledermausarten können das Vorhabensgebiet allerhöchstens in den Randstrukturen zur gelegentlichen Nahrungssuche nutzen. Gehölze oder Gebäude mit einer Eignung als Quartiere existieren hier nicht. 25 5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten Abbildung 4: Auszug aus dem LINFOS mit Fundpunkten des Feldhamsters aus den Jahren 2005 und 2006. 26 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose 6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten Auf Grundlage der Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten und der Darstellung der vorhabenbedingten Wirkungen erfolgt eine Einschätzung der Betroffenheit dieser Arten durch das geplante Vorhaben. 6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern. Maßnahmen zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen werden vor allem dann beachtet, wenn sie tatsächlich geeignet sind, Auswirkungen auf planungsrelevante Arten soweit zu reduzieren, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden. Hierzu zählen: • V1 - baubedingt: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und Boden. Das Abtragen des Oberbodens muss außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden. Die sukzessiven Maßnahmen zur Beseitigung der Vegetationsschicht sind außerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September durchzuführen. Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten eintritt. • V2 - baubedingt: Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch Verminderung der Attraktivität von Flächen) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. • V3 - baubedingt: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme: Die Flächeninanspruchnahme ist nach Möglichkeit so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der über das eigentliche Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder hinausgeht, vermieden wird. • V4 - bau- und betriebsbedingt: Vermeidung unnötiger Licht- und Lärmemissionen. Die Beleuchtung von Baustellen, Baggern, Gebäuden u.a. kann Auswirkungen auf die 27 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Verbreitung nachtaktiver Insekten haben. Dies wiederum kann sich auf das Nahrungsangebot für Fledermäuse auswirken. Um die Auswirkungen derartiger Beleuchtungen auf die Umgebung zu vermindern, wird die Verwendung von nicht diffusen Lichtquellen, insektenfreundlichen Leuchtmitteln (z.B. Natriumdampflampen), ggf. auch die Abschirmung weit reichender Lichtquellen (z.B. durch Schutzpflanzungen), empfohlen. Zur Lärmminderung sind Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik einzusetzen. • V5 - anlage- und baubedingt: Im Vorhabensbereich sind Vorkommen des Feldhamsters höchst unwahrscheinlich. Um die letzte Unsicherheit bezüglich entsprechender Vorkommen auszuschließen, sollte vor der Flächeninanspruchnahme eine Kontrolle stattfinden, die sicherstellt, dass tatsächlich keine Hamsterbaue und damit auch keine Individuen im Plangebiet vorkommen. Sollten wider erwarten Feldhamsterbaue im Vorhabensbereich nachgewiesen werden, sind die Tiere in die Umgebung umzusiedeln. Dies geschieht durch optional vorzusehende lebensraumverbessernde Maßnahmen in der Umgebung (Anlage von Krautstreifen, siehe Maßnahme M1) bei gleichzeitiger Vergrämung der Art aus dem Vorhabensbereich. Dies geschieht dadurch, dass jeweils ein Jahr vor der Beräumung auf den betroffenen Flächen kein Getreide mehr angebaut wird. Um die Fläche zusätzlich unattraktiv zu machen und das Aufkommen von Vegetation zu unterdrücken, werden die Flächen in dieser Phase geeggt. Entweder im August oder im April des nachfolgenden Jahres wird dann eine Nachkontrolle auf eventuell trotzdem vorhandene Vorkommen des Feldhamsters durchgeführt, dann werden Oberboden und Deckschichten abgetragen. Neben den genannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen kommt es zu einer Beanspruchung geeigneten Lebensraums für planungsrelevante Vogelarten der offenen Feldflur. Dies kann zum unmittelbaren Verlust von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beim Rebhuhn oder zur Verdrängung von Arten wie etwa Feldlerche oder Kiebitz führen, die durch die neu entstehenden Vertikalstrukturen gestört werden und folglich in die umliegende Feldflur ausweichen müssen (siehe hierzu nachfolgendes Kapitel 6.2.1). Aufgrund des im Vergleich zum weiterhin vorhandenen Lebensraumangebot nur sehr geringfügigen Verlustes von Lebensräumen ist die Betroffenheit der potenziell vorkommenden Arten auch im schlechtesten Fall so gering, dass keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen notwendig werden. Die Arten können auf die umliegende Feldflur ausweichen. 28 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose 6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG Für einige Arten, die im Vorhabensbereich potentiell vorkommen, kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen werden, da der Vorhabensbereich für diese keine relevante Funktion als Lebensraum erfüllt (z.B. Nahrungsraum von untergeordneter Bedeutung). Für andere Arten kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit aufgrund der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus besteht für weitere Arten, deren Brutplätze potentiell verloren gehen könnten, die Möglichkeit des Ausweichens auf benachbarte Biotope. Im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG bleibt somit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang erhalten. 6.2.1 Europäische Vogelarten Bei den nachgewiesenen Vogelarten ist für solche Arten eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht gegeben, die als Gastvögel (im vorliegenden Fall vor allem potenziell auftretende Nahrungsgäste) im Vorhabensbereich sowie dessen Umfeld auftreten könnten, da der Verlust von Nahrungsflächen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG grundsätzlich keine Relevanz hat. Etwas anderes könnte vorsorglich angenommen werden, wenn dieser Verlust zur Aufgabe von Fortpflanzungsstätten führen würde, sich der Nahrungsraum also als essentiell für diese Stätte darstellt. Im vorliegenden Fall kann dies für alle potenziellen Nahrungsgäste ausgeschlossen werden, da ausreichend Ausweichlebensräume in der Umgebung vorhanden sind und die Inanspruchnahme bedeutsamer Lebensräume für artenschutzrechtlich relevante Arten im Vergleich zum Lebensraumangebot in der Umgebung gering ist. Dies gilt auch mit Blick auf relevante Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, da die Nahrungsräume nicht von besonderer Bedeutung sind. Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen, Eiern oder Nestern kann für Nahrungsgäste ebenfalls ausgeschlossen werden. Damit lassen sich artenschutzrechtliche Betroffenheiten der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Arten von vorne herein ausschließen. 29 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose RL NRW RL D Deutscher Name Status Tabelle 3: Durch das Vorhaben artenschutzrechtlich nicht betroffene Vogelarten im Vorhabensbereich sowie in der näheren Umgebung. Status: G Gastvogel (v.a. potenzieller Nahrungsgast). RL NW Angaben zur landesweiten Gefährdung nach SUDMANN et al. (2009); RL D: Angaben zur deutschlandweiten Gefährdung nach SÜDBECK et al. (2007): 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), N = von Naturschutzmaßnahmen abhängig, R = Arealbedingt selten. Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betroffenheiten Nachgewiesene Arten Graureiher Ardea cinerea Habicht Accipiter gentilis Mäusebussard Buteo buteo Mehlschwalbe Delichon urbicum Rauchschwalbe Hirundo rustica G G G G G * V V S Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. V Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. * Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. 3 Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. 3 Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. 30 Schleiereule Tyto alba Sperber Accipiter nisus Turmfalke Falco tinnunculus Waldohreule Asio otus G 6. Konfliktprognose RL NRW Deutscher Name F AUNISTIK RL D FÜR Status K ÖLNER B ÜRO S Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betroffenheiten Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. G Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast im eigentlichen Vorhabensbereich. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. VS Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast im eigentlichen Vorhabensbereich. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. 3 Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast im eigentlichen Vorhabensbereich. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Damit verbleibt eine denkbare Betroffenheit für Brutvögel des Vorhabensbereichs selber sowie der angrenzenden Umgebung. Für diese ist eine Gefährdung von Individuen, darunter von Jungvögeln oder Eiern in ihren Nestern, unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen. Relevante Störwirkungen treten allenfalls baubedingt und damit nicht nachhaltig auf. Betriebsbedingte Störwirkungen durch Lärm sind vernachlässigbar, da potenziell betroffene Vogelarten durch Ausweichen auf die Umgebung reagieren können. Zu beachten ist danach vor allem die Beanspruchung von Lebensräumen, die für Arten der offenen Feldflur Brutlebensräume darstellen. Diese Arten können durch das Vorhaben unmittelbar (Rebhuhn) Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlieren oder durch die Verschiebung der Ortsrandgrenze verdrängt werden (Feldlerche, Kiebitz, Wachtel, Grauammer). Die po31 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose tenziell betroffenen planungsrelevanten Vogelarten werden nachfolgend in Art-für-ArtBetrachtungen abgehandelt. Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Feldlerche (Alauda arvensis) Angaben zur Biologie: Als ursprünglicher Steppenbewohner ist die Feldlerche eine Charakterart der offenen Feldflur. Sie besiedelt reich strukturiertes Ackerland, extensiv genutzte Grünländer und Brachen sowie größere Heidegebiete. Die Brutreviere sind 0,25 bis 5 Hektar groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 5 Brutpaaren auf 10 Hektar. Das Nest wird in Bereichen mit kurzer und lückiger Vegetation in einer Bodenmulde angelegt. Mit Wintergetreide bestellte Äcker sowie intensiv gedüngtes Grünland stellen aufgrund der hohen Vegetationsdichte keine optimalen Brutbiotope dar. Ab Mitte April bis Juli erfolgt die Eiablage, Zweitbruten sind üblich. Spätestens im August sind die letzten Jungen flügge (ANDRETZKE et al. 2005, BAUER et al. 2005b). Die Feldlerche ist in Nordrhein-Westfalen in allen Naturräumen flächendeckend verbreitet. Regionale Dichtezentren bilden die großen Bördenlandschaften, das Westmünsterland sowie die Medebacher Bucht. Seit den 1970er Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird auf etwa 116.000 Brutpaare geschätzt (2006/ÖFS). Die Feldlerche ist in der Roten Liste für NRW wie auch die Bundesrepublik als gefährdet eingestuft (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Vorhabensgebiet sind Brutvorkommen der Feldlerche ausgeschlossen, da die Art die Vertikalstrukturen des Ortsrandbereichs meidet. Allerdings wird die Art in der Ackerflur südlich des Plangebiets regelmäßig als Brutvogel auftreten. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV – Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland Nordrhein-Westfalen 3 4906 3 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Da die Art nicht im eigentlichen Vorhabensbereich brütet, kommt es nicht zur direkten Beanspruchung potenzieller Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ohne entsprechende Maßnahmen ist aber denkbar, dass es durch die vorhabensbedingte Verschiebung des Ortsrands im südlichen Stadtgebiet zur Verdrängung von Feldlerchen an ihren bisherigen Brutplätzen kommt. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis Ende Februar) und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, sonst ökologische Baubegleitung (V2, siehe Kapitel 6.1). V4: Verminderung von Störwirkungen. Funktionserhaltende Maßnahmen: Aufgrund der insgesamt sehr geringen Flächeninanspruchnahme in Ortsrandlage wird nicht von einem signifikanten Lebensraumverlust für die Art ausgegangen. Sie kann auch ohne funktionserhaltende Maßnahmen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung ausweichen. Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig. 32 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements: Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Optimierungsmaßnahen ist durch die Literatur belegt. Es ist kein Monitoring notwendig. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Eine direkte Gefährdung von Nestern oder nicht flüggen Jungtieren entsteht nicht, da die Art nicht im Ortsrandbereich brütet. Allerdings könnte es zur Aufgabe von Bruten und damit zur Verdrängung der Art infolge des sich weiter nach Süden verschiebenden Ortsrandes kommen. Dies könnte wiederum auch die Entwicklung von Eiern oder Jungtieren gefährden. Durch die Flächeninanspruchnahme innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln oder die alternative ökologische Baubegleitung (Maßnahmen V1 und V2) kann eine solche Betroffenheit jedoch ausgeschlossen werden. Adulte Vögel und flügge Jungvögel können bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung, insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Ein relevanter Lebensraumverlust findet nicht statt. Die Art kann auch ohne funktionserhaltende Maßnahmen auf die umliegende Feldflur ausweichen. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch ein Ausweichen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) ■ nein ■ nein ■ nein ■ nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig. ja nein 33 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Grauammer (Emberiza calandra) Angaben zur Biologie: Die Grauammer ist Brutvogel in der weiten, offenen Feldflur mit einzelnen naturnahen Elementen (Gräben, Rainen, Röhrichten, Nassstellen usw.) und einzelnen Sitzwarten. Ein Brutrevier ist 1,5-3 (max. 8) ha groß, bei maximalen Siedlungsdichten von bis zu 2 Brutpaaren auf 10 ha (BAUER et al. 2005b, LANUV 2010, MUNLV 2008). In Nordrhein-Westfalen gilt die Grauammer als vom Aussterben bedroht und von Schutzmaßnahmen abhängig, Deutschlandweit ist die Art gefährdet (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Vorhabensgebiet sind Brutvorkommen der Grauammer ausgeschlossen, da die Art die Vertikalstrukturen des Ortsrandbereichs meidet. Allerdings kann die Art in der Ackerflur südlich des Plangebiets zumindest sehr vereinzelt als Brutvogel auftreten. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV – Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland Nordrhein-Westfalen 3 4906 1 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Da die Art nicht im eigentlichen Vorhabensbereich brütet, kommt es nicht zur direkten Beanspruchung potenzieller Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ohne entsprechende Maßnahmen ist aber denkbar, dass es durch die vorhabensbedingte Verschiebung des Ortsrands im südlichen Stadtgebiet zur Verdrängung der Grauammer an ihren bisherigen Brutplätzen kommt, sollten sie hier gelegentlich brüten. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis Ende Februar) und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, sonst ökologische Baubegleitung (V2, siehe Kapitel 6.1). V4: Verminderung von Störwirkungen. Funktionserhaltende Maßnahmen: Aufgrund der insgesamt sehr geringen Flächeninanspruchnahme in Ortsrandlage wird nicht von einem signifikanten Lebensraumverlust für die Art ausgegangen. Sie kann auch ohne funktionserhaltende Maßnahmen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung ausweichen. Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig. Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements: Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Optimierungsmaßnahen ist durch die Literatur belegt. Es ist kein Monitoring notwendig. 34 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Eine direkte Gefährdung von Nestern oder nicht flüggen Jungtieren entsteht nicht, da die Art nicht im Ortsrandbereich brütet. Allerdings könnte es zur Aufgabe von Bruten und damit zur Verdrängung der Art infolge des sich weiter nach Süden verschiebenden Ortsrandes kommen. Dies könnte wiederum auch die Entwicklung von Eiern oder Jungtieren gefährden. Durch die Flächeninanspruchnahme innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln oder die alternative ökologische Baubegleitung (Maßnahmen V1 und V2) kann eine solche Betroffenheit jedoch ausgeschlossen werden. Adulte Vögel und flügge Jungvögel können bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung, insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Ein relevanter Lebensraumverlust findet nicht statt. Die Art kann auch ohne funktionserhaltende Maßnahmen auf die umliegende Feldflur ausweichen. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch ein Ausweichen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) ■ nein ■ nein ■ nein ■ nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig. ja nein 35 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Kiebitz (Vanellus vanellus) Angaben zur Biologie: Kiebitze nutzen offene Freiflächen mit niedriger und/oder lückiger Vegetation als Brutplätze. Neben Feuchtgrünland kommen auch Ackerflächen als Brutstandorte in Frage, wobei vorzugsweise spät auflaufende Kulturen besetzt werden, die im März/Anfang April noch keine dichte Vegetation aufweisen. Die Nahrung besteht insbesondere aus bodenbewohnenden Kleintieren (z.B. Insekten und ihre Larven, Schnecken, Würmer). Der Raumbedarf eines Kiebitzpaares zur Brutzeit wird auf 1-3 ha geschätzt (ANDRETZKE et al. 2005, BAUER et al. 2005a). In Nordrhein-Westfalen wird der Gesamtbestand des Kiebitzes nach LANUV (2010) auf 20.000 bis 27.000 Brutpaare geschätzt (2003-2004; ÖFS 2006). Die Art gilt als gefährdet, Deutschlandweit ist der Kiebitz sogar als stark gefährdet eingestuft (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Vorhabensgebiet sind Brutvorkommen des Kiebitzes ausgeschlossen, da die Art die Vertikalstrukturen des Ortsrandbereichs meidet. Allerdings kann die Art in der Ackerflur südlich des Plangebiets zumindest sehr vereinzelt als Brutvogel auftreten. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV – Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland Nordrhein-Westfalen 2 4906 3 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Da die Art nicht im eigentlichen Vorhabensbereich brütet, kommt es nicht zur direkten Beanspruchung potenzieller Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ohne entsprechende Maßnahmen ist aber denkbar, dass es durch die vorhabensbedingte Verschiebung des Ortsrands im südlichen Stadtgebiet zur Verdrängung des Kiebitzes an seinem bisherigen Brutplätzen kommt, sollten er hier gelegentlich brüten. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis Ende Februar) und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, sonst ökologische Baubegleitung (V2, siehe Kapitel 6.1). V4: Verminderung von Störwirkungen. Funktionserhaltende Maßnahmen: Aufgrund der insgesamt sehr geringen Flächeninanspruchnahme in Ortsrandlage wird nicht von einem signifikanten Lebensraumverlust für die Art ausgegangen. Sie kann auch ohne funktionserhaltende Maßnahmen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung ausweichen. Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig. Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements: Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Optimierungsmaßnahen ist durch die Literatur belegt. Es ist kein Monitoring notwendig. 36 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Eine direkte Gefährdung von Nestern oder nicht flüggen Jungtieren entsteht nicht, da die Art nicht im Ortsrandbereich brütet. Allerdings könnte es zur Aufgabe von Bruten und damit zur Verdrängung der Art infolge des sich weiter nach Süden verschiebenden Ortsrandes kommen. Dies könnte wiederum auch die Entwicklung von Eiern oder Jungtieren gefährden. Durch die Flächeninanspruchnahme innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln oder die alternative ökologische Baubegleitung (Maßnahmen V1 und V2) kann eine solche Betroffenheit jedoch ausgeschlossen werden. Adulte Vögel und flügge Jungvögel können bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung, insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Ein relevanter Lebensraumverlust findet nicht statt. Die Art kann auch ohne funktionserhaltende Maßnahmen auf die umliegende Feldflur ausweichen. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch ein Ausweichen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) ■ nein ■ nein ■ nein ■ nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig. ja nein 37 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Rebhuhn (Perdix perdix) Angaben zur Biologie: Als ursprünglicher Steppenbewohner besiedelt das Rebhuhn offene, gerne auch kleinräumig strukturierte Kulturlandschaften mit Ackerflächen, Brachen und Grünländern. Wesentliche Habitatbestandteile sind Acker- und Wiesenränder, Feld- und Wegraine sowie unbefestigte Feldwege. Hier finden Rebhühner ihre vielfältige Nahrung sowie Magensteine zur Nahrungszerkleinerung. Die Siedlungsdichte kann bis zu 0,5-1,2 Brutpaare auf 10 ha betragen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden angelegt. Die Eiablage beginnt ab April, Hauptlegezeit ist im Mai, ab August sind alle Jungtiere selbständig. Der Familienverband („Kette“) bleibt bis zum Winter zusammen. Nur selten vollziehen die Tiere größere Ortswechsel (ANDRETZKE 2005, BAUER et al. 2005a, LANUV 2010). Das Rebhuhn ist in Nordrhein-Westfalen vor allem im Tiefland noch weit verbreitet. Seit den 1970er Jahren sind die Brutbestände durch intensive Flächennutzung der Landwirtschaft stark zurückgegangen. Der Gesamtbestand wird durch die LANUV (2010) auf etwa 15.000 Brutpaare geschätzt (2006/ÖFS). Nach den aktuellen Roten Listen ist die Art in NRW und bundesweit stark gefährdet und in NRW von Schutzmaßnahmen abhängig (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Vorhabensgebiet sind Brutvorkommen des Rebhuhns denkbar. Die Art kann auch Ortsrandbereiche besiedeln. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV – Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland Nordrhein-Westfalen 2 4906 3 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Ohne entsprechende Maßnahmen kann die Art vorhabensbedingt Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlieren. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten vonstatten gehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis Ende Februar) und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, sonst ökologische Baubegleitung (V2, siehe Kapitel 6.1). V4: Verminderung von Störwirkungen. Funktionserhaltende Maßnahmen: Aufgrund der insgesamt sehr geringen Flächeninanspruchnahme in Ortsrandlage wird nicht von einem signifikanten Lebensraumverlust für die Art ausgegangen. Sie kann auch ohne funktionserhaltende Maßnahmen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung ausweichen. Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig. Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements: Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Optimierungsmaßnahen ist durch die Literatur belegt. Es ist kein Monitoring notwendig. 38 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Eine direkte Gefährdung ist als Folge der Inanspruchnahme des Oberbodens denkbar. Durch die Flächeninanspruchnahme innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln oder die alternative ökologische Baubegleitung (Maßnahmen V1 und V2) kann eine Betroffenheit von Eiern oder Jungtieren ausgeschlossen werden. Adulte Vögel und flügge Jungvögel können bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung, insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Ein relevanter Lebensraumverlust findet nicht statt. Die Art kann auch ohne funktionserhaltende Maßnahmen auf die umliegende Feldflur ausweichen. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch ein Ausweichen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) ■ nein ■ nein ■ nein ■ nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig. ja nein 39 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Wachtel (Coturnix coturnix) Angaben zur Biologie: Die Wachtel kommt in offenen, gehölzarmen Kulturlandschaften mit ausgedehnten Ackerflächen vor. Besiedelt werden Ackerbrachen, Getreidefelder (v.a. Wintergetreide, Luzerne und Klee) und Grünländer mit einer hohen Krautschicht, die ausreichend Deckung bieten. Standorte auf tiefgründigen Böden werden bevorzugt. Wichtige Habitatbestandteile sind Wegund Ackerraine sowie unbefestigte Wege zur Aufnahme von Insektennahrung und Magensteinen. Das Nest wird am Boden in flachen Mulden zwischen hoher Kraut- und Grasvegetation angelegt. Das Brutgeschäft beginnt ab Mitte/Ende Mai, Anfang August sind die letzten Jungen flügge (ANDRETZKE et al. 2005, BAUER et al. 2005a). In Nordrhein-Westfalen kommt die Wachtel mit großen Verbreitungslücken in allen Naturräumen vor. Verbreitungsschwerpunkte bilden vor allem die Bördelandschaften in Westfalen und im Rheinland. Der Gesamtbestand wird durch die LANUV (2010) auf 2.000-3.000 Brutpaare geschätzt und unterliegt starken Bestandsschwankungen (2000-2006). In der Roten Liste des Landes Nordrhein-Westfalen wird die Wachtel als stark gefährdet und von Schutzmaßnahmen abhängig geführt, in der Roten Liste Deutschlands als ungefährdet (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Vorhabensgebiet sind Brutvorkommen der Wachtel ausgeschlossen, da die Art die Vertikalstrukturen des Ortsrandbereichs meidet. Allerdings kann die Art in der Ackerflur südlich des Plangebiets zumindest sehr vereinzelt als Brutvogel auftreten. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV – Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland Nordrhein-Westfalen ungefährdet 4906 2 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Da die Art nicht im eigentlichen Vorhabensbereich brütet, kommt es nicht zur direkten Beanspruchung potenzieller Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ohne entsprechende Maßnahmen ist aber denkbar, dass es durch die vorhabensbedingte Verschiebung des Ortsrands im südlichen Stadtgebiet zur Verdrängung des Kiebitzes an seinem bisherigen Brutplätzen kommt, sollten er hier gelegentlich brüten. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis Ende Februar) und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, sonst ökologische Baubegleitung (V2, siehe Kapitel 6.1). V4: Verminderung von Störwirkungen. Funktionserhaltende Maßnahmen: Aufgrund der insgesamt sehr geringen Flächeninanspruchnahme in Ortsrandlage wird nicht von einem signifikanten Lebensraumverlust für die Art ausgegangen. Sie kann auch ohne funktionserhaltende Maßnahmen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung ausweichen. Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig. Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements: Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Optimierungsmaßnahen ist durch die Literatur belegt. Es ist kein Monitoring notwendig. 40 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Eine direkte Gefährdung von Nestern oder nicht flüggen Jungtieren entsteht nicht, da die Art nicht im Ortsrandbereich brütet. Allerdings könnte es zur Aufgabe von Bruten und damit zur Verdrängung der Art infolge des sich weiter nach Süden verschiebenden Ortsrandes kommen. Dies könnte wiederum auch die Entwicklung von Eiern oder Jungtieren gefährden. Durch die Flächeninanspruchnahme innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln oder die alternative ökologische Baubegleitung (Maßnahmen V1 und V2) kann eine solche Betroffenheit jedoch ausgeschlossen werden. Adulte Vögel und flügge Jungvögel können bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung, insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Ein relevanter Lebensraumverlust findet nicht statt. Die Art kann auch ohne funktionserhaltende Maßnahmen auf die umliegende Feldflur ausweichen. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch ein Ausweichen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) ■ nein ■ nein ■ nein ■ nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig. ja nein 41 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose 6.2.2 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Der Vorhabensbereich ist für Fledermäuse allerhöchstens als potenzieller Nahrungsraum anzusehen. Dabei hat die Ackerflur und der Siedlungsrand mit seiner geringen bis fehlenden Strukturvielfalt keine besondere Bedeutung als Nahrungsraum, da hier nicht mit einem relevanten Insektenvorkommen zu rechnen ist. Eine Funktion als essentieller Nahrungsraum kann für Fledermäuse also ausgeschlossen werden (siehe hierzu nachfolgende Tabelle). RL D RL NRW Deutscher Name Status Tabelle 4: Durch das Vorhaben artenschutzrechtlich nicht betroffene Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie im Vorhabensbereich sowie in der näheren Umgebung. Status: N potenzielle Nahrungssuche). RL NW Angaben zur landesweiten Gefährdung nach SUDMANN et al. (2009); RL D: Angaben zur deutschlandweiten Gefährdung nach SÜDBECK et al. (2007): 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), N = von Naturschutzmaßnahmen abhängig, R = Arealbedingt selten. Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betroffenheiten Nachgewiesene Arten Braunes Langohr Plecotus auritus N V G Großer Abendsegler Nyctalus noctula N V R Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri N D V Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii N * R Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzielle Nahrungssuche. Zerstörung von Jungtieren und adulten Tieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzielle Nahrungssuche. Zerstörung von Jungtieren und adulten Tieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzielle Nahrungssuche. Zerstörung von Jungtieren und adulten Tieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzielle Nahrungssuche. Zerstörung von Jungtieren und adulten Tieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. 42 Deutscher Name Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus N 6. Konfliktprognose * RL D F AUNISTIK RL NRW FÜR Status K ÖLNER B ÜRO * Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betroffenheiten Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzielle Nahrungssuche. Zerstörung von Jungtieren und adulten Tieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zur Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. Als einzige potenziell im Vorhabensgebiet auftretende Art verbleibt der Feldhamster. Ein Vorkommen in unmittelbarer Randlage zur Siedlung ist bei dieser Art höchst unwahrscheinlich. Auch liegen die bekannten Fundpunkte weiter südlich in einiger Entfernung zum Vorhabensgebiet. Eine artenschutzrechtlich relevante Inanspruchnahme von Lebensstätten der Art ist aber nicht mit absoluter Sicherheit zu verneinen. Daher wird der Feldhamster nachfolgend in einer Art-für-Art-Betrachtung abgehandelt. 43 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Feldhamster (Cricetus cricetus) Angaben zur Biologie: Der Feldhamster ist ein Bewohner weitgehend offener Landschaften mit Böden aus schluffigen Lehmen. Primäre Lebensräume sind Grassteppen. In Mitteleuropa kommt die Art in Ackerlandschaften mit geeigneten Böden (tiefgründigen, schweren Löss-, Lehmböden) vor. Nach Erfassungsergebnissen aus Hessen besiedelt er auch grundwasserbeeinflussten Gleyböden und Kolluvisole. Neben den Bodenbedingungen sind folgende Faktoren wichtig für die Habitatwahl: Gute Deckung (im Bereich des Baus) und ausreichendes Nahrungsangebot für den Wintereintrag (entscheidend für erfolgreiche Überwinterung). Folgende Kulturen bzw. Strukturen werden im Jahresverlauf präferiert: im Frühjahr Wintergetreide (gelegentlich Raps, Randstrukturen), im Sommer Getreide (Ausweichhabitate Randstrukturen, Feldfutterbau), im Spätsommer Getreide, Rüben (Mais) (Angaben aus BÜRO GALL 2008). Die Aktionsräume liegen in Größenordnungen von (durchschnittlich) 1,8 ha (Männchen) bzw. 0,35 ha (Weibchen), die Tiere halten sich meist in ca. 0,2-0,3 großen Kernzonen um den Bau auf. Die Baue werden mit unterschiedlicher Häufigkeit (alle paar Tage bis monatlich) gewechselt, eher selten von Junge führenden Weibchen (PETERSEN et al.2004). In Nordrhein-Westfalen kommt der Feldhamster In nur noch in der die offenen weiträumigen Bördelandschaft in der Kölner Bucht westlich des Rheins vor. Aktuell sind nur 3 nennenswerte Populationen bekannt. Darüber hinaus gibt es im Rheinland nur wenige Einzelnachweise. Der Gesamtbestand wird auf 200-300 Tiere geschätzt (2005). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Vorhabensgebiet sind Vorkommen des Feldhamsters sehr unwahrscheinlich, aber nicht vollkommen ausgeschlossen. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ FFH-Anhang IV – Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland Nordrhein-Westfalen 2 4906 1 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Ein Vorkommen des Feldhamsters direkt angrenzend an den Sieldungsrand ist unwahrscheinlich, aber nicht vollkommen ausgeschlossen. Sollte die Art hier wider erwarten vorkommen, sind Gefährdungen von Individuen und Zerstörungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht vollkommen ausgeschlossen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V5: Kontrolle der Vorhabensfläche vor Inanspruchnahme auf Vorkommen von Feldhamstern. Ggf. Maßnahmen zur Vergrämung und Ansiedlung an anderer Stelle (siehe V5 in Kapitel 6.1). Funktionserhaltende Maßnahmen: Bei Bedarf: M1: Optimierung der umliegenden Feldflur durch die Anlage von Zusatzstrukturen in einer Größenordnung von mindestens 250 m² (siehe Kapitel 6.1). Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements: Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Optimierungsmaßnahen ist durch die Literatur belegt. Es ist kein Monitoring notwendig. 44 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Ein Vorkommen der Art im Siedlungsrandbereich ist höchst unwahrscheinlich. Zur Sicherheit wird eine Kontrolle der Vorhabensfläche auf Hamsterbau vor der Inanspriuchnahme vorgesehen (Maßnahme V 5). Dadurch wird eine direkte Gefährdung von Individuen vermieden. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung, insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Ein relevanter Lebensraumverlust wird dadurch vermieden, dass die umliegende Feldflur optimiert und damit ein Ausweichen potenziell betroffener Arten erleichtert wird. Ein Verlust von Fortpflanzugs- oder Ruhestätten ist aber ohnehin höchst unwahrscheinlich. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen, die ein Ausweichen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung erleichtern, aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) ■ nein ■ nein ■ nein ■ nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig. ja nein 45 7. Prüfung der Ausnahmetatbestände 7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass das Vorhaben als zulässiger Eingriff einzustufen ist und im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG eintreten, da die ökologischen Funktionen von Fortpflanzungsstätten der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden (Kapitel 6.2). Da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsrelevanter Arten auszuschließen ist, bedarf der Eingriff keiner Prüfung der Ausnahmetatbestände nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. 46 8. Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens 8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Bebauungsplans Nr. 106 „Bau einer Kindertagesstätte“ In der vorliegenden Artenschutzprüfung (ASP) wird dargestellt, ob und welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 106 „Bau einer Kindertagesstätte“ auftreten könnten. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (BNatSchG) sind die europäischen Vogelarten und Anhang IV Arten der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH) zu berücksichtigen. Grundlage der vorliegenden Bewertung sind Auswertungen des Landschaftsinformationssystes des Landes NRW (LINFOS) sowie einer Potenzialabschätzung zum Vorkommen von Vogel- und Fledermausarten im Bereich des Plangebiets. Aufgrund der begrenzten Biotopausstattung des Vorhabensbereichs und der Lage am Rand der städtischen Bebauung (Vorbelastung z.B. durch Störungen) ist diese Vorgehensweise zur Ermittlung des Artenpotenzials als ausreichend anzusehen. Für die beschriebenen Vogelarten und Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, die den Vorhabensbereich potenziell nutzen, kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit insbesondere auch unter Berücksichtigung der formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist der Bebauungsplan somit zulässig. Für die Richtigkeit: Köln, den 12.04.2012 _________________________ Dr. Claus Albrecht 47 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 9.Literatur und sonstige Quellen 9. Literatur und sonstige verwendete Quellen ANDRETZKE, H., SCHIKORE, T. & K. SCHRÖDER (2005): Artsteckbriefe. – In: SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & C. SUDFELDT (Hrsg.): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell: 135695. BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005a): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Nonpasseriformes – Nichtsperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 808 S. BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005b): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Passeriformes – Sperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 622 S. BOYE, P. & U. WEINHOLD (2004): Cricetus cricetus (LINNAEUS, 1758). – In: PETERSEN, B., ELLWANGER, G., BLESS, R., BOYE, P., SCHRÖDER, E. & A. SSYMANK (Bearb.): Das europäische Schutzgebietessystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFHRichtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbeltiere. Schr.R. Landschaftspflege Naturschutz Heft 69/2, Bonn-Bad Godesberg: 379-384. EUROPEAN COMMISSION (2006): Guidance on the strict protection of animal species of community interest provided by the `Habitats´ Directive 92/43/EEC. Draft Version 5. EUROPEAN COMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC. Final Version, February 2007. KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 1/2005, 12-17. LANA (2006): Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen. Beschlossen auf der 93. LANA-Sitzung am 29.05.2006. LANUV (2010): Ampelbewertung planungsrelevanter Arten NRW. Stand: 02.07.2010. SÜDBECK, P., H.-G BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 4. Fassung, 30. November 2007. Berichte zum Vogelschutz, Heft 44. 48 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 10.Anhang 10. Anhang Tabelle 5: Auswertung der für das MTB 4906 (Pulheim) angegebenen planungsrelevanten Arten nach LANUV (2012) und Bewertung der denkbaren Vorkommen im Vorhabensbereich. Art Wissenschaftlicher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Vorkommen denkbar? Deutscher Name Säugetiere Cricetus cricetus Feldhamster Art vorhanden S Vorkommen in Ackerflächen südlich der Stadtgrenze bekannt. Aktuell keine Bestätigung. Myotis daubentonii Wasserfledermaus Art vorhanden G Nein. Keine geeigneten Strukturen vorhanden. Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Art vorhanden U Nein: Allerhöchstens Nutzung randlicher Strukturen bei der Nahrungssuche denkbar. Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden G Nein: Allerhöchstens Nutzung randlicher Strukturen bei der Nahrungssuche denkbar. Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Art vorhanden G Nein: Allerhöchstens Nutzung randlicher Strukturen bei der Nahrungssuche denkbar. Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Nein: Allerhöchstens Nutzung randlicher Strukturen bei der Nahrungssuche denkbar. Plecotus auritus Braunes Langohr Art vorhanden G Nein: Allerhöchstens Nutzung randlicher Strukturen bei der Nahrungssuche denkbar. Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G Höchstens potenzieller Nahrungsgast Accipiter nisus Sperber sicher brütend G Höchstens potenzieller Nahrungsgast Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Vögel 49 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK Art 10.Anhang Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Vorkommen denkbar? Alcedo atthis Eisvogel sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Anthus pratensis Wiesenpieper sicher brütend G↓ Nein: Keine geeigneten Lebensräume Ardea cinerea Graureiher sicher brütend G Potenzieller Nahrungsgast Asio otus Waldohreule sicher brütend G Höchstens potenzieller Nahrungsgast Athene noctua Steinkauz beobachtet zur Brutzeit G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Aythya ferina Tafelente Durchzügler G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G Potenzieller Nahrungsgast Charadrius dubius Flussregenpfeifer sicher brütend U Nein: Keine geeigneten Lebensräume Coturnix coturnix Wachtel sicher brütend U Brutvorkommen im Bereich der offenen Feldflur denkbar Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend G↓ Potenzieller Nahrungsgast Dendrocopos medius Mittelspecht sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Dryocopus martius Schwarzspecht sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Emberiza calandra Grauammer sicher brütend S Brutvorkommen im Bereich der offenen Feldflur denkbar Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U Höchstens potenzieller Nahrungsgast, aber keine Brutmöglichkeiten im Umfeld. Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G Potenzieller Nahrungsgast Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend G↓ Potenzieller Nahrungs- 50 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK Art 10.Anhang Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Vorkommen denkbar? gast Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Oriolus oriolus Pirol sicher brütend U↓ Nein: Keine geeigneten Lebensräume Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend U Brutvorkommen im Bereich der offenen Feldflur denkbar Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz sicher brütend U↓ Nein: Keine geeigneten Lebensräume Picus canus Grauspecht sicher brütend U↓ Nein: Keine geeigneten Lebensräume Riparia riparia Uferschwalbe sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Saxicola rubetra Braunkehlchen sicher brütend S Nein: Keine geeigneten Lebensräume Streptopelia turtur Turteltaube sicher brütend U↓ Nein: Keine geeigneten Lebensräume Strix aluco Waldkauz sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Tyto alba Schleiereule sicher brütend G Potenzieller Nahrungsgast Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend G Brutvorkommen im Bereich der offenen Feldflur denkbar Bufo calamita Kreuzkröte Art vorhanden U Nein: Keine geeigneten Lebensräume Triturus cristatus Kammmolch Art vorhanden G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Amphibien 51