Daten
Kommune
Pulheim
Größe
89 kB
Datum
25.04.2012
Erstellt
18.04.12, 19:17
Aktualisiert
18.04.12, 19:17
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB
1. Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 5 BauGB als „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzt. Dieses Gebiet dient ausschließlich der Unterbringung einer Kindertageseinrichtung.
2. Maß der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauNVO das Maß der
baulichen Nutzung durch die Festsetzung der als Höchstmaß geltenden Werte der Grundflächenzahl (GRZ) und
der Zahl der Vollgeschosse (Z) bestimmt.
GRZ 0,4
Z I
3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb. mit § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO wird die offene Bauweise festgesetzt.
4. Festsetzung zur Begrünung und Bepflanzung gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB
Bei der Außenflächengestaltung der Kindertageseinrichtung mit einer entsprechenden Bepflanzung sind heimische Gehölze zu verwenden.
B Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gem. § 9 Abs. 5 und 6 BauGB
1. Wasserschutzzone
Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln–Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der
Gas-, / Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG sind zu beachten.
2. Entwässerung
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennverfahren. Das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser werden über ein gebietsinternes neu zu errichtendes Trennsystem eingeleitet. In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind gemäß § 9 (6) der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 das
Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
Gemäß § 9 (5) der Satzung besteht der Anschluss- und Benutzerzwang auch für das Niederschlagswasser. Somit ist in Trennsystemgebieten eine dezentrale Versickerung des Niederschlagwassers nicht möglich.
3. Bodendenkmäler
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45,
52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu melden. Die Anzeigepflicht entsteht
nicht erst dann, wenn eindeutig geklärt ist, dass es sich um Zeugnisse der Geschichte (archäologische) Bodendenkmäler handelt. Es genügt vielmehr, dass dem Laien erkennbar ist, dass es sich um ein Bodendenkmal handeln könnte. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
4. Artenschutz
Die in der Artenschutzprüfung unter Punkt 6.1 aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen sind zu beachten.
Pulheim, den 26.03.2012