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Beschlussvorlage (fes BP 106 PU ausb 25042012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
89 kB
Datum
25.04.2012
Erstellt
18.04.12, 19:17
Aktualisiert
18.04.12, 19:17
Beschlussvorlage (fes BP 106 PU ausb 25042012) Beschlussvorlage (fes BP 106 PU ausb 25042012)

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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet wird gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 5 BauGB als „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzt. Dieses Gebiet dient ausschließlich der Unterbringung einer Kindertageseinrichtung. 2. Maß der baulichen Nutzung Für das Plangebiet wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauNVO das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der als Höchstmaß geltenden Werte der Grundflächenzahl (GRZ) und der Zahl der Vollgeschosse (Z) bestimmt. GRZ 0,4 Z I 3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verb. mit § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO wird die offene Bauweise festgesetzt. 4. Festsetzung zur Begrünung und Bepflanzung gem. § 9 (1) Nr. 25 a BauGB Bei der Außenflächengestaltung der Kindertageseinrichtung mit einer entsprechenden Bepflanzung sind heimische Gehölze zu verwenden. B Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gem. § 9 Abs. 5 und 6 BauGB 1. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln–Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG sind zu beachten. 2. Entwässerung Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennverfahren. Das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser werden über ein gebietsinternes neu zu errichtendes Trennsystem eingeleitet. In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind gemäß § 9 (6) der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen. Gemäß § 9 (5) der Satzung besteht der Anschluss- und Benutzerzwang auch für das Niederschlagswasser. Somit ist in Trennsystemgebieten eine dezentrale Versickerung des Niederschlagwassers nicht möglich. 3. Bodendenkmäler Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu melden. Die Anzeigepflicht entsteht nicht erst dann, wenn eindeutig geklärt ist, dass es sich um Zeugnisse der Geschichte (archäologische) Bodendenkmäler handelt. Es genügt vielmehr, dass dem Laien erkennbar ist, dass es sich um ein Bodendenkmal handeln könnte. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 4. Artenschutz Die in der Artenschutzprüfung unter Punkt 6.1 aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen sind zu beachten. Pulheim, den 26.03.2012