Daten
Kommune
Pulheim
Größe
258 kB
Datum
25.04.2012
Erstellt
18.04.12, 19:17
Aktualisiert
18.04.12, 19:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Stand März 2012
BEGRÜNDUNG
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 106 Pulheim gemäß § 2 BauGB.
Entwurf für die Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Inhaltsverzeichnis
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4.
Bestehende Rechtsverhältnisse
5.
Bestand
6.
Inhalt des Planentwurfs
6.1
Art der Nutzung
6.2
Maß der Nutzung
6.3
Überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise
6.4
Verkehrsflächen
6.5
Begrünung und Bepflanzung
6.6
Entwässerung
7.
Umweltbelange
Stadt Pulheim
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Stand März 2012
8.
Umweltbericht
8.1
Einleitung
8.2
Darstellung der Ziele und des Inhalts des Bebauungsplanes
8.3
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
8.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
8.4.1
Bestandsaufnahme
8.4.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
8.5
Niederschlagswasser und Abwasser
8.6
Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen
8.6.1
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
8.6.2
Ausgleichsbedarf
8.6.3
Alternative Konzepte und Nullvariante
8.6.4
Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
8.6.5
Maßnahmen der Überwachung
8.7
Artenschutzprüfung
8.8
Zusammenfassung
9.
Kennzeichnungen, Hinweise, Nachrichtliche Übernahme
10.
Kosten
Stadt Pulheim
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1.
Stand März 2012
Planerfordernis
Die Ermittlung und Fortschreibung der erforderlichen Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren erfolgt jährlich
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Geburtenzahlen und der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung. Mit
den Vorlagen 190/2009 und 224/2010 (beraten und beschlossen im Jugendhilfeausschuss am 28.05.2009 und
17.06.2010) wurde durch die entsprechenden Beschlüsse den rechtlichen Anforderungen zur Erfüllung des
Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren entsprochen.
Auf der Grundlage der Bedarfsfeststellungen zum 17.06.2010 wurde für den Bezirk Pulheim ein Ausbau um 7
Gruppen an zwei Standorten beschlossen. In der Fortschreibung der Ausbauplanung auf der Grundlage der aktuellen Geburtenzahlen und unter Berücksichtigung des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes (Vorlage 198/2011,
Jugendhilfeausschuss vom 30.06.2011) wird für den Bezirk Pulheim ein erweiterter Bedarf von nunmehr 8 Gruppen festgestellt, der auf die Auswahl möglicher Standorte entscheidenden Einfluss hat. Es ist vorgesehen, an
zwei Standorten Kindertageseinrichtungen mit jeweils vier Gruppen zu realisieren. Die Stadtverwaltung hatte
mehrere in Frage kommende Standorte in dem Bereich zwischen der Geyener Straße, der Bahnlinie und dem
Elchweg geprüft. Aufgrund des Flächenanspruchs, der sich aus dem Bedarf für eine 4-gruppige Einrichtung
ergibt, waren viele Standorte nicht geeignet. Für den südlichen Stadtbereich wird unter Berücksichtung der zukünftigen Entwicklungen und der Erwerbsoption für eine ausreichend große Fläche der hier zu behandelnde
Standort vorgeschlagen.
Der Flächennutzungsplan stellt diese Fläche derzeit noch als „Fläche für die Landwirtschaft“ (siehe Punkt 3) dar.
Ein Bebauungsplan existiert nicht.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Kindertageseinrichtung ist die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes erforderlich.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Änderungsbereich bildet sich aus einer Teilfläche des Flurstücks 829 in der Gemarkung Pulheim, Flur 6. Er
liegt auf der derzeitigen Ackerfläche am südlichen Ortsrand von Pulheim angrenzend an die Pariser Straße und
die rückwärtigen Gartenbereiche der Bestandsbebauung.
Der Geltungsbereich erstreckt sich im Wesentlichen auf eine Fläche in einer Breite von 40 m entlang der hinteren
Grundstücksgrenzen der Flurstücke 1187 und 1093 und in einer Tiefe von 70 m auf die Ackerfläche. Ausgespart
wird angrenzend an das Flurstück 1093 ein 10 m tiefer Streifen, da ein Verkauf durch den Grundstückseigentümer der Ackerfläche an die angrenzenden Grundstücksbesitzer geplant ist. Das Flurstück 1033 (Bestandteil des
Bebauungsplanes Nr. 58 Pulheim, 1. Änderung) gehört ebenfalls zum Geltungsbereich. Abgehend von diesem
Flurstück ist noch ein 5 m breiter und 45 m tiefer Streifen der Fläche der Kindertageseinrichtung vorgelagert, um
deren Erschließung zu gewährleisten.
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Mit
der Bebauungsplanaufstellung soll eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertageseinrichtung festgesetzt werden.
Die Teilbereichsänderung des Flächennutzungsplanes Nr. 17.5 Ortsteil Pulheim mit dem Ziel, die Darstellung in
"Fläche für Gemeinbedarf“ umzuwandeln, befindet sich im Verfahren und wird parallel zu dem hier behandelten
Bebauungsplanverfahren zum Abschluss geführt.
Die Verwaltung wurde mit der Anfrage gem. § 34 LPlG beauftragt. Mit Schreiben vom 11.01.2012 wurde diese
Anfrage bei der Bezirksregierung gestellt. Die Bezirksregierung Köln hat in ihrem Schreiben vom 27.02.2012
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bestätigt, dass das Vorhaben den Zielen der Raumordnung angepasst ist und dass gegen die Änderung des
Flächennutzungsplanes keine Bedenken bestehen.
4.
Bestehende Rechtsverhältnisse
Der Regionalplan weist für die Fläche „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ aus.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt im Bereich des vorliegenden Bauleitplanverfahrens Fläche für
die Landwirtschaft dar.
Die angrenzende Wohnbebauung liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 58 Pulheim, 1. Änderung,
der überwiegend reines Wohngebiet festsetzt.
5.
Bestand
Der Plangeltungsbereich wird gegenwärtig vollständig als landwirtschaftliche Ackerfläche genutzt. Eine provisorische Anbindung der Ackerfläche an die Pariser Straße besteht bereits. Daneben befindet sich eine Grünfläche,
eine Fläche für Wertstoffcontainer und Flächen für öffentliche Stellplätze.
Das angrenzende Wohngebiet ist mit überwiegend zweigeschossigen Doppel- bzw. Reihenhäusern bebaut.
6.
Inhalt des Planentwurfs
Der Planentwurf beschränkt sich auf die Fläche der Kindertagesstätte und auf eine der provisorischen Erschließung dienende Anbindung an die Pariser Straße.
Die Gesamtfläche des zukünftigen Grundstücks der Kindertageseinrichtung, die sich aus dem Flächenbedarf für
das Gebäude, die Außenspielflächen und die Erschließungsflächen (PKW-Stellplätze, Fahrradstellplätze, Bewegungsflächen) ergibt, beträgt 2.550 m². Bei der Bemessung der Grundstücksgrößen ist nach den Empfehlungen
des Landschaftsverbandes Rheinland / Landesjugendamt pro Gruppe eine Außenspielfläche von 300 m² zu berücksichtigen, so dass die anzustrebende, dem Spielen zur Verfügung stehende Außenfläche für die hier zu planende Einrichtung mind. 1200 m² betragen sollte. In Anlehnung an das Raumprogramm des zuständigen Fachamtes wurde in dem zur frühzeitigen Information dienenden Vorentwurf eine ca. 800 m² große Gebäudekubatur
dargestellt. Eine konkrete Vorentwurfsplanung für die Kindertagesstätte konnte aufgrund fehlender finanzieller
Mittel zu diesem Planungsschritt nicht beauftragt werden, so dass es sich im Vorentwurf um eine lediglich schematische Darstellung der Planung handelte. Derzeit befindet sich die Architektur- und Freiraumplanung für das
Kindertagesstättenprojekt in der Konkretisierungsphase.
Der jetzt vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes ist als eine Angebotsplanung zu verstehen, die für den konkreten Gebäudeentwurf eine möglichst große Flexibilität gewährleisten will.
6.1
Art der baulichen Nutzung
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 5 BauGB wird für den Plangeltungsbereich eine „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzt. Hier sind Einrichtungen zulässig, die der Allgemeinheit dienen und die Bevölkerung mit
öffentlichen Dienstleistungen versorgen. Da mit der Aufstellung des Bebauungsplans ein ganz konkretes Vorhaben realisiert werden soll, nämlich die Errichtung einer Kindertageseinrichtung, wird hier die Nutzung der Gemeinbedarfsfläche durch die Zweckbestimmung „Kindertageseinrichtung“ konkretisiert.
6.2
Maß der baulichen Nutzung
Angepasst an das Planungsziel wird die Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) für das Hauptgebäude von 0,4 bestimmt. Somit sind ausreichend große Freibereiche, die dem
Aufenthalt und Spiel der Kinder dienen und Flächen zur Grüngestaltung gesichert.
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Die Zahl der Vollgeschosse (Z) wird auf ein Geschoss beschränkt. Dies gewährleistet eine für den Ort und die
angrenzende Nachbarbebauung verträgliche Höhenentwicklung und ist für die dort vorgesehene Nutzung ausreichend.
6.3
Überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise
Das Baugrundstück ist ohne die zur Erschließung vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche ca. 2.550 m² groß. Es
ist eine große überbaubare Fläche vorgesehen, deren Ausnutzungsgrad durch die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,4 eingeschränkt wird. Durch die großzügige überbaubare Fläche soll der architektonischen Planung wegen
der Geländeverhältnisse und der möglichen Bindungen (K 25, Ausrichtung, Nachbarbebauung) große Gestaltungsfreiheit bezüglich der Gebäudestellung eingeräumt werden.
Da von den zukünftigen Grundstücksgrenzen immer ein Abstand von mindestens 3,0 m geplant ist, sieht der Plan
die offene Bauweise vor.
6.4
Verkehrsflächen
Der Plangeltungsbereich ist derzeit über eine provisorische Einfahrt an die Pariser Straße angebunden. Die Erschließung im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens beschränkt sich auf die durch die Kindertageseinrichtung
verursachten verkehrlichen Ansprüche. Die Fläche der Kindertageseinrichtung wird über eine 5 m breite öffentliche Verkehrsfläche an das vorhandene Straßensystem (Pariser Straße) angebunden. Diese Verkehrsfläche ist
notwendig, um eine rechtlich gesicherte Erschließung der Einrichtung zu gewährleisten und die nach Bauordnungsrecht im Bauantragsverfahren auf der Fläche nachzuweisenden Stellplätze anfahren zu können. Diese
Verkehrsfläche ist als eine Übergangslösung im Hinblick auf die weiteren Siedlungserweiterungen in diesem
Bereich zu sehen. Die Verkehrsfläche kann zukünftig mit Zuweisung erweiterter Funktionen deutlich verbreitert
werden, um dann im Bereich der Kindertageseinrichtung einen separaten Fußweg und der Straße zugeordnete
Stellplätze anlegen zu können. Der Fuß-, Rad- und Pkw-Verkehr ist dann leichter zu separieren.
Der Hol- und Bringverkehr für die Kindertageseinrichtung kann über die im Bereich der Pariser Straße vorhandenen öffentlichen Stellplätze abgewickelt werden, da sich diese Stellplätze in der unmittelbaren Nachbarschaft der
geplanten Einrichtung befinden.
Das Flurstück 1033 liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 58 Pulheim, 1. Änderung und ist als öffentliche
Grünfläche festgesetzt. Diese Fläche wird in dem hier laufenden Verfahren in öffentliche Verkehrsfläche geändert. Diese Änderung ist notwendig, um die planungsrechtliche Erschließung der Kindertageseinrichtung gewährleisten zu können.
6.5
Begrünung und Bepflanzung
Es wird festgesetzt, dass bei der Außenflächengestaltung der Kindertageseinrichtung mit einer entsprechenden
Bepflanzung heimische Gehölze zu verwenden sind. Somit wird in diesem Bereich eine höhere ökologische Wertigkeit der verbleibenden Freifläche erreicht, als sie die derzeit überwiegende Ackerfläche aufweist.
6.6
Entwässerung
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennverfahren. Das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser werden über ein gebietsinternes neu zu errichtendes Trennsystem eingeleitet. In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind gemäß § 9 (6) der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 das
Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
Gemäß § 9 (5) der Satzung besteht der Anschluss- und Benutzerzwang auch für das Niederschlagswasser. Somit ist in Trennsystemgebieten eine dezentrale Versickerung des Niederschlagwassers nicht möglich.
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7.
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Umweltbelange
Derzeit liegen keine Kenntnisse vor, die auf eine den üblichen Rahmen überschreitende Beeinträchtigung des
Naturhaushaltes für ein derartiges Vorhaben auf einer Ackerfläche hindeuten.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von
dem Bauleitplanverfahren unterrichtet und um Zusendung ihrer Kenntnisse zu den Umweltbelangen gebeten.
Des Weiteren wurden sie aufgefordert, zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
Stellung zu nehmen. Der Umweltbericht ist separater Bestandteil der Begründung.
Eine faunistische Untersuchung zur Behandlung der Artenschutzthematik wurde im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens beauftragt. Die Artenschutzprüfung (ASP) ist Bestandteil des Umweltberichtes und wird mit ausgelegt.
8.
Umweltbericht
Dieser Umweltbericht ergänzt inhaltlich den Umweltbericht zum parallel geführten Änderungsverfahren 17.5 des
Flächennutzungsplanes der Stad Pulheim.
8.1
Einleitung
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung zu ermitteln und
in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu fest, in welchem
Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.
Nachfolgend werden jene Inhalte für die Erstellung eines Umweltberichtes zusammengefasst, die sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand bestimmen bzw. herleiten lassen.
8.2.
Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes
Mit dem Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim soll abzweigend von der Pariser Straße am südwestlichen Ortsrand von
Pulheim das verbindliche Planungsrecht für eine Fläche für Gemeinbedarf zur Errichtung einer 4-gruppigen Kindertageseinrichtung geschaffen werden.
Aufgrund der Lage am Ortsrand und der umgebenden überwiegenden Bebauung mit Doppel und Reihenhäusern
soll das Gebäude der Kindertageseinrichtung barrierefrei in einer eingeschossigen Bauweise errichtet werden.
Das Konzept sieht eine Bebauung mit einer Grundfläche von ca. 800 m² vor, die an die Stelle der bisher landwirtschaftlich genutzten Ackerfläche tritt. Das Gründstück selbst hat eine Größe von ca. 2.550 m². Interne Nutz- und
Erschließungsflächen (Stellplätze, Fahrradabstellflächen, Zuwegungen, Terrassen, Spielgerätehaus) könnten
eine Fläche von ca. 400 m² aufweisen, so dass eine unversiegelte Freispielfläche von ca. 1.350 m ² verbliebe.
Die Erschließung erfolgt über einen 5 m breiten Stichweg, der von der vorhandenen Pariser Straße ca. 50 m in
die Feldflur abzweigt. Die Fläche beschränkt sich lediglich auf die verkehrlichen Ansprüche der Kindertageseinrichtung. Im Rahmen einer zukünftigen Siedlungserweiterung kann die Fläche den dann entstehenden Ansprüchen angepasst werden.
Im Rahmen der Freiflächengestaltung der Spielbereiche kann eine Eingrünung erfolgen, die später auch als Sonnenschutz im Sommer genutzt werden kann. Die Begrenzung des Grundstücks sollte zur Grüngestaltung dieses
Bereiches im Übergang zur freien Landschaft mit einer Strauch- und Heckenbepflanzung erfolgen.
Da es sich bei dem jetzt beplanten Bereich bislang um eine Außenbereichsfläche handelt, für die kein Bebauungsplan existiert, ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 106 Pulheim erforderlich.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 106 Pulheim umfasst 2.850 m².
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8.3
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Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten, für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAG-Bau benannten
Schutzgüter.
Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen
der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren ergibt
sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatschG i. V. m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45
Abs. 7 BNatSchG.
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6,
Nr. 7).
Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs.
6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4
Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3)
zu berücksichtigen.
Schutzgut Boden
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind
der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt,
insbesondere als
Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen,
Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen,
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,
die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten.
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Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2)
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.
Schutzgut Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Wasserschutzgebietsverordnung Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel vom 21. Oktober
1991
Schutzgut Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kulturund Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des
Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
Schutzgut Klima
Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung.
Schutzgut Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedel-
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ten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan setzt für den überplanten Bereich das Entwicklungsziel 2 fest:
Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden
und belebenden Elementen.
Schutzgut Mensch
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz
notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch
durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden.
Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier
dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar.
8.4
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
8.4.1 Bestandsaufnahme
Bisherige Nutzung
Das Plangebiet wird bislang als Ackerfläche genutzt. Gehölze, Sträucher oder sonstige höherwüchsige Strukturen fehlen vollständig.
Bestehende und zu erwartende Lärmimmissionen
Die Lärmimmissionen, denen das Gebiet ausgesetzt ist, resultieren wesentlich aus dem motorisierten Straßenverkehr der K 25 (Geyener Straße). Diese Lärmquelle befindet sich jedoch in einer Entfernung von ca. 120 m, so
dass keine übermäßigen Lärmimmissionen für die neue Kindertageseinrichtung zu erwarten sind. Darauf verweist
auch die direkt angrenzende Wohnbebauung der Pariser Straße, die den Charakter eines reinen Wohngebiets
aufweist und noch näher in Richtung der Lärmquelle gelegen ist.
Artenschutzprüfung
Für den Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim ist vom Kölner Büro für Faunistik eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt worden. Diese ist als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans in Anlage beigefügt. Das Plangebiet stellt einen potentiellen Lebensraum für Offenlandarten dar, wobei wegen der Nähe zum Siedlungsrand lediglich das Rebhuhn eine nähere Betrachtung erfährt.
Sonstiges
Das gesamte Gebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Weiler.
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Hinweise auf weitere geschützte oder schutzwürdige Objekte bzw. Flächen (z. B. Naturschutzgebiete, Gebiete
des europäischen Netzes „Natura 2000“) bestehen nicht.
Das Umfeld des Plangebietes wird von der nördlich angrenzenden zweigeschossigen Wohnbebauung der Pariser
und Londoner Straße geprägt. Nach Osten, Süden und Westen schließen landwirtschaftliche Flächen an.
8.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Prognose bei Durchführung der Planung
Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten
Belange des Umweltschutzes ( im Sinne der in § 2 Abs. 1 UVPG aufgelisteten Schutzgüter), einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten. Dies gilt unter anderem im Hinblick
auf die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen
sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen
den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird angenommen, dass es hinsichtlich der nachfolgend benannten Schutzgüter
zu folgenden Umweltauswirkungen kommen wird:
Tiere und Pflanzen Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen durch Versiegelung und
Überbauung.
Boden Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung.
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen Mit der Realisierung der Kindertageseinrichtung erhöht
sich geringfügig das Aufkommen des MIVs (motorisierten Individualverkehrs) und damit die durch ihn hervorgerufenen Beeinträchtigungen. Allerdings wird sich der Verkehr überwiegend auf den Bereich der vorhandenen Stellplätze im Bereich der Pariser Straße konzentrieren.
Durch die geplante Nutzung sind keine Lärmimmissionen zu erwarten, die über die Grenzen des sozial Üblichen
und Tolerierbaren gehen. Eine Kindertageseinrichtung gehört zur „notwendigen Infrastruktur“ aller Siedlungsbereiche. So wird nach der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom Mai 2011 Kinderlärm nicht mehr
als „schädliche Umwelteinwirkung“ gewertet.
Die Planung am neuen Standort ist im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung des Konfliktbewältigungsgebotes mit der Durchführung der Artenschutzprüfung gutachterlich begleitet worden.
8.5.
Niederschlagswasser und Abwasser
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennverfahren. Das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser werden über ein gebietsinternes neu zu errichtendes Trennsystem eingeleitet. In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind gemäß § 9 (6) der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 das
Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
Gemäß § 9 (5) der Satzung besteht der Anschluss- und Benutzerzwang auch für das Niederschlagswasser. Somit ist in Trennsystemgebieten eine dezentrale Versickerung des Niederschlagwassers nicht möglich.
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8.6.
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Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen
8.6.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden,
Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch den Bebauungsplan auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln.
Im vorliegenden Fall können folgende Maßnahmen zur Verringerung bzw. Kompensation des Eingriffs in den
Bestand beitragen:
Tiere und Pflanzen
Anlage / Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Aufwertung von Pflanzenstandorten / Tierlebensräumen im Bereich der Freibereiche der Kindertageseinrichtung und Hecken und
Strauchbepflanzung als Abgrenzung zur freien Landschaft
Boden
fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300
Ortsbild
Einbindung der Bebauung gemäß den örtlichen Erfordernissen (angepasste Bauweise am
Ortsrand)
Mensch
Abschirmung der Freibereiche der Kindertageseinrichtung zu der K 25 (Geyener Straße) durch die
Standortfestlegung in einer ausreichenden Entfernung von der Lärmquelle. Abrücken der Kindergartenfläche in einem Abstand von 10 m zu den angrenzenden Gartenbereichen.
Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Regelungen im Sinne der
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB bzw. durch fachgesetzliche Regelungen (z. B. des Bodenschutzgesetzes) sichergestellt.
8.6.2
Ausgleichsflächenbedarf
Die Bewertung der in Anspruch genommenen Flächen stellt sich wie folgt dar:
Der Plangeltungsbereich hat insgesamt eine Größe vom 2.850 m².
Istzustand:
Das Ackerland (2.850 m²) wird mit der Wertstufe 1,5 bewertet. Dies ergibt eine gewertete Fläche von 4.275 Ökopunkten.
Zustand nach der Planung:
Die Verkehrsflächen sind ca. 300 m² groß. Das Gebäude der Kindertageseinrichtung mit den versiegelten Nebenflächen (Spielgerätehaus, Stellplätze, Terrassen, Zuwegungen) hat eine Größe von ca. 1.200 m². Diese Flächen
sind mit der Wertstufe 0 zu bewerten, so dass für diese Flächen keine Ökopunkte in Ansatz zu bringen sind.
Der Freibereich der Kindertageseinrichtung hat eine Größe von 1.350 m². Diese Fläche kann gärtnerisch gestaltet werden. Die Bepflanzung soll möglichst mit heimischen Gehölzen erfolgen, so dass hier die Wertstufe 3 zu
Grunde zu legen ist. So ergibt sich eine gewertete Fläche von 4.050 Ökopunkten.
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Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
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Dies ergibt ein Defizit von 225 Ökopunkten bezogen auf die Wertstufe 1. Bezogen auf die Wertstufe 5 entspricht
dieses Defizit einer Ausgleichsfläche von 45 m². Da dieses Defizit nicht im Plangebiet ausgeglichen werden kann,
erfolgt der Ausgleich außerhalb des Plangebietes auf der GOP - Fläche I. 2 bei Dansweiler.
8.6.3 Alternative Konzepte und Nullvariante
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Sollte auf die Planung verzichtet werden, ist davon auszugehen, dass die überplante Fläche in ihrem jetzigen
Zustand als intensiv genutzte landwirtschaftliche Fläche erhalten bleibt. Eine Entwicklung zu mehr Naturnähe, mit
entsprechend positiven Auswirkungen, erscheint wenig wahrscheinlich.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Bei der vorliegenden Planung erfolgte im Vorfeld der Standortfestlegung eine intensive Prüfung zu Alternativstandorten. Aufgrund des Flächenanspruchs, der sich aus dem Bedarf für eine 4-gruppige Einrichtung ergibt,
waren viele Standorte nicht geeignet. Unter Berücksichtigung der zukünftigen Siedlungsentwicklungen relativiert
sich der derzeitige Eindruck einer Randlage. Mittelfristig wird unter Berücksichtigung der demographischen Aspekte eine Entwicklung mit neuen Wohngebieten angestrebt, so dass zukünftig von einer in den Siedlungsbereich
integrierten Lage der Kindertageseinrichtung auszugehen ist.
8.6.4 Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der
Zusammenstellung der Angaben
Viele Angaben der Umweltprüfung beruhen auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und haben rein beschreibenden Charakter ohne auf konkreten Rechnungen oder Modellierungen zu basieren. Somit können bestimmte
Umweltbeeinträchtigungen zwar als potentielle Beeinträchtigung identifiziert werden, aber nicht genau beziffert
werden, da Detailuntersuchungen fehlen.
Für den Artenschutz ist eine entsprechende Prüfung durchgeführt worden. Die Eingriffsbewertung ist nach den
Planvorgaben qualifiziert worden.
Der Aufwand für weitere Spezialuntersuchungen ist im Verhältnis zu den dabei für das überplante Gebiet zu
erwartenden Ergebnissen unverhältnismäßig hoch, so dass derartige grundsätzliche Fragestellungen aus dem
ökologischen Bereich nicht an das konkrete Planvorhaben gebunden werden sollen.
Es liegen – wie aus den vorherigen Kapiteln deutlich wird – eine ganze Reihe wichtiger umweltbezogener und für
das Vorhaben relevanter Informationen vor, die eine Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen erlauben
und zur Erzielung eines möglichst umweltverträglichen Ergebnisses beitragen.
8.6.5 Maßnahmen zur Überwachung
Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt nach Realisierung der
Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen.
8.7
Artenschutzprüfung
Für den Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim ist durch das Kölner Büro für Faunistik eine Artenschutzprüfung (ASP)
durchgeführt worden. Diese ist als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans in Anlage beigefügt.
Fazit der ASP ist die Vereinbarkeit der Planung mit den Artenschutzvorschriften bzw. den Belangen des Artenschutzes. Die Fläche stellt zwar als offene Feldflur einen potentiellen Lebensraum für Offenlandarten (hier: Rebhuhn) dar, mit der Siedlungsrandnähe ist eine Beeinträchtigung bereits vorhanden. Aufgrund der geringen Fläche
des Eingriffsgebietes bestehen ausreichend Möglichkeiten für potentiell betroffene Arten zum Ausweichen in die
weitere Landschaft. Es liegen keine Hinweise auf das Vorkommen des Feldhamsters auf der Fläche vor, auch ist
Stadt Pulheim
Amt 61
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Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Stand März 2012
dies wegen der unmittelbaren Lage am Siedlungsrand unwahrscheinlich. Dennoch wird der Bereich im Jahr 2012
kartiert, sodass –falls wider Erwarten ein Bau entdeckt würde – die artenschutzrechtlichen Regelungen im Baugenehmigungsverfahren griffen. Es ist aber davon auszugehen, dass in diesem Fall im Zuge des geplanten Life+
-Projektes des LANUV ein Tier gefangen würde und Eingang in das Zuchtprojekt fände.
8.8
Zusammenfassende Erklärung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim sollen am südwestlichen Ortsrand von Pulheim die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung einer 4-gruppigen Kindertageseinrichtung geschaffen werden.
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen“, „Boden“, „Wasser“, „Luft“, „Klima“, „Landschaft“, und „Mensch“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte zuerst eine Bestandsaufnahme. Anschließend wurden die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter dargestellt.
Durch die Bewertung des Eingriffs konnte der notwendige Ausgleich ermittelt werden, der im Plangebiet nur teilweise möglich und dementsprechend auch auf außerhalb gelegenen Flächen erfolgen muss.
Durch die Festsetzung, dass bei der Außenflächengestaltung der Kindertageseinrichtung mit einer entsprechenden Bepflanzung heimische Gehölze zu verwenden sind, wird in diesem Bereich eine höhere ökologische Wertigkeit der verbleibenden Freifläche erreicht, als sie die derzeit überwiegende Ackerfläche aufweist. Die Ortsrandlage des Plangebietes im Übergang zur freien Landschaft bedarf einer Bepflanzung mit heimischen Gehölzen.
Eine Reihe der festgestellten schutzgutbezogenen Auswirkungen lassen sich vermeiden oder vermindern. Hier
sei auf die Maßnahmen unter 6.1 der Artenschutzprüfung verwiesen.
Die artenschutzrechtliche Prüfung zeigt auf, dass für die relevanten geprüften Arten keine der in § 44 Abs. 1
BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden und somit nicht gegen die
Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Zusätzliche Angaben
Die Umweltprüfung wird mit der Rechtskraft des Planes abgeschlossen.
9.
Kennzeichnungen, Hinweise, Nachrichtliche Übernahme
Hinweise bezüglich der Wasserschutzzone, zu möglichen Bodendenkmälern und dem möglichen Vorhandensein
von Kampfmitteln sind auf dem Plan vermerkt.
10.
Kosten
Die Planung ist Grundlage für die Errichtung einer Kindertageseinrichtung.
Pulheim, den 28.03.2012
Planungsamt Stadt Pulheim
Anlage: Artenschutzprüfung
Stadt Pulheim
Amt 61
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