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Beschlussvorlage (beg BP 106 PU ausb 25042012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
258 kB
Datum
25.04.2012
Erstellt
18.04.12, 19:17
Aktualisiert
18.04.12, 19:17

Inhalt der Datei

Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Stand März 2012 BEGRÜNDUNG zum Bebauungsplanentwurf Nr. 106 Pulheim gemäß § 2 BauGB. Entwurf für die Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Inhaltsverzeichnis 1. Planerfordernis 2. Räumlicher Geltungsbereich 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 4. Bestehende Rechtsverhältnisse 5. Bestand 6. Inhalt des Planentwurfs 6.1 Art der Nutzung 6.2 Maß der Nutzung 6.3 Überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise 6.4 Verkehrsflächen 6.5 Begrünung und Bepflanzung 6.6 Entwässerung 7. Umweltbelange Stadt Pulheim Amt 61 Seite 1 von 13 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Stand März 2012 8. Umweltbericht 8.1 Einleitung 8.2 Darstellung der Ziele und des Inhalts des Bebauungsplanes 8.3 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes 8.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 8.4.1 Bestandsaufnahme 8.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes 8.5 Niederschlagswasser und Abwasser 8.6 Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen 8.6.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 8.6.2 Ausgleichsbedarf 8.6.3 Alternative Konzepte und Nullvariante 8.6.4 Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 8.6.5 Maßnahmen der Überwachung 8.7 Artenschutzprüfung 8.8 Zusammenfassung 9. Kennzeichnungen, Hinweise, Nachrichtliche Übernahme 10. Kosten Stadt Pulheim Amt 61 Seite 2 von 13 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 1. Stand März 2012 Planerfordernis Die Ermittlung und Fortschreibung der erforderlichen Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren erfolgt jährlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Geburtenzahlen und der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung. Mit den Vorlagen 190/2009 und 224/2010 (beraten und beschlossen im Jugendhilfeausschuss am 28.05.2009 und 17.06.2010) wurde durch die entsprechenden Beschlüsse den rechtlichen Anforderungen zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren entsprochen. Auf der Grundlage der Bedarfsfeststellungen zum 17.06.2010 wurde für den Bezirk Pulheim ein Ausbau um 7 Gruppen an zwei Standorten beschlossen. In der Fortschreibung der Ausbauplanung auf der Grundlage der aktuellen Geburtenzahlen und unter Berücksichtigung des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes (Vorlage 198/2011, Jugendhilfeausschuss vom 30.06.2011) wird für den Bezirk Pulheim ein erweiterter Bedarf von nunmehr 8 Gruppen festgestellt, der auf die Auswahl möglicher Standorte entscheidenden Einfluss hat. Es ist vorgesehen, an zwei Standorten Kindertageseinrichtungen mit jeweils vier Gruppen zu realisieren. Die Stadtverwaltung hatte mehrere in Frage kommende Standorte in dem Bereich zwischen der Geyener Straße, der Bahnlinie und dem Elchweg geprüft. Aufgrund des Flächenanspruchs, der sich aus dem Bedarf für eine 4-gruppige Einrichtung ergibt, waren viele Standorte nicht geeignet. Für den südlichen Stadtbereich wird unter Berücksichtung der zukünftigen Entwicklungen und der Erwerbsoption für eine ausreichend große Fläche der hier zu behandelnde Standort vorgeschlagen. Der Flächennutzungsplan stellt diese Fläche derzeit noch als „Fläche für die Landwirtschaft“ (siehe Punkt 3) dar. Ein Bebauungsplan existiert nicht. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Kindertageseinrichtung ist die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes erforderlich. 2. Räumlicher Geltungsbereich Der Änderungsbereich bildet sich aus einer Teilfläche des Flurstücks 829 in der Gemarkung Pulheim, Flur 6. Er liegt auf der derzeitigen Ackerfläche am südlichen Ortsrand von Pulheim angrenzend an die Pariser Straße und die rückwärtigen Gartenbereiche der Bestandsbebauung. Der Geltungsbereich erstreckt sich im Wesentlichen auf eine Fläche in einer Breite von 40 m entlang der hinteren Grundstücksgrenzen der Flurstücke 1187 und 1093 und in einer Tiefe von 70 m auf die Ackerfläche. Ausgespart wird angrenzend an das Flurstück 1093 ein 10 m tiefer Streifen, da ein Verkauf durch den Grundstückseigentümer der Ackerfläche an die angrenzenden Grundstücksbesitzer geplant ist. Das Flurstück 1033 (Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 58 Pulheim, 1. Änderung) gehört ebenfalls zum Geltungsbereich. Abgehend von diesem Flurstück ist noch ein 5 m breiter und 45 m tiefer Streifen der Fläche der Kindertageseinrichtung vorgelagert, um deren Erschließung zu gewährleisten. 3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Mit der Bebauungsplanaufstellung soll eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindertageseinrichtung festgesetzt werden. Die Teilbereichsänderung des Flächennutzungsplanes Nr. 17.5 Ortsteil Pulheim mit dem Ziel, die Darstellung in "Fläche für Gemeinbedarf“ umzuwandeln, befindet sich im Verfahren und wird parallel zu dem hier behandelten Bebauungsplanverfahren zum Abschluss geführt. Die Verwaltung wurde mit der Anfrage gem. § 34 LPlG beauftragt. Mit Schreiben vom 11.01.2012 wurde diese Anfrage bei der Bezirksregierung gestellt. Die Bezirksregierung Köln hat in ihrem Schreiben vom 27.02.2012 Stadt Pulheim Amt 61 Seite 3 von 13 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Stand März 2012 bestätigt, dass das Vorhaben den Zielen der Raumordnung angepasst ist und dass gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken bestehen. 4. Bestehende Rechtsverhältnisse Der Regionalplan weist für die Fläche „Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)“ aus. Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt im Bereich des vorliegenden Bauleitplanverfahrens Fläche für die Landwirtschaft dar. Die angrenzende Wohnbebauung liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 58 Pulheim, 1. Änderung, der überwiegend reines Wohngebiet festsetzt. 5. Bestand Der Plangeltungsbereich wird gegenwärtig vollständig als landwirtschaftliche Ackerfläche genutzt. Eine provisorische Anbindung der Ackerfläche an die Pariser Straße besteht bereits. Daneben befindet sich eine Grünfläche, eine Fläche für Wertstoffcontainer und Flächen für öffentliche Stellplätze. Das angrenzende Wohngebiet ist mit überwiegend zweigeschossigen Doppel- bzw. Reihenhäusern bebaut. 6. Inhalt des Planentwurfs Der Planentwurf beschränkt sich auf die Fläche der Kindertagesstätte und auf eine der provisorischen Erschließung dienende Anbindung an die Pariser Straße. Die Gesamtfläche des zukünftigen Grundstücks der Kindertageseinrichtung, die sich aus dem Flächenbedarf für das Gebäude, die Außenspielflächen und die Erschließungsflächen (PKW-Stellplätze, Fahrradstellplätze, Bewegungsflächen) ergibt, beträgt 2.550 m². Bei der Bemessung der Grundstücksgrößen ist nach den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Rheinland / Landesjugendamt pro Gruppe eine Außenspielfläche von 300 m² zu berücksichtigen, so dass die anzustrebende, dem Spielen zur Verfügung stehende Außenfläche für die hier zu planende Einrichtung mind. 1200 m² betragen sollte. In Anlehnung an das Raumprogramm des zuständigen Fachamtes wurde in dem zur frühzeitigen Information dienenden Vorentwurf eine ca. 800 m² große Gebäudekubatur dargestellt. Eine konkrete Vorentwurfsplanung für die Kindertagesstätte konnte aufgrund fehlender finanzieller Mittel zu diesem Planungsschritt nicht beauftragt werden, so dass es sich im Vorentwurf um eine lediglich schematische Darstellung der Planung handelte. Derzeit befindet sich die Architektur- und Freiraumplanung für das Kindertagesstättenprojekt in der Konkretisierungsphase. Der jetzt vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes ist als eine Angebotsplanung zu verstehen, die für den konkreten Gebäudeentwurf eine möglichst große Flexibilität gewährleisten will. 6.1 Art der baulichen Nutzung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 5 BauGB wird für den Plangeltungsbereich eine „Fläche für Gemeinbedarf“ festgesetzt. Hier sind Einrichtungen zulässig, die der Allgemeinheit dienen und die Bevölkerung mit öffentlichen Dienstleistungen versorgen. Da mit der Aufstellung des Bebauungsplans ein ganz konkretes Vorhaben realisiert werden soll, nämlich die Errichtung einer Kindertageseinrichtung, wird hier die Nutzung der Gemeinbedarfsfläche durch die Zweckbestimmung „Kindertageseinrichtung“ konkretisiert. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Angepasst an das Planungsziel wird die Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) für das Hauptgebäude von 0,4 bestimmt. Somit sind ausreichend große Freibereiche, die dem Aufenthalt und Spiel der Kinder dienen und Flächen zur Grüngestaltung gesichert. Stadt Pulheim Amt 61 Seite 4 von 13 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Stand März 2012 Die Zahl der Vollgeschosse (Z) wird auf ein Geschoss beschränkt. Dies gewährleistet eine für den Ort und die angrenzende Nachbarbebauung verträgliche Höhenentwicklung und ist für die dort vorgesehene Nutzung ausreichend. 6.3 Überbaubare Grundstücksfläche, Bauweise Das Baugrundstück ist ohne die zur Erschließung vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche ca. 2.550 m² groß. Es ist eine große überbaubare Fläche vorgesehen, deren Ausnutzungsgrad durch die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 eingeschränkt wird. Durch die großzügige überbaubare Fläche soll der architektonischen Planung wegen der Geländeverhältnisse und der möglichen Bindungen (K 25, Ausrichtung, Nachbarbebauung) große Gestaltungsfreiheit bezüglich der Gebäudestellung eingeräumt werden. Da von den zukünftigen Grundstücksgrenzen immer ein Abstand von mindestens 3,0 m geplant ist, sieht der Plan die offene Bauweise vor. 6.4 Verkehrsflächen Der Plangeltungsbereich ist derzeit über eine provisorische Einfahrt an die Pariser Straße angebunden. Die Erschließung im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens beschränkt sich auf die durch die Kindertageseinrichtung verursachten verkehrlichen Ansprüche. Die Fläche der Kindertageseinrichtung wird über eine 5 m breite öffentliche Verkehrsfläche an das vorhandene Straßensystem (Pariser Straße) angebunden. Diese Verkehrsfläche ist notwendig, um eine rechtlich gesicherte Erschließung der Einrichtung zu gewährleisten und die nach Bauordnungsrecht im Bauantragsverfahren auf der Fläche nachzuweisenden Stellplätze anfahren zu können. Diese Verkehrsfläche ist als eine Übergangslösung im Hinblick auf die weiteren Siedlungserweiterungen in diesem Bereich zu sehen. Die Verkehrsfläche kann zukünftig mit Zuweisung erweiterter Funktionen deutlich verbreitert werden, um dann im Bereich der Kindertageseinrichtung einen separaten Fußweg und der Straße zugeordnete Stellplätze anlegen zu können. Der Fuß-, Rad- und Pkw-Verkehr ist dann leichter zu separieren. Der Hol- und Bringverkehr für die Kindertageseinrichtung kann über die im Bereich der Pariser Straße vorhandenen öffentlichen Stellplätze abgewickelt werden, da sich diese Stellplätze in der unmittelbaren Nachbarschaft der geplanten Einrichtung befinden. Das Flurstück 1033 liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 58 Pulheim, 1. Änderung und ist als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Diese Fläche wird in dem hier laufenden Verfahren in öffentliche Verkehrsfläche geändert. Diese Änderung ist notwendig, um die planungsrechtliche Erschließung der Kindertageseinrichtung gewährleisten zu können. 6.5 Begrünung und Bepflanzung Es wird festgesetzt, dass bei der Außenflächengestaltung der Kindertageseinrichtung mit einer entsprechenden Bepflanzung heimische Gehölze zu verwenden sind. Somit wird in diesem Bereich eine höhere ökologische Wertigkeit der verbleibenden Freifläche erreicht, als sie die derzeit überwiegende Ackerfläche aufweist. 6.6 Entwässerung Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennverfahren. Das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser werden über ein gebietsinternes neu zu errichtendes Trennsystem eingeleitet. In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind gemäß § 9 (6) der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen. Gemäß § 9 (5) der Satzung besteht der Anschluss- und Benutzerzwang auch für das Niederschlagswasser. Somit ist in Trennsystemgebieten eine dezentrale Versickerung des Niederschlagwassers nicht möglich. Stadt Pulheim Amt 61 Seite 5 von 13 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 7. Stand März 2012 Umweltbelange Derzeit liegen keine Kenntnisse vor, die auf eine den üblichen Rahmen überschreitende Beeinträchtigung des Naturhaushaltes für ein derartiges Vorhaben auf einer Ackerfläche hindeuten. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange von dem Bauleitplanverfahren unterrichtet und um Zusendung ihrer Kenntnisse zu den Umweltbelangen gebeten. Des Weiteren wurden sie aufgefordert, zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Stellung zu nehmen. Der Umweltbericht ist separater Bestandteil der Begründung. Eine faunistische Untersuchung zur Behandlung der Artenschutzthematik wurde im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens beauftragt. Die Artenschutzprüfung (ASP) ist Bestandteil des Umweltberichtes und wird mit ausgelegt. 8. Umweltbericht Dieser Umweltbericht ergänzt inhaltlich den Umweltbericht zum parallel geführten Änderungsverfahren 17.5 des Flächennutzungsplanes der Stad Pulheim. 8.1 Einleitung Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Nachfolgend werden jene Inhalte für die Erstellung eines Umweltberichtes zusammengefasst, die sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand bestimmen bzw. herleiten lassen. 8.2. Darstellung der Ziele und des Inhaltes des Bebauungsplanes Mit dem Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim soll abzweigend von der Pariser Straße am südwestlichen Ortsrand von Pulheim das verbindliche Planungsrecht für eine Fläche für Gemeinbedarf zur Errichtung einer 4-gruppigen Kindertageseinrichtung geschaffen werden. Aufgrund der Lage am Ortsrand und der umgebenden überwiegenden Bebauung mit Doppel und Reihenhäusern soll das Gebäude der Kindertageseinrichtung barrierefrei in einer eingeschossigen Bauweise errichtet werden. Das Konzept sieht eine Bebauung mit einer Grundfläche von ca. 800 m² vor, die an die Stelle der bisher landwirtschaftlich genutzten Ackerfläche tritt. Das Gründstück selbst hat eine Größe von ca. 2.550 m². Interne Nutz- und Erschließungsflächen (Stellplätze, Fahrradabstellflächen, Zuwegungen, Terrassen, Spielgerätehaus) könnten eine Fläche von ca. 400 m² aufweisen, so dass eine unversiegelte Freispielfläche von ca. 1.350 m ² verbliebe. Die Erschließung erfolgt über einen 5 m breiten Stichweg, der von der vorhandenen Pariser Straße ca. 50 m in die Feldflur abzweigt. Die Fläche beschränkt sich lediglich auf die verkehrlichen Ansprüche der Kindertageseinrichtung. Im Rahmen einer zukünftigen Siedlungserweiterung kann die Fläche den dann entstehenden Ansprüchen angepasst werden. Im Rahmen der Freiflächengestaltung der Spielbereiche kann eine Eingrünung erfolgen, die später auch als Sonnenschutz im Sommer genutzt werden kann. Die Begrenzung des Grundstücks sollte zur Grüngestaltung dieses Bereiches im Übergang zur freien Landschaft mit einer Strauch- und Heckenbepflanzung erfolgen. Da es sich bei dem jetzt beplanten Bereich bislang um eine Außenbereichsfläche handelt, für die kein Bebauungsplan existiert, ist die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 106 Pulheim erforderlich. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 106 Pulheim umfasst 2.850 m². Stadt Pulheim Amt 61 Seite 6 von 13 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 8.3 Stand März 2012 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten, für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAG-Bau benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen. Schutzgut Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass     die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren ergibt sich aus den unmittelbar geltenden Regelungen des § 44 Abs. 1 BNatschG i. V. m. §§ 44 Abs. 5 und 6 und 45 Abs. 7 BNatSchG. Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6, Nr. 7).  Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4  Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3) zu berücksichtigen. Schutzgut Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind  der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als  Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen,  Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen  Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),  Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,  Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen,  der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,  Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,  die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Stadt Pulheim Amt 61 Seite 7 von 13 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Stand März 2012 Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2)  Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. Schutzgut Wasser Wasserhaushaltsgesetz  Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz  Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Wasserschutzgebietsverordnung Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel vom 21. Oktober 1991 Schutzgut Luft Bundesimmissionsschutzgesetz  Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kulturund Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Luft  Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Schutzgut Klima Landschaftsgesetz NW  Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Schutzgut Landschaft Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW  Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedel- Stadt Pulheim Amt 61 Seite 8 von 13 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Stand März 2012 ten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Landschaftsplan  Der Landschaftsplan setzt für den überplanten Bereich das Entwicklungsziel 2 fest: Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen. Schutzgut Mensch TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005  Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden. Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar. 8.4 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 8.4.1 Bestandsaufnahme Bisherige Nutzung Das Plangebiet wird bislang als Ackerfläche genutzt. Gehölze, Sträucher oder sonstige höherwüchsige Strukturen fehlen vollständig. Bestehende und zu erwartende Lärmimmissionen Die Lärmimmissionen, denen das Gebiet ausgesetzt ist, resultieren wesentlich aus dem motorisierten Straßenverkehr der K 25 (Geyener Straße). Diese Lärmquelle befindet sich jedoch in einer Entfernung von ca. 120 m, so dass keine übermäßigen Lärmimmissionen für die neue Kindertageseinrichtung zu erwarten sind. Darauf verweist auch die direkt angrenzende Wohnbebauung der Pariser Straße, die den Charakter eines reinen Wohngebiets aufweist und noch näher in Richtung der Lärmquelle gelegen ist. Artenschutzprüfung Für den Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim ist vom Kölner Büro für Faunistik eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt worden. Diese ist als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans in Anlage beigefügt. Das Plangebiet stellt einen potentiellen Lebensraum für Offenlandarten dar, wobei wegen der Nähe zum Siedlungsrand lediglich das Rebhuhn eine nähere Betrachtung erfährt. Sonstiges Das gesamte Gebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage Weiler. Stadt Pulheim Amt 61 Seite 9 von 13 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Stand März 2012 Hinweise auf weitere geschützte oder schutzwürdige Objekte bzw. Flächen (z. B. Naturschutzgebiete, Gebiete des europäischen Netzes „Natura 2000“) bestehen nicht. Das Umfeld des Plangebietes wird von der nördlich angrenzenden zweigeschossigen Wohnbebauung der Pariser und Londoner Straße geprägt. Nach Osten, Süden und Westen schließen landwirtschaftliche Flächen an. 8.4.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Prognose bei Durchführung der Planung Im Rahmen der Umweltprüfung ist die Betroffenheit insbesondere der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange des Umweltschutzes ( im Sinne der in § 2 Abs. 1 UVPG aufgelisteten Schutzgüter), einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu untersuchen und zu bewerten. Dies gilt unter anderem im Hinblick auf die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a), c) und d). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird angenommen, dass es hinsichtlich der nachfolgend benannten Schutzgüter zu folgenden Umweltauswirkungen kommen wird: Tiere und Pflanzen  Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen durch Versiegelung und Überbauung. Boden  Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung und Überbauung. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen  Mit der Realisierung der Kindertageseinrichtung erhöht sich geringfügig das Aufkommen des MIVs (motorisierten Individualverkehrs) und damit die durch ihn hervorgerufenen Beeinträchtigungen. Allerdings wird sich der Verkehr überwiegend auf den Bereich der vorhandenen Stellplätze im Bereich der Pariser Straße konzentrieren. Durch die geplante Nutzung sind keine Lärmimmissionen zu erwarten, die über die Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren gehen. Eine Kindertageseinrichtung gehört zur „notwendigen Infrastruktur“ aller Siedlungsbereiche. So wird nach der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom Mai 2011 Kinderlärm nicht mehr als „schädliche Umwelteinwirkung“ gewertet. Die Planung am neuen Standort ist im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung des Konfliktbewältigungsgebotes mit der Durchführung der Artenschutzprüfung gutachterlich begleitet worden. 8.5. Niederschlagswasser und Abwasser Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennverfahren. Das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser werden über ein gebietsinternes neu zu errichtendes Trennsystem eingeleitet. In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind gemäß § 9 (6) der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.2008 das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen. Gemäß § 9 (5) der Satzung besteht der Anschluss- und Benutzerzwang auch für das Niederschlagswasser. Somit ist in Trennsystemgebieten eine dezentrale Versickerung des Niederschlagwassers nicht möglich. Stadt Pulheim Amt 61 Seite 10 von 13 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB 8.6. Stand März 2012 Eingriff in Natur und Landschaft, Bewertung und Ausgleichsmaßnahmen 8.6.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Neben den grundsätzlichen Aussagen in § 1a Abs. 2 BauGB (z. B. sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Begrenzung von Bodenversiegelungen, Nachverdichtung) sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch den Bebauungsplan auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Im vorliegenden Fall können folgende Maßnahmen zur Verringerung bzw. Kompensation des Eingriffs in den Bestand beitragen: Tiere und Pflanzen  Anlage / Neugestaltung von Vegetationsflächen zur Aufwertung von Pflanzenstandorten / Tierlebensräumen im Bereich der Freibereiche der Kindertageseinrichtung und Hecken und Strauchbepflanzung als Abgrenzung zur freien Landschaft Boden  fachgerechte Behandlung des Oberbodens nach DIN 18915 und 18300 Ortsbild  Einbindung der Bebauung gemäß den örtlichen Erfordernissen (angepasste Bauweise am Ortsrand) Mensch  Abschirmung der Freibereiche der Kindertageseinrichtung zu der K 25 (Geyener Straße) durch die Standortfestlegung in einer ausreichenden Entfernung von der Lärmquelle. Abrücken der Kindergartenfläche in einem Abstand von 10 m zu den angrenzenden Gartenbereichen. Die Umsetzung vorgenannter Maßnahmen wird durch textliche und zeichnerische Regelungen im Sinne der Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 1a BauGB bzw. durch fachgesetzliche Regelungen (z. B. des Bodenschutzgesetzes) sichergestellt. 8.6.2 Ausgleichsflächenbedarf Die Bewertung der in Anspruch genommenen Flächen stellt sich wie folgt dar: Der Plangeltungsbereich hat insgesamt eine Größe vom 2.850 m². Istzustand: Das Ackerland (2.850 m²) wird mit der Wertstufe 1,5 bewertet. Dies ergibt eine gewertete Fläche von 4.275 Ökopunkten. Zustand nach der Planung: Die Verkehrsflächen sind ca. 300 m² groß. Das Gebäude der Kindertageseinrichtung mit den versiegelten Nebenflächen (Spielgerätehaus, Stellplätze, Terrassen, Zuwegungen) hat eine Größe von ca. 1.200 m². Diese Flächen sind mit der Wertstufe 0 zu bewerten, so dass für diese Flächen keine Ökopunkte in Ansatz zu bringen sind. Der Freibereich der Kindertageseinrichtung hat eine Größe von 1.350 m². Diese Fläche kann gärtnerisch gestaltet werden. Die Bepflanzung soll möglichst mit heimischen Gehölzen erfolgen, so dass hier die Wertstufe 3 zu Grunde zu legen ist. So ergibt sich eine gewertete Fläche von 4.050 Ökopunkten. Stadt Pulheim Amt 61 Seite 11 von 13 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Stand März 2012 Dies ergibt ein Defizit von 225 Ökopunkten bezogen auf die Wertstufe 1. Bezogen auf die Wertstufe 5 entspricht dieses Defizit einer Ausgleichsfläche von 45 m². Da dieses Defizit nicht im Plangebiet ausgeglichen werden kann, erfolgt der Ausgleich außerhalb des Plangebietes auf der GOP - Fläche I. 2 bei Dansweiler. 8.6.3 Alternative Konzepte und Nullvariante Prognose bei Nichtdurchführung der Planung Sollte auf die Planung verzichtet werden, ist davon auszugehen, dass die überplante Fläche in ihrem jetzigen Zustand als intensiv genutzte landwirtschaftliche Fläche erhalten bleibt. Eine Entwicklung zu mehr Naturnähe, mit entsprechend positiven Auswirkungen, erscheint wenig wahrscheinlich. Anderweitige Planungsmöglichkeiten Bei der vorliegenden Planung erfolgte im Vorfeld der Standortfestlegung eine intensive Prüfung zu Alternativstandorten. Aufgrund des Flächenanspruchs, der sich aus dem Bedarf für eine 4-gruppige Einrichtung ergibt, waren viele Standorte nicht geeignet. Unter Berücksichtigung der zukünftigen Siedlungsentwicklungen relativiert sich der derzeitige Eindruck einer Randlage. Mittelfristig wird unter Berücksichtigung der demographischen Aspekte eine Entwicklung mit neuen Wohngebieten angestrebt, so dass zukünftig von einer in den Siedlungsbereich integrierten Lage der Kindertageseinrichtung auszugehen ist. 8.6.4 Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Viele Angaben der Umweltprüfung beruhen auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und haben rein beschreibenden Charakter ohne auf konkreten Rechnungen oder Modellierungen zu basieren. Somit können bestimmte Umweltbeeinträchtigungen zwar als potentielle Beeinträchtigung identifiziert werden, aber nicht genau beziffert werden, da Detailuntersuchungen fehlen. Für den Artenschutz ist eine entsprechende Prüfung durchgeführt worden. Die Eingriffsbewertung ist nach den Planvorgaben qualifiziert worden. Der Aufwand für weitere Spezialuntersuchungen ist im Verhältnis zu den dabei für das überplante Gebiet zu erwartenden Ergebnissen unverhältnismäßig hoch, so dass derartige grundsätzliche Fragestellungen aus dem ökologischen Bereich nicht an das konkrete Planvorhaben gebunden werden sollen. Es liegen – wie aus den vorherigen Kapiteln deutlich wird – eine ganze Reihe wichtiger umweltbezogener und für das Vorhaben relevanter Informationen vor, die eine Einschätzung der zu erwartenden Umweltfolgen erlauben und zur Erzielung eines möglichst umweltverträglichen Ergebnisses beitragen. 8.6.5 Maßnahmen zur Überwachung Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt nach Realisierung der Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen. 8.7 Artenschutzprüfung Für den Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim ist durch das Kölner Büro für Faunistik eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt worden. Diese ist als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplans in Anlage beigefügt. Fazit der ASP ist die Vereinbarkeit der Planung mit den Artenschutzvorschriften bzw. den Belangen des Artenschutzes. Die Fläche stellt zwar als offene Feldflur einen potentiellen Lebensraum für Offenlandarten (hier: Rebhuhn) dar, mit der Siedlungsrandnähe ist eine Beeinträchtigung bereits vorhanden. Aufgrund der geringen Fläche des Eingriffsgebietes bestehen ausreichend Möglichkeiten für potentiell betroffene Arten zum Ausweichen in die weitere Landschaft. Es liegen keine Hinweise auf das Vorkommen des Feldhamsters auf der Fläche vor, auch ist Stadt Pulheim Amt 61 Seite 12 von 13 Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB Stand März 2012 dies wegen der unmittelbaren Lage am Siedlungsrand unwahrscheinlich. Dennoch wird der Bereich im Jahr 2012 kartiert, sodass –falls wider Erwarten ein Bau entdeckt würde – die artenschutzrechtlichen Regelungen im Baugenehmigungsverfahren griffen. Es ist aber davon auszugehen, dass in diesem Fall im Zuge des geplanten Life+ -Projektes des LANUV ein Tier gefangen würde und Eingang in das Zuchtprojekt fände. 8.8 Zusammenfassende Erklärung Mit dem Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim sollen am südwestlichen Ortsrand von Pulheim die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer 4-gruppigen Kindertageseinrichtung geschaffen werden. Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter „Tiere und Pflanzen“, „Boden“, „Wasser“, „Luft“, „Klima“, „Landschaft“, und „Mensch“ wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte zuerst eine Bestandsaufnahme. Anschließend wurden die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter dargestellt. Durch die Bewertung des Eingriffs konnte der notwendige Ausgleich ermittelt werden, der im Plangebiet nur teilweise möglich und dementsprechend auch auf außerhalb gelegenen Flächen erfolgen muss. Durch die Festsetzung, dass bei der Außenflächengestaltung der Kindertageseinrichtung mit einer entsprechenden Bepflanzung heimische Gehölze zu verwenden sind, wird in diesem Bereich eine höhere ökologische Wertigkeit der verbleibenden Freifläche erreicht, als sie die derzeit überwiegende Ackerfläche aufweist. Die Ortsrandlage des Plangebietes im Übergang zur freien Landschaft bedarf einer Bepflanzung mit heimischen Gehölzen. Eine Reihe der festgestellten schutzgutbezogenen Auswirkungen lassen sich vermeiden oder vermindern. Hier sei auf die Maßnahmen unter 6.1 der Artenschutzprüfung verwiesen. Die artenschutzrechtliche Prüfung zeigt auf, dass für die relevanten geprüften Arten keine der in § 44 Abs. 1 BNatSchG aufgeführten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt werden und somit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Realisierung der Planung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Zusätzliche Angaben Die Umweltprüfung wird mit der Rechtskraft des Planes abgeschlossen. 9. Kennzeichnungen, Hinweise, Nachrichtliche Übernahme Hinweise bezüglich der Wasserschutzzone, zu möglichen Bodendenkmälern und dem möglichen Vorhandensein von Kampfmitteln sind auf dem Plan vermerkt. 10. Kosten Die Planung ist Grundlage für die Errichtung einer Kindertageseinrichtung. Pulheim, den 28.03.2012 Planungsamt Stadt Pulheim Anlage: Artenschutzprüfung Stadt Pulheim Amt 61 Seite 13 von 13