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Beschlussvorlage (Begründung - Anlage zur Beschlussvorlage 90/2012)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
97 kB
Datum
25.04.2012
Erstellt
18.04.12, 19:17
Aktualisiert
18.04.12, 19:17
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLAN TEILÄNDERUNG NR. 17.5 PULHEIM Entwurf der BEGRÜNDUNG zur Teiländerung Nr. 17.5 des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim. Änderung der Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindertageseinrichtung“ 1. Allgemeines und Lage des Änderungsbereiches Die von der Änderung Nr. 17.5 erfasste Fläche liegt im südlichen Bereich des Ortsteil Pulheim. Sie grenzt an den südwestlichen Siedlungsrand, an das sogenannte Europaviertel (BP 58 Pulheim, 1. Änderung). Nordwestlich verläuft die K 25 (Geyener Straße), die Pulheim mit den südlichen Ortsteilen verbindet. Der Änderungsbereich bildet sich aus einer ca. 3.000 m² großen Teilfläche des Flurstücks 829, Flur 6, Gemarkung Pulheim. 2. Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung Die z. Zt. gültige Fassung des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim besteht aus einer Teilgenehmigung aus dem Jahre 1979 in Verbindung mit der 1. Änderung aus dem Jahre 1982 sowie weiteren Teiländerungen. Bislang stellt der Flächennutzungsplan für den gesamten Bereich der Teiländerung „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Der Regionalplan weist für die Fläche „allgemeinen Siedlungsbereich“ aus. Das angrenzende Wohngebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 58 Pulheim, 1. Änderung. Die gesamte Fläche der Teilbereichsänderung wird gegenwärtig vollständig als landwirtschaftliche Ackerfläche genutzt. 3. Ziel und Zweck der Planung Der Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim stellt für den Teiländerungsbereich Fläche für die Landwirtschaft dar. Der Regionalplan weist für die Fläche allgemeinen Siedlungsbereich aus. Ziel der Änderung ist eine Umwandlung der dargestellten „Fläche für die Landwirtschaft“ in eine „Fläche für Gemeinbedarf“. Hiermit sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden, im Änderungsbereich die Errichtung einer Kindertageseinrichtung zu ermöglichen, um den rechtlichen Anforderungen zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren bis 2013 entsprechen zu können. Das zuständige Fachamt ermittelte für den Bezirk Pulheim einen Bedarf von 8 Gruppen, der auf die Auswahl möglicher Standorte entscheidenden Einfluss hat. Es ist vorgesehen, an zwei Standorten Kindertageseinrichtungen mit jeweils vier Gruppen zu realisieren. Die Stadtverwaltung hatte mehrere in Frage kommende Standorte geprüft. Aufgrund des Flächenanspruchs, der sich aus dem Bedarf für eine 4-gruppige Einrichtung ergibt, waren viele Standorte nicht geeignet. Für den südlichen Stadtbereich wird, unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklungen und der Erwerbsoption auf eine ausreichend große Fläche, der hier zu behandelnde Standort vorgeschlagen. Die künftige Siedlungsentwicklung im Ortsteil Pulheim soll sich auf diesen Bereich konzentrieren, da der Regionalplan einen großen Teil der Ackerflächen im Pulheimer Süden als allgemeinen Siedlungsbereich ausweist. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungsplanung relativiert sich der auf Grundlage der bestehenden Bebauung zunächst entstehende Eindruck einer Randlage. Im Vorgriff auf die angestrebten Siedlungserweiterungen wird die städtebauliche Erforderlichkeit der jetzt begonnenen Bauleitplanung nachvollziehbar. 4. Umweltbericht Im § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB ist geregelt, dass bei Plänen, die zu einer Planungshierarchie gehören, Mehrfachprüfungen vermieden werden sollen (Abschichtungsregelung). Aufgrund des höheren Detaillierungsgrad auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine genauere Beschreibung der umweltbezogenen Belange im Rahmen des Umweltberichts des Bebauungsplans Nr. 106 Pulheim, der diesen Umweltbericht für die Flächennutzungsplanänderung 17.5 ergänzt. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange von den Bauleitplanverfahren unterrichtet und um Zusendung ihrer Kenntnisse zu den Umweltbelangen gebeten. Des Weiteren wurden sie aufgefordert zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung Stellung zu nehmen. Aufgrund des höheren Detaillierungsgrades auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt eine genauere Beschreibung der umweltbezogenen Belange im Rahmen des Umweltberichtes des Bebauungsplanes Nr. 106 Pulheim. Auf dieser Planungsebene liegen erheblich genauere Angaben zu dem geplanten Eingriff vor. Dementsprechend können auf dieser konkreteren Planungsebene die Umweltauswirkungen auf das Plangebiet besser und genauer beschrieben und bewertet werden. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren ist bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des Umweltzustandes des Plangebietes eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt worden. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des Umweltberichtes sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring). Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Untersucht wurden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Mensch sowie Kultur- und sonstige Güter. Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Umweltberichtes sind im Bebauungsplanverfahren mit der Durchführung der Artenschutzprüfung umfangreiche Untersuchungen durchgeführt worden. Die Ergebnisse fließen in die Beurteilung der Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie Landschaft ein. Die vollständige artenschutzrechtliche Prüfung kann in der parallel verlaufenden Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 106 Pulheim eingesehen werden. 4.1 Ziel und Zweck der Planung Mit dieser Flächennutzungsplanänderung sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen für den Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim, der eine Gemeinbedarfsfläche für eine Kindertageseinrichtung und öffentliche Verkehrsfläche zur Erschließung der Einrichtung festsetzt, geschaffen werden. 4.2 Voraussichtliche Auswirkungen der Planung auf die Umwelt Mit der Teiländerung Nr. 106 des Flächennutzungsplanes werden Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 BNatSchG bzw. § 4 LGNW vorbereitet. Zustand der Umwelt vor Durchführung der Planung Derzeit wird das Plangebiet vollständig als Ackerfläche genutzt. Zustand der Umwelt nach Durchführung der Planung Durch die Darstellungen Fläche für den Gemeinbedarf und öffentliche Verkehrsfläche anstelle von Fläche für die Landwirtschaft wird die Versiegelung von bislang als Freiflächen vorhandenen Bereichen bauleitplanerisch vorbereitet. Mit der Durchführung der Planung erfolgt die Versiegelung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen durch das Gebäude der Kindertageseinrichtung einschließlich Vorflächen und Stellplätze sowie durch die Verkehrs- und Erschließungsflächen. Hier entfallen zum jetzigen Kenntnisstande ca. 800 m² auf das Gebäude der Kindertageseinrichtung. Die Verkehrsflächen zur Erschließung der Einrichtung haben voraussichtlich eine Größe von 300 m². Hinzu kommen noch für die Einrichtung notwendige Nebenflächen (Stellplätze, Terrassen, Aufstellfläche, Spielgerätehaus, Zuwegungen) von ca. 300 m². Ein Großteil dieser Flächen kann aber aus Materialen mit geringeren Auswirkungen auf die Bodenfunktionen ausgeführt werden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass mit der Umsetzung der Planung eine Erhöhung des Aufkommens des Autoverkehrs mit den entsprechenden Belastungen für die Umwelt einher gehen wird. 4.3 Maßnahmen zum Ausgleich der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen werden im verbindlichen Bauleitplanverfahren festgestellt und vorgeschrieben. Sollten sich wider Erwarten aus der artenschutzrechtlichen Prüfung Handlungsmaßnahmen ergeben, so sind diese auf der konkreteren Stufe des Bebauungsplanes zu berücksichtigen. 4.4 Zusammenfassung Mit der Teilbereichsänderung Nr. 17.5 Ortsteil Pulheim des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim werden die vorbereitenden planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen Kindertageseinrichtung geschaffen. Ergänzen um Ergebnisse Eingriff/Ausgleich Das Verhältnis zwischen bebauter Fläche (voraussichtlich 800 m²) zur unbebauten Fläche (voraussichtlich 1.750 m²) eröffnet ausreichenden Spielraum im Rahmen der Freiraumplanung durch Anpflanzungen die Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes auszugleichen. Die konkrete Berechung erfolgt im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes für den Bebauungsplan Nr. 106 Pulheim. Eine faunistische Untersuchung zur Behandlung der Artenschutzthematik ist im parallel laufenden Bebauungsplanverfahren erstellt worden. Deren Fazit zeigt eine Vereinbarkeit der Planung mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften. Pulheim, den 20.03.2012 Planungsamt