Daten
Kommune
Pulheim
Größe
378 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
19.03.12, 19:05
Aktualisiert
04.05.12, 19:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Bundeskartellamt ./. Stadt Pulheim
Verfahren nach § 32 Abs. 1 GWB
(Az.: B 10 16/11)
ENTWURF
Verpflichtungszusage
der Stadt Pulheim
Die Stadt Pulheim verpflichtet sich,
1.) das mit der Bekanntmachung nach § 46 EnWG a.F. vom 5.10.2007 eingeleitete
Verfahren zum Abschluss von Konzessionsverträgen für die Stromversorgung
(Los 1) und die Gasversorgung (Los 2) für die Stadt Pulheim im Stadium zum
Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Ende des Teilnahmewettbewerbs) mit den Bietern, die eine Interessenbekundung auf die Bekanntmachung vom 05.10.2007 - einschließlich der Stadtwerke Pulheim GmbH (vormals
„PENG“) - abgegeben haben, fortzusetzen;
2.) spätestens unmittelbar nach Erlass der Zusagenentscheidung durch das BKartA
auf einen Beschluss des Stadtrates über die Aufhebung der mit der Stadtwerke
Pulheim GmbH abgeschlossenen Konzessionsverträge Strom vom 23.09.2009
und Gas vom 23.09.2009 hinzuwirken;
3.) daraufhin die Konzessionsverträge unter Zustimmung der Veolia Wasser GmbH
und der BS Energy aufzuheben;
4.) die Unternehmen gemäß Ziffer 1 dieser Zusage zur Abgabe einer Erklärung
aufzufordern, in der diese erneut ihr Interesse am Abschluss der Konzessionsverträge bekunden können;
2
5.) die zur Durchführung des Verfahrens zur Konzessionsvergabe notwendigen
Vorgaben für die Interessenten konform zu den relevanten gesetzlichen Bestimmungen auszugestalten und hier die entsprechenden Hinweise im „Gemeinsamen Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers“ vom 15. Dezember 2010 zu beachten sowie diese Vorgaben und Informationen zum Netz den am Verfahren teilnehmenden Unternehmen diskriminierungsfrei mitzuteilen;
6.) die nachfolgend bezeichneten Hauptkriterien und deren Gewichtung für die
Auswahl der Konzessionsnehmer Strom und Gas den am Verfahren teilnehmenden Unternehmen diskriminierungsfrei mitzuteilen und bei der Bewertung
der neuen Angebote zu berücksichtigen:
a.
b.
c.
d.
e.
Qualität der Leistungserbringung
Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung für die Stadt
Bürgerfreundlichkeit und örtliche Nähe
Inhalt der Endschaftsbestimmung
Netzbezogener kommunaler Einfluss
7.) das Auswahlverfahren entsprechend den Vorgaben des „Gemeinsamen Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Stromund Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers“ vom 15.
Dezember 2010 durchzuführen und das Bundeskartellamt über alle wesentlichen Verfahrensschritte und die Ergebnisse des Auswahlverfahrens vor der
Entscheidung des Stadtrates über den Abschluss des Verfahrens zu informieren;
8.) das Bundeskartellamt nach Abschluss des Auswahlverfahrens und vor der Entscheidung des Stadtrates über den Abschluss der Konzessionsverträge mit dem
oder den ausgewählten Bieter(n) um Zustimmung zu ersuchen.
Pulheim, den DATUM