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Vorlage (Bebauungsplan 11.02 "Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg" hier: - Teilbereich A - 1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB 2. Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
108 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
23.09.13, 12:13
Aktualisiert
23.09.13, 12:13
Vorlage (Bebauungsplan 11.02 "Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg"
hier: - Teilbereich A -
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
2. Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB) Vorlage (Bebauungsplan 11.02 "Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg"
hier: - Teilbereich A -
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
2. Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB) Vorlage (Bebauungsplan 11.02 "Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg"
hier: - Teilbereich A -
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
2. Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 61 26-10 1102TBA 21.08.2013 268/2013 Betreff Bebauungsplan 11.02 "Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg" hier: - Teilbereich A 1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB 2. Beschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Finanzielle Auswirkungen X X Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST 51 01 03 00 / 529100 Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: I. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 1548), die Aufstellung des Bebauungsplans 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“. II. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414); zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 (BGBl. I S. 1548), die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Vochem, Flur 1 und 2. Es umfasst in der Flur 1 das Flurstück 393 und das Flurstück 632 tlw. Es umfasst in der Flur 2 die Flurstücke 5576, 4365, 6629, 6630, 5872, 5871, 5869, 6258, 5882, 5881, 5880, 5878, 5879, und die Flurstücke 6275, 5060 und 6901 tlw. Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt: im Westen vom Grenzpunkt der Flurstücke 393, 39 5, 2, und 632 (Zum Sommersberg) zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 5576 entlang der westlichen Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 268/2013 im Norden im Osten im Süden und nördlichen Grenze des Flurstückes 5576, entlang der östlichen Grenze des Flurstückes 4019 und weiter nach Norden bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 6275, 2874/422 und 6441, vom Grenzpunkt der Flurstücke 6275, 2874/422 und 6441 entlang der nördlichen Grenze des Flurstückes 6275 (Hauptstraße) bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 3377 (Zum Herrengarten), 148/60 und 6275, und darüber hinaus auf dieser Straßengrenze bis zum Schnittpunkt des rechten Winkels auf der südlichen Grenze des Flurstücks 6275 mit dem Fußpunkt im östlichen Bogenanfangspunkt des Flurstücks 5879. von diesem Schnittpunkt auf dem Rechten Winkel entlang zum östlichen Bogenanfangspunkt des Flurstücks 5879, entlang der östlichen Grenze des Flurstücks 5879 bis 4,80 m südlich der westlichen Verlängerung der südlichen Abschlusswand des Wohnhauses Hauptstraße Nr.7b. Von diesem Punkt im Winkel von 101° (Uhrzeigersinn) bis zum Schnittpunkt mit einer Parallelen von 3,75 m nördlich der Flurstücksgrenzen der Flurstücke 5082 und 3756, entlang dieser Parallelen bis zum Schnittpunkt mit dem Flurstück 5026 (Römerstraße). Von diesem Schnittpunkt entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 5026 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 5026, 3756 und 5023, weiter entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 3756 und entlang der nördlichen und westlichen Grenze des Flurstücks 5082, sowie der westlichen Grenze des Flurstücks 5080, und diese verlängert nach Süden bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des Flurstücks 6248. vom dem vorgenannten Schnittpunkt entlang der südlichen Grenzen der Flurstücke 6901, 632 und 393 (alle Zum Sommersberg) bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 393, 395, 2, und 632. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Erläuterungen: Zur Umsetzung der Rahmenplanung Brühl-Vochem beschloss der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Stadt Brühl in seiner Sitzung am 10.11.2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes 11.02 „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ (Vorlage 48/11) gem. § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 13a „Bebauungspläne der Innentwicklung“. In der Zeit vom 12.04. bis 26.04.2013 fand die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange statt. Einziger Kritikpunkt der Bürgerschaft war der Wegfall des Parkplatzes der sich zurzeit auf dem Grundstück der Evangelischen Kirchengemeinde befindet. Unter diesem Aspekt wurde die Planung auf die Möglichkeit zur Schaffung zusätzlicher öffentlicher Stellplätze untersucht und im Ergebnis folgendes Konzept erarbeitet und in den Bebauungsplan übernommen: Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 3 – Drucksache 268/2013 - Innerhalb des Planbereiches A: Neugestaltung der „Stiftstraße“ zwischen „Hauptstraße“ und „Zum Sommersberg“, so dass in der vorhandenen Straßenverkehrsfläche ca. 13 Längsparker eingerichtet werden können. - Innerhalb des Planbereiches B: Erweiterung der bestehenden Straßenverkehrsfläche im Bereich nördlich „Zum Sommersberg“ zugunsten von ca. 12 Längsparkern. Durch diese Maßnahmen werden die durch die Baumaßnahme entfallenen Stellplätze kompensiert. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vermutete innerhalb des Geltungsbereiches Überreste des spätmittelalterlichen Fronhofes. Die geforderte Sachstandsermittlung konnte diesen Verdacht allerdings nicht bestätigen. Es wird vermutet, dass die spätmittelalterlichen Bebauungsspuren im Zuge des Wiederaufbaus des Fronhofes gegen Ende des 18. Jahrhunderts vollständig zerstört wurden. Das Ergebnis der Untersuchung lässt demnach die Wertung zu, dass die Belange des Bodendenkmalschutzes in diesem Fall keine Abwägungsrelevanz für die Planung mehr besitzen. Eine weitere Dokumentation bzw. Erhaltungsmaßnahmen wurden nicht gefordert. Die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung und des Artenschutzgutachtens wurden berücksichtigt und in der vorliegenden Fassung eingearbeitet. Die Neufassung des Aufstellungsbeschlusses ist erforderlich, da aufgrund zeitlicher Zwänge in Hinblick auf die Umsetzung der Fördermaßnahmen (Städtebauförderung- Platz und Wohnbauförderung- Hochbauprojekt der Antoniter) der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11.02 in die Teilbereiche A und B unterteilt wurde. Die Abgrenzung der beiden Teilbereiche kann der Übersicht entnommen werden. Der nun fortgeführte Teilbereich A beinhaltet die Fläche auf denen die Antoniter Siedlungsgesellschaft das Projekt „Wohnanlage für Familien und Senioren um den früheren Fronhof“ planen, ein Bestandsgebäude der GEBAUSIE sowie die Flächen auf denen die Förderprojekte „Neuerrichtung öffentlicher Platz im Bereich Fronhof“ und „Schaffung Wegevernetzung und Schulwegsicherung“ realisiert werden. Der Teilbereich B wird, sobald die zurzeit ausstehende Gutachten vorliegen, zeitnah weiter bearbeitet. Weitere Erläuterungen erfolgen bei Bedarf in der Sitzung. Anlage(n): (1) Übersichtsplan (2) Planzeichnung (3) Planzeichenlegende (4) Textliche Festsetzungen (5) Begründung Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14