Daten
Kommune
Brühl
Größe
474 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
23.09.13, 12:13
Aktualisiert
23.09.13, 12:13
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BRÜHL
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A
„Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
Begründung
Planungsstand:
Öffentliche Auslegung
Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.
Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist.
Verordnung
über
die
bauliche
Nutzung
der
Grundstücke
(Baunutzungsverordnung – BauNVO), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom
11. Juni 2013 (BGBl. I S.1548) geändert worden ist.
Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (Landesbauordnung - BauO
NRW ), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW
S.256), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung
(BauO NRW) – § 49 zuletzt geändert (Absatz 7 angefügt) durch Gesetz vom
21.03.2013 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten am 01.04.2013.
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des
Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90), vom 18.12.1990
(BGBL 1991 I S. 58), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBL I
S. 1509) geändert worden ist.
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2542), das durch Artikel 4 Absatz 100
des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBI. I S. 3154) geändert worden ist.
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz – LG), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert § 4 und § 4a (neu
gefasst) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 185), in
Kraft getreten am 31.03.2010.
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG),
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926),
zuletzt geändert § 53, § 53c und § 61 durch Artikel 1 des Gesetzes vom
05.03.2013 (GV. NRW. S. 133), in Kraft getreten am 16.03.2013.
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz -WHG) vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes
vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist.
§§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO
NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV.
NRW. S. 194), in Kraft getreten am 27.04.2013.
Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem
Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO), in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch
VO vom 05.08.2009 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 01.09.2009.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
1
Anlagen:
Lärmgutachten
ACCON-Bericht-Nr.: ACB 0613 – 406889 – 142; Gutachterliche Stellungnahme
zur Geräuschsituation im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 11.02 „Hauptstraße /
Stiftstraße / Zum Sommersberg“ (Teilbereich A) in Brühl, ACCON Köln GmbH,
Köln 03.06.2013
Artenschutzprüfung
Bebauungsplan 11.02 „Hauptstraße / Stiftstraße / Zum Sommersberg“, Teilbereich A, Stadt Brühl – Artenschutzrechtliche Prüfung, Kölner Büro für Faunistik,
Köln Sept. 2013
Archäologische Untersuchung
Abschlussbericht zur archäologischen Sachstandermittlung auf dem Gelände
des Fronhofs in Brühl-Vochem; Aktivitätsnummer NW 2013/1050, ARCHBAU e.
Kfm., Björn Zängle M.A., Köln 22.8.2013
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
2
Planungsstand: 5. September 2013
Dipl.Ing. Bernd Strey
Dipl.Ing. Martin Rogge
Architekten und Stadtplaner
Düsselstraße 11
40219 Düsseldorf
Telefon 0211 393055
Telefax 0211 393056
www.stadtraum-architekten.de
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
3
Inhaltsverzeichnis
1.
Ausgangssituation, Planungsanlass und Verfahrensstand
5
1.1. Räumlicher Geltungsbereich Teilbereich A .....................................6
1.2. Räumliche und strukturelle Situation .............................................6
1.3. Planungsrecht ...............................................................................7
1.3.1. Bebauungsplan der Innenentwicklung ............................... 7
1.3.2. Übergeordnete Planungen, bestehendes Planungsrecht ..... 8
1.3.3. Landschaftsplan ............................................................... 9
2.
Ziele des Bebauungsplans
3.
Begründung der Planinhalte
11
3.1. Art der baulichen Nutzung ..........................................................11
3.2. Flächen für den Gemeinbedarf.....................................................12
3.3. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen ................................12
3.4. Maß der baulichen Nutzung.........................................................14
3.5. Grünflächen, Spielflächen ............................................................15
3.6. Verkehrserschließung..................................................................15
3.6.1. Verkehrsflächen / Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung ......................................................... 15
3.6.2. Ruhender Verkehr........................................................... 16
3.7. Öffentlicher Personennahverkehr.................................................17
3.8. Strom-, Gas- und Wasserversorgung ............................................17
3.9. Abwasser- und Niederschlagswasser............................................18
3.10. Abfallentsorgung ........................................................................18
3.11. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen .18
3.12. Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,
Sträuchern, Sonstigen .................................................................18
3.13. Artenschutzprüfung ....................................................................19
3.14. Wasser ........................................................................................20
3.15. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.20
3.16. Denkmalschutz, Bodendenkmalpflege .........................................22
3.17. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen.........................................23
4.
Hinweise
24
5.
Kenndaten der Planung
25
6.
Kosten, Finanzierung und Durchführung der Planung
25
7.
Bodenordnung
25
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
10
4
BEGRÜNDUNG
1.
Ausgangssituation, Planungsanlass und Verfahrensstand
Das beschlossene integrierte Handlungskonzept zum Förderprogramm "Soziale
Stadt Brühl-Vochem" beinhaltet verschiedene Handlungsfelder, die seit 2009 in
den jeweiligen Förderanträgen programmmäßig Niederschlag finden.
Im Ergebnis der bisherigen Untersuchungen hat sich herausgestellt, dass sich
das Areal um den früheren „Fronhof“ und die östlich angrenzenden Flächen bis
zur „Römerstraße“ besonders für eine mögliche Nachverdichtung innerhalb des
Stadtteils eignen. So wurden bereits 2010 im Zuge eines Planungsworkshops
gemeinsam von Architekten, der Gesellschaft für Bauen und Wohnen GmbH der
Stadt Brühl (GEBAUSIE) und der Verwaltung unter der Leitung der InWIS (InWIS
Forschung & Beratung GmbH, InWIS-Institut für Wohnungswesen, Immobilienwirtschaft, Stadt-und Regionalentwicklung an der EBZ Business School und der
Ruhr-Universität Bochum, Springorumallee 5, 44795 Bochum), erste Lösungsansätze für die Entwicklung zu einem attraktiven Wohnstandort erarbeitet.
Im Zuge der Ausarbeitung des städtebaulichen Rahmenplans "Soziale Stadt
Brühl-Vochem" wurden diese Ansätze vertiefend untersucht und weiterentwickelt. Die Ergebnisse des städtebaulichen Rahmenplans wurden in der Sitzung
des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung am 4.9.2012 öffentlich vorgestellt.
Auf dieser Grundlage haben sich die Investitionswünsche zweier Eigentümer
weiter konkretisiert, die große Flächenanteile besitzen bzw. erwerben möchten.
Damit besteht die Möglichkeit, an diesem Standort die Ziele des Projektes
„Soziale Stadt“ wie die Schaffung von modernem Wohnraum und die
Wohnumfeldverbesserung zu verwirklichen.
Zur Umsetzung der Projektbausteine „Neuerrichtung öffentlicher Platz im
Bereich Fronhof“ und „Schaffung Wegevernetzung und Schulwegsicherung“ und
zur Realisierung der geplanten Neubaumaßnahmen wird zur Herstellung des
Planungs- und Baurechtes die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich.
Dieser wird in Verbindung mit § 13a BauGB – Bebauungspläne der
Innenentwicklung - im beschleunigten Verfahren aufgestellt.
Der Aufstellungsbeschluss für diesen Bebauungsplan wurde gemäß § 2 Absatz 1
BauGB am 10.11.2011 durch den Rat der Stadt Brühl gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Absatz 1 BauGB wurde
im Zeitraum vom 10.5.2013 – 27.5.2013 durchgeführt.
Auf Grund der zeitnahen Umsetzungsmöglichkeit des Projektes „Wohnanlage für
Familien und Senioren um den früheren Fronhof“ und erforderlicher - zurzeit
noch nicht vorliegender - Gutachten im Eckbereich zur Römerstraße, wurde das
Bebauungsplanverfahren in zwei Teilbereiche (A und B) geteilt. Der Teilbereich A
sichert hierbei das Planungsrecht im Bereich „Stiftstraße“, inklusive der Projektbausteine „Neuerrichtung öffentlicher Platz im Bereich Fronhof“ und „Schaffung
Wegevernetzung und Schulwegsicherung“.
Das Bauleitplanverfahren für den Teilbereich B soll zeitnah für den übrigen Geltungsbereich gemäß Aufstellungsbeschluss fortgeführt werden.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
5
1.1.
Räumlicher Geltungsbereich Teilbereich A
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Vochem, Flur 1 und 2. Es umfasst in der
Flur 1 das Flurstück 393 und das Flurstück 632 tlw. Es umfasst in der Flur 2 die
Flurstücke 5576, 4365, 6629, 6630, 5872, 5871, 5869, 6258, 5882, 5881,
5880, 5878, 5879, und die Flurstücke 6275, 5060 und 6901 tlw.
Das Plangebiet ist folgendermaßen abgegrenzt:
im Westen
vom Grenzpunkt der Flurstücke 393, 395, 2, und 632 (Zum Sommersberg)
zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstückes 5576 entlang der
westlichen und nördlichen Grenze des Flurstückes 5576, entlang der
östlichen Grenze des Flurstückes 4019 und weiter nach Norden bis zum
Grenzpunkt der Flurstücke 6275, 2874/422 und 6441,
im Norden
vom Grenzpunkt der Flurstücke 6275, 2874/422 und 6441 entlang der
nördlichen Grenze des Flurstückes 6275 (Hauptstraße) bis zum Grenzpunkt
der Flurstücke 3377 (Zum Herrengarten), 148/60 und 6275, und darüber
hinaus auf dieser Straßengrenze bis zum Schnittpunkt des rechten Winkels
auf der südlichen Grenze des Flurstücks 6275 mit dem Fußpunkt im
östlichen Bogenanfangspunkt des Flurstücks 5879;
im Osten
von diesem Schnittpunkt auf dem rechten Winkel entlang zum östlichen
Bogenanfangspunkt des Flurstücks 5879, entlang der östlichen Grenze des
Flurstücks 5879 bis 4,80 m südlich der westlichen Verlängerung der
südlichen Abschlußwand des Wohnhauses Hauptstraße Nr.7b. Von diesem
Punkt im Winkel von 101° (Uhrzeigersinn) bis zum Schnittpunkt mit einer
Parallelen von 3,75 m nördlich der Flurstücksgrenzen der Flurstücke 5082
und 3756, entlang dieser Parallelen bis zum Schnittpunkt mit dem Flurstück
5026 (Römerstraße). Von diesem Schnittpunkt entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 5026 bis zum Grenzpunkt der Flurstücke 5026, 3756 und
5023, weiter entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 3756 und
entlang der nördlichen und westlichen Grenze des Flurstücks 5082, sowie
der westlichen Grenze des Flurstücks 5080, und diese verlängert nach
Süden bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Grenze des Flurstücks
6248.
im Süden
vom dem vorgenannten Schnittpunkt entlang der südlichen Grenzen der
Flurstücke 6901, 632 und 393 (alle Zum Sommersberg) bis zum
Grenzpunkt der Flurstücke 393, 395, 2, und 632.
Die Gesamtgröße des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt ca. 1,45
ha. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
1.2.
Räumliche und strukturelle Situation
Dem Anfang der 60er Jahre zeitgemäßen städtebaulichen Leitbild der
„gegliederten und aufgelockerten Stadt“ entstand nach dem zweiten Weltkrieg
im Zuge einer geförderten Demonstrativmaßnahme des Bundes eine weitläufige
Siedlungsstruktur, die direkt an den flächenmäßig kleinen Dorfkern Vochem
anschließt und sich zwischen zwei Bahntrassen über eine Gesamtlänge von
1.500 Meter in Nord-Süd-Richtung erstreckt.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
6
Das räumlich funktionale Zentrum dieser Siedlung bildet der Thüringer Platz,
mit einer viergeschossigen Randbebauung und einer kammartigen Baustruktur,
die zum Platz insbesondere durch eine eingeschossige Ladenzeile geprägt ist.
Diese stellt den Versorgungsschwerpunkt dieser Siedlung dar. Die
anschließende Baustruktur um die „Stift- und Schöffenstraße“ zeichnen sich
durch drei- bzw. zweigeschossige Geschoßbauten aus, die dazwischen mit
dreigeschossiger Zeilenbebauung in Ost-West-Richtung aufgefüllt ist. Prägend
für diesen Bereich sind heute begrünte Außenräume in den Abstandsflächen der
Gebäude und ein autofreies Fußwegenetz, das die Teilquartiere verbindet und
eine gute Wohnqualität bietet. Weiter nach Norden setzt sich die Baustruktur um
den Straßenzug „Zum Herrengarten“ und „Fronhofweg“ als Straßenrandbebauung fort. Diese Bebauung ist jedoch älter als der südliche Teil und stammt aus
den 50-er Jahren.
Das Plangebiet des Bebauungsplans 11.02 Teilbereich A schließt unmittelbar an
den östlichen Ortskern Vochems an und befindet sich somit in der direkten
Schnittstelle zwischen der historisch gewachsenen Bebauung und den Zeilenstrukturen der Nachkriegszeit. Südlich der „Hauptstraße“ gelegen, die weitgehend durch eine Straßenrandbebauung geprägt ist, erstreckt es sich bis „Zum
Sommersberg“ und liegt folglich zwischen den beiden Hauptstraßenanbindungen der Siedlung, stellt jedoch eine „Lücke“ in der recht homogenen Gesamtstruktur der Siedlung dar. Die „Stiftstraße“ unterteilt das Plangebiet zudem in
einen östlichen und westlichen Teilbereich:
Der westliche Teilbereich umfasst die Flächen des evangelischen Gemeindezentrums St. Andreas und liegt im Bereich des historischen „Fronhofs“ der
kurkölnischen Kirche (urkundlich im 11. Jahrhundert erwähnt, heute nicht
mehr vorhanden), westlich der „Stiftstraße“. Der Bebauungsplan von 1966
(siehe Kapitel 1.3.2) sah eine öffentliche Nutzung (als Gemeindezentrum) vor.
Ein Teil der Fläche ist heute von der Stadt Brühl gepachtet und wird als Grünfläche bzw. Parkplatz genutzt.
Der östliche Teilbereich umfasst die Bestandsgebäude aus den 1950er Jahren
und die öffentlichen Grünflächen entlang der Stiftstraße. Vor allem die ca.
18,00 m hohe Blutbuche ist durch ihr Alter und ihre Größe Ortsbild prägend.
Am unteren Osthang der Ville im Vorgebirge gelegen, steigt das Gelände nach
Westen von 72 ü. NN. an der „Römerstraße“ auf 88 ü. NN. (Alt-Vochem) und auf
99 ü. NN. im Bereich der Bahnüberführung nach Westen an. Die Topographie ist
im Gesamtbereich auch städtebaulich ablesbar.
1.3.
Planungsrecht
1.3.1.
Bebauungsplan der Innenentwicklung
Der Bebauungsplan wird in Verbindung mit § 13a BauGB – Bebauungspläne der
Innenentwicklung - im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Das beschleunigte
Verfahren ist nach den gesetzlichen Bestimmungen anwendbar,
da es sich um ein Nachverdichtungskonzept in einer bestehenden Bau- und
Ortsstruktur handelt und die Maßnahme damit der Förderung der
Innenentwicklung dient. Die nach § 13a Absatz 1 Nr.1 BauGB festzusetzende
Grundfläche im Plangebiet liegt unter 20.000 m². Im näheren Umfeld
befinden sich keine weiteren Bauleitplanungen in Aufstellung, so dass
entsprechend § 13a Absatz 1 Nr. 1 BauGB keine Grundflächen von
Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem engen, sachlichen,
räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
7
1.3.2.
da nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bedürfen. Es sind keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7b BauGB
genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) vorhanden. Von einer
Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB kann daher gemäß § 13 Absatz 3 i.
V. m. § 13a Absatz 2 Nr. 1 BauGB abgesehen werden.
Übergeordnete Planungen, bestehendes Planungsrecht
Regionalplan
Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als „Allgemeiner
Siedlungsbereich“ (ASB) dargestellt.
Flächennutzungsplan
Ausschnitt Flächennutzungsplan (mit Geltungsbereich Bebauungsplans 11.02 Teilbereich A)
Der wirksame Flächennutzungsplan vom 01.02.1996 weist für den Planbereich
folgende Darstellungen auf:
Wohnbauflächen gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 1 BauGB für den weitgehenden
Bereich.
Flächen für den Gemeinbedarf gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 2 BauGB für das Evangelische Gemeindezentrum.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde wird im Wege der Berichtigung gemäß
§ 13 a Absatz 2 Nr. 2 BauGB entsprechend den neuen Stadtentwicklungszielen
angepasst:
Der südliche Teil der Fläche für den Gemeinbedarf wird zu einer
Wohnbaufläche gemäß § 5 Absatz 2 Nr. 1 BauGB geändert.
Bebauungsplan
Im Plangebiet besteht heute Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr.7
(Bereich zwischen „Kierberger, Kaiser-, Leipziger und Hauptstraße“), der am
26.2.1962 durch den Rat der Stadt Brühl nach den damaligen Bestimmungen
des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23.6.1960 als Satzung beschlossen wurde.
Die Wohngebiete des heutigen Bestands sind als „Reine Wohngebiete“ in offener
Bauweise ausgewiesen, die Fläche des heutigen Evangelischen Gemeindezentrums als Fläche für Gemeinbedarf „Kirche und kirchlichen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen“.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
8
Bebauungsplan Nr. 7 (Satzungsbeschluss vom 7.3.1962)
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 (Satzungsbeschluss vom 14.2.1966)
Änderungen im Bereich „Zum Sommersberg/Hauptstraße“ (vornehmlich die
Korrektur der Straßenführung der „Stiftstraße“, Gemeinbedarfsflächen um das
heutige
Evangelische
Gemeindezentrum
herum)
erfolgten
mit
Satzungsbeschluss vom 14.2.1966. Im Bereich westlich und südlich der
„Schöffenstraße“ bzw. des bestehenden Fußwegs in Verlängerung dieser Straße
besteht heute Planungsrecht durch den Bebauungsplan Nr. 7a mit
Satzungsbeschluss vom 18.12.1978.
Nach Satzungsbeschluss wird der alte Rechtsstand durch die Festsetzungen
dieses Bebauungsplans 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum
Sommersberg“ ersetzt.
1.3.3.
Landschaftsplan
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht kein Landschaftsplan
gemäß dem Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz – LG).
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
9
2.
Ziele des Bebauungsplans
Neben der Sicherung vorhandener Gebäudenutzungen ist die Zielsetzung des
Bebauungsplans insbesondere die maßstäbliche Nachverdichtung des
Plangebiets mit einer ergänzenden Wohnnutzung auf den heute untergenutzten
Flächen. Zu den wichtigsten Bausteinen gehören:
Errichtung einer dreigeschossigen Wohnanlage für Familien und Senioren im
Bereich um das Evangelischen Gemeindezentrum („Fronhof“) mit ergänzender
Nutzung durch Arztpraxen und Ladennutzung.
Sicherung des Standortes der Andreaskirche und des Evangelischen Gemeindezentrums.
Sicherung der heutigen Fuß- und Radwegeverbindung zwischen Kreisverkehr
„Stiftstraße/Zum Sommersberg“ bis zur „Hauptstraße“, mit einer Platzaufweitung zwischen Kreisverkehr und dem heutigen Gemeindehaus als vielfach
nutzbare, der Öffentlichkeit dienende Fläche.
Optimierung des Fuß- und Radwegesystems durch Schaffung einer neuen
Wegeverbindung zwischen dem Straßenzug „Zum Sommerberg“ Richtung
„Herrengarten“ (auch als Alternative zum heutigen Schulweg) sowie nach
Osten abzweigend Richtung Haltepunkt Brühl-Vochem südlich der Gebäude
„Hauptstraße 1-7“.
Sicherung der öffentlichen Grünfläche östlich des Kreisverkehrs angrenzend
an die „Stiftstraße“ und „Zum Sommersberg“.
Aus Sicht der Stadtentwicklung werden durch den Bebauungsplan heute schon
erschlossene, bisher jedoch untergenutzte, Flächen für eine Wohnnutzung aktiviert und demzufolge die Wohnfunktion im Gebiet weiter gestärkt.
Die nachverdichtende Bebauung stellt einen wichtigen Beitrag zur Aufwertung
des gesamten Stadtteils – auch in Hinblick auf das Förderprogramm „Soziale
Stadt“ - dar.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
10
3.
Begründung der Planinhalte
3.1.
Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der Charakteristik des Umfelds und zur Stärkung des
Wohnstandorts sieht
der Bebauungsplan für die
unterschiedlichen
Wohnbauflächen ein „Allgemeines Wohngebiet“ vor, das in die Baugebiete WA 1,
WA 2 und WA 3 gegliedert ist.
Im Baugebiet WA 1 sind Wohngebäude zulässig und darüber hinaus die nach § 4
Absatz 2 BauNVO Nr. 2 und 3 zulässigen Nutzungen
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,
Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke
Schank-
und
Die nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Gartenbaubetriebe sowie
Tankstellen
werden nicht Bestandteile des Bebauungsplans.
Die nach § 4 Absatz 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
Anlagen für Verwaltung
sind ausschließlich im Baugebiet WA 1 zulässig.
In den Baugebieten WA 2 und WA 3 sind Wohngebäude zulässig und darüber
hinaus die nach § 4 Absatz 2 BauNVO Nr. 2 und 3 zulässigen Nutzungen
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,
Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke
Schank-
und
Die nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Anlagen für Verwaltung,
Gartenbaubetriebe sowie
Tankstellen
werden nicht Bestandteile des Bebauungsplans.
Dadurch soll insbesondere die Nutzung des Wohnens gestärkt werden. Bei den
ausgeschlossenen Nutzungen ist davon auszugehen, dass sie sich aufgrund
ihres Flächenanspruchs nicht in die angestrebte Baustruktur einfügen und
städtebaulich unbefriedigende Situationen geschaffen würden. Ein erhöhtes
Verkehrsaufkommen würde zu Beeinträchtigungen der Wohnqualität führen. Für
die ausgeschlossenen Nutzungen stehen an anderer Stelle im Gemeindegebiet
besser geeignete Bauflächen zur Verfügung.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
11
3.2.
Flächen für den Gemeinbedarf
(§ 9 Absatz 1 Nr. 5 BauGB)
Nordwestlich der Wohnbaugebiete des ehemaligen Fronhofs ist eine Fläche für
den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kirche und kirchlichen Zwecken
dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Somit wird die ansässige
Andreaskirche an ihrem Standort gesichert.
3.3.
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB; § 22, 23 BauNVO)
Nach § 22 BauNVO werden folgende Festsetzungen im Geltungsbereich des
Bebauungsplans getroffen:
Für das Baugebiet WA 1 gilt die offene Bauweise. Somit wird die Bebauungsstruktur der Umgebung aufgenommen bzw. fortgeführt.
Für das Baugebiet WA 2 ist die geschlossene Bauweise festgesetzt. Damit
wird die im direkten Umfeld vorhandene Bebauungsstruktur städtebaulich
sinnvoll ergänzt und die straßenraumbegleitende Bauweise fortgeführt.
Im Baugebiet WA 3 wird entsprechend dem städtebaulich angestrebten Bebauungsprofil einer offenen Bauweise, in Kombination mit Gebäudelängen
größer 50,00 m, keine Bauweise festgesetzt. Somit werden die bestehenden
Gebäudelängen größer 50,00 m gesichert und sind auch zukünftig möglich.
Gleichzeitig bleiben über die einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Abstandsfläche die Zielsetzungen einer Bebauung mit seitlichem
Grenzabstand im Sinne einer offenen Bauweise unverändert erhalten.
Für die Gemeinbedarfsfläche im westlichen Planbereich (Gemeindezentrum)
ist eine Festsetzung der Bauweise nicht erforderlich. Innerhalb der
festgesetzten Baugrenzen ist angemessener Spielraum bei späteren
möglichen Neubauvorhaben gewährleistet. Gleichzeit werden über die einzuhaltenden
bauordnungsrechtlichen
Vorgaben
zu
Abstandsflächen
verträgliche
Grenzbzw.
Mindestabstände
zur
angrenzenden
Nachbarbebauung sichergestellt.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind in allen Baugebieten durch
Baugrenzen bzw. Baulinien nach § 23 Absatz 1 BauNVO festgesetzt, durch die
eine angemessene Ausnutzung der Grundstücke sichergestellt werden soll.
Baugrenzen definieren hierbei die Grenze, bis zu der maximal gebaut werden
darf. Über die nicht zwingende Vorgabe zur Bebauung auf den Baugrenzen wird
ein entsprechender Spielraum bei der Ausformulierung und Gestaltung
zukünftiger Neubaumaßnahmen ermöglicht. Gleichzeitig wird die städtebauliche
Grundstruktur jedoch vorgegeben.
Baulinien stellen hingegen ein planungsrechtliches Instrument dar, mit dem
besondere städtebauliche Situationen, wie die Aufnahme von Gebäude- bzw.
Straßenfluchten oder die räumliche Fassung von Platzflächen, gesichert werden
sollen. Über die Vorgabe, dass auf den Baulinien gebaut werden muss, sind
lediglich geringfügige Abweichungen in der Dimensionierung
und
Ausgestaltung bei Neubaumaßnahmen (z.B. Zurückbleiben oder Vortreten des
Gebäudes über die Baulinie hinaus) möglich.
Im vorliegenden Bebauungsplan sichern die festgesetzten Baulinien und
Baugrenzen die Realisierung einer Neubebauung des ehemaligen Fronhofsgeländes auf Basis der bereits vorliegenden Entwürfe:
Im Baugebiet WA 1 wird im Osten und Süden eine Baulinie festgesetzt. Damit
wird sowohl die räumliche Fassung des vorgesehenen Quartiersplatzes (V1)
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
12
als auch die Aufnahme bzw. Fortführung der Straßenflucht der westlich
angrenzenden Bebauung entlang des Straßenzuges „Zum Sommersberg“ gesichert. Die im Westen und Norden festgesetzten Baugrenzen garantieren
einen angemessenen Abstand zur angrenzen Nachbarbebauung sowie einen
entsprechenden Spielraum für die zukünftige Bebauung. Das Baufenster
ermöglicht somit eine flexible Ausnutzung des Grundstückes zu Gunsten
einer Neubebauung mit einem Wohn- und Geschäftshaus und gleichzeitig die
Sicherung der Raumkanten und Straßenfluchten.
Im Baugebiet WA 2 sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch
Baulinien und Baugrenzen definiert. Im Norden, Süden und Westen fixieren
die Baulinien die durch die Zeilenstruktur kopfförmige Gliederung des
Straßenraums in der Bauflucht vorhandener Gebäudekanten. Des Weiteren
wird durch die westliche Baulinie die räumliche Fassung des Quartiersplatzes
(V1) garantiert. Die festgesetzten Baugrenzen im Osten und zum
Innenbereich gewährleisten einen entsprechenden Gestaltungsspielraum.
Mit den festgesetzten Baulinien und Baugrenzen im Baugebiet WA 1 und WA
2 werden vor allem die Wettbewerbsergebnisse zur Neubebauung des ehemaligen Fronhofs (3pass Architekt/innen, Köln) ins Planungsrecht überführt und
somit das angestrebte Bebauungskonzept an diesem Standort gesichert.
Im Baugebiet WA 3 sind die überbaubaren Grundstücksflächen aus dem
Baubestand heraus mit einem angemessenen Spielraum entwickelt. Sie sollen
die vorhandene Baustruktur des Siedlungsgefüges bei eventuell
erforderlichen Ersatzbauten sicherstellen.
Auf der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kirchen und
kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ sind die
überbaubaren Grundstücksflächen aus dem Bestandsgebäude heraus mit
einem entsprechenden Spielraum entwickelt. Somit wird die ansässige
Andreaskirche an ihrem Standort gesichert und ein angemessener Spielraum
bei
eventuell
erforderlichen
Ersatzund/oder
Umbaumaßnahmen
gewährleistet.
Um einen entsprechenden Spielraum in der Struktur und Gliederung der
individuellen Fassadengestaltung zu ermöglichen, werden in den textlichen
Festsetzungen gemäß § 23 Absatz 2 und 3 BauNVO folgende Abweichungen
festgesetzt:
In allen Baugebieten dürfen die Baugrenzen und Baulinien zu Gunsten von
Eingangsüberdachungen und Vordächern um bis zu 1,50 m überschritten
werden.
Im Baugebiet WA 1 dürfen unselbständige bauliche Anlagen wie Balkone die
östliche und südliche Baulinie ab dem 1.OG (lichte Durchgangshöhe mindestens 2,50 m) um bis zu 1,50 m ausnahmsweise überschreiten. Die Summe aller überschreitenden Bauteile ist hierbei auf maximal 50% der Fassadenlänge
begrenzt. Damit werden auch wohnwertsteigernde unselbständige bauliche
Anlagen wie z.B. Balkone ermöglicht, auch wenn sie außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen liegen.
Im Baugebiet WA 2 dürfen - analog zu WA 1- unselbstständige bauliche Anlagen wie z.B. Balkone die westliche Baulinie ab dem 1.OG (lichte Durchgangshöhe mindestens 2,50m) um bis zu 1,50 m ausnahmsweise überschreiten.
Die Summe aller überschreitenden Bauteile ist hierbei ebenfalls auf maximal
50% der Fassadenlänge begrenzt. Zu den direkt zur Hauptstraße und Stiftstraße angeordneten Baulinien sind diese baulichen Anlagen unzulässig, um
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
13
ein Heraustreten von Bauteilen in den öffentlichen Verkehrsraum zu verhindern.
3.4.
Im Baugebiet WA 3 ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen
durch unselbstständige bauliche Anlagen wie Balkone und Altane (selbsttragende Balkone) unzulässig. Die bereits heute vorhandenen unselbständigen
baulichen Anlagen (hier: Balkone) befinden sich bereits innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und sind damit auch zukünftig gesichert, darüber hinaus ist die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche mit einer
ausreichenden Tiefe von 14,50 Metern ausreichend dimensioniert, so dass
eine Realisierung von Neubaumaßnahmen einschließlich unselbständiger
baulicher Anlagen wie Balkone gewährleistet ist.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Absatz 2 Nr. 1, 4 und § 18 Absatz 1 BauNVO)
Die Grundflächenzahl ist gemäß § 17 Absatz 1 BauNVO für alle Baugebiete auf
0,4 festgesetzt. Damit wird dem bestehenden durchgrünten Charakter des
Quartiers Rechnung getragen und der wohnungsnahe Freiraum auch in Zukunft
gesichert. Aufgrund der geringen Platzverhältnisse im Quartier und der realen
Nutzungsanforderungen, hier vor allem die Bereitstellung eines ausreichenden
Angebots an Stellplatzflächen, kann die Grundflächenzahl gemäß § 19 Absatz 4
BauNVO zu Gunsten der Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen
auf bis zu 0,8 überschritten werden.
Das Maß der baulichen Nutzung wird neben der Festsetzung der Grundflächenzahl durch die Festsetzung der maximalen Höhe baulicher Anlagen gemäß § 16
Absatz 2 Nr. 4 BauNVO festgesetzt. Durch den Bebauungsplan gelten folgende
Festsetzungen: Die maximal zulässigen Gebäudehöhen betragen für:
Im Baugebiet WA 1 beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 89,50 m ü.
NHN. Dies entspricht etwa einer maximalen Gebäudehöhe von 9,75 m über
OK/Platzfläche V1.
Im Baugebiet WA 2 beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 90,00 m ü.
NHN. Dies entspricht etwa einer maximalen Gebäudehöhe von 10,50 m über
OK/Platzfläche V1.
Im Baugebiet WA 3 beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 89,00 m ü.
NHN. Dies entspricht etwa einer maximalen Gebäudehöhe, hier die maximale
Firsthöhe, von 12,50 m über OK/Fußweg V4.
In den Baugebieten WA 1 und WA 2 gilt als maximale Gebäudehöhe der baulichen Anlagen der höchste Punkt der Außenkante des Daches/Oberkante Attika
des Hauptdaches, im Baugebiet WA 3 der höchste Punkt des Firstes.
Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete
technische Bauteile wie z.B. Lüftungseinrichtungen, Dachaufbauten für Aufzugsüberfahrten, Solaranlagen o.ä. um bis zu 2,00 Meter überschritten werden.
Über die getroffenen Höhenfestsetzungen ist eine Wahrung der Maßstäblichkeit
innerhalb der vorhandenen Strukturen gegeben. Gleichzeitig lassen sie bei den
geplanten Neubauvorhaben sowie bei eventuell erforderlichen Um/Ausbaumaßnahmen beim Baubestand einen angemessenen Spielraum.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
14
3.5.
Grünflächen, Spielflächen
(§ 9 Absatz 1 Nr. 15 BauGB)
Die bestehenden Grünflächen entlang der „Stiftstraße“ bleiben erhalten. Es erfolgt für die Flächen
östlich der „Stiftstraße“ vor dem Bestandsgebäude „Hauptstraße 9 bis 9c“ (G1)
und im Eckbereich zur „Stiftstraße/Hauptstraße“ (G2)
die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nach § 9 Absatz 1 Nr. 15 BauGB
mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“.
Auf diese Weise werden die für die Siedlung wichtigen und typischen Grünräume
im direkten Wohnumfeld gewahrt. Darüber hinaus wird der besonders Ortsbild
prägenden Blutbuche somit auch in Zukunft ein angemessener Grünraum beigemessen.
Östlich der Bestandsbebauung „Hauptstraße 9 bis 9c“ ist entlang der Wegeverbindung (V3) eine private Grünfläche (G3) mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Sie dient als Treffpunkt für die Anwohner der angrenzenden
Nachbarschaften und soll mit Sitzmöglichkeiten ausgestattet werden.
Spiel- und Sportplätze befinden sich bereits auf dem Schulgelände der Städtischen Katholischen Grundschule Brühl-Vochem (ca. 225 m nördlich vom Entwurfsgebiet) und auf der öffentlichen Grünfläche an der „Schöffenstraße“ (ca.
250 m südlich) und somit im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets. Darüber
hinaus ist auf der öffentlichen Grünfläche östlich der „Schöffenstraße“ eine neue
Ballspielfläche (ca. 220 m südlich vom Gebiet) vorgesehen.
3.6.
Verkehrserschließung
(§ 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB)
Die verkehrliche Erschließung im Plangebiet ist vorhanden und bleibt
weitestgehend unverändert. So fungieren die „Hauptstraße“, „Stiftstraße“ und
„Zum Sommersberg“ auch weiterhin als Haupterschließungsstraßen innerhalb
des Geltungsbereichs. Zusätzlich wird das bestehende Fuß- und Radwegenetz
entsprechend den angestrebten Entwicklungszielen und den damit verbundenen
Anforderungen angepasst, partiell erweitert und optimiert. Mit dem
vorgesehenen Quartiersplatz nördlich vom Kreisverkehr entsteht zudem eine
neue öffentliche Platzfläche, die das Freiraumangebot im Stadtteil ergänzt und
als Treffpunkt der Nachbarschaften vorgesehen ist.
Entsprechend ihrer Bedeutung und Funktion werden die Verkehrsflächen wie
folgt festgesetzt:
3.6.1.
Verkehrsflächen / Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
(§ 9 Absatz 1 Nr. 11 BauGB)
Die „Hauptstraße“, „Stiftstraße“ und „Zum Sommersberg“ bleiben in ihrer
Funktion als Haupterschließungsstraßen des Quartiers erhalten und werden
dementsprechend als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Lediglich entlang der nordwestlichen Seite der „Stiftstraße“ werden zur Schaffung von öffentlichen Stellplätzen Anpassungen des Straßenraums erfolgen (siehe Kap.
3.6.2) jedoch nur innerhalb der vorhandenen öffentlichen Verkehrsfläche.
Der Quartiersplatz (V1) nördlich vom Kreisverkehr dient zukünftig als öffentlicher Platzbereich. Mit mehreren Sitzmöglichkeiten ausgestattet und durch
die Nutzungen der angrenzenden Gebäude (z.B. Café, Ladenlokal, etc.) zu-
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
15
sätzlich belebt, soll er eine hohe Aufenthaltsqualität erhalten.
sätzliche Befahrbarkeit der Platzfläche durch PKW/LKW ist nicht
Eine lediglich eingeschränkte Befahrbarkeit für Anlieferverkehre
kentransporte, Hausmeisterdienste usw. ist möglich. Er wird als
che besonderer Zweckbestimmung „Platzfläche“ festgesetzt.
Eine grundvorgesehen.
durch KranVerkehrsflä-
Die bestehende Wegeverbindung zwischen „Hauptstraße“ und „Zum
Sommersberg“ östlich des Evangelischen Gemeindezentrums wird als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ (V2) festgesetzt. Sie bleibt in ihrer Funktion erhalten, wird jedoch auf die vorhandene
Parzellenbreite von 4,00 m ausgebaut und fungiert künftig als Fuß- und
Radweg sowie als Rettungsweg für die Feuerwehr. Im Süden mündet sie in
den Quartiersplatz (V1).
Die bereits existierende Wegeparzelle (Flurstück 5879) zwischen „Hauptstraße“ und „Zum Sommersberg“ wird ausgebaut und als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ bzw. „Fußweg“ (V3) festgesetzt. Somit entsteht eine Wegeverbindung, die abgerückt von den Gebäudefassaden einen schützenden Abstand zu den Fenstern der Erdgeschosse
wahrt. Darüber hinaus wird der öffentliche Charakter des Weges hervorgehoben, sodass eine adäquate Verlängerung des südlich angrenzenden Fuß- und
Radwegs Richtung „Thüringer Platz“ entsteht. Eine Ausweisung der Fußgängerüberwege über den Straßenzug „Zum Sommersberg“ und „Hauptstraße“
mit entsprechenden Beleuchtungseinrichtungen ist vorgesehen. Der Weg eignet sich daher auch als Schulweg aus den Quartieren Richtung Grundschule
westlich des „Herrengartens“.
Im Bereich der Grünfläche (G3) zweigt ein neu angelegte Wegeverbindung als
Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ (V4
und V5) in Richtung „Römerstraße“ ab (auf den Parzellen 5060 und 5023).
Damit entsteht eine attraktive straßenunabhängige Wegebeziehung Richtung
Haltestelle Brühl-Vochem (Stadtbahnlinie U 18).
Das landesweite Radwegenetz führt innerhalb des Plangebietes über die
„Stiftstraße“ und bleibt von den Inhalten des Bebauungsplanes unberührt.
Die Umsetzung aller baulichen Maßnahmen zur Herstellung der neu geplanten
bzw. zur Anpassung der bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen (V1 bis V5)
wird mit Städtebauförderungsmitteln aus dem Programm „Soziale Stadt“ erfolgen. Die Maßnahmen wurden im September 2012 bei der Bezirksregierung angemeldet und im Dezember 2012 bewilligt.
3.6.2.
Ruhender Verkehr
(§ 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Absatz 6 BauNVO)
Öffentlich genutzte Stellplätze befinden sich im Geltungsbereich des
Bebauungsplans heute ausschließlich auf dem privaten Gelände der Kirchengemeinde am Kreuzungsbereich „Hauptstraße/Stiftstraße“, die aufgrund der Neubebauung für den Bereich des ehemaligen Fronhofs entfallen.
Ein Teil der wegfallenden Stellplätze kann über den öffentlichen Straßenraum im
direkten Umfeld des Plangebiets aufgenommen werden. Darüber hinaus ist beabsichtigt, durch Umbaumaßnahmen im Bereich der „Stiftstraße“ entlang der
nordwestlichen Straßenseite zusätzlich etwa 13 öffentliche Stellplätze im heute
vorhandenen öffentlichen Verkehrsraum anzuordnen. Der Fußweg bleibt
innerhalb seines jetzigen Verlaufs erhalten, der Radweg hingegen wird
zukünftig als „Angebotsstreifen“ in den öffentlichen Straßenraum verlegt. Die
Funktionsfähigkeit der verkehrlichen Situation der „Stiftstraße“ bleibt trotz der
Umgestaltungen gewährleistet.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
16
Private Stellplätze können aufgrund der Dichte des Wohnquartiers und zur
Schaffung einer hohen Wohnqualität weitgehend nur in Tiefgaragen
untergebracht werden. Der Bebauungsplan trifft folgende Festsetzungen:
3.7.
Im Baugebiet WA 1 sind ebenerdige Stellplätze nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und in den Bereichen zulässig, in denen
der Bebauungsplan dieses zeichnerisch vorsieht. Die Errichtung von Carports
und Garagen ist unzulässig.
Im Baugebiet WA 2 sind Stellplätze in Tiefgaragen zulässig. Die Errichtung ist
hierbei ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in
den Bereichen zulässig, in denen der Bebauungsplan es zeichnerisch vorsieht. Die Ein- bzw. Ausfahrt der Tiefgarage erfolgt über die Hauptstraße.
Darüber hinaus ist zusätzlich eine Fläche im direkten Anschluss an den
Straßenraum der „Stiftstraße“ zeichnerisch festgesetzt, auf der die Errichtung
einer ebenerdigen Stellplatzanlage (u. a. Behindertenstellplätze) zulässig ist.
Die Errichtung von Carports und Garagen ist unzulässig.
Im Baugebiet WA 3 (bestehende Wohnbebauung „Hauptstraße 9 bis 9c“) sind
Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den Bereichen zulässig, in denen der Bebauungsplan es
zeichnerisch festsetzt. Dieses ist jedoch nur vor dem Hintergrund eines
möglichen Ersatzes bautechnisch abgängiger Altbauten durch Neubauten von
Bedeutung. Oberirdische Stellplatzanlagen sind aufgrund der geringen Platzverhältnisse und zur Stärkung der Freiraumqualität auf dem Baugrundstück
unzulässig.
Der ruhende Verkehr der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
„Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“
kann auf Grund der „Insellage“ des Plangebiets nicht auf dem privaten
Grundstück angeordnet werden. Erforderliche Stellplätze werden über eine
Baulast im Baugebiet WA 1 oder WA 2 (Flurstück 6630) gesichert.
Öffentlicher Personennahverkehr
Das Plangebiet ist in fußläufiger Entfernung mehrfach an den öffentlichen
Personennahverkehr angebunden:
Auf der „Hauptstraße“, der „Stiftstraße“ und „Zum Sommersberg“ verkehren
die Linien 704 und 705 mit den Haltestellen „Zum Herrengarten“ bzw. „Zum
Sommersberg“ mit direkter Anbindung zur Brühler Innenstadt. In den
verkehrsschwachen Zeiten werden ersatzweise Anrufsammeltaxis eingesetzt.
Über die Straßenbahnlinie U18 mit ihrem Haltepunkt „Brühl-Vochem“
bestehen Verbindungen in Richtung Köln und Bonn.
Darüber hinaus besteht über den Haltepunkt „Kierberg“ im Süd-Westen des
Plangebiets mit der Regionalbahn 24 eine öffentliche Verkehrsanbindung
Richtung Köln, Köln-Deutz, Kall/Trier und bis Gerolstein und Euskirchen.
3.8.
Strom-, Gas- und Wasserversorgung
Das Plangebiet ist erschlossen. Das Versorgungsnetz für Wasser, Gas, Strom
und Telekommunikation wird im Bereich der geplanten Neubebauung angepasst
und ergänzt.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
17
3.9.
Abwasser- und Niederschlagswasser
Die Entwässerung erfolgt über die vorhandene technische Infrastruktur in Form
eines
Mischwasserkanalsystems.
Vor
dem
Hintergrund
der
hohen
Versieglungsanteile und dem städtebaulich sinnvollen Einsatz von Tiefgaragen
(siehe Kap. 3.6.2.) sind wirtschaftliche Lösungen zur Versickerung der
Oberflächenwasser auf den privaten und öffentlichen Grundstücken nicht darstellbar,
sodass
auch
die
Niederschlags-/Oberflächenwasser
dem
Mischwasserkanal zugeführt werden.
Eine Ableitung der Schmutz- und Niederschlagswasser mit den Anschlusswerten
der zusätzlichen Nutzungen ist über das bestehende Kanalsystem auch im
weiteren Verlauf des unteren Wasserweges uneingeschränkt sichergestellt. Im
Plangebiet selbst werden einzelne Ergänzungen des Leitungsnetzes erfolgen.
3.10.
Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung der Baugebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans
ist über die bestehenden und geplanten öffentlichen Verkehrsflächen mit den
daraus resultierenden Anfahrbarkeiten der Grundstücke sichergestellt. Es
ergeben sich durch den Bebauungsplan keine Änderungen im Straßennetz, die
die heutige Abfallentsorgung im Plangebiet beeinflussen.
Das Bebauungskonzept für die Baugebiete WA 1 und 2 sieht Aufstellflächen im
direkten Anschluss an die Verkehrsfläche der „Stiftstraße“ vor. Die Anfahrbarkeit
über die bestehenden öffentlichen Verkehrsflächen ist somit sichergestellt. Im
Baugebiet WA 3 bleiben die bestehenden Regelungen zur Abfallentsorgung von
den Inhalten des Bebauungsplanes unberührt. Die Abfallentsorgung des
Gemeindezentrums ist bisher über die „Hauptstraße 13“ sichergestellt. Mit einer
Entfernung von kleiner 50,00 m zum Anfahrbereich ist auch zukünftig die
Abfallentsorgung über die Aufstellflächen innerhalb der Baugebiete WA 1 und
WA 2 gesichert. Um die Aufenthaltsqualität des Quartiersplatzes (V1) zu sichern,
sind Müllsammelplätze und/oder Aufstellflächen für die Abfallentsorgung auf
der gesamten Platzfläche unzulässig.
Weitegehende Maßnahmen zur
notwendig.
3.11.
Sicherung der Abfallentsorgung sind nicht
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern, sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Absatz 1 Nr. 25a BauGB)
Der Bebauungsplan setzt im Kreuzungsbereich „Hauptstraße/Stiftstraße“ östlich
der Neubebauung des ehemaligen Fronhofs einen zu pflanzenden Einzelbaum
fest. Dadurch soll die Aufenthaltsqualität des Vorplatzes erhöht und der
Eingangsbereich zum Siedlungskern akzentuiert werden. Gleichzeitig dient er
als Ersatzpflanzung nach Baumsatzung für einen Teil der zu fällenden Bäume.
3.12.
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern, Sonstigen
(§ 9 Absatz 1 Nr. 25b BauGB)
Die große Blutbuche an der „Stiftstraße“ wird als Einzelbaum dauerhaft
geschützt. Somit wird dem aufgrund des Alters und der Größe prägenden
Erscheinungsbild der Blutbuche innerhalb des Stadtgebiets Rechnung getragen.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
18
Für die durch Baumaßnahmen gefällten, jedoch unter der Baumschutzsatzung
der Stadt Brühl stehenden Bäume - insbesondere im Bereich des früheren
„Fronhofs“ - sind von den jeweiligen Eingriffsverursachern entsprechende
Ersatzpflanzungen (oder Ersatzzahlungen) zu leisten.
3.13.
Artenschutzprüfung
Für die Aufstellung des Bebauungsplans wurde entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben nach § 44 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 44 Absatz 5 und 6
und § 45 Absatz 7 BNatSchG eine Artenschutzprüfung (ASP) durchgeführt.
In der Artenschutzprüfung wurden die artenschutzrechtlichen Konflikte, die im
Zusammenhang mit der geplanten Bebauung entstehen können, dargestellt und
eine Prognose über die Zulässigkeit des Vorhabens aus artenschutzrechtlicher
Sicht gegeben.
Für alle Arten, die im Plangebiet festgestellt wurden bzw. dort potentiell
vorkommen könnten, konnte eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit
durch die Realisierung der geplanten Bebauung ausgeschlossen werden.
Planungsrelevante Arten sind nicht betroffen.
Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass das
Vorhaben unter Berücksichtigung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen als
zulässiger Eingriff einzustufen ist und im Sinne des § 44 Absatz 5 Satz 2, 3
BNatSchG keine Verbotstatbestände nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3
BNatSchG eintreten, da die ökologischen Funktionen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin
erfüllt werden. Da keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44
Absatz 1 i.V.m. Absatz 5 BNatSchG erfüllt sind, bedarf das Vorhaben keiner
Prüfung der Ausnahmetatbestände nach § 45 Absatz 7 BNatSchG.
Um potentielle Konflikte aus Störung und Schädigung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten geschützter Arten zu vermeiden, sind folgende Maßnahmen einzuhalten:
Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsflächen und
Gehölzen: Die Räumung von Gehölzen und Vegetationsflächen sind
außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten (Zeitraum für
Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere, 1. März bis
30. September) durchzuführen. Mit der Ausschlusszeit lassen sich
vorhabenbedingte Verluste von Individuen sowie die Beschädigungen oder
Zerstörungen von Nestern und Eiern brütender Vögel vermeiden. Falls
vorhabenbedingte Eingriffe in Gehölze und Vegetationsflächen innerhalb der
Brutzeit wildlebender Vogelarten vorgesehen sind, sind geeignete
Maßnahmen zur Vermeidung von Individuenverlusten bzw. Zerstörungen von
Nestern und Eiern brüten-der Vögel vorzusehen, z.B. eine ökologische
Baubegleitung, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert
und geschützt werden können. Die Maßnahmen sind erforderlich, um das
Eintreten des Verbotstatbestands des § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG
(unmittelbare Gefährdung von Individuen, Entwicklungsstadien) sowie des
Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten zu
vermeiden.
Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme: Inanspruchnahmen
von Vegetationsflächen und insbesondere Gehölzen über das Plangebiet bzw.
die vorgesehenen Baufelder hinaus sind nach Möglichkeit zu vermeiden bzw.
auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
19
Reduzierung von Licht- und Lärmemissionen: Künstliche Beleuchtung kann
Auswirkungen auf die Raumnutzung bestimmter lichtempfindlicher Arten
(z.B. bestimmter Fledermausarten) haben, weiterhin können sich
Beeinträchtigungen nachtaktiver Fluginsekten durch Anlockwirkung ergeben,
die sich unter Umständen auf das Nahrungsangebot für Fledermäuse
auswirken
könnten.
Daher
sind
Baustellenbeleuchtungen
sowie
Beleuchtungen im Bereich der geplanten Bebauung bzw. von Erschließungen
dergestalt zu optimieren, dass die Lichtabstrahlung in die Umgebung
verringert und Beeinträchtigungen von Insekten reduziert werden
(Verwendung von nicht diffusen Lichtquellen, insektenfreundlichen
Leuchtmitteln, z.B. Natriumdampflampen, ggf. Abschirmung weit reichender
Lichtquellen z.B. durch Schutzpflanzungen). Zur Lärmminderung sind
Baumaschinen nach dem aktuellen Stand der Technik einzusetzen.
Die benannten Vermeidungsmaßnahmen sollen über Nebenbestimmungen zur
Baugenehmigung sichergestellt werden. Die entsprechenden Hinweise werden in
den Bebauungsplan aufgenommen.
3.14.
Wasser
Das Gesamtgebiet liegt weder in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet
noch in einer Wasserschutzzone nach dem Wassergesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG).
3.15.
Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße,
Stiftstraße, Zum Sommersberg“ wurde eine schalltechnische Untersuchung
durch das Büro ACCON GmbH, Köln (ACCON-Bericht-Nr.: ACB 0613 - 406889 –
142, 3.6.2013) durchgeführt, um die zu erwartenden Geräuschimmissionen aus
dem Straßen- und Schienenverkehr auf das geplante Allgemeine Wohngebiet
festzustellen und ggf. Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB treffen zu
können. Dabei gelten die Orientierungswerte der DIN 18005 gemäß Beiblatt 1
mit 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts bzw. 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts
für Reine/Allgemeine Wohngebiete.
Aus dem vorliegenden Gutachten geht hervor, dass an den straßenzugewandten
Fassaden der Gebäude im Teilbereich A an der „Stiftstraße“, der „Hauptstraße“
sowie der Straße „Zum Sommersberg“ mit einem Immissionspegel von bis zu 61
dB(A) tags und 53 dB(A) nachts zu rechnen ist. Innerhalb des Plangebiets werden unter Berücksichtigung des Bebauungskonzepts an den straßenabgewandten Fassaden sowie im Innenbereich ein Beurteilungspegel von 41 bis 52 dB(A)
tags und von 35 bis 45 dB(A) nachts erreicht. Hieraus ergibt sich für die Fassaden der geplanten Gebäude innerhalb des Teilbereiches A die Ausweisung bis
hinauf zum Lärmpegelbereich III.
Die Anforderung nach DIN 4109 für den Lärmpegelbereich II (auch eingeschränkt im LPB III) werden in der Regel bereits durch die nach der Gesetzgebung zur Energieeinsparung erforderlichen doppelschaligen Fenster erfüllt. Dies
gilt jedoch nur für den geschlossenen Zustand der Fenster. Ist ein Fenster geöffnet, so verliert es die Dämmwirkung. Sollen nachts Innenpegel um 30 dB(A)
angestrebt werden, so dürften bei nächtlichen Außenpegeln über 40 dB(A) keine
Fenster in Schlafräumen geöffnet werden, da gekippte Fenster nur eine Pegelminderung um 10 dB(A) bewirken.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
20
Da nahezu alle Fassaden der geplanten Gebäude nachts mit Pegeln oberhalb
von 40 dB(A) belastet sind, müssen in Schlaf- und Kinderzimmern daher Fenster
mit integrierten schallgedämpften Lüftungen vorgesehen werden oder es ist ein
fensteröffnungsunabhängiges Lüftungssystem zu installieren, um die nach DIN
1946/11/ anzustrebende Belüftung sicherzustellen. Ausnahme bildet nur das
Gebäude westlich des Kreisverkehrs (Haus 1 im Entwurf 3pass Architekten), bei
dem an den straßenabgewandten Fassaden nachts Beurteilungspegel von 35 bis
40 dB(A) ermittelt wurden.
Entsprechend den gutachterlichen Vorgaben werden zum Schutz der geplanten
Nutzungen gegenüber dem Verkehrs- und Schienenlärm folgende Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB getroffen:
Baugebiet WA 1: Für die südliche Fassadenseite zur Verkehrsfläche „Zum
Sommersberg“, sowie teilweise für die östliche und westliche Fassadenseite
sind die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit einem
Schalldämmmaß von 35 dB und der Büroräume von 30 dB entsprechend dem
Lärmpegelbereich III zu errichten. Für die nördliche straßenabgewandte Fassadenseite sowie für einen Großteil der östlichen Fassadenseite zur Platzfläche (V1) und der westlichen Fassadenseite zum rückwärtigen Grundstücksbereich sind die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit einem
Schalldämmmaß von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich II zu errichten.
Baugebiet WA 2: Für die nördlichen Fassadenseiten zur „Hauptstraße“ und die
südlichen Fassadenseiten zur „Stiftstraße“ sowie teilweise für die östliche
Fassadenseite im Kreuzungsbereich „Hauptstraße/Stiftstraße“ sind die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit einem Schalldämmmaß
von 35 dB und der Büroräume von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich III zu errichten. Für die östliche Fassadenseite zum Kreuzungsbereich
„Hauptstraße/Stiftstraße“ und die westliche Fassadenseite zur Verkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung (V1/V2) sowie für die Fassadenseiten zum Innenbereich sind die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit
einem Schalldämmmaß von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich II zu
errichten.
Baugebiet WA 3: Für die nördliche Fassadenseite zur „Stiftstraße“ sowie für
den Großteil der östlichen Fassadenseite zur Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmun (V3) und der westlichen Fassadenseite zur öffentlichen
Grünfläche (G1) sind die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse
mit einem Schalldämmmaß von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich II
zu errichten. Im südlichen Eckbereich der östlichen Fassadenseite zur Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (V3) und der westlichen Fassadenseite zur öffentlichen Grünfläche (G1) sind die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit einem Schalldämmmaß von 35 dB und der
Büroräume von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich III zu errichten.
Für die südliche Fassadenseite zur Verkehrsfläche „Zum Sommersberg“ sind
die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit einem Schalldämmmaß von 40 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich IV zu errichten.
Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kirche und
kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ sind für alle Fassadenseiten die Außenbauteile der Wohnungen über alle Geschosse mit einem Schalldämmmaß von 30 dB entsprechend dem Lärmpegelbereich II zu
errichten.
Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für
zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden, die parallel zur
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
21
Baugrenze oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden. Geringere
Anforderungen an das Schalldämmmaß der Außenbauteile können gestattet
werden, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird,
dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen. (§ 9 Abs. 1
Nr. 24 BauGB).
Mit den getroffenen Festsetzungen werden die gutachterlichen Maßgaben
planungsrechtlich gesichert und eine Verträglichkeit der geplanten Nutzungen
gegenüber Verkehrs- und Schienenlärm erwirkt.
3.16.
Denkmalschutz, Bodendenkmalpflege
Im Zuge des Bauleitplanverfahrens wurde für den Standort des 1969
abgerissenen „Fronhofs“ entsprechend den Vorgaben des Landschaftsverbands
Rheinland (LVR) - Amt für Bodendenkmalpflege - eine archäologische
Sachstandsermittlung durchgeführt und in einem Abschlußbericht dokumentiert
(Abschlussbericht zur archäologischen Sachstandermittlung auf dem Gelände
des Fronhofs in Brühl-Vochem; Aktivitätsnummer NW 2013/1050, ARCHBAU e.
Kfm., Björn Zängle M.A., Köln, 22.8.2013)
Abbildung: Anlage der Schnitte A, B und C über Baukörper des Fronhofs vor dem Abriss
(Quelle: U. Francke, LVR-ABR)
Mittels drei Suchschnitten mit jeweils 6 Metern Breite wurde untersucht, ob auf
dem
betroffenen
Grundstück
(bauliche)
Reste
der
verschiedenen
Nutzungsphasen des „Fronhofs“ erhalten geblieben und ggf. wie diese zu
bewerten sind. Der „Fronhof“ wurde 1067 als Besitz des St. Georgstifts zu Köln
erstmals urkundlich erwähnt und in den folgenden Jahrhunderten mehrfach neu
errichtet. Von Bedeutung für diese Untersuchung waren darüber hinaus ggf.
auch römische und frühmittelalterliche Überreste von Bedeutung für diese
Untersuchung.
Der Gutachter kommt in seiner Untersuchung zu folgenden Ergebnissen:
Es wurde keine erhaltene Bebauung der frühen Neuzeit oder des Mittelalters
angetroffen, ebenfalls keine anderen Hinweise durch Erdbefunde,
Fundmaterial oder ähnliches.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
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Die freigelegten, neuzeitlichen Mauern wurden nach deren Dokumentation
abgetragen, auch unter diesen wurde lediglich der anstehende Lößboden
angetroffen. Die aufgedeckten Erdgruben waren durchweg modernen
Ursprungs (19./20. Jahrhundert) oder nur unwesentlich älter als die
umliegenden Ziegelmauern. Bei dem beobachteten und exemplarisch
geborgenen Fundmaterial handelte es sich durchgehend um Bauschutt und
Abfälle des 19. und 20. Jahrhunderts.
Im Fazit kann für den untersuchten Bereich das Vorhandensein von Überresten
des Fronhofs aus dem 15./16. Jahrhundert oder gar des Hochmittelalters
aufgrund der erfolgten Sachstandermittlung als wenig wahrscheinlich betrachtet
werden. An keiner Stelle wurden Hinweise auf eine frühneuzeitliche oder
mittelalterliche Bebauung oder Nutzung des Geländes angetroffen.
3.17.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
(§ 9 Absatz 4 BauGB i.V.m. § 86 Landesbauordnung NW)
In den Bebauungsplan wurden Festsetzungen nach § 9 Absatz 4 BauGB i.V.m. §
86 BauO NRW aufgenommen, die sich auf die Gestaltung der baulichen Anlagen
beziehen:
In den Baugebieten WA 1 und WA 2 wird eine maximale Dachneigung von 15
Grad festgesetzt. Mit Rücksicht auf die im Bebauungsplan festgesetzten
möglichen Gebäudetiefen sollen so unmaßstäbliche Gebäudehöhen und eine
allzu massiv wirkende Bauform vermieden werden. Dies gilt auch vor dem
Hintergrund des Einsatzes eines Staffelgeschosses als letztes (nicht Voll-)
Geschoss, wo eine Dachneigung von kleiner 15 Grad im Allgemeinen
ausreichend ist.
Im Baugebiet WA 3, das den heutigen Gebäudebestand überplant, beträgt die
maximal zulässige Dachneigung 30 Grad. Als Dachform ist ausschließlich ein
Satteldach in Firstrichtung des östlich angrenzenden Gebäudebestands zulässig. Als Dacheindeckung sind ausschließlich Dachziegel bzw. Dachsteine
in den Farben dunkelgrau bis anthrazit zulässig. Somit wird die typische
Dachneigung, -form und –gestaltung der Zeilenstruktur der 50er/60er Jahre
gesichert und bei eventuell erforderlichen Ersatzbaumaßnahmen auch in der
Zukunft fortgeführt.
Entsprechend der Charakteristik des Umfelds sind in allen Baugebieten ausschließlich Putz- oder Klinkerfassaden zulässig. Zur Gliederung der Fassade
und/oder Absetzen von Gebäudeteilen (z.B. Sockelzonen, besondere Fassadenelemente) sind Materialkombinationen mit einem untergeordneten Flächenanteil bis zu 30 % zulässig.
Zur Abgrenzung von Vorgärten (Bereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche
und zugewandter Hausfassade) sind Mauern/Mauerelemente im Material des
Hauptbaukörpers sowie standortgerechte Hecken bis zu einer Höhe von max.
1,00 Meter zulässig. Zum Ausgleich von Höhenunterschieden sind Stützwände bis zu einer Höhe von max. 2,50 Meter zulässig. Stützwände können mit
Stahlgeländern – auch in Verbindung mit Mauerpfeilern - kombiniert werden.
Um das direkte Umfeld der Wohngebäude attraktiv als wohnungsnahen Gartenraum zu gestalten, sind im gesamten Plangebiet Decken von Tiefgaragen
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen vollständig, mit Ausnahme
von Terrassenflächen, mit mindestens 50 cm Erde zu überdecken und dauerhaft zu begrünen.
Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“
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Um eine gestalterische Beeinträchtigung auf die angrenzenden Nutzungen zu
vermeiden/auszuschließen, sind Müllsammelplätze in allen Baugebieten mit
Heckenpflanzungen oder Mauern/Mauerelementen einzufrieden.
Mit den getroffenen Festsetzungen wird eine Verträglichkeit der geplanten Bebauung im stadträumlichen Kontext sichergestellt.
4.
Hinweise
Folgende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen:
Kampfmittelfunde
Sind bei der Durchführung des Bauvorhabens bei Erdaushub außergewöhnliche
Verfärbungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet,
sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde, der
Kampfmittelbeseitigungsdienst
Rheinland
oder
die
nächstgelegene
Polizeidienststelle zu verständigen.
Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt
werden, wird eine Tiefendetektion in Abstimmung mit der Bezirksregierung
Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Außenstelle Köln,
empfohlen.
Archäologische Bodenfunde
Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz DSchG NW wird
hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die
Stadt Brühl als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039 – 0, Fax 02425 / 9039 – 199, unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu
erhalten. Die Weisungen der Unteren Denkmalbehörde oder des Rheinischen
Amtes für Bodendenkmalpflege sind für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten.
Artenschutz
Die baubedingten Licht- und Lärmemissionen sind auf das Notwendigste zu
beschränken. Die Inanspruchnahmen von Vegetationsflächen und insbesondere
Gehölzen über das Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder hinaus sind
nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. auf das unbedingt Notwendige zu
beschränken.
Eine Rodung von Gehölzen ist ausschließlich außerhalb der Brutzeit gemäß § 39
Absatz 5 Satz 2 BNatSchG im Zeitraum Oktober bis einschließlich Februar
zulässig. Weiteres wird in Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung geregelt.
Baugrund
Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der
Untergrundklasse 2. Die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149 sind zu
beachten.
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5.
Kenndaten der Planung
Es ergibt sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
die folgende Flächenbilanz:
WA W ohnbaufläche (W A)
Bestand, Erweiterung, Neubauflächen
5.537,00 m²
38,7 %
740,00 m²
5,2 %
Öffentliche Verkehrsflächen (weitgehend vorhanden)
S traßen
4.984,00 m²
34,8 %
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Fuß- und Radwege, öffentliche P latzbereiche
1.754,00 m²
12,3 %
Grünflächen, öffentlich
P arkanlagen
1.295,00 m²
9,0 %
14.310,00 m²
100,0 %
Flächen für Gemeinbedarf
E vangelische Kirchengemeinde
F/R
GESAMTFLÄCHE
6.
Kosten, Finanzierung und Durchführung der Planung
Zwischen der Stadt Brühl und dem privaten Vorhabenträger wurde für die
Schaffung des Planungsrechts ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.
Im Zuge der Vorbereitung und Umsetzung dieser Maßnahme werden der Stadt
Brühl Kosten entstehen für:
die erstmalige Herstellung der öffentlichen Platzfläche am Evangelischen
Gemeindezentrum einschließlich der Wegeverbindung zur „Hauptstraße“,
die Schaffung von Fuß- und Radverbindungen im Bereich östlich der Häuser
„Stiftstraße 7 bis 9c“ zwischen dem Straßenzug „Zum Sommersberg“ zur
„Hauptstraße“ und nach Osten abzweigend in Richtung Bahnhaltepunkt
„Brühl-Vochem“ bzw. zur „Römerstraße“, einschließlich Schaffung einer
öffentlichen Grünfläche als Nachbarschaftstreffpunkt.
Die Umsetzung soll mit Städtebauförderungsmitteln aus dem Programm
„Soziale Stadt“ erfolgen, die Maßnahmen wurden im September 2012 bei der
Bezirksregierung angemeldet und im Dezember 2012 bewilligt.
7.
Bodenordnung
Für Teile des Plangebiets ist zur Realisierung der Planung eine Bodenordnung
erforderlich, die im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern
durchgeführt wird.
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