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Vorlage (Textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
146 kB
Datum
01.10.2013
Erstellt
23.09.13, 12:13
Aktualisiert
23.09.13, 12:13

Inhalt der Datei

STADT BRÜHL Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ Planungsrechtliche Festsetzungen Planungsstand: Öffentliche Auslegung Planungsstand: 5. September 2013  Dipl.Ing. Bernd Strey Dipl.Ing. Martin Rogge Architekten und Stadtplaner  Düsselstraße 11 40219 Düsseldorf Telefon 0211 393055 Telefax 0211 393056  www.stadtraum-architekten.de Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Absatz 1 BauGB) Allgemeine Wohngebiete (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO) Im Baugebiet WA 1 werden die nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen     Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen nach § 1 Absatz 6 BauNVO nicht Bestandteile des Bebauungsplans. In den Baugebieten WA 2 und WA 3 werden die nach § 4 Absatz 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen      Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen nach § 1 Absatz 6 BauNVO nicht Bestandteile des Bebauungsplans. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Absatz 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4) 2.1. Grundflächenzahl (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB; § 17 Absatz 1 BauNVO) In allen Baugebieten darf die zulässige Grundflächenzahl gemäß § 17 Absatz 2 BauNVO, i.V.m. § 19 Absatz 4 BauNVO durch die Anlage von Tiefgaragen bis zu einer Höhe von 0,8 überschritten werden. 2.2. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Absatz 3, 4 und § 18 Absatz 1 BauNVO) (1) Es gelten die im Plan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen über Normalhöhennull (NHN) in Verbindung mit einer festgesetzten Mindest- und Höchstanzahl der Vollgeschosse. (2) Die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen dürfen durch untergeordnete technische Bauteile wie z.B. Lüftungseinrichtungen, Dachaufbauten für Aufzugsüberfahrten, Solaranlagen o.ä. um bis zu 2,00 Meter überschritten werden. Als oberer Bezugspunkt der Gebäudehöhe wird festgesetzt: In allen Baugebieten gilt als maximale Gebäudehöhe der baulichen Anlagen der höchste Punkt des Hauptdaches. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 2 3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Absatz 2, 3 und 5 BauNVO) (1) In allen Baugebieten dürfen die Baugrenzen und Baulinien zu Gunsten von Eingangsüberdachungen und Vordächern um bis zu 1,50 m überschritten werden. (2) Im Baugebiet WA 1 dürfen unselbständige bauliche Anlagen wie Balkone die östliche und südliche Baulinie ab dem 1.OG (lichte Durchgangshöhe mindestens 2,50 m) um bis zu 1,50 m ausnahmsweise überschreiten. Die Summe aller überschreitenden Bauteile ist hierbei auf maximal 50% der Fassadenlänge begrenzt. (3) Im Baugebiet WA 2 dürfen unselbstständige bauliche Anlagen wie Balkone die westliche Baulinie ab dem 1.OG (lichte Durchgangshöhe mindestens 2,50m) um bis zu 1,50 m ausnahmsweise überschreiten. Die Summe aller überschreitenden Bauteile ist hierbei auf maximal 50% der Fassadenlänge begrenzt. Die Überschreitung der festgesetzten nördlichen, östlichen und südlichen Baulinie sowie der Baugrenzen ist unzulässig. (4) Im Baugebiet WA 3 ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch unselbstständige bauliche Anlagen wie Balkone und Altane (selbstständig tragende Balkone) unzulässig. 4. Stellplätze, überdeckte Stellplätze und Garagen (§ 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Absatz 6 und § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO) (1) Im Baugebiet WA 1 sind ebenerdige Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in den Bereichen zulässig, in denen der Bebauungsplan dieses zeichnerisch festsetzt. Die Errichtung von Carports und Garagen ist unzulässig. (2) Im Baugebiet WA 2 sind Stellplätze in Tiefgaragen zulässig. Die Errichtung von Tiefgaragen ist hierbei ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den Bereichen zulässig, in denen der Bebauungsplan es zeichnerisch vorsieht. Im direkten Anschluss an die „Stiftstraße“ ist eine ebenerdige Stellplatzanlage (u.a. Behindertenstellplätze) zulässig. Carports und Garagen sind ausgeschlossen. (3) Im Baugebiet WA 3 sind Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den Bereichen zulässig, in denen der Bebauungsplan es zeichnerisch festsetzt. 5. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB) Entsprechend den gutachterlichen Vorgaben werden zum Schutz der geplanten Nutzungen gegenüber dem Verkehrsund Schienenlärm folgende Festsetzungen getroffen: (1) Innerhalb der mit gekennzeichneten Bereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich II gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Ausgabe November 1989 einzuhalten. Für Büroräume sowie Aufenthaltsräume von Wohnungen muss das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß R‘w,res für die Außenbauteile mindestens 30 dB betragen. Räume, die der Schlafnutzung dienen, sind mit einem fensteröffnungsunabhängigen Lüftungssystem auszustatten. (2) Innerhalb der mit gekennzeichneten Bereiche Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ sind die 3 Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Ausgabe November 1989 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß R‘w,res für die Außenbauteile mindestens 30 dB und für Aufenthaltsräume von Wohnungen mindestens 35 dB betragen. Räume, die der Schlafnutzung dienen, sind mit einem fensteröffnungsunabhängigen Lüftungssystem auszustatten. (3) Innerhalb der mit gekennzeichneten Bereiche sind die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen für den Lärmpegelbereich IV gemäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" Ausgabe November 1989 einzuhalten. Für Büroräume muss das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß R‘w,res für die Außenbauteile mindestens 35 dB und für Aufenthaltsräume von Wohnungen mindestens 40 dB betragen. Räume, die der Schlafnutzung dienen, sind mit einem fensteröffnungsunabhängigen Lüftungssystem auszustatten. Tabelle 1: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109 Tabelle 2: Korrekturwerte für das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß nach Tabelle 8 in Abhängigkeit vom Verhältnis S (W + F) / SG nach DIN 4109 (4) Die an den Baugrenzen festgesetzten Lärmpegelbereiche gelten auch für zurückversetzt von der Baugrenze errichtete Fassaden, die parallel zur Baugrenze oder bis zu einem Winkel von 90° errichtet werden. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 4 (5) Geringere Anforderungen an das Schalldämmmaß der Außenbauteile können gestattet werden, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass auch geringere Maßnahmen als die festgesetzten ausreichen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 5 BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Absatz 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW) (1) In den Baugebieten WA 1 und WA 2 ist eine maximale Dachneigung von 15 Grad zulässig. (2) Im Baugebiet WA 3 ist beträgt die maximal zulässige Dachneigung 30 Grad. Als Dachform ist ausschließlich ein Satteldach in Firstrichtung des östlich angrenzenden Gebäudebestands zulässig. Es ist ausschließlich eine Dacheindeckung mit Dachziegeln in den Farben dunkelgrau bis anthrazit zulässig. (3) In allen Baugebieten sind ausschließlich Putz- oder Klinkerfassaden zulässig. Zur Gliederung der Fassade und/oder Absetzen von Gebäudeteilen (z.B. Sockelzonen, besondere Fassadenelemente) sind Materialkombinationen mit einem untergeordneten Flächenanteil bis zu 30 % zulässig. (4) Zur Abgrenzung von Vorgärten (Bereich zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und zugewandter Hausfassade) sind Mauern/Mauerelemente im Material des Hauptbaukörpers sowie standortgerechte Hecken bis zu einer Höhe von max. 1,00 Meter zulässig. Zum Ausgleich von Höhenunterschieden sind Stützwände bis zu einer Höhe von max. 2,50 Meter zulässig. Stützwände können mit Stahlgeländern – auch in Verbindung mit Mauerpfeilern - kombiniert werden. (5) Im gesamten Plangebiet sind die Decken von Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit mindestens 50 cm Erdüberdeckung herzustellen und dauerhaft zu begrünen. Flächen für Terrassen sind ausgenommen. (6) In allen Baugebieten sind Müllsammelplätze mit Heckenpflanzungen oder Mauern/Mauerelementen einzufrieden. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 6 KENNZEICHNUNGEN UND HINWEISE 1. Kampfmittelfunde Sind bei der Durchführung des Bauvorhabens bei Erdaushub außergewöhnliche Verfärbungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen. Sollten Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Tiefendetektion in Abstimmung mit der Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst Rheinland, Außenstelle Köln, empfohlen. 2. Archäologische Bodenfunde Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz DSchG NW wird hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt Brühl als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel. 02425 / 9039 – 0, Fax 02425 / 9039 – 199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisungen der Unteren Denkmalbehörde oder des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege ist für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten. 3. Artenschutz Die baubedingten Licht- und Lärmemissionen sind auf das Notwendigste zu beschränken. Die Inanspruchnahmen von Vegetationsflächen und insbesondere Gehölzen über das Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder hinaus sind nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Eine Rodung von Gehölzen ist ausschließlich außerhalb der Brutzeit gemäß § 39 Absatz 5 Satz 2 BNatSchG im Zeitraum Oktober bis einschließlich Februar zulässig. Weiteres wird in Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung geregelt. 4. Baugrund Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse 2. Die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149 sind zu beachten. Bebauungsplan 11.02 Teilbereich A „Hauptstraße, Stiftstraße, Zum Sommersberg“ 7