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Beschlussvorlage (Einspruch gegen Beschlüsse des Haupt- und Finanzaussschusses v. 06.12.2011 - Gemeinsames Schreiben der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 07.12.2011)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
131 kB
Datum
20.12.2011
Erstellt
13.12.11, 18:54
Aktualisiert
13.12.11, 18:54
Beschlussvorlage (Einspruch gegen Beschlüsse des Haupt- und Finanzaussschusses v. 06.12.2011
- Gemeinsames Schreiben der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 07.12.2011) Beschlussvorlage (Einspruch gegen Beschlüsse des Haupt- und Finanzaussschusses v. 06.12.2011
- Gemeinsames Schreiben der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 07.12.2011) Beschlussvorlage (Einspruch gegen Beschlüsse des Haupt- und Finanzaussschusses v. 06.12.2011
- Gemeinsames Schreiben der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 07.12.2011)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 520/2011 Erstellt am: 09.12.2011 Aktenzeichen: I/001 Verfasser/in: Herr Krüger Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Rat X nö. Sitzung Termin 20.12.2011 Betreff Einspruch gegen Beschlüsse des Haupt- und Finanzaussschusses v. 06.12.2011 - Gemeinsames Schreiben der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 07.12.2011 Veranlasser/in / Antragsteller/in SPD-Fraktion und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag Der Rat beschließt, den Einspruch v. 07.12.2011 zu den unter den Tagesordnungspunkten I.14, II.1, II.2 und II.4 bis II.7 zurückzuweisen. Vorlage Nr.: 520/2011 . Seite 2 / 3 Erläuterungen Mit Schreiben v. 07.12.2011 erheben die SPD-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gem. § 22 (1) der Geschäftsordnung Einspruch gegen unter den Tagesordnungspunkten I.14, II.1, II.2 und II.4 bis II.7 gefasste Beschlüsse des Haupt- und Finanzausschusses v. 06.12.2011 (Anlage). Gemäß § 22 der Geschäftsordnung dürfen Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis vom Bürgermeister erst ausgeführt werden, wenn weder der Bürgermeister noch ein Fünftel der Ausschussmitglieder bis zum Ablauf des zweiten, auf den Beschlusstag folgenden Tages Einspruch erhoben haben. Über den Einspruch entscheidet der Rat. Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll beim Bürgermeister einzubringen. Der Bürgermeister hat die Ausschussmitglieder unverzüglich zu unterrichten. Der schriftlich verfasste Einspruch v. 07.12.2011 ist am 08.12.2011 beim Bürgermeister eingegangen und damit fristgerecht eingelegt worden. Der Einspruch muss von einem Fünftel der Ausschussmitglieder vorgetragen werden, d. h. mindestens drei Ausschussmitglieder müssen hinter dem Einspruch stehen. Die Unterzeichnung erfolgte stellvertretend für die im Ausschuss vertretenen Mitglieder der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Fraktionen sind jedoch nach § 22 Abs. 1 der Geschäftsordnung und § 57 Abs. 4 GO NRW nicht einspruchsberechtigt. Ein zulässiger Einspruch liegt auch dann nicht vor, wenn Ausschussmitglieder angeben, im Namen oder im Einverständnis anderer Mitglieder zu handeln, es sei denn das unterzeichnende Ausschussmitglied bringt innerhalb der Einspruchsfrist die Erklärung des Einverständnisses oder die Vollmacht von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder zweifelsfrei bei (Held u. a., Kommunalverfassungsrecht NRW, § 57 GO Anm. 7.1). Somit ist der Einspruch bereits unzulässig. Zweifel an der Zulässigkeit ergeben sich im Übrigen auch deshalb, weil die durch die Geschäftsordnung angeordnete Schriftform für den Einspruch nach § 126 Abs. 1 BGB voraussetzt, dass die Antragsteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnen. Unzulässig ist die Unterzeichnung durch Stempel, Faksimile oder sonstige mechanische Hilfsmittel (Palandt-Ellenberger, 70. Auflage 2011, § 126 BGB Rdnr. 8). Ungeachtet der Zulässigkeitsbedenken bezieht sich der Einspruch inhaltlich auf die Tagesordnungspunkte I.14 II.1 II.2 II.4 II.5 II.6 II.7 Beratung des Entwurfs des NKF-Haushaltes für das Haushaltsjahr 2012 (ab Veränderungsliste 2 – investiver Bereich des Haushalts) Vergabe der Zeitvertragsarbeiten Heizungsanlagen und zentrale Warmwasserwärmungsanlagen Vergabe der Zeitvertragsarbeiten Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Pulheim GmbH Rückkauf der Straßenbeleuchtungsanlage der Altgemeinde Brauweiler Erweiterung und Umbau – Regenklärbecken / Regenrückhaltebecken / Schmutzwasserpumpwerk in Pulheim-Sinnersdorf Ortskernentwicklung Brauweiler - Schreiben der SPD-Fraktion v. 24.11.2011 Die Möglichkeit Einspruch einzulegen, bezieht sich auf Beschlüsse von entscheidungsbefugten Ausschüssen. Im vorliegenden Fall ist der HFA nur bei den Beschlüssen zu den Tagesordnungspunkten II.1, II.2 und II.6 entscheidungsbefugt. Bei den Tagesordnungspunkten I.14, II.4, II.5 erfolgte eine Vorberatung und Beschlussempfehlung an den Rat, dem die Entscheidung vorbehalten ist. Bei Tagesordnungspunkt II.7 handelt es sich um eine Anfrage der SPD-Fraktion. Vorlage Nr.: 520/2011 . Seite 3 / 3 Begründet wird der Einspruch damit, dass aufgrund der langen Sitzungsdauer die Ausschussmitglieder nicht mehr in der Lage gewesen seien, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu erfassen. Daher könnten die zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten getroffenen Entscheidungen keinen Bestand haben. Der Beginn der Sitzung des HFA am 06.12.2011 war für 15 Uhr angesetzt. Die Beratung der in Rede stehenden Tagesordnungspunkte wurde gegen 23:25 Uhr aufgenommen. Die SPD-Fraktion beantragte wegen der fortgeschrittenen Sitzungsdauer, die Behandlung der weiteren Tagesordnungspunkte zu vertagen und zwei Stunden vor der Ratssitzung am 20.12.2011 wieder aufzunehmen. Der Antrag wurde von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unterstützt. Dieser Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Man sprach sich dafür aus, die Beratungen fortzusetzen. Daraufhin verließen die Mitglieder der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den Ratssaal. Die Beschlussfähigkeit des HFA war weiterhin gegeben. Anzeichen dafür, dass die Konstitution der Ausschussmitglieder so nachhaltig beeinträchtigt war, dass die Tragweite der zu fassenden Beschlüsse nicht mehr hätte erfasst werden können, waren nicht erkennbar. Zum Beschluss zu Tagesordnungspunkt I.14 wird auf die der Einladung zur Ratssitzung beigefügte Vorlage 508/2011 – 1. Ergänzung verwiesen. Die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten II.1, II2 und II.4 bis II.6 wurden den Beschlussentwürfen der Vorlagen entsprechend gefasst. Unter Tagesordnungspunkt II.7 hat der Bürgermeister mündlich berichtet. Eine Beschlussfassung erfolgte nicht. Insgesamt ist aus Sicht der Verwaltung der Einspruch gegen die Beschlüsse zu den in Rede stehenden Tagesordnungspunkten sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht abzulehnen. Entscheidet sich der Rat dafür, dem Einspruch stattzugeben, so dürfen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten II.1, II.2 und II.6 nicht ausgeführt werden. Der Rat kann die Entscheidung des HFA nur dann durch seine eigene Entscheidung ersetzen, wenn er insoweit gleichzeitig die Entscheidung des HFA aufhebt. Andernfalls ist die Angelegenheit an den HFA zurückzuverweisen (Rehn/Cronauge, Kommentar zu § 57 GO NRW, VII, 36. Erg. 2011). Deshalb sind im nichtöffentlichen Teil der Tagesordnung die entsprechenden Punkte vorsorglich aufgeführt.