Daten
Kommune
Inden
Größe
16 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 62/01/......
Der Bürgermeister
Kämmerei
Beratungsfolge
Rat
Aktenzeichen
II/20 20 00/J.
Termin
Datum
03.05.2001
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
10.05.2001
Betrifft:
Haushaltssatzung und -plan 2001
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt, die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2001
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme und Ausgabe von 26.614.550 DM auf 26.824.550 DM
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme und Ausgabe von 5.455.210 DM auf 5.665.210 DM
und somit um jeweils 210.000 DM zu erhöhen.
Außerdem werden im Haushaltsplan 2001 zur Darstellung der Pflichtzuführung gem. § 22 Abs. 1
GemHVO NRW folgende Haushaltsstellen verändert:
Verwaltungshaushalt
1.913.2800.0 - Zuführung vom Vermögenshaushalt - von 2.157.690 auf 2.367.690 DM
1.913.8600.0 - Zuführung an den Vermögenshaushalt - von
0 auf 210.000 DM
Vermögenshaushalt
1.914.3000.0 - Zuführung vom Verwaltungshaushalt - von
0 auf 210.000 DM
1.914.9000.2 - Zuführung zum Verwaltungshaushalt - von 2.198.990 auf 2.408.990 DM.
Begründung:
Gemäß dem Schreiben des Landrates des Kreises Düren - Kommunalaufsicht - vom 25.04.2001
werden gegen die vom Rat der Gemeinde Inden beschlossene Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2001 keine Bedenken erhoben, wenn folgende Auflage erfüllt wird:
„Die Pflichtzuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt in Höhe
der ordentlichen Tilgung von Krediten (§ 22 Abs. 1 GemHVO) und die sich
daraus ergebenen Änderungen sind im Haushalt 2001 darzustellen.“
Begründung der Änderung:
Grundsätzlich muss gem. § 22 Abs. 1 GemHVO die Zuführung vom Verwaltungs- an den
Vermögenshaushalt so hoch sein, dass damit die Kreditbeschaffungskosten und die ordentliche
Tilgung von Krediten gedeckt werden können, soweit dafür keine Einnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 GemHVO zur Verfügung stehen.
In der Kommentierung von Scheel/Steup/Schneider/Lienen können als Ersatzdeckungsmittel nur
„tilgungsbezogene“ Einnahmen herangezogen werden (vgl. Erl. Nr. 3 zu § 22 Abs. 1 GemHVO).
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Nach Auffassung der Kommunalaufsicht sind die Mittel aus der allgemeinen Rücklage keine
„tilgungsbezogene“ Ersatzdeckungsmittel und damit sei der Nachweis nicht erbracht, dass
entsprechende Ersatzdeckungsmittel in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
Aus diesem Grund müsste die Pflichtzuführung gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 GemHVO noch im
Haushaltsplan 2001 veranschlagt werden.
Im übrigen sei eine Verrechnung mit der Rückzuführung vom Vermögens- an den Verwaltungshaushalt nicht statthaft.
Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht würde auf die Beibehaltung der Auflage in der
Haushaltsverfügung zum Haushalt 2001 verzichtet, wenn die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2001 durch den Rat wie folgt geändert würde:
1. Erhöhung des Volumens in Einnahme und Ausgabe in der Haushaltssatzung 2001 um
jeweils 210.000 DM:
a) Verwaltungshaushalt von 26.614.550 DM auf 26.824.550 DM und
b) Vermögenshaushalts von 5.455.210 DM auf 5.665.210 DM.
2. Veränderung folgender Haushaltsstellen:
a) Verwaltungshaushalt
1.913.2800.0 - Zuführung vom Vermögenshaushalt - von 2.157.690 auf 2.367.690 DM
1.913.8600.0 - Zuführung an den Vermögenshaushalt - von
0 auf 210.000 DM
b) Vermögenshaushalt
1.914.3000.0 - Zuführung vom Verwaltungshaushalt - von
0 auf
210.000 DM
1.914.9000.2 - Zuführung zum Verwaltungshaushalt - von 2.198.990 auf 2.408.990 DM.
Da mit diesen Änderungen nur die Darstellung der Pflichtzuführung nach § 22 Abs. 1 Satz 2
GemHVO vorgenommen würde und ansonsten der Haushalt 2001 unberührt bliebe, darf ich - wie von
mir vorgeschlagen - um eine entsprechende Beschlussfassung bitten.
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