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Beschlussvorlage (Errichtung einer Kapelle auf dem Grundstück der Gedenkstätte Geuenich, Gemarkung Lucherberg, Flur 12, Flurstück Nr. 35)

Daten

Kommune
Inden
Größe
11 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Beschlussvorlage (Errichtung einer Kapelle auf dem Grundstück der Gedenkstätte Geuenich, Gemarkung Lucherberg, Flur 12, Flurstück Nr. 35)

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Vorlagen-Nr. 166/00/...... Der Bürgermeister Bauverwaltungsamt Beratungsfolge Ausschuss für Gemeindeplanung Aktenzeichen IV/RD/Schi Termin Datum 27.12.2000 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 25.01.2001 Betrifft: Errichtung einer Kapelle auf dem Grundstück der Gedenkstätte Geuenich, Gemarkung Lucherberg, Flur 12, Flurstück Nr. 35 Beschlußentwurf: Das Einvernehmen zur Errichtung einer Kapelle auf dem o.a. Grundstück wird erteilt. Begründung: Mit Datum vom 27.11.2000 liegt der Gemeinde Inden ein Bauantrag zur Errichtung einer Kapelle auf dem Grundstück der Gedenkstätte Geuenich in Inden/Altdorf zur Stellungnahme vor. Die Kapelle soll im Eingangsbereich in einer Größenordnung von ca. 7 x 5 m errichtet werden. Sie soll mit einer niedrigen Mauer eingefasst werden. (Lageplan s. Anlage) Das Bauvorhaben ist gemäß § 35 BauGB - Bauen im Außenbereich - zu beurteilen. Diesbezüglich sind privilegierte Vorhaben oder sonstige Vorhaben in Einzelfällen, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen, zugelassen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Inden weist im betroffenen Bereich Flächen für die Landwirtschaft aus. Üblicherweise werden kleinere Kapellen oder Wegekreuze im Bereich landwirtschaftlicher Flächen errichtet. Ob eine Kapelle in der Größenordnung von 7 x 5 m ebenfalls noch der Ausweisung "landwirtschaftliche Nutzfläche" entspricht, ist durch das Bauordnungsamt des Kreises Düren im Rahmen der Baugenehmigung zu klären. Eine weitere Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt durch die Errichtung einer Kapelle im Bereich des Denkmales Geuenich nicht vor. Ein Anschluss an das öffentliche Kanalsystem erweist sich als nicht notwendig, da Schmutzwässer nicht anfallen. Das anfallende Regenwasser aus den Dachflächen soll an der Oberfläche, z.B. durch gelochte Schläuche in Pflanzbeeten verrieselt werden. Da durch die Kapelle nur 1,5 % des gesamten Grundstückes versiegelt werden, ist erfahrungsgemäß eine Oberflächenversickerung grundsätzlich möglich. Aus den o.a. Gründen kann das Einvernehmen zur Errichtung einer Kapelle auf dem Grundstück der Gedenkstätte Geuenich erteilt werden. T574.DOC .. .