Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 185/99/......
Der Bürgermeister
Bauverwaltungsamt
Beratungsfolge
Bau- und Vergabeausschuss
Rat
Aktenzeichen
70 10 01
Termin
Datum
21.12.1999
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
19.01.2000
03.02.2000
Betrifft:
5. Änderungssatzung vom 03.02.2000 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden.
Begründung:
In der heutigen Sitzung wird der Beschluss gefasst, dass die im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 14
"Gemeinbedarfsflächen Merödgen" gelegenen Straßen "Am Goltsteinbrunnen" und
"Am Gutshof" dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden.
Nach erfolgter Widmung entsteht somit auch die Pflicht zur Reinigung dieser Straßen. Die
Reinigungspflicht umfasst ebenfalls die Winterwartung. Durch eine entsprechende Regelung in der
Straßenreinigungssatzung ist diese Pflicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke
übertragen worden. Das der Satzung beigefügte Straßenverzeichnis ist somit um die Straßen
"Am Goltsteinbrunnen" und "Am Gutshof" zu ergänzen.
Im Zusammenhang mit der notwendigen Aufnahme der beiden Straßen in das Straßenverzeichnis
soll gleichzeitig die bestehende Satzung aus Rechtssicherheitsgründen so geändert werden, dass der
Umfang der Winterwartung für die Gehwege klarer beschrieben wird.
Die Winterwartung beschränkt sich durch entsprechende satzungsrechtliche Regelung auf die
Gehwege, die in der gemeindlichen Satzung als selbständige Gehwege sowie als Straßenteile
definiert sind, die erkennbar von der Fahrbahn abgrenzt und deren Benutzung durch Fußgänger
vorgesehen oder geboten ist. Dies bedeutet, dass solche Straßen von dieser Regelung nicht direkt
erfasst werden, die als verkehrsberuhigte Bereiche ausgebaut wurden, z.B. die Straßen "Am
Goltsteinbrunnen", "Am Gutshof", "Am Forsthof"...
Hier ergab sich bislang eine Streupflicht für die Anlieger nur in Verknüpfung mit anderen
Rechtsvorschriften.
Aus diesem Grunde ist § 1 der Straßenreinigungssatzung so zu ändern bzw. zu ergänzen, dass für
die Bereiche, in denen kein gesonderter Gehweg vorhanden ist, festgelegt wird, dass von den
Anliegern ein 1,50 Meter breiter Steifen als Gehweg zu räumen bzw. zu streuen ist.
Die Ergänzung des § 1 entspricht einer Formulierung der durch den Nordrhein-Westfälischen Städteund Gemeindebund empfohlenen Mustersatzung zur satzungsmäßigen Regelung für den Bereich von
Fußgängerzonen.
T404.DOC
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