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Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung vom 03.02.2000 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden)

Daten

Kommune
Inden
Größe
11 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung vom 03.02.2000 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 185/99/...... Der Bürgermeister Bauverwaltungsamt Beratungsfolge Bau- und Vergabeausschuss Rat Aktenzeichen 70 10 01 Termin Datum 21.12.1999 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 19.01.2000 03.02.2000 Betrifft: 5. Änderungssatzung vom 03.02.2000 zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 5. Änderungssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden. Begründung: In der heutigen Sitzung wird der Beschluss gefasst, dass die im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 14 "Gemeinbedarfsflächen Merödgen" gelegenen Straßen "Am Goltsteinbrunnen" und "Am Gutshof" dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Nach erfolgter Widmung entsteht somit auch die Pflicht zur Reinigung dieser Straßen. Die Reinigungspflicht umfasst ebenfalls die Winterwartung. Durch eine entsprechende Regelung in der Straßenreinigungssatzung ist diese Pflicht auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen worden. Das der Satzung beigefügte Straßenverzeichnis ist somit um die Straßen "Am Goltsteinbrunnen" und "Am Gutshof" zu ergänzen. Im Zusammenhang mit der notwendigen Aufnahme der beiden Straßen in das Straßenverzeichnis soll gleichzeitig die bestehende Satzung aus Rechtssicherheitsgründen so geändert werden, dass der Umfang der Winterwartung für die Gehwege klarer beschrieben wird. Die Winterwartung beschränkt sich durch entsprechende satzungsrechtliche Regelung auf die Gehwege, die in der gemeindlichen Satzung als selbständige Gehwege sowie als Straßenteile definiert sind, die erkennbar von der Fahrbahn abgrenzt und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dies bedeutet, dass solche Straßen von dieser Regelung nicht direkt erfasst werden, die als verkehrsberuhigte Bereiche ausgebaut wurden, z.B. die Straßen "Am Goltsteinbrunnen", "Am Gutshof", "Am Forsthof"... Hier ergab sich bislang eine Streupflicht für die Anlieger nur in Verknüpfung mit anderen Rechtsvorschriften. Aus diesem Grunde ist § 1 der Straßenreinigungssatzung so zu ändern bzw. zu ergänzen, dass für die Bereiche, in denen kein gesonderter Gehweg vorhanden ist, festgelegt wird, dass von den Anliegern ein 1,50 Meter breiter Steifen als Gehweg zu räumen bzw. zu streuen ist. Die Ergänzung des § 1 entspricht einer Formulierung der durch den Nordrhein-Westfälischen Städteund Gemeindebund empfohlenen Mustersatzung zur satzungsmäßigen Regelung für den Bereich von Fußgängerzonen. T404.DOC .. .