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Vorlage (Änderung Gebührensatzung Friedhof)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
106 kB
Datum
22.04.2013
Erstellt
14.02.13, 18:57
Aktualisiert
14.02.13, 18:57
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Inhalt der Datei

1 13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brühl Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 ((GV NRW S. 685) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV 610) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am … folgende Gebührensatzung beschlossen: Artikel I § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Zur Zahlung der Gebühr sind diejenigen verpflichtet, die die Amtshandlung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihnen zuzurechnen ist, veranlasst haben. Artikel II § 3 Absatz1 Satz wird wie folgt geändert: (1) Gebühren sind innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Gebührenbescheides fällig. Artikel III Der Gebührentarif wird wie folgt neu gefasst: Gebührentarif Grabstätten 1. Nutzungsgebühren für Wahlgräber 1.1 Wahlgräber Sargbestattungen a) Wahlgräber in allgemeiner Lage 1.487,00 € b) Wahlgräber in Sonderlage (Südfriedhof Felder 7, 22, 30, 88 u. 100; Nordfriedhof Feld 10) 3.467,00 € des 2 1.2 Nutzungsgebühren für Wahlgräber für Erdbestattung zur Beisetzung von Urnen In Wahlgrabstätten für Erdbestattung zur Beisetzung von Urnen sind die gleichen Gebühren wie für Wahlgrabstätten unter Ziff. 1.1 zu entrichten. 1.3 Nutzungsgebühren für Urnenwahlgräber 2. Nutzungsgebühren für Reihengräber a) b) c) d) e) f) g) Personen über 5 Jahre Personen unter 5 Jahre Urnenreihengrab pflegefreies Erdbestattungsgrab pflegefreies Urnenbestattungsgrab Baumgrab Urnengemeinschaftsgrab mit Pflege 788,00 € 670,00 € 441,00 € 420,00 € 1.013,00 € 710,00 € 687,50 € 1.324,00 € Die Gebühren unter 2. d), e) und f) beinhalten die Bereitstellung der jeweiligen Bodenplatte bzw. der zentralen Stele jedoch ohne Beschriftung. Die Gebühr zu 2. g) beinhaltet die Bereitstellung eines Grabsteins jedoch ohne Beschriftung und die Bepflanzung und Pflege währendder Ruhefrist. 3. Die Gebühren unter 1. und 2. gelten für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren. Bei einer kürzeren oder längeren Nutzungsdauer ändert sich die Gebühr um 1/20 für jedes angefangene Jahr. Satz 2 gilt entsprechend bei Zurücknahme und Nachkauf von Grabstätten. 3 Bestattung 1. Beerdigungsgebühren a) Personen über 5 Jahre Personen unter 5 Jahre 635,00 € 404,00 € b) Benutzung der Trauerhalle 232,00 € c) bei Inanspruchnahme von Trägern oder Trägerinnen je Träger/Trägerin 23,00 € Beisetzung von Frühgeburten, für die kein besonderes Kindergrab in Anspruch genommen wird 231,00 € e) Beisetzung von Aschenresten 289,00 € f) Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle - ohne nachfolgende Beisetzung pro Tag (jeder angefangene Tag zählt als voller Tag) d) 2. 21,00 € Ausgrabung von Leichen a) b) 3. Bereiten und Verfüllen des Grabes, Benutzung eines Leichenwagens Personen über 5 Jahre - vor Ablauf der Verwesungsfrist - nach Ablauf der Verwesungsfrist 1.385,00 € 1.154,00 € Personen unter 5 Jahre - vor Ablauf der Verwesungsfrist - nach Ablauf der Verwesungsfrist 924,00 € 693,00 € Umbettung von Leichen (Ausgrabung und Wiederbeerdigung) a) b) Personen über 5 Jahre - vor Ablauf der Verwesungsfrist - nach Ablauf der Verwesungsfrist 1.732,00 € 1.501,00 € Personen unter 5 Jahre - vor Ablauf der Verwesungsfrist - nach Ablauf der Verwesungsfrist 1.154,00 € 924,00 € 4 Etwaige notwendige Gebeinsärge müssen vom Antragsteller oder von der Antragstellerin geliefert werden. 4. Ausgrabung und Umbettung von Urnen a) b) 289,00 € 433,00 € Ausgrabung Umbettung Artikel IV Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01.03.2013 in Kraft.