Daten
Kommune
Brühl
Größe
106 kB
Datum
22.04.2013
Erstellt
14.02.13, 18:57
Aktualisiert
14.02.13, 18:57
Stichworte
Inhalt der Datei
1
13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Friedhofs- und
Bestattungswesen der Stadt Brühl
Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV NRW S.
666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 ((GV NRW S.
685) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV 610) hat der Rat der Stadt Brühl in
seiner Sitzung am … folgende Gebührensatzung beschlossen:
Artikel I
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1)
Zur Zahlung der Gebühr sind diejenigen verpflichtet, die die Amtshandlung selbst
oder durch Dritte, deren Handeln ihnen zuzurechnen ist, veranlasst haben.
Artikel II
§ 3 Absatz1 Satz wird wie folgt geändert:
(1)
Gebühren
sind
innerhalb
eines
Monates
nach
Bekanntgabe
Gebührenbescheides fällig.
Artikel III
Der Gebührentarif wird wie folgt neu gefasst:
Gebührentarif
Grabstätten
1.
Nutzungsgebühren für Wahlgräber
1.1
Wahlgräber Sargbestattungen
a)
Wahlgräber in allgemeiner Lage
1.487,00 €
b)
Wahlgräber in Sonderlage
(Südfriedhof Felder 7, 22, 30, 88 u. 100;
Nordfriedhof Feld 10)
3.467,00 €
des
2
1.2
Nutzungsgebühren für Wahlgräber für
Erdbestattung zur Beisetzung von Urnen
In Wahlgrabstätten für Erdbestattung zur
Beisetzung von Urnen sind die gleichen
Gebühren wie für Wahlgrabstätten unter
Ziff. 1.1 zu entrichten.
1.3
Nutzungsgebühren für Urnenwahlgräber
2.
Nutzungsgebühren für Reihengräber
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Personen über 5 Jahre
Personen unter 5 Jahre
Urnenreihengrab
pflegefreies Erdbestattungsgrab
pflegefreies Urnenbestattungsgrab
Baumgrab
Urnengemeinschaftsgrab mit Pflege
788,00 €
670,00 €
441,00 €
420,00 €
1.013,00 €
710,00 €
687,50 €
1.324,00 €
Die Gebühren unter 2. d), e) und f) beinhalten
die Bereitstellung der jeweiligen Bodenplatte
bzw. der zentralen Stele jedoch ohne Beschriftung.
Die Gebühr zu 2. g) beinhaltet die Bereitstellung
eines Grabsteins jedoch ohne Beschriftung
und die Bepflanzung und Pflege währendder Ruhefrist.
3.
Die Gebühren unter 1. und 2. gelten für eine
Nutzungsdauer von 20 Jahren. Bei einer
kürzeren oder längeren Nutzungsdauer
ändert sich die Gebühr um 1/20 für jedes
angefangene Jahr. Satz 2 gilt entsprechend
bei Zurücknahme und Nachkauf von Grabstätten.
3
Bestattung
1.
Beerdigungsgebühren
a)
Personen über 5 Jahre
Personen unter 5 Jahre
635,00 €
404,00 €
b)
Benutzung der Trauerhalle
232,00 €
c)
bei Inanspruchnahme von Trägern oder
Trägerinnen
je Träger/Trägerin
23,00 €
Beisetzung von Frühgeburten, für die
kein besonderes Kindergrab in Anspruch
genommen wird
231,00 €
e)
Beisetzung von Aschenresten
289,00 €
f)
Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle - ohne nachfolgende Beisetzung pro Tag (jeder angefangene Tag zählt als
voller Tag)
d)
2.
21,00 €
Ausgrabung von Leichen
a)
b)
3.
Bereiten und Verfüllen des Grabes,
Benutzung eines Leichenwagens
Personen über 5 Jahre
- vor Ablauf der Verwesungsfrist
- nach Ablauf der Verwesungsfrist
1.385,00 €
1.154,00 €
Personen unter 5 Jahre
- vor Ablauf der Verwesungsfrist
- nach Ablauf der Verwesungsfrist
924,00 €
693,00 €
Umbettung von Leichen
(Ausgrabung und Wiederbeerdigung)
a)
b)
Personen über 5 Jahre
- vor Ablauf der Verwesungsfrist
- nach Ablauf der Verwesungsfrist
1.732,00 €
1.501,00 €
Personen unter 5 Jahre
- vor Ablauf der Verwesungsfrist
- nach Ablauf der Verwesungsfrist
1.154,00 €
924,00 €
4
Etwaige notwendige Gebeinsärge
müssen vom Antragsteller oder von der
Antragstellerin geliefert werden.
4.
Ausgrabung und Umbettung von Urnen
a)
b)
289,00 €
433,00 €
Ausgrabung
Umbettung
Artikel IV
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.03.2013 in Kraft.