Daten
Kommune
Inden
Größe
17 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 27/00/......
Der Bürgermeister
Steueramt
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Aktenzeichen
II/J.
Termin
Datum
15.02.2000
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
12.04.2000
13.04.2000
Betrifft:
2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996
Beschlußentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der
Gemeinde Inden vom 20.12.1996
Begründung:
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 02.02.2000 beschlossen, der Anregung der Frau Gaby
Weber, 52459 Inden-Lucherberg vom 23.12.1999 in dem Sinne zu folgen, dass Hundehalter auf
Antrag für ein Jahr von der Hundesteuer befreit sind, die einen Hund aus einem anerkannten
Tierheim übernommen haben.
Des Weiteren wurde beschlossen, dass sogen. „Kampfhunde“ nicht von der Hundesteuer befreit
werden dürfen.
Nach Auskunft des Städte- und Gemeindebundes NW ist ein genereller Hundesteuererlass in einer
Hundesteuersatzung zulässig. Allerdings muss in diesem Fall darauf geachtet werden, dass die
entsprechende Regelung in der Hundesteuersatzung hinreichend bestimmt ist, so dass die
Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung eindeutig feststellbar sind.
Entsprechend der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NW und den Vorgaben des
Hauptausschusses vom 02.02.2000 wurde die als Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung zur
Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996 erstellt, die ich hiermit zur Beschlussfassung vorschlage.
2. Änderungssatzung
vom 13. April 2000
zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 1996
T432.DOC
..
.
VorlageSeite ../ 2
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.
712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386) hat der Rat der Gemeinde
Inden in seiner Sitzung am 13. April 2000 folgende 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung
vom 20. Dezember 1996 beschlossen:
§1
Dem § 3 (Steuerbefreiung) werden folgende Absätze angefügt:
3) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter von einem seitens der
Gemeinde Inden anerkannten Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Privatinitiative
übernommen hat. Die Steuerbefreiung erfolgt für ein Jahr, beginnend mit dem Tag der Übernahme
des Hundes. Die Anerkennung von Tierheimen, Einrichtungen und Privatinitiativen erfolgt auf Antrag,
in welchem glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Einrichtung über hinreichende
Sachkunde und Zuverlässigkeit für die vorübergehende Aufnahme und Weitervermittlung von Hunden
verfügt.
4) Von der Steuerbefreiung nach dieser Satzung ist der Halter eines gefährlichen Hundes i.S. des § 2
Abs. 1 d dieser Satzung ausgenommen.
§2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996
wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
T432.DOC
..
.
VorlageSeite ../ 3
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den
Bürgermeister
T432.DOC
..
.