Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996)

Daten

Kommune
Inden
Größe
17 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996)

öffnen download melden Dateigröße: 17 kB

Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 27/00/...... Der Bürgermeister Steueramt Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Aktenzeichen II/J. Termin Datum 15.02.2000 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 12.04.2000 13.04.2000 Betrifft: 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996 Beschlußentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996 Begründung: Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 02.02.2000 beschlossen, der Anregung der Frau Gaby Weber, 52459 Inden-Lucherberg vom 23.12.1999 in dem Sinne zu folgen, dass Hundehalter auf Antrag für ein Jahr von der Hundesteuer befreit sind, die einen Hund aus einem anerkannten Tierheim übernommen haben. Des Weiteren wurde beschlossen, dass sogen. „Kampfhunde“ nicht von der Hundesteuer befreit werden dürfen. Nach Auskunft des Städte- und Gemeindebundes NW ist ein genereller Hundesteuererlass in einer Hundesteuersatzung zulässig. Allerdings muss in diesem Fall darauf geachtet werden, dass die entsprechende Regelung in der Hundesteuersatzung hinreichend bestimmt ist, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung eindeutig feststellbar sind. Entsprechend der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NW und den Vorgaben des Hauptausschusses vom 02.02.2000 wurde die als Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996 erstellt, die ich hiermit zur Beschlussfassung vorschlage. 2. Änderungssatzung vom 13. April 2000 zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 1996 T432.DOC .. . VorlageSeite ../ 2 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 13. April 2000 folgende 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom 20. Dezember 1996 beschlossen: §1 Dem § 3 (Steuerbefreiung) werden folgende Absätze angefügt: 3) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter von einem seitens der Gemeinde Inden anerkannten Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Privatinitiative übernommen hat. Die Steuerbefreiung erfolgt für ein Jahr, beginnend mit dem Tag der Übernahme des Hundes. Die Anerkennung von Tierheimen, Einrichtungen und Privatinitiativen erfolgt auf Antrag, in welchem glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Einrichtung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die vorübergehende Aufnahme und Weitervermittlung von Hunden verfügt. 4) Von der Steuerbefreiung nach dieser Satzung ist der Halter eines gefährlichen Hundes i.S. des § 2 Abs. 1 d dieser Satzung ausgenommen. §2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder T432.DOC .. . VorlageSeite ../ 3 d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den Bürgermeister T432.DOC .. .