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Vorlage (VO Offenhalten)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
8,8 kB
Datum
17.06.2013
Erstellt
04.06.13, 18:32
Aktualisiert
04.06.13, 18:32
Vorlage (VO Offenhalten) Vorlage (VO Offenhalten)

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Inhalt der Datei

Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Brühl vom …. Aufgrund des § 14 Abs.1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 2. Juni 2003 (BGBL. I S. 744), zuletzt geändert durch die Neunte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31. Oktober 2006 (BGBL. I S. 2407) in Verbindung mit § Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW vom 21.02.2000) in der jeweils geltenden Fassung wird für die Stadt Brühl verordnet: §1 Verkaufsstellen dürfen in der Brühler Innenstadt in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein: a) am zweiten Sonntag vor Ostersonntag (Frühlingsmarkt) b) am letzten Sonntag im Oktober (Hubertusmarkt) c) am zweiten Sonntag im November (Martinsmarkt) d) am zweiten Adventssonntag des Jahres (Weihnachtsmarkt) §2 Die Innenstadt im Sinne dieser Verordnung bildet das Gebiet, das wie folgt begrenzt wird: Die nördliche Grenze wird gebildet von der Kaiserstraße ab Römerstraße bis Kölnstraße und der Schildgesstraße ab Kölnstraße bis zur Bahnlinie Köln-Bonn. Die Bahnlinie ist von diesem Schnittpunkt bis zur Otto-Wels-Straße die östliche Grenze. Die Otto-Wels-Straße stellt von der Bahnlinie bis zur Alten Bonnstraße die südliche Grenze dar. Die Westgrenze läuft von der Otto-Wels-Straße über die Alte Bonnstraße und die Römerstraße bis zu Kaiserstraße. §3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. 2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 9.6.2008 außer Kraft.