Daten
Kommune
Brühl
Größe
8,8 kB
Datum
17.06.2013
Erstellt
04.06.13, 18:32
Aktualisiert
04.06.13, 18:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in der Stadt Brühl
vom ….
Aufgrund des § 14 Abs.1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 2. Juni 2003
(BGBL. I S. 744), zuletzt geändert durch die Neunte ZuständigkeitsanpassungsVO
vom 31. Oktober 2006 (BGBL. I S. 2407) in Verbindung mit § Abs. 1 und 4 des
Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG
NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW vom 21.02.2000) in der jeweils geltenden
Fassung wird für die Stadt Brühl verordnet:
§1
Verkaufsstellen dürfen in der Brühler Innenstadt in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00
Uhr geöffnet sein:
a) am zweiten Sonntag vor Ostersonntag (Frühlingsmarkt)
b) am letzten Sonntag im Oktober (Hubertusmarkt)
c) am zweiten Sonntag im November (Martinsmarkt)
d) am zweiten Adventssonntag des Jahres (Weihnachtsmarkt)
§2
Die Innenstadt im Sinne dieser Verordnung bildet das Gebiet, das wie folgt begrenzt
wird:
Die nördliche Grenze wird gebildet von der Kaiserstraße ab Römerstraße bis
Kölnstraße und der Schildgesstraße ab Kölnstraße bis zur Bahnlinie Köln-Bonn. Die
Bahnlinie ist von diesem Schnittpunkt bis zur Otto-Wels-Straße die östliche Grenze.
Die Otto-Wels-Straße stellt von der Bahnlinie bis zur Alten Bonnstraße die südliche
Grenze dar. Die Westgrenze läuft von der Otto-Wels-Straße über die Alte
Bonnstraße und die Römerstraße bis zu Kaiserstraße.
§3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1
Verkaufsstellen außerhalb der zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
2
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit
einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Brühl in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 9.6.2008 außer Kraft.