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16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 1/01/......
Der Bürgermeister
Bauverwaltungsamt
Beratungsfolge
Ausschuss für Gemeindeplanung
Rat
Datum
10.01.2001
öffentlich
Aktenzeichen
IV/RD/Schi
Termin
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
10.01.2001
21.02.2001
Betrifft:
7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 11 „Am Berger Weg“
- Aufstellungsbeschluss
- Beteiligung der betroffenen Bürger und der berührten Träger öffentlicher Belange
Beschlußentwurf:
Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 11 "Am Berger Weg" werden wie folgt
geändert:
Unter II. wird der letzte Satz - das gilt nicht für Garagen und Stellplätze - gestrichen.
Der Absatz III enfällt.
Die betroffenen Bürger werden durch die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am Verfahren beteiligt.
Begründung:
Mit Datum vom 28. August 2000 beantragen die Eigentümer des Grundstückes Gemarkung
Lamersdorf, Flur 10, Flurstück Nr. 198, die Errichtung einer Garage. Das betroffene Grundstück liegt
im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 11 "Am Berger Weg". Die Garage soll
außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen. Des weiteren wird der in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 11 "Am Berger Weg" geforderte Mindestabstand von 5,50
m zur Straßenbegrenzungslinie nicht eingehalten. Der Sachstand wurde in der Sitzung des
Ausschusses für Gemeindeplanung und -entwicklung am 16.11.2000 intensiv erörtert. Nach
Erörterung wurde beschlossen, dass das Einvernehmen zum Bauvorhaben erteilt werden soll, im
Vorfeld jedoch die Zulässigkeit mit dem Bauordnungsamt des Kreises Düren abgestimmt werden
sollte.
Die Gespräche mit dem Bauordnungsamt des Kreises Düren haben stattgefunden. Als Ergebnis ist
mitzuteilen, dass die Garage nicht genehmigungsfähig ist. Zur Genehmigung ist die Änderung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes notwendig. Die textlichen Festsetzungen müssen wie oben im
Beschlussentwurf geändert werden. Durch die Änderung werden Grundzüge der Planung nicht
berührt. Die Träger öffentlicher Belange sind nicht betroffen. Entsprechend ist nur den betroffenen
Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Da alle Bürger, die im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 11 wohnen, betroffen sind, wird empfohlen, die Beteiligung durch die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die Planänderung und das Bauvorhaben können in der Sitzung dargelegt und erörtert werden.
T575.DOC
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