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Beschlussvorlage (Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssenaus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung kleinerer privater denkmalpflegerische Maßnahmen hier: Änderung des Abgabetermins vom 01.07. auf den 31.12. des Jahres)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
447 kB
Erstellt
02.09.10, 15:11
Aktualisiert
02.09.10, 15:11
Beschlussvorlage (Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssenaus Mitteln des Landes
Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung
kleinerer privater denkmalpflegerische Maßnahmen
hier: Änderung des Abgabetermins vom 01.07. auf den 31.12. des
Jahres) Beschlussvorlage (Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssenaus Mitteln des Landes
Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung
kleinerer privater denkmalpflegerische Maßnahmen
hier: Änderung des Abgabetermins vom 01.07. auf den 31.12. des
Jahres) Beschlussvorlage (Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssenaus Mitteln des Landes
Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung
kleinerer privater denkmalpflegerische Maßnahmen
hier: Änderung des Abgabetermins vom 01.07. auf den 31.12. des
Jahres) Beschlussvorlage (Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssenaus Mitteln des Landes
Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung
kleinerer privater denkmalpflegerische Maßnahmen
hier: Änderung des Abgabetermins vom 01.07. auf den 31.12. des
Jahres)

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Inhalt der Datei

öffentlich STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister V Az.: 63- 41/9-63.6- 8/ O/fOtf. Amt: - 63An den BeschIAusf.:- 63 - Ausschuss für Stadtentwicklung Datum: 17.09.2004 der Stadt Erftstadt zur Beschlussfossung; • Betrifft: Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssenaus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung kleinerer privater denkmalpflegerische Maßnahmen hier: Änderung des Abgabetermins vom 01.07. auf den 31.12. des Jahres Finanzielle Auswirkungen: Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstodt. den 12.1 1.2004 Beschlussentwurf: • Der Ausschussfür Stadtentwicklung beschließt die Änderung der Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssenaus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung kleinerer privater denkmalpflegerischettMaßnahmen. dergestalt. dass der Abgabetermin für Förderanträge vom 01.07. auf den 31.12. des Jahres vor Förderung verschoben wird. Begründung: Der bisherige frühe Abgabetermin istsehr stark abgerückt von der eigentlichen Vergabe der Zuwendungen. Dos hatte auch in Zeiten voller Kassen einen Sinn. um jeweils entsprechend der Anträge die Haushaltsmittel disponieren zu können. also in der jeweilig erforderlichen Höhe in den Haushaltsplan einzustellen. Diese Vorgehensweise hat sich bei der heutigen Finanzlage überholt. da ein fester. sehr geringer Ansatz vorgegeben ist und die Zuteilungen sich noch den '.Aorhandenen Mitteln richten müssen. Damit ist es auch nicht mehr erforderlich. die Antragssummen bereits bei der Haushaltsaufstellung zu kennen. C: \WINNT\ PROF'! LES\630_6. aOa\EIGENE DATEI EN\ VORLAGEfÖRDERRICHLI .. DOC Daher kann der Abgabetermin ein halbes Jahr nach hinten geschoben werden. So ist dem Antragsteller auch ein zeitnäheres Reagieren möglich. I • • C: \W!NNT\ PROfI LES\ 630_6. OOO\E:IGENE DATEIEN\ VORLAGEF'ÖRDERRICHLI.. [)(X; Stadt Erftstadt - Untere Denkmalbehörde - Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung kleinerer privater denkmalpflegerischer Maßnahmen 1. Allgemeines Die Stadt Erftstadt gewährt im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Zuschüsse an private Eigentümer innerhalb des Gemeindegebietes gelegener Baudenkmäler und ortsfester Bodendenkmäler zur Durchführung kleinerer privater denkmalpflegerischer Maßnahmen. 2. • Förderungsfähige Objekte Förderungsfähige Objekte sind Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler, die gem. § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW in die Denkmalliste der Stadt Erftstadt eingetragen sind. Ausnahmsweise können auch gem. § 4 DSchG NW vorläufig unter Schutz gestellte Objekte gefördert werden. 3. Gewährung von Zuschüssen Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden Zuschüsse nur in solchen Vorhaben gewährt, die der Erhaltung von Denkmälern dienen, insbesondere Maßnahmen zur Substanzeihaltung, Wiederherstellung, Instandsetzung und Restaurierung. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. 3.1 Antragsverfahren • Anträge auf Gewährung von Denkmalpflegemitteln sind zur Aufnahme in ein jährliches Förderprogramm bis zum 31.12. des Jahr vor Förderung an den Bürgermeister zu richten. Soweit der Bewilligungsrahmen aus den gemeldeten Maßnahmen den jährlichen Haushaltsarisatz unterschreitet, können Maßnahmen zur Aufnahme in das Jahresprogramm nachgereicht werden. Anträge müssen die zur Prüfung und Bewertung erfordertichen Angaben Beteichnung und Beschreibung der Maßnahme Bauzeichnungen (soweit erforderlich) Kostenschätzung Finanzierung mit Nachweis über alle beantragten oder bewilligten Förderungsarten nach Formblatt erhalten. 3.2 Bewil/igungsverfahren Die Auswertung der vorliegenden Anträge erfolgt nach denkmalpflegerischen Erfordernissen nach bisher erfolgter Förderung im Übrigen in der Reihenfolge der Antragseingänge. Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen zu den Gesamtkosten der denkmalpflegerischen Maßnahmen. Über die Bewilligung wird ein Zuwendungsbescheid erteilt. Bei der Bewilligung sind der Erlass des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.02.1985 sowie die Bestimmungen des jeweiligen Zuwendungsbescheides für Pauschalzuweisungen des Landes gem. § 35 DSchG NW zu beachten. Aus einer Überschreitung der veranschlagten Kosten kann keine Erhöhung des Zuschusses abgeleitet werden. Erfordert eine Maßnahme weniger Mittel als veranschlagt, können auf vorherigen Antrag andere zuschussfähige Aufwendungen am gleichen Objekt hinzugerechnet werden. Sind andere zuschussfähige Aufwendungen nicht entstanden, ist der Zuschuss entsprechend der Unterschreitung der veranschlagten Kosten anteilmäßig zu kürzen, dabei ist auf volle 50,00 € abzurunden. C:IWINNTlProfilesI630_6.000IEigene DateienIMERKBL.2.doc -24. Durchführung der Maßnahmen 4.1 Mit der Durchführung der beantragten Maßnahme darf erst nach Bewilligung begonnen werden. 4.2 Die bezuschussten Arbeiten sollen in dem im Bewilligungsbescheid genannten Zeitraum durchgeführt werden. 4.3 Ausnahmen von Ziff. 4.1 sind unter folgenden Bedingungen zulässig: a) Vor Baubeginn muss ein vollständiger Zuschussantrag vorgelegt worden sein, der eine unaufschiebbare Maßnahme zur Abwendung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit oder den Bestand des Denkmals begründet. b) Die Genehmigung gem. § 9 DSchG NW muss von der Unteren Denkmalbehörde erteilt sein. c) Das Einvernehmen mit dem Landeskonservator muss hergestellt sein. 5. Höhe des Zuschusses Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Bedeutung des Objektes, dem baulichen Zustand und dem Umfang der mit den denkmalpflegerischen Erhaltungsaufwendungen verbundenen Gesamtkosten. Sie kann bis zu 33 1/3 % der zuschussfähigen Aufwendungen betragen, soll aber 5.000 € nicht übersteigen. Bei bedeutenden Objekten, größeren Substanzschäden, besonders hohem denkmalpflegerischem Mehraufwand oder besonderer Bedürftigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin kann ein höherer Zuschuss gewährt werden. Es bleibt vorbehalten, bei der Bemessung des Zuschusses aus anderen Gründen bewilligte Zuwendungen angemessen zu berücksichtigen. Als besonders bedürftig im Sinne dieser Richtlinien gilt der nach § 25 II. Wohnungsbaugesetz in der jeweils geltenden Fassung begünstigte Personenkreis. 6. Künftige Maßnahmen an geförderten Objekten 6.1 Wenn Maßnahmen am geförderten Objekt ohne Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchgeführt oder nachträglich geändert werden, so löst das den Erstattungsanspruch gegen den Begünstigten für alle gewährten Zuschüsse aus. Der Erstattungsanspruch wird vom Zeitpunkt der unerlaubten Veränderung an mit 0,5 v, H. pro Monat verzinst. Die Rückforderung gewährter Zuschüsse bei unerlaubter, unregelmäßiger Veränderung eines bezuschussten Objektes wird • auf die Dauer von 7 Jahren 10 Jahren 20 Jahren • bei Zuschussbeträgen bis 2.500 € von 2.500 € bis 5.000 von mehr als 5.000 € € geltend gemacht und durch entsprechende Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid und durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Stadt und Zuschussnehmer abgesichert. 6.2 Unberührt bleibt das Recht der Unteren Denkmalbehörde auf Forderung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäß § 27 DSchG NW. 6.3 Begünstigter ist der Zuwendungsempfänger und sein Rechtsnachfolger. Bei Eigentumsübergang des geförderten Objektes sind daher diese Verpflichtungen unter gleichzeitigem Hinweis auf die mögliche Rückforderung der Zuschüsse auch den jeweiligen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. Versäumt der Verpflichtete die Weitergabe dieser Bedingungen an den Rechtsnachfolger, so bleibt er zur Rückzahlung des Zuschusses entsprechend Ziffer 6.1 verpflichtet. 7. Nachweis der Verwendung Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung genügt ein vereinfachter Verwendungsnachweis nebst Fotokopie/Durchschrift der Rechnung. 8. Berücksichtigung von Vorschriften Die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (Vorl. VV-LHO in der jeweils geltenden Fassung) sind, soweit sie nicht nur die Gemeinde betreffen oder in diesen Richtlinien Näheres bestimmt wird, sinngemäß anzuwenden. C:\WINNTlProfiles1630_6.000lEigene Daleien\MERKBL.2.doc