Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
447 kB
Erstellt
02.09.10, 15:11
Aktualisiert
02.09.10, 15:11
Stichworte
Inhalt der Datei
öffentlich
STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
V
Az.: 63- 41/9-63.6-
8/ O/fOtf.
Amt: - 63An den
BeschIAusf.:- 63 -
Ausschuss für Stadtentwicklung
Datum: 17.09.2004
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfossung;
•
Betrifft: Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssenaus Mitteln des Landes
Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung
kleinerer privater denkmalpflegerische Maßnahmen
hier:
Änderung des Abgabetermins vom 01.07. auf den 31.12. des
Jahres
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstodt. den 12.1 1.2004
Beschlussentwurf:
•
Der Ausschussfür Stadtentwicklung beschließt die Änderung der Richtlinien
zur Gewährung von Zuschüssenaus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen
und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung kleinerer privater denkmalpflegerischettMaßnahmen. dergestalt. dass der Abgabetermin für Förderanträge
vom 01.07. auf den 31.12. des Jahres vor Förderung verschoben wird.
Begründung:
Der bisherige frühe Abgabetermin istsehr stark abgerückt von der eigentlichen Vergabe der Zuwendungen. Dos hatte auch in Zeiten voller Kassen
einen Sinn. um jeweils entsprechend der Anträge die Haushaltsmittel disponieren zu können. also in der jeweilig erforderlichen Höhe in den Haushaltsplan einzustellen. Diese Vorgehensweise hat sich bei der heutigen Finanzlage überholt. da ein fester. sehr geringer Ansatz vorgegeben ist und die
Zuteilungen sich noch den '.Aorhandenen Mitteln richten müssen. Damit ist es
auch nicht mehr erforderlich. die Antragssummen bereits bei der Haushaltsaufstellung zu kennen.
C: \WINNT\
PROF'! LES\630_6.
aOa\EIGENE
DATEI EN\ VORLAGEfÖRDERRICHLI
.. DOC
Daher kann der Abgabetermin ein halbes Jahr nach hinten geschoben
werden. So ist dem Antragsteller auch ein zeitnäheres Reagieren möglich.
I
•
•
C: \W!NNT\ PROfI LES\ 630_6. OOO\E:IGENE DATEIEN\ VORLAGEF'ÖRDERRICHLI..
[)(X;
Stadt
Erftstadt
- Untere
Denkmalbehörde
-
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Erftstadt zwecks Förderung kleinerer privater denkmalpflegerischer Maßnahmen
1.
Allgemeines
Die Stadt Erftstadt gewährt im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel Zuschüsse
an private Eigentümer innerhalb des Gemeindegebietes gelegener Baudenkmäler und ortsfester Bodendenkmäler zur Durchführung kleinerer privater denkmalpflegerischer
Maßnahmen.
2.
•
Förderungsfähige Objekte
Förderungsfähige Objekte sind Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler, die gem. § 3
Denkmalschutzgesetz
(DSchG) NW in die Denkmalliste der Stadt Erftstadt eingetragen sind.
Ausnahmsweise können auch gem. § 4 DSchG NW vorläufig unter Schutz gestellte Objekte
gefördert werden.
3.
Gewährung von Zuschüssen
Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden Zuschüsse nur in solchen Vorhaben gewährt, die der Erhaltung von Denkmälern dienen, insbesondere Maßnahmen zur Substanzeihaltung, Wiederherstellung, Instandsetzung und Restaurierung.
Die Förderung wird auf Antrag gewährt.
3.1 Antragsverfahren
•
Anträge auf Gewährung von Denkmalpflegemitteln
sind zur Aufnahme in ein jährliches
Förderprogramm bis zum 31.12. des Jahr vor Förderung an den Bürgermeister zu richten.
Soweit der Bewilligungsrahmen aus den gemeldeten Maßnahmen den jährlichen Haushaltsarisatz unterschreitet, können Maßnahmen zur Aufnahme in das Jahresprogramm
nachgereicht werden.
Anträge müssen die zur Prüfung und Bewertung erfordertichen Angaben
Beteichnung und Beschreibung der Maßnahme
Bauzeichnungen (soweit erforderlich)
Kostenschätzung
Finanzierung mit Nachweis über alle beantragten oder bewilligten Förderungsarten
nach Formblatt erhalten.
3.2 Bewil/igungsverfahren
Die Auswertung der vorliegenden Anträge erfolgt
nach denkmalpflegerischen
Erfordernissen
nach bisher erfolgter Förderung
im Übrigen in der Reihenfolge der Antragseingänge.
Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen zu den Gesamtkosten der denkmalpflegerischen Maßnahmen.
Über die Bewilligung wird ein Zuwendungsbescheid erteilt.
Bei der Bewilligung sind der Erlass des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung des
Landes Nordrhein-Westfalen
vom 08.02.1985 sowie die Bestimmungen des jeweiligen
Zuwendungsbescheides
für Pauschalzuweisungen des Landes gem. § 35 DSchG NW zu
beachten.
Aus einer Überschreitung der veranschlagten Kosten kann keine Erhöhung des Zuschusses abgeleitet werden. Erfordert eine Maßnahme weniger Mittel als veranschlagt,
können auf vorherigen Antrag andere zuschussfähige Aufwendungen am gleichen Objekt
hinzugerechnet werden.
Sind andere zuschussfähige Aufwendungen
nicht entstanden, ist der Zuschuss entsprechend der Unterschreitung der veranschlagten Kosten anteilmäßig zu kürzen, dabei
ist auf volle 50,00 € abzurunden.
C:IWINNTlProfilesI630_6.000IEigene
DateienIMERKBL.2.doc
-24.
Durchführung der Maßnahmen
4.1 Mit der Durchführung der beantragten Maßnahme darf erst nach Bewilligung begonnen
werden.
4.2 Die bezuschussten Arbeiten sollen in dem im Bewilligungsbescheid genannten Zeitraum
durchgeführt werden.
4.3 Ausnahmen von Ziff. 4.1 sind unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) Vor Baubeginn muss ein vollständiger Zuschussantrag vorgelegt worden sein, der eine
unaufschiebbare Maßnahme zur Abwendung einer konkreten Gefahr für Leben oder
Gesundheit oder den Bestand des Denkmals begründet.
b) Die Genehmigung gem. § 9 DSchG NW muss von der Unteren Denkmalbehörde erteilt
sein.
c) Das Einvernehmen mit dem Landeskonservator muss hergestellt sein.
5.
Höhe des Zuschusses
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Bedeutung des Objektes, dem baulichen Zustand und dem Umfang der mit den denkmalpflegerischen Erhaltungsaufwendungen
verbundenen Gesamtkosten. Sie kann bis zu 33 1/3 % der zuschussfähigen
Aufwendungen betragen,
soll aber 5.000 € nicht übersteigen. Bei bedeutenden Objekten, größeren Substanzschäden,
besonders hohem denkmalpflegerischem
Mehraufwand oder besonderer Bedürftigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin kann ein höherer Zuschuss gewährt werden. Es bleibt vorbehalten, bei der Bemessung des Zuschusses aus anderen Gründen bewilligte Zuwendungen angemessen zu berücksichtigen. Als besonders bedürftig im Sinne dieser Richtlinien gilt der nach
§ 25 II. Wohnungsbaugesetz in der jeweils geltenden Fassung begünstigte Personenkreis.
6.
Künftige Maßnahmen an geförderten Objekten
6.1 Wenn Maßnahmen am geförderten Objekt ohne Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde
unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchgeführt oder nachträglich geändert
werden, so löst das den Erstattungsanspruch gegen den Begünstigten für alle gewährten
Zuschüsse aus. Der Erstattungsanspruch wird vom Zeitpunkt der unerlaubten Veränderung an mit 0,5 v, H. pro Monat verzinst.
Die Rückforderung gewährter Zuschüsse bei unerlaubter, unregelmäßiger Veränderung
eines bezuschussten Objektes wird
•
auf die Dauer von
7 Jahren
10 Jahren
20 Jahren
•
bei Zuschussbeträgen
bis 2.500 €
von 2.500 € bis 5.000
von mehr als 5.000 €
€
geltend gemacht und durch entsprechende Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid
und durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Stadt und Zuschussnehmer abgesichert.
6.2 Unberührt bleibt das Recht der Unteren Denkmalbehörde auf Forderung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäß § 27 DSchG NW.
6.3 Begünstigter ist der Zuwendungsempfänger
und sein Rechtsnachfolger. Bei Eigentumsübergang des geförderten Objektes sind daher diese Verpflichtungen unter gleichzeitigem
Hinweis auf die mögliche Rückforderung der Zuschüsse auch den jeweiligen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.
Versäumt der Verpflichtete die Weitergabe dieser Bedingungen an den Rechtsnachfolger,
so bleibt er zur Rückzahlung des Zuschusses entsprechend Ziffer 6.1 verpflichtet.
7.
Nachweis der Verwendung
Als Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung genügt ein vereinfachter Verwendungsnachweis nebst Fotokopie/Durchschrift der Rechnung.
8.
Berücksichtigung von Vorschriften
Die vorläufigen Verwaltungsvorschriften
zur Landeshaushaltsordnung
(Vorl. VV-LHO in der
jeweils geltenden Fassung) sind, soweit sie nicht nur die Gemeinde betreffen oder in diesen
Richtlinien Näheres bestimmt wird, sinngemäß anzuwenden.
C:\WINNTlProfiles1630_6.000lEigene
Daleien\MERKBL.2.doc