Daten
Kommune
Erftstadt
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498 kB
Erstellt
02.09.10, 16:14
Aktualisiert
02.09.10, 16:14
Stichworte
Inhalt der Datei
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STADT
ERFTSTADT
Der Bürgermeister
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öffentlich
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Az.: - 50-
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Amt:
- 50-
An den
BeschIAusf.:
- 50-
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
Datum: 22.11.2004
der Stadt Erftstadt zur Beschlussfassung;
•
Betrifft:
Festlegung des berechtigten
Cord
Finanzielle
Auswirkungen:
Jahresausgabe
Personenkreises für die Erftstadt-
in 2004 rd. 36.000
€
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt. den 22.11.2004
,4.
..,
Besc hlussentwurf:
•
Die Erftstadt-Card erhalten neben Empfänger{innen) von Leistungen nach
SGB II. SGB X II und dem Asylbewerberleistungsgesetz auch Personen für sich
oder die Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft. in der sie leben. wenn sie ein
bereinigtes Monatseinkommen haben, welches nicht höher ist als die angemessenen Unterkunftskosten plus Regelsätze nach SGB II und SGB X II plus 15
% Aufschlag auf diese Regelsätze.
Dieser Beschluss tritt am 01.01.2005 in Kraft.
Begründung:
Nach der bisherigen Regelung erhalten Personen, Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaften die Erftstadt-Card, wenn deren bereinigtes Einkommen die
angemessenen Kosten der Unterkunft und die um 30 % erhöhten Regelsätze
nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht übersteigt.
Die Regelsätze nach SGB II und SGB X II sind bereits um rund 15 % höher als
die derzeitigen Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz. Demnach ist
es ausreichend und der derzeitigen Regelung entsprechend, wenn die Regelsätze nach SGB II und SGB X II um 15 % in der Berechnung der Obergrenze erhöht werden. Eine höhere prozentuale Überschreitung der Bedarfsgrenzen hätte Mehrausgaben zur Folge, die zur Zeit nicht beziffert werden können.
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In Vertretung
( Erner)
•
•
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