Daten
Kommune
Pulheim
Größe
167 kB
Datum
19.06.2012
Erstellt
30.04.12, 19:03
Aktualisiert
30.04.12, 19:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
100/2012
Erstellt am:
28.03.2012
Aktenzeichen:
IV 601.01
Verfasser/in:
Herr Enders
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
09.05.2012
Haupt- und Finanzausschuss
X
19.06.2012
Betreff
Erhebung von Straßenbaubeiträgen
Anregung gem. § 24 GO vom 19.3.2012
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Herr Kauth
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt, der Haupt- und Finanzausschuss beschließt:
Die Anregung wird nicht aufgegriffen.
Vorlage Nr.: 100/2012 . Seite 2 / 2
Erläuterungen
Der Antragsteller nimmt die Presseveröffentlichung vom 19.3.2012 (Internet) bzw. 21.3.2012 (Pulheimer Wochenende,
„Diese Straßen werden saniert“, als Anlage beigefügt) zum Anlass, anzuregen, nach Abschluss der Planungsarbeiten
und vor Aufnahme der Kosten in den Entwurf der Haushaltssatzung den von KAG-Beiträgen betroffenen Bürgen gem. §
24 GO NW die Möglichkeit zu geben, Anregungen und Beschwerden einzubringen.
Diese Anregung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich der Antragsteller seit Jahren durch zahlreiche Anträge
nach § 24 GO darum bemüht, eine frühzeitigere und nachhaltigere Anliegerbeteiligung zu erreichen, als dies üblicherweise erfolgt. So wurde u.a. gefordert, Ausbauentscheidungen letztlich von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Anlieger bzw. deren Votum abhängig zu machen.
In einer umfangreichen Vorlage wurde die Gesamtsituation bereits in 2006 dargestellt (Nr. 922 aus 2006). Die Verwaltung sprach sich aus den dort genannten Gründen für folgende generelle Verfahrensweise aus:
Öffentliche Bekanntmachung aller im jeweiligen Haushaltsjahr veranschlagten beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen mit Wirksamkeit der Haushaltssatzung (am Anfang des Jahres) und Bekanntgabe an alle Ratsmitglieder, Ortsvorsteher/Ortsvorsteherinnen und die Presse
Vorstellung der jeweiligen Maßnahme vor Beginn im TVA unter „Mitteilungen der Verwaltung“
Wohngebietsbezogene Information aller Anlieger über den voraussichtlichen Beginn der Maßnahme, die Bauzeitenplanung und Verkehrsführung (kurz vor der Maßnahme)
Maßnahmen ohne Veränderung in der Fahrbahnführung:
Anliegerinformation durch Wurfsendung nach Ausschreibung vor Baubeginn
Maßnahmen mit Veränderung der Fahrbahnführung:
Anliegerbeteiligung durch Anliegerversammlung
Ggfs. Frühzeitige Information durch Ratsmitglieder bzw. Ortspolitiker
o
o
o
Der HFA bestätigte diese Vorgehensweise und lehnte den Antrag vom 27. August 2006 sowie spätere ähnlich gerichtete
Anträge ab. Aus Sicht der Verwaltung besteht kein Anlass, von dieser Vorgabe abzuweichen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf folgenden Vorlagen verwiesen:
922 aus 2006
292 und 337 aus 2010
Der nunmehr vorliegende Antrag verlagert den Themenschwerpunkt dahingehend, den Anliegern frühzeitig Gelegenheit
zu geben, Anträge und Bedenken in der Form eines Antrags nach § 24 GO vorzubringen.
Nach § 24 GO NW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder
Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Diese gesetzliche Ausgestaltung erübrigt die
„Einräumung einer frühzeitigen Gelegenheit“. Die Frage des „Ob“ und des „wann“ einer Antragstellung steht alleine im
Ermessen des oder der Betroffenen, die über die im jeweiligen Haushaltsjahr geplanten Ausbaumaßnahmen durch öffentliche Bekanntmachung so frühzeitig wie möglich informiert werden.