Daten
Kommune
Inden
Größe
14 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 13/01/......
Der Bürgermeister
Amt für öffentl. Ordnung
Aktenzeichen
30 60 02
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Termin
Datum
02.02.2001
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
07.02.2001
21.02.2001
Betrifft:
Aufwandsentschädigung für Schiedspersonen
Beschlußentwurf:
Der Rat beschließt, ab April 2001 die Aufwandsentschädigungen für Schiedspersonen zu erhöhen
und wie folgt festzusetzen, wenn Sühnetermine in deren Privaträumen abgehalten werden:
- für den Schiedsmann =
mtl. 100,-- DM bis zum 31.12.2001,
=
mtl. 50,-- EURO ab dem 01.01.2002
- für den stellv. Schiedsmann
=
=
mtl. 50,-- DM bis zum 31.12.2001,
mtl. 25,-- EURO ab dem 01.01.2002
Begründung:
Am 21.03.1985 hat der Haupt- und Finanzausschuss hinsichtlich der Gewährung von Aufwandsentschädigungen für Schiedspersonen beschlossen, monatlich 50,-- DM an den Schiedsmann zu
zahlen, wenn dieser Sühnetermine nicht in Liegenschaften der Gemeinde Inden abhält, sondern
private Räumlichkeiten hierfür zur Verfügung stellt. Für seinen Stellvertreter wurde keine
Entschädigung festgesetzt. Der vorgenannt Betrag sollte diesem nur dann zeitlich begrenzt zustehen,
wenn er den Schiedsmann über eine längere Zeit vertreten muss.
Das Aufgabenfeld der Schiedspersonen hat sich zwischenzeitlich auf Grund gesetzlicher Vorgaben
erheblich erweitert. Ebenfalls sind die Energiekosten gestiegen.
Da damit gerechnet werden muss, dass sich auch die Anzahl der Sühnetermine, bei denen sowohl
der Schiedsmann als auch sein Stellvertreter aktiv sein werden, erhöhen wird, schlägt die Verwaltung
vor, ab April 2001 die Aufwandsentschädigungen, auch erstmals für die stellv. Schiedsperson, wie
folgt festzusetzen:
- für die Schiedperson =
mtl. 100,-- DM bis zum 31.12.2001,
=
mtl. 50,-- EURO ab dem 01.01.2002
- für die stellv. Schiedsperson =
=
mtl. 50,-- DM bis zum 31.12.2001,
mtl. 25,-- EURO ab dem 01.01.2002
T587.DOC
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Unabhängig hiervon werden weiterhin die nach dem Schiedsamtsgesetz von der Gemeinde Inden zu
tragenden Sachkosten (z. B. für Fachliteratur, Vordrucke, Dienstreisen u. dgl.) uneingeschränkt
übernommen.
T587.DOC
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