Daten
Kommune
Brühl
Größe
209 kB
Datum
17.06.2013
Erstellt
22.05.13, 19:01
Aktualisiert
22.05.13, 19:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gestaltungssatzung 'Thüringer Platz'
16.05.2013
Begründung
1.
Geltungsbereich
Die Gestaltungssatzung gilt für die laut Bebauungsplan 11.09 „Thüringer Platz“ (beschlossen vom Rat der Stadt Brühl am 02.07.2012) als Sondergebiet (SO) „Nahversorgung“ und als Mischgebiet (MI) festgesetzten Bereiche.
SO
MI
Abbildung 1: Ausschnitt des BP 11.09
Dabei handelt es sich um einen neu anzusiedelnden Nahversorger und die vorhandene Ladenzeile aus den 1960er Jahren.
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Gestaltungssatzung 'Thüringer Platz'
2.
16.05.2013
Bestandssituation
Der Thüringer Platz und seine Umgebung wurden ab 1963 gebaut. Grundlage für die
Bebauung war der Bebauungsplan Nr. 7 der Stadt Brühl aus dem Jahr 1962. Der
Bebauungsplan basiert auf Vorarbeiten seit dem Jahreswechsel 1959/1960. In die
Städtebaulichen Planungen waren neben der örtlichen Wohnungsgesellschaft Gebausie als Bauherr und der Stadt Brühl auch das Städtebaudezernat der heutigen
Bezirksregierung Köln und das damalige Wiederaufbauministerium in Düsseldorf beteiligt. Schließlich konnte die abgestimmte Planung für eine zusätzliche Förderung in
das Städtebauprogramm „Demonstrativvorhaben des Bundes“ aufgenommen werden.
Obwohl erst in den 1960er Jahren begonnen, entspricht die Siedlung dem städtebaulichen und gestalterischen Leitbild der 1950er Jahre, der „aufgelockerten und gegliederten Stadt“. Im Gegensatz zu früheren Siedlungen wurde sie jedoch mit einem eigenen Zentrum für die Nahversorgung ausgestattet: dem Thüringer Platz.
Der Thüringer Platz ist im Grundriss ein nord-südlich gestrecktes Rechteck, das im
Wesentlichen durch die Bebauung entlang der östlichen und westlichen Längsseiten
begrenzt wird. Die westliche Seite des Thüringer Platzes wird durch eine geschlossene Reihe von fünf mehrgeschossigen Wohngebäuden gebildet. Nach kurzer Unterbrechung schließen sich nördlich weitere Wohngebäude an. Die östliche Seite des
Platzes bildet eine eingeschossige Ladenzeile. Diese wird an ihrer östlichen Seite
von drei viergeschossigen Wohngebäuden überragt, die sich mit ihrer Schmalseite
von der Ladenzeile nach Osten erstrecken. Nördlich und südlich werden die Platzbegrenzungen durch weitere Gebäude angedeutet.
Die Fenster der östlichen und südlichen Gebäude sind durch dunkle Putzbänder zusammen gefasst. Die Treppenhäuser sind leicht vorgezogen und durch ein Betonwabenmuster verziert. Eine Reihe schmaler Balkone betonen die Ecken.
Funktionales und gestalterisches Zentrum des Platzes ist die Ladenzeile. Mit offenen
Glasfassaden wendet sie sich zum Platz. Der Baukörper ist horizontal-linear gestaltet. Das flach gedeckte Vordach und durch die zum Platz hin auskragende Schaufenster, deren Ober- und Unterkanten durch breite Messingbänder gerahmt werden,
unterstützt diese Horizontale.
Das Vordach ist größtenteils durchgängig vorhanden. Im nördlichen Bereich der Ladenzeile wird es gelegentlich unterbrochen. Südlich endet es mit der südlichsten
quer zur Ladenzeile stehenden Wohnzeile. Die beiden südlichen Ladenlokale wurden
in den frühen 1980er Jahren ergänzt. Bei ihnen wurde auf Vordach und auskragende
Schaufenster verzichtet.
Das Sondergebiet „Nahversorgung“ des Bebauungsplans 11.09 "Thüringer Platz",
das am nördlichen Rand der Ladenzeile liegt, dient einer weiteren Ergänzung des
Einzelhandelsangebotes am Thüringer Platz. Es soll diesen Einzelhandelsstandort
insgesamt stärken und erweitern und sich in seine stadtgestalterische Besonderheit
einfügen.
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Gestaltungssatzung 'Thüringer Platz'
3.
16.05.2013
Ziel und Anlass der Satzung
Ziel der Satzung ist, die Gestaltqualität der Geschäftszeile zu wahren und zu entwikkeln. Die Gestaltungssatzung fügt sich in ein Bündel von Maßnahmen ein, zu denen
u. a. die Ansiedlung eines Nahversorgers und der Umbau des Thüringer Platzes gehören.
Diese Maßnahmen bilden gleichzeitig den Anlass zum Erlass der Satzung. Durch
Ansiedlung und Umbau sollen der Platz und seine Umgebung neu belebt und nachhaltig aufgewertet werden. Daher besteht Regelungsbedarf, um die umfangreichen
öffentlichen Bemühungen gestalterisch abzusichern.
Erster Schwerpunkt der Gestaltungssatzung sind deshalb Regelungen zu Werbeanlagen am Gebäude und im öffentlichen Raum. Zweitens werden gestalterische Regelungen zur Einbindung des Nahversorgers erlassen.
4.
Begründung der für das gesamte Gebiet geltenden Regelungen zu
Werbeanlagen
Als Werbeanlagen im Sinne der Satzung werden - über die Definition der BauO NRW
hinaus - auch großformatige Bilder von Artikeln o. ä. sowie Aufsteller, Fahnen usw.
für den öffentlichen Raum und Lichtprojektionen für Werbezwecke definiert.
Diese Erweiterung des Begriffs der Werbeanlagen ist sachlich geboten, da nicht nur
klassische Werbeanlagen (Tafeln und Schilder), sondern auch Werbeanlagen neueren Typs (Illuminationen) das Erscheinungsbild des Ortes beeinflussen. Sie überformen mitunter die Außenhaut der Gebäude, verstellen den Blick auf diese und üben
auf den Betrachter mitunter eine störende Wirkung aus.
Für den gesamten Geltungsbereich der Satzung wird festgesetzt, dass bewegliche
Werbeanlagen an Gebäuden nicht zulässig sind (§ 3 Abs. 2).
Bewegliche Gegenstände ziehen die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich, tragen aber zu einem unruhigen und ungeordneten und - soweit nicht weiter geregelt bei starker Häufung auch zu einem chaotischen Stadtbild bei.
Für den gesamten Geltungsbereich der Satzung wird festgesetzt, dass alle Werbeanlagen mindestens 0,5m von Gebäudeaußenkanten entfernt sein müssen (§ 3 Abs 2).
Stadtgestalterisch sind Gebäudekanten besonders prägend. Die Bebauung am Thüringer Platz zeichnet sich durch klare, lineare Baukörper aus. Dieser Ausdruck soll
erhalten bleiben. Deshalb werden Überformungen durch an den Außenkanten angebrachte Werbeanlagen, gleich welcher Art, untersagt.
5.
Begründung der gestalterischen Regelungen und der Beschrän
kung der Werbung im Sondergebiet Nahversorgung
Der Standort "Sondergebiet Nahversorgung“ wird zukünftig durch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb genutzt und damit durch einen großen Baukörper geprägt
werden. Um die Einbindung in den Bestand verträglicher zu gestalten, ist dessen
Fassade zu gliedern und teilweise zu begrünen. Zudem werden Werbeanlagen beschränkt. Die Gestaltungsvorschriften unterscheiden sich im Hinblick auf die Umgebung und Nachbarschaft für die einzelnen Seiten der Fassade. Art und Maß der
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Gliederung ermöglichen trotzdem ein wirtschaftliches und zeitgemäßes Betriebsgebäude.
Im Einzelnen:
• Direkt gegenüber der Wohnbebauung, an der nördlichen und der südlichen
Fassade sind vollständige Bepflanzungen vorgeschrieben (§ 4 Abs. 2, 3),
Werbung ist dort generell ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1). Diese Beschränkung
dient ausdrücklich dem Nachbarschutz der anliegenden Wohnbebauung.
• Die Fassade zur öffentlichen Straße (Westfassade) ist aufgrund des vorgelagerten Parkplatzes am besten geeignet, um die Eigenpräsentation des Lebensmittelladens zu gewährleisten. Darüber hinaus ist diese Fassade vom
Platz her nicht einsehbar, so dass dieser durch großformatige Werbung nicht
gestört wird.
An der westlichen Fassade sind vertikale Elemente zur Gliederung der Fassade vorgeschrieben (§ 2 Abs. 1) und Werbeanlagen werden auf die geschlossenen Fassadenteile zwischen den Gliederungselementen beschränkt (§ 4
Abs 2). Mind. 20% der Fassade sind als verglaste Fassade herzustellen, um
eine Blickbeziehung zwischen Kunden oder Passanten und Geschäftsnutzung
herzustellen. Zur Vermeidung von Blendwirkungen sind nur indirekte Beleuchtungen zulässig (§ 4 Abs. 2). Zudem sind an der westlichen Fassade zwei
Ausleger (§ 4 Abs. 5) und im Bereich des Parkplatzes je drei Fahnen oder eine Steele zulässig (§ 4 Abs. 6).
• Aus gestalterischer Sicht ist der westliche Teil der südlichen Fassade besonders sensibel. Die Fassade ist gleichzeitig Platzbegrenzung und Eingangsbereich des Marktes. Die Gestaltungsvorschriften dienen der Betonung des Eingangsbereiches und der gestalterischen Anbindung des Nahversorgers an die
vorhandene Ladenzeile. Deshalb werden hier besondere Anforderungen an
die Gestaltung gestellt.
Dieser Teil der Fassade ist als vollständig verglaste Schaufensterfassade herzustellen. Über eine Ausnahmeregelung werden betrieblich notwendige
Schließungen der Glasfassade bei entsprechendem Nachweis ermöglicht. Insofern dürfen maximal 25% der Fassade in nicht-transparenter Form gestaltet
werden. Hierunter zählen Beklebungen ebenso wie geschlossene Wandteile.
Ein Vordach ist zulässig (§ 2 Abs. 4).
Abweichend von § 3 Abs. 3 sind am oberen Rand, am Dach oder Vordach
Werbeanlagen zulässig. Diese dürfen jedoch nur als Geschäftsbezeichnung
(Name oder Logo) ausgeführt werden. Die Oberkante des Daches darf nicht
durch Werbeanlagen überschritten werden.
• An der östlichen Fassade, die auch zur Anlieferung dient ist lediglich ein größenbeschränktes Logo zulässig, um die umgebende reine Wohnlage nicht
durch weitere Werbung zu beeinträchtigen.
Zur Beschränkung von aufdringlichen Lichtreklamen dürfen Werbeanlagen nur
selbstleuchtend sein, wenn es sich um an den Außenfassaden zulässige Anlagen
handelt. An einer Steele dürfen der Name bzw. das Logo des Betreibers hinterleuchtet sein. Alle übrigen Flächen und Werbeanlagen dürfen nicht selbst leuchten. Dies
dient auch dem Nachbarschutz.
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Der Parkplatz darf durch eine Mauer (bis 0,5m Höhe) oder durch einen Stahlstrebenzaun (bis 1,2m Höhe) oder durch Kombinationen aus beidem eingegrenzt werden.
Eine Abgenzung der Privatfläche von der öffentlichen Fläche liegt einerseits im Interesse des Marktbetreibers, zum anderen dient die Regelung zu Art und Höhe der Eingrenzung dem Zweck, den Parkplatz auch gestalterisch in das Wohngebiet einzubinden und grenzt sich damit von gewerbegebietstypischen Zaunanlagen ab.
6.
Begründung der Beschränkung von Werbeanlagen im Mischgebiet
Im Mischgebiet wird lediglich die westliche Fassade zum Platz hin für geschäftliche
Zwecke genutzt. Die rückwärtigen Bereiche dienen dem Wohnen und Wohnnebennutzungen. Deshalb sind Werbeanlagen nur an der westlichen Fassade zulässig (§ 5
Abs. 1). Diese Beschränkung dient dem Nachbarschutz der Anwohner.
Zusätzlich werden die an der westlichen Fassade zulässigen Werbeanlagen in ihrer
Zahl und Größe, ihrem Umfang und bezüglich der Beleuchtung beschränkt. Diese
Regelungen dienen zunächst der Erhaltung des Erscheinungsbildes der Gesamtanlage. Geschäftsbetreiber profitieren letztlich von einem positiven und einheitlichen
Gesamteindruck der Geschäftslage Thüringer Platz.
Pro Stätte der Leistung sind 2 Werbeanlagen erlaubt. Angesichts der überwiegend
relativ kleinen Ladeneinheiten und der sensiblen Gestalt der Ladenzeile sind zwei
Werbeanlagen ein Kompromiss, der die Betriebe nicht zu sehr einschränkt.
Die Größe der Werbeanlagen wird auf übliche Maße begrenzt (§ 5 Abs 3 und 4). Sie
sind so am Gebäude anzubringen, dass dessen Proportionen nicht gestört werden.
Vollflächig beleuchtete Kunststoff-Kästen sind unzulässig, eine Beleuchtung von
Werbeanlagen ist indirekt oder durch Lichtleisten möglich; auch selbstleuchtende
Einzelbuchstaben sind erlaubt (§ 5 Abs 3).
Schließlich werden Beklebungen mit und ohne Werbebotschaften beschränkt. Zudem
sind sie nur zwischen den vertikalen und horizontalen Gestaltungselementen und
nicht auf diesen zulässig. Da auch die Rahmen der Fenster wesentlich zum Gesamtbild der Ladenzeile beitragen, dürfen diese nicht beklebt werden.
Technische Anlagen wie Satellitenschüsseln sind auf der eingeschossigen Ladenzeile zulässig, wenn sie in einem Abstand von 6,0m zur westlichen Baulinie und 2,0m
zur östlichen Gebäudekante angebracht und so der Sicht vom Straßenniveau aus
weitgehend entzogen werden.
Diese Regelung dient dem Schutz des Erscheinungsbildes der Ladenzeile. Der Eigentumseingriff ist gering, da ausreichend Platz für diese Anlagen auf dem Dach verbleibt.
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