Daten
Kommune
Brühl
Größe
773 kB
Datum
17.06.2013
Erstellt
22.05.13, 19:01
Aktualisiert
22.05.13, 19:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan
11.09 'Thüringer Platz'
16.05.2013
Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan 11.09 'Thüringer Platz'
§1
Festsetzung des Geltungsbereiches
Das Satzungsgebiet umfasst die gemäß Bebauungsplan 11.09 'Thüringer Platz'
1. als Sondergebiet sowie
2. die als Mischgebiet
festgesetzten Bereiche.
§2
Gestaltung im Sondergebiet
(1) Die westliche Fassade ist durch vertikale Elemente (z.B. Lisenen, Stützen oder
Pfeiler) zu gliedern. Diese vertikalen Elemente dürfen untereinander in einem Abstand von 5,0 m bis 7,5 m liegen. 20% der westlichen Fassade sind als durchsichtig
verglaste Schaufensterfassade herzustellen.
(2) Die nördliche Fassade ist vollständig mit Rankpflanzen oder als Hecke zu bepflanzen und zu erhalten (Rankpflanzen als Selbstklimmer oder Pflanzen mit Rankhilfe, Hecke in Pflanzqualität: Heister, mind. 150 cm Höhe bei einer Endwuchshöhe
von mind. 'Gebäudehöhe'). Ausnahmen für notwendige Öffnungen sind zulässig.
(3) Die südliche, dem südlich benachbarten Wohngebäude gegenüberliegende Fassade, ist vollständig mit Rankpflanzen oder als Hecke zu bepflanzen und zu erhalten
(Rankpflanzen als Selbstklimmer oder Pflanzen mit Rankhilfe, Hecke in Pflanzqualität: Heister, mind. 150 cm Höhe bei einer Endwuchshöhe von mind. 'Gebäudehöhe').
(4) Die südliche, zum Thüringer Platz orientierte Fassade, ist als durchsichtig verglaste Schaufensterfassade herzustellen. Ausnahmen können für untergeordnete Fassadenteile zugelassen werden (max. 25%), soweit diese betrieblich erforderlich sind.
In diesem Bereich ist ein Vordach als Eingangsüberdachung bis zu einer Tiefe von
max. 3,0 m (Abstand von Wand bis Vorderkante Vordach) zulässig.
(5) Für die westliche Stellplatzanlage sind als Grundstückseinfassung Mauern bis zu
einer Höhe von 0,5 m oder Stabgitterzäune bis zu einer Höhe von 1,2 m oder eine
Kombination aus beidem bis zu einer Gesamthöhe von 1,2 m zulässig.
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Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan
11.09 'Thüringer Platz'
16.05.2013
§3
Werbeanlagen allgemein
(1) Über die Regelungen der BauO NRW hinaus sind auch großformatige Bilder von
Artikeln, die im Geschäft erworben werden können oder im Zusammenhang mit den
im Geschäft zum Erwerb angebotenen Waren oder Dienstleistungen stehen, Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung.
Weiterhin sind auch Aufsteller, Fahnen und andere Gegenstände die Werbeträger
sind und außerhalb des Geschäftes aufgestellt werden sowie lichttechnisch auf Flächen projizierte Werbung Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung.
(2) Werbeanlagen in Form von Planen, Folien, Fahnen oder anderen sich bewegenden Anlagen oder Bauteilen sind an Gebäuden nicht zulässig.
(3) Alle Werbeanlagen an Gebäuden müssen - soweit im Einzelnen nicht anders definiert - von allen Gebäudeaußenkanten einen Mindestabstand von 0,5 m einhalten.
§4
Werbeanlagen im Sondergebiet
(1) Werbeanlagen sind an der nördlichen sowie an dem südlichen Fassadenabschnitt
gegenüber der Wohnbebauung nicht zulässig.
(2) An der westlichen Fassade sind Werbeanlagen an geschlossenen Fassadenteilen nur zwischen den vertikalen Gestaltungselementen (Lisenen, Stützen, Pfeiler)
des Gebäudes zulässig. Beleuchtung hierzu ist nur indirekt zulässig.
(3) Verglaste Schaufensterfassaden sind zu mindestens 75% transparent zu gestalten. Dies gilt rechnerisch für jeden durch vertikale Gestaltungselemente voneinander
getrennten Fassadenabschnitt.
Am oberen Rand von verglasten Schaufensterflächen, am Dach oder Vordach sind
Werbeanlagen nur als Geschäftsbezeichnung (Name) oder als Logo zulässig. Eine
Überschreitung der Oberkante des Daches ist durch Werbeanlagen nicht zulässig.
(4) An der östlichen Fassade ist als Werbeanlage lediglich ein Logo in der Größe von
1,2 m x 1,2 m zulässig.
(5) Ausleger sind als Werbeanlagen max. zwei an der westlichen Fassade zulässig,
deren folgende Maße nicht überschritten werden dürfen: Höhe 1,0 m, Tiefe 0, 5 m
(gemessen ab Fassade), Stärke des Auslegers: 0,1 m.
(6) Außer an Gebäuden dürfen Werbeanlagen nur an den nachfolgend beschriebenen Standorten errichtet werden. Im Sondergebiet sind im Bereich der westlich des
Gebäudes liegenden Stellplätze jeweils nördlich und südlich der unmittelbar entlang
der Stiftstraße liegenden Stellplätze folgende Werbeanlagen zulässig:
- Fahnen: max. drei je Standort,
Gesamthöhe max. 6,0 m,
Maße der Fahne: Höhe max. 3,0 m, Breite 1,5 m
- Steelen: max. eine je Standort, Höhe max. 3,5 m, Breite max. 1,5 m
Je Standort sind entweder Fahnen oder eine Steele zulässig.
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Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan
11.09 'Thüringer Platz'
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(7) Soweit in der Satzung im Einzelnen nicht anders geregelt gilt folgende Regel zur
Beleuchtungsart:
- Selbstleuchtende Werbeanlagen sind innerhalb des SO-Gebietes nur an den Außenfassaden zulässig.
- An den Steelen dürfen nur Eigenlogo bzw. Name des Betriebes hinterleuchtet sein.
Die übrigen Flächen sind lichtdicht auszuführen.
§5
Werbeanlagen im Mischgebiet
(1) Innerhalb des Mischgebietes sind Werbeanlagen nur an der westlichen Fassade
des als eingeschossig festgesetzten (von Nord nach Süd verlaufenden) Gebäuderiegels zulässig.
(2) Pro Stätte der Leistung sind max. 2 Werbeanlagen zulässig.
(3) Horizontale Werbeanlagen sind in einer max. Breite von 2,50 m und max. Höhe
von 0,50 m
a) an der Vorderkante der Vordächer oder
b) an der Fassade, zwischen Schaufensteranlage und Vorlage
a)
b)
zulässig.
Vollflächig beleuchtete Kunststoffkästen sind unzulässig.
Zulässig sind Werbeschilder mit indirekter Beleuchtung durch
a) Strahler
b) Lichtleisten
und selbstleuchtende Einzelbuchstaben.
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Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan
11.09 'Thüringer Platz'
16.05.2013
(4) Werbeanlagen unterhalb der Vordachkonstruktion sind nur in indirekt
beleuchteter Form (analog zu Absatz
3) in einer max. Größe von 0,80 m x
0,80 m zulässig. Die Ausladung darf,
gemessen von der Fassadenaußenkante, max. 1,00 m betragen.
Vollflächig beleuchtete Kunststoffkästen sind unzulässig.
Die lichte Durchgangshöhe zwischen
Oberkante Platz und Unterkante Werbeanlage darf 2,50 m nicht unterschreiten.
(5) Beklebungen als Werbeanlagen dürfen in der Summe ihrer Fläche max. 25% der
Geschäftsfassade beanspruchen. Die für die Werbeanlage als Gesamtumriss erforderliche Montagefläche ist zugrunde zu legen.
(6) Rein gestalterische flächige Beklebungen ohne Werbebotschaften sind bis zu
einem Flächenanteil von 25% der Schaufensterfassade zulässig. Soweit diese Flächen mit Beklebungen, Beschriftungen o.ä. für Werbezwecke versehen werden, fällt
diese flächige Beklebung vollumfänglich dem Absatz (5) als 'Beklebung als Werbeanlage' zu.
(7) Die unter (5) und (6) bezeichneten Beklebungen sind nur zwischen den vertikalen
und horizontalen Gestaltungselementen (z.B. Fensterrahmen, Fensterstürze, Stützen, Pfeiler etc.) des Gebäudes zulässig.
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§6
Satellitenschüsseln und Dachaufbauten
Auf dem Dach des eingeschossigen Gebäudes innerhalb des Mischgebietes sind
Satellitenschüsseln und andere ortsunabhängige technische Aufbauten nur in einem
Abstand von 6 m östlich der Baulinie dieses eingeschossigen Baukörpers zulässig.
Von der östlichen Gebäudekante ist ein Abstand von 2 m einzuhalten.
§7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 21
BauONW:
1. die Fassaden oder die Grundstückseinfriedung anders als gemäß § 2 gestaltet
2. Werbeanlagen anders als gemäß §§ 3, 4, 5 errichtet
3. Satellitenschüsseln und technische Dachaufbauten anders als gemäß § 6 erstellt.
§8
Abweichungen
Abweichungen von dieser Satzung können erteilt werden, wenn die Durchführung im
Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft.
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