Daten
Kommune
Brühl
Größe
43 kB
Datum
14.03.2013
Erstellt
06.03.13, 19:07
Aktualisiert
06.03.13, 19:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl
Bisherige Fassung vom 01.11.2011
Neue Fassung zum 01.01.2013
1.
1.1
1.Grundsätze der Förderung
Die finanzielle Kinder- und Jugendförderung durch
die Stadt Brühl erfolgt nach Maßgabe dieser
Richtlinien
und
der
Beschlüsse
des
Jugendhilfeausschusses im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2. Förderungsgegenstand
Gefördert werden
- Freizeitmaßnahmen (Ziffer 4.1) und
- Internationale Jugendbegegnungen (Ziffer 4.2)
Gefördert werden auch
- die außerschulische Weiterbildung (Ziffer 4.3)
- die Ausbildung von Gruppenleiter/-innen
(Ziffer 4.4)
- die Nutzbarmachung von Kinder- und
Jugendgruppenräumen (Ziffer 4.5)
- die Anschaffung von Jugendpflegematerial
(Ziffer 4.6)
- besondere Maßnahmen, innovative Projekte und
Experimente in der Jugendarbeit (Ziffer 4.7)
- die Verwaltungsorganisation der Jugendverbände
(Ziffer 4.8).
- die Unterstützung von Jugendleitercardinhaber/innen (JuLeiCa) durch Vergünstigungen (Ziffer
7.2)
Bei Maßnahmen des Stadtjugendringes zu Ziffern 4.6
und 4.7 ist eine Förderung ohne Eigenleistung
möglich.
3. Allgemeine Bestimmungen
3.1 Antragsberechtigt sind die Mitgliedsverbände des
Stadtjugendrings Brühl und sonstige nach § 75 SGB
VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Allgemeine Bestimmungen
Die finanzielle Förderung der Kinder- und
Jugendarbeit durch die Stadt Brühl ist Maßgabe
dieser Richtlinien und der Beschlüsse des
Jugendhilfeausschusses im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Gefördert wird/werden
- Freizeitmaßnahmen (Ziffer 2.1)
- Internationale Jugendbegegnungen (Ziffer 2.2)
- die Ausbildung von GruppenleiterInnen (Ziffer2.3.1)
- die Unterstützung von GruppenleiterInnen durch die
Ausstellung der Jugendleitercard (Juleica) (Ziffer
2.3.2)
- die außerschulische Weiterbildung (Ziffer 2.4)
- Besondere Maßnahmen, innovative Projekte und
Experimente (Ziffer 2.5)
- die Nutzbarmachung von Kinder- und
Jugendgruppenräumen (Ziffer 2.6)
- die Anschaffung von Jugendpflegematerial (Ziffer
2.7)
- die Verwaltungsorganisation der Jugendverbände
(Ziffer 2.8).
Bei Maßnahmen des Stadtjugendringes zu Ziffern 2.5
und 2.7 ist eine Förderung ohne Eigenleistung
möglich.
1.3 Antragsberechtigt sind die Mitgliedsverbände des
Stadtjugendrings Brühl und sonstige gemäß § 75 des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) anerkannte
freie Träger der Jugendhilfe.
1.4 Zuschüsse zu Maßnahmen werden nur für Kinder
und Jugendliche sowie Heranwachsende gewährt, die
ihren ständigen Wohnsitz in Brühl haben. Auswärtige
Teilnehmer zählen zur Gesamtteilnehmerzahl, werden
aber nicht gefördert.
1.5 Die gewährten Zuschüsse zu Maßnahmen von
Ziffer 2.1 - 2.4 stellen eine Berechnungsgrundlage dar.
Die Verteilung der Mittel obliegt dem Träger.
1.6 Die Mindestteilnehmerzahlen sowie die entsprechenden Altersgrenzen sind den Einzelbestimmungen zu entnehmen. An- und Abreisetag werden je
als 1 Tag abgerechnet. Grundsätzlich gelten Betreu- er
als Teilnehmer. Bewilligungssummen werden erst ab
einem Betrag von 10,00 Euro ausgezahlt. Für jeweils
8 Teilnehmer sollte mindestens ein ausgebildeter
Gruppenleiter über 16 Jahre an den Maßnahmen
teilnehmen.
3.2 Zuschüsse zu Maßnahmen werden nur für Kinder
und Jugendliche sowie Heranwachsende gewährt, die
ihren ständigen Wohnsitz in Brühl haben. Auswärtige
Teilnehmer zählen zur Gesamtteilnehmerzahl, werden
aber nicht gefördert.
3.3 Die gewährten Zuschüsse zu Maßnahmen von
Ziffer 4.1 - 4.4 stellen eine Berechnungsgrundlage dar.
Die Verteilung der Mittel obliegt dem Träger.
3.4 Die Mindestteilnehmerzahlen sowie die entsprechenden Altersgrenzen sind den Einzelbestimmungen zu entnehmen. Der An- und Abreisetag wird
je als 1 Tag abgerechnet. Bewilligungssummen
werden erst ab einem Betrag von 10,00 Euro
ausgezahlt.
1
1.7 Als Teilnehmer werden Kinder und Jugendliche
vom 6. bis einschließlich zum 17. Lebensjahr und
junge Erwachsene bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres gefördert, wenn diese sich noch in der
Berufsausbildung oder im Studium befinden, den
Grundwehrdienst,
Zivildienst
ableisten,
als
behinderter Mensch in einer Behindertenwerkstatt
oder ähnlichem tätig sind oder zurzeit ohne eigenes
Einkommen sind. BetreuerInnen müssen mindestens
16 Jahre alt sein und unterliegen denselben Regeln zur
Förderung wie Teilnehmer. Altersgrenzen gelten als
eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr
erreicht werden.
3.5 Als Teilnehmer werden Kinder und Jugendliche
vom 6. bis einschließlich zum 17. Lebensjahr und
junge Erwachsene bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres gefördert, wenn diese sich noch in der
Berufsausbildung oder im Studium befinden, ein
freiwilliges
Soziales
Jahr
oder
den
Bundesfreiwilligendienst ableisten, als behinderter
Mensch in einer Behindertenwerkstatt oder ähnlichem
tätig sind oder zurzeit ohne eigenes Einkommen sind.
Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im
laufenden Kalenderjahr erreicht werden.
3.6 Betreuer/-innen unterliegen grundsätzlich den
gleichen Förderungsregelungen wie Teilnehmer.
Je angefangene 8 Teilnehmer wird ein/-e Betreuer/in gefördert.
Für Maßnahmen nach Ziffern 4.1 – 4.4 gilt
abweichend:
- Der Zuschuss für Betreuer/-innen ergibt
sich aus dem doppelten, jeweils gültigen
Regelsatz.
- Ist der Träger der Maßnahme Mitgliedsverband
des Stadtjugendrings Brühl oder hat er seinen Sitz
in Brühl, können abweichend von Ziffer 1.4 auch
Betreuer/-innen mit Wohnsitz außerhalb Brühls in
die Förderung miteinbezogen werden.
- Abweichend von Ziffer 3.5 wird unabhängig von
Einkommen und Beruf als Betreuer/-in gefördert,
wer mindestens 16 Jahre alt ist und in der Teilnehmerliste als Betreuer/-in gekennzeichnet ist.
Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im
laufenden Kalenderjahr erreicht werden.
2. Einzelbestimmungen
2.1 Freizeitmaßnahmen
Gefördert werden Fahrten, Lager, Wanderungen und
Freizeiten. Die Mindestdauer beträgt 1 Tag (8 Std.),
die Förderhöchstdauer 21 Tage.
4. Einzelbestimmungen
4.1 Freizeitmaßnahmen
Gefördert werden Fahrten, Lager, Wanderungen und
Freizeiten. Die Mindestdauer beträgt 1 Tag (8 Std.),
die Förderhöchstdauer 21 Tage. Der Zuschuss
beträgt pro Tag und Teilnehmer 3,40 €.
2.2 Internationale Jugendbegegnungen
Gefördert werden Internationale Jugendbegegnungen
im In- und Ausland. Die Mindestdauer beträgt 5 Tage,
die Förderhöchstdauer beträgt 21 Tage. Die
Mindesteilnehmerzahl beträgt 7, die
Förderungshöchstzahl beträgt 40 Teilnehmer. Die
Teilnehmer müssen mindestens 14 und dürfen
höchstens 27 Jahre alt sein. Der Zuschuss beträgt pro
Tag und Teilnehmer bei Maßnahmen im Inland 3,50
€, bei Maßnahmen im Ausland 5,40 €.
4.2 Internationale Jugendbegegnungen
Gefördert werden Internationale Jugendbegegnungen
im In- und Ausland. Die Mindestdauer beträgt 5 Tage,
die Förderhöchstdauer beträgt 21 Tage. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 7, die Förderungshöchstzahl
beträgt 40 Teilnehmer. Eine Förderung erfolgt für
Teilnehmer im Alter von 14 bis 27 Jahren. Der
Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmer bei
Maßnahmen im Inland 3,50 €, bei Maßnahmen im
Ausland 5,40 €.
2
2.4 Außerschulische Weiterbildung
Gefördert werden mehrtägige und mehrphasige
Seminare mit einer Höchstdauer von 5 Tagen, die
vornehmlich kinder- und jugendpolitische Themen
behandeln. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5, die
Förderungshöchstzahl 40 Personen. Hierbei können
Teilnehmer vom 12. bis zum 27. Lebensjahr
berücksichtigt werden. Der Zuschuss beträgt pro Tag
bei mehrtägigen Seminaren mit Übernachtung mit
durchschnittlich mindestens 5 Stunden täglichem
Bildungsprogramm 5,70 € je Teilnehmer. Bei
Maßnahmen ohne Übernachtung beträgt der Zuschuss
bei 5 Stunden Bildungsprogramm 5,70 € und bei 2
Std. Bildungsprogramm 2,85 € pro Maßnahme und
Teilnehmer.
4.3 Außerschulische Weiterbildung
Gefördert werden mehrtägige und mehrphasige
Seminare mit einer Höchstdauer von 5 Tagen, die
vornehmlich kinder- und jugendpolitische Themen
behandeln. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5, die
Förderungshöchstzahl 40 Personen. Hierbei werden
Teilnehmer vom 12 bis 27 Jahren berücksichtigt
Der Zuschuss beträgt pro Tag bei mehrtägigen
Seminaren mit Übernachtung mit durchschnittlich
mindestens 5 Stunden täglichem Bildungsprogramm
5,70 € je Teilnehmer. Bei Maßnahmen ohne
Übernachtung beträgt der Zuschuss bei 5 Stunden
Bildungsprogramm 5,70 € und bei 2 Std.
Bildungsprogramm 2,85 € pro Maßnahme und
Teilnehmer.
2.3 Gruppenleiter
2.3.1 Ausbildung von GruppenleiterInnen
Gefördert werden mehrtägige und mehrphasige
Seminare, die Jugendliche befähigen, Kinder- und
Jugendgruppen zu leiten. Die Mindestteilnehmerzahl
beträgt 5. Hierbei werden Teilnehmer vom 14. bis
zum 27. Lebensjahr berücksichtigt. Der Zuschuss beträgt pro Tag bei mehrtägigen Seminaren mit Übernachtung mit durchschnittlich mindestens 5 Stunden
täglichem Bildungsprogramm 5,70 € je Teilnehmer.
Bei Maßnahmen ohne Übernachtung beträgt der Zuchuss bei 5 Stunden Bildungsprogramm 5,70 € und
bei 2 Stunden Bildungsprogramm 2,85 € pro
Maßnahme und Teilnehmer.
2.6
Nutzbarmachung
von
Kinderund
Jugendgruppenräumen
Gefördert wird die Ausgestaltung, Renovierung und
Einrichtung von Kinder- und Jugendgruppenräumen.
Der Zuschussbetrag beträgt je Verband zwischen
150,00 € und 1.800,00 € jährlich. Erbringt der Träger
eine Eigenleistung in personeller oder materieller Art,
die einer Höhe von 30 % der entstehenden Kosten
entspricht, ist eine Vollfinanzierung möglich. Sonst
werden 70 % der Anschaffungskosten gefördert
4.4 Ausbildung von Gruppenleiter/-innen
Gefördert werden mehrtägige und mehrphasige
Seminare, die Jugendliche befähigen, Kinder- und
Jugendgruppen zu leiten. Die Mindestteilnehmerzahl
beträgt 5. Hierbei werden Teilnehmer vom 14 bis
27 Jahren berücksichtigt. Der Zuschuss beträgt pro
Tag bei mehrtägigen Seminaren mit Übernachtung mit
durchschnittlich mindestens 5 Stunden täglichem
Bildungsprogramm 7,50 € je Teilnehmer. Bei
Maßnahmen ohne Übernachtung beträgt der Zuschuss
bei 5 Stunden Bildungsprogramm 7,50 € und bei 2
Stunden Bildungsprogramm 4,00 € pro Maßnahme
und Teilnehmer.
2.7 Jugendpflegematerial
Die Anschaffung von Materialien, die zur
Durchführung der verschiedenen Angebote der
Kinder- und Jugendarbeit dienen, fördert die Stadt
Brühl mit maximal 70 % der Anschaffungskosten.
4.5
Nutzbarmachung
von
Kinderund
Jugendgruppenräumen
Gefördert wird die Ausgestaltung, Renovierung und
Einrichtung von Kinder- und Jugendgruppenräumen.
Der Zuschussbetrag beträgt je Verband jährlich
höchstens 2100,00 €. Erbringt der Träger eine
Eigenleistung in personeller oder materieller Art, die
einer Höhe von 30 % der entstehenden Kosten
entspricht, ist eine Vollfinanzierung möglich. Sonst
werden in der Regel 70 % der Anschaffungskosten
gefördert.
4.6 Jugendpflegematerial
Die Anschaffung von Materialien, die zur Durch führung der verschiedenen Angebote der Kinderfreizeit- und Jugendarbeit dienen, fördert die Stadt
Brühl in der Regel mit maximal 70 % der
Anschaffungskosten.
3
2.5 Besondere Maßnahmen, innovative Projekte und
Experimente
Gefördert werden Projekte und modellhafte
Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit. Die
Förderung beträgt max. 70 % der Kosten. Gefördert
werden z.B. Projekte, die sich mit der Entwicklung
der verbandlichen Jugendarbeit beschäftigen oder
Experimente,
die
innovative
neue
Kooperationsmöglichkeiten
im
Rahmen
der
Jugendverbandsarbeit schaffen.
4.7 Besondere Maßnahmen, innovative Projekte und
Experimente
Gefördert werden Projekte und modellhafte
Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit. Die
Förderung beträgt in der Regel max. 70 % der
Kosten. Gefördert werden z.B. Projekte, die sich mit
der Entwicklung der verbandlichen Jugendarbeit
beschäftigen oder Experimente, die innovative neue
Kooperationsmöglichkeiten
im
Rahmen
der
Jugendverbandsarbeit schaffen.
2.8 Verwaltungsstrukturzuschuss
Die Stadt Brühl fördert die Verwaltungsstruktur der
Jugendverbände in Relation zu ihrer Mitgliederzahl.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 3,10 € je Mitglied
jährlich.
4.8 Verwaltungsstrukturzuschuss
Die Stadt Brühl fördert die Verwaltungsstruktur der
Jugendverbände in Relation zu ihrer Maßnahmenaktivität. Der antragstellende Jugendverband
erhält 10 % des Mittelwerts seiner in den 3 Vorjahren geförderten Aktivitäten der Maßnahmen
nach Ziffern 4.1 bis 4.4. Liegt die so errechnete
Förderung unter 100,- €, wird die Förderung im
Sinne der Anschubfinanzierung auf 100,- €
aufgestockt.
5. Sonderzuschüsse
Träger von Ferienmaßnahmen und Internationalen
Jugendbegegnungen können Sonderzuschüsse
beantragen. Gefördert werden Teilnehmer/-innen,
wenn für deren Erziehungsberechtigte oder für den/die
TeilnehmerI/-in selbst zumindest eine der folgenden
Voraussetzungen zutrifft:
- Bezug von Leistungen nach SGB II (Grundsicherung
für Arbeitssuchende)
- Bezug von Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe)
- Bezug von Leistungen nach dem Asyl blG
(Asylbewerberleistungsgesetz)
- Behinderung gemäß Schwerbehindertengesetz
- Brühl-Pass
Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem
dreifachen, jeweils gültigen Regelsatz.
3. Sonderzuschüsse
Träger von Ferienmaßnahmen und Internationalen
Jugendbegegnungen können Sonderzuschüsse
beantragen. Gefördert werden TeilnehmerInnen, wenn
für deren Erziehungsberechtigte oder für den/die
TeilnehmerIn selbst zumindest eine der folgenden
Voraussetzungen zutrifft:
- Bezug von Leistungen nach SGB II (Grundsicherung
für Arbeitssuchende)
- Bezug von Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe)
- Bezug von Leistungen nach dem Asyl blG
(Asylbewerberleistungsgesetz)
- Behinderung gemäß Schwerbehindertengesetz
- Brühl-Pass
4. Verfahrensbestimmungen
4.1 Die Antragstellung erfolgt an die Geschäftsstelle
des Stadtjugendrings Brühl.
4.2 Zuschussanträge zu den Bereichen
- Freizeitmaßnahmen
- Internationale Jugendbegegnungen
- Ausbildung von Gruppenleiterinnen
- Außerschulische Weiterbildungsmaßnahmen
sind spätestens 2 Monate nach ihrer Durchführung auf
den entsprechenden Formblättern zu stellen. Ist eine
Abschlagszahlung (60 % der Zuschusssumme)
erwünscht, so muss die Beantragung 4 Wochen vor
Beginn
der
Maßnahme
erfolgen.
Der
Verwendungsnachweis ist in diesem Fall sofort nach
Beendigung der Maßnahme mit der endgültigen
Teilnehmerliste vorzulegen. Die Bewilligung der
Zuschüsse erfolgt nach den gültigen Richtlinien durch
den
Vorstand
des
Stadtjugendringes.
Der
Stadtjugendring ist berechtigt, einen Bericht über die
jeweilige Maßnahme anzufordern.
6. Verfahrensbestimmungen
6.1 Die Antragstellung erfolgt an die Geschäftsstelle
des Stadtjugendrings Brühl, Postfach 1813, 50308
Brühl
6.2 Anträge für
- Freizeitmaßnahmen
- Internationale Jugendbegegnungen
- Ausbildung von Gruppenleiterinnen und
- außerschulische Weiterbildungsmaßnahmen
sind spätestens 2 Monate nach ihrer Durchführung auf
den entsprechenden Formblättern zu stellen. Ist eine
Abschlagszahlung (60 % der Zuschusssumme)
erwünscht, so muss die Beantragung 4 Wochen vor
Beginn der Maßnahme erfolgen. Der Verwendungsnachweis ist in diesem Fall sofort nach Beendigung
der Maßnahme mit der endgültigen Teilnehmerliste
vorzulegen. Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt
nach den gültigen Richtlinien durch den Vorstand des
Stadtjugendringes. Der Stadtjugendring ist berechtigt,
einen Bericht über die jeweilige Maßnahme
anzufordern.
4
4.3 Zuschussanträge zu den Bereichen
- besondere Maßnahmen, innovative Projekten und
Experimente
- Jugendpflegematerial
- Verwaltungsorganisation
müssen schriftlich bis zum 01.03. des jeweiligen
Haushaltsjahres erfolgen. Den Anträgen ist eine
schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der
geplanten Anschaffungen sowie beim Globalzuschuss
eine Mitgliederliste beizufügen. Projekte und
modellhafte
Maßnahmen
der
Kinderund
Jugendarbeit
sind
mit
einer
ausführlichen
Projektbeschreibung und einem Kosten- und
Finanzierungsplan zu versehen.
Der Stadtjugendring entscheidet basierend auf dem
Beschluss
der
Vollversammlung
über
die
vorliegenden Anträge.
6.3 Anträge für
- besondere Maßnahmen, innovative Projekten und
Experimente
- Jugendpflegematerial und
- Verwaltungsorganisation
müssen schriftlich bis zum 01.03. des jeweiligen
Haushaltsjahres erfolgen. Den Anträgen ist eine
schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der
geplanten Anschaffungen beizufügen. Projekte und
modellhafte
Maßnahmen
der
Kinderund
Jugendarbeit
sind
mit
einer
ausführlichen
Projektbeschreibung und einem Kosten- und
Finanzierungsplan zu versehen.
Der Stadtjugendring entscheidet basierend auf dem
Beschluss
der
Vollversammlung
über
die
vorliegenden Anträge.
4.4 Zuschussanträge zur
- Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen müssen ebenfalls bis zum 01.03. des
jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Auch hier ist eine
schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der
Anschaffung beizufügen. Der Stadtjugendring erstellt
einen Verteilungsplan, der durch die Abteilung Jugend
dem Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung
vorgelegt wird.
2.3.2
Förderung
von
GruppenleiterInnenJugendleitercard (Juleica)
Auf der Basis von 1.4 hat jede/r GruppenleiterIn, der
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, einen
Anspruch auf die Ausstellung einer Juleica. Die
Gültigkeit der JULEICA ist auf 2 Jahre befristet. Eine
erneute Beantragung ist dann erforderlich.
6.4 Zuschussanträge zur
Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen müssen ebenfalls bis zum 01.03. des
jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Auch hier ist eine
schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der
Anschaffung beizufügen. Der Stadtjugendring erstellt
einen Verteilungsplan, der durch die Abteilung Jugend
dem Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung
vorgelegt wird.
7. Jugendleitercard (JuLeiCa)
7.1 Jede/-r Gruppenleiter/-in hat einen Anspruch
auf die Ausstellung einer JuLeiCa, sofern die in
den Landesrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden.
Hierzu gehört insbesondere
- das dauerhafte Engagement (also nicht nur
kurzfristig) bei einem Träger der Jugendarbeit.
- die Absolvieren einer Jugendleiterausbildung die
mindestens 50 Zeitstunden umfasst.
- das Vorweisen
Bescheinigung..
einer
gültigen
Erste-Hilfe-
Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre, danach ist
die JuLeiCa erneut zu beantragen.
5
7.2 Brühler Inhaber/-innén der JuLeiCa erhalten
für ihr Engagement Vergünstigungen, die von der
Stadt Brühl finanziert werden. Über die jeweils
aktuellen Vergünstigungen erteilt der SJR
Auskunft.
4.5 Anträge zur Jugendleitercard
Die Antragstellung erfolgt zu folgenden Stichtagen:
01.03.; 01.06.; 01.09.; 01.12.;
sie muss auf den entsprechenden Formblättern
erfolgen.
7.3 Beantragung der JuLeiCa
Die Antragstellung erfolgt im Internet unter
https://www.juleica-antrag.de
4.6 Zuschüsse nach diesen Richtlinien können ganz
oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
- diese nicht zweckentsprechend verwendet worden,
- sich herausstellt, dass die Angaben im Antrag oder in
den Unterlagen nicht der Wahrheit entsprechen,
- trotz Aufforderung binnen einer gesetzten Frist eine
ordnungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen
werden kann.
Der Vorstand des Stadtjugendringes ist berechtigt,
eine Prüfung der Kassenführung und sämtlicher
Belege der Maßnahme, insbesondere des Programms,
vorzunehmen.
8. Rückforderung von Zuschüssen
4.7 Bei dem Nachweis wissentlich falscher Angaben
ist ein Ausschluss aus der Förderung bis zu einem Jahr
möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand des
Stadtjugendringes in Absprache mit der Verwaltung
der Abteilung Jugend.
8.2 Bei dem Nachweis wissentlich falscher Angaben
ist ein Ausschluss aus der Förderung bis zu einem Jahr
möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand des
Stadtjugendringes in Absprache mit der Verwaltung
der Abteilung Jugend.
5. Schlussbestimmungen
5.1
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von
Zuschüssen
5.2
Über
die
Änderung
der
Richtlinien
entscheidet der Jugendhilfeausschuss der Stadt
Brühl.
5.3
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom
01.01.2011 in Kraft.
5.4
Die bisher geltenden Richtlinien treten mit
Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.
9. Schlussbestimmungen
9.1
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von
Zuschüssen besteht nicht.
9.2
Über
die
Änderung
der
Richtlinien
entscheidet der Jugendhilfeausschuss der Stadt
Brühl.
9.3
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom
01.01.2013 in Kraft.
9.4
Die bisher geltenden Richtlinien treten mit
Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.
8.1 Zuschüsse nach diesen Richtlinien können ganz
oder teilweise zurückgefordert werden, wenn
- diese nicht zweckentsprechend verwendet worden,
- sich herausstellt, dass die Angaben im Antrag oder in
den Unterlagen nicht der Wahrheit entsprechen,
- trotz Aufforderung binnen einer gesetzten Frist eine
ordnungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen
werden kann.
Der Vorstand des Stadtjugendringes ist berechtigt,
eine Prüfung der Kassenführung und sämtlicher
Belege der Maßnahme, insbesondere des Programms,
vorzunehmen.
6