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Vorlage (Synopse Kinde-und Jugendförderrichtlinien)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
43 kB
Datum
14.03.2013
Erstellt
06.03.13, 19:07
Aktualisiert
06.03.13, 19:07
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Inhalt der Datei

Kinder- und Jugendförderrichtlinien der Stadt Brühl Bisherige Fassung vom 01.11.2011 Neue Fassung zum 01.01.2013 1. 1.1 1.Grundsätze der Förderung Die finanzielle Kinder- und Jugendförderung durch die Stadt Brühl erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Förderungsgegenstand Gefördert werden - Freizeitmaßnahmen (Ziffer 4.1) und - Internationale Jugendbegegnungen (Ziffer 4.2) Gefördert werden auch - die außerschulische Weiterbildung (Ziffer 4.3) - die Ausbildung von Gruppenleiter/-innen (Ziffer 4.4) - die Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen (Ziffer 4.5) - die Anschaffung von Jugendpflegematerial (Ziffer 4.6) - besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente in der Jugendarbeit (Ziffer 4.7) - die Verwaltungsorganisation der Jugendverbände (Ziffer 4.8). - die Unterstützung von Jugendleitercardinhaber/innen (JuLeiCa) durch Vergünstigungen (Ziffer 7.2) Bei Maßnahmen des Stadtjugendringes zu Ziffern 4.6 und 4.7 ist eine Förderung ohne Eigenleistung möglich. 3. Allgemeine Bestimmungen 3.1 Antragsberechtigt sind die Mitgliedsverbände des Stadtjugendrings Brühl und sonstige nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Allgemeine Bestimmungen Die finanzielle Förderung der Kinder- und Jugendarbeit durch die Stadt Brühl ist Maßgabe dieser Richtlinien und der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.2 Gefördert wird/werden - Freizeitmaßnahmen (Ziffer 2.1) - Internationale Jugendbegegnungen (Ziffer 2.2) - die Ausbildung von GruppenleiterInnen (Ziffer2.3.1) - die Unterstützung von GruppenleiterInnen durch die Ausstellung der Jugendleitercard (Juleica) (Ziffer 2.3.2) - die außerschulische Weiterbildung (Ziffer 2.4) - Besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente (Ziffer 2.5) - die Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen (Ziffer 2.6) - die Anschaffung von Jugendpflegematerial (Ziffer 2.7) - die Verwaltungsorganisation der Jugendverbände (Ziffer 2.8). Bei Maßnahmen des Stadtjugendringes zu Ziffern 2.5 und 2.7 ist eine Förderung ohne Eigenleistung möglich. 1.3 Antragsberechtigt sind die Mitgliedsverbände des Stadtjugendrings Brühl und sonstige gemäß § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) anerkannte freie Träger der Jugendhilfe. 1.4 Zuschüsse zu Maßnahmen werden nur für Kinder und Jugendliche sowie Heranwachsende gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz in Brühl haben. Auswärtige Teilnehmer zählen zur Gesamtteilnehmerzahl, werden aber nicht gefördert. 1.5 Die gewährten Zuschüsse zu Maßnahmen von Ziffer 2.1 - 2.4 stellen eine Berechnungsgrundlage dar. Die Verteilung der Mittel obliegt dem Träger. 1.6 Die Mindestteilnehmerzahlen sowie die entsprechenden Altersgrenzen sind den Einzelbestimmungen zu entnehmen. An- und Abreisetag werden je als 1 Tag abgerechnet. Grundsätzlich gelten Betreu- er als Teilnehmer. Bewilligungssummen werden erst ab einem Betrag von 10,00 Euro ausgezahlt. Für jeweils 8 Teilnehmer sollte mindestens ein ausgebildeter Gruppenleiter über 16 Jahre an den Maßnahmen teilnehmen. 3.2 Zuschüsse zu Maßnahmen werden nur für Kinder und Jugendliche sowie Heranwachsende gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz in Brühl haben. Auswärtige Teilnehmer zählen zur Gesamtteilnehmerzahl, werden aber nicht gefördert. 3.3 Die gewährten Zuschüsse zu Maßnahmen von Ziffer 4.1 - 4.4 stellen eine Berechnungsgrundlage dar. Die Verteilung der Mittel obliegt dem Träger. 3.4 Die Mindestteilnehmerzahlen sowie die entsprechenden Altersgrenzen sind den Einzelbestimmungen zu entnehmen. Der An- und Abreisetag wird je als 1 Tag abgerechnet. Bewilligungssummen werden erst ab einem Betrag von 10,00 Euro ausgezahlt. 1 1.7 Als Teilnehmer werden Kinder und Jugendliche vom 6. bis einschließlich zum 17. Lebensjahr und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gefördert, wenn diese sich noch in der Berufsausbildung oder im Studium befinden, den Grundwehrdienst, Zivildienst ableisten, als behinderter Mensch in einer Behindertenwerkstatt oder ähnlichem tätig sind oder zurzeit ohne eigenes Einkommen sind. BetreuerInnen müssen mindestens 16 Jahre alt sein und unterliegen denselben Regeln zur Förderung wie Teilnehmer. Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden. 3.5 Als Teilnehmer werden Kinder und Jugendliche vom 6. bis einschließlich zum 17. Lebensjahr und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gefördert, wenn diese sich noch in der Berufsausbildung oder im Studium befinden, ein freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, als behinderter Mensch in einer Behindertenwerkstatt oder ähnlichem tätig sind oder zurzeit ohne eigenes Einkommen sind. Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden. 3.6 Betreuer/-innen unterliegen grundsätzlich den gleichen Förderungsregelungen wie Teilnehmer. Je angefangene 8 Teilnehmer wird ein/-e Betreuer/in gefördert. Für Maßnahmen nach Ziffern 4.1 – 4.4 gilt abweichend: - Der Zuschuss für Betreuer/-innen ergibt sich aus dem doppelten, jeweils gültigen Regelsatz. - Ist der Träger der Maßnahme Mitgliedsverband des Stadtjugendrings Brühl oder hat er seinen Sitz in Brühl, können abweichend von Ziffer 1.4 auch Betreuer/-innen mit Wohnsitz außerhalb Brühls in die Förderung miteinbezogen werden. - Abweichend von Ziffer 3.5 wird unabhängig von Einkommen und Beruf als Betreuer/-in gefördert, wer mindestens 16 Jahre alt ist und in der Teilnehmerliste als Betreuer/-in gekennzeichnet ist. Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden. 2. Einzelbestimmungen 2.1 Freizeitmaßnahmen Gefördert werden Fahrten, Lager, Wanderungen und Freizeiten. Die Mindestdauer beträgt 1 Tag (8 Std.), die Förderhöchstdauer 21 Tage. 4. Einzelbestimmungen 4.1 Freizeitmaßnahmen Gefördert werden Fahrten, Lager, Wanderungen und Freizeiten. Die Mindestdauer beträgt 1 Tag (8 Std.), die Förderhöchstdauer 21 Tage. Der Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmer 3,40 €. 2.2 Internationale Jugendbegegnungen Gefördert werden Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland. Die Mindestdauer beträgt 5 Tage, die Förderhöchstdauer beträgt 21 Tage. Die Mindesteilnehmerzahl beträgt 7, die Förderungshöchstzahl beträgt 40 Teilnehmer. Die Teilnehmer müssen mindestens 14 und dürfen höchstens 27 Jahre alt sein. Der Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmer bei Maßnahmen im Inland 3,50 €, bei Maßnahmen im Ausland 5,40 €. 4.2 Internationale Jugendbegegnungen Gefördert werden Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland. Die Mindestdauer beträgt 5 Tage, die Förderhöchstdauer beträgt 21 Tage. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 7, die Förderungshöchstzahl beträgt 40 Teilnehmer. Eine Förderung erfolgt für Teilnehmer im Alter von 14 bis 27 Jahren. Der Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmer bei Maßnahmen im Inland 3,50 €, bei Maßnahmen im Ausland 5,40 €. 2 2.4 Außerschulische Weiterbildung Gefördert werden mehrtägige und mehrphasige Seminare mit einer Höchstdauer von 5 Tagen, die vornehmlich kinder- und jugendpolitische Themen behandeln. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5, die Förderungshöchstzahl 40 Personen. Hierbei können Teilnehmer vom 12. bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt werden. Der Zuschuss beträgt pro Tag bei mehrtägigen Seminaren mit Übernachtung mit durchschnittlich mindestens 5 Stunden täglichem Bildungsprogramm 5,70 € je Teilnehmer. Bei Maßnahmen ohne Übernachtung beträgt der Zuschuss bei 5 Stunden Bildungsprogramm 5,70 € und bei 2 Std. Bildungsprogramm 2,85 € pro Maßnahme und Teilnehmer. 4.3 Außerschulische Weiterbildung Gefördert werden mehrtägige und mehrphasige Seminare mit einer Höchstdauer von 5 Tagen, die vornehmlich kinder- und jugendpolitische Themen behandeln. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5, die Förderungshöchstzahl 40 Personen. Hierbei werden Teilnehmer vom 12 bis 27 Jahren berücksichtigt Der Zuschuss beträgt pro Tag bei mehrtägigen Seminaren mit Übernachtung mit durchschnittlich mindestens 5 Stunden täglichem Bildungsprogramm 5,70 € je Teilnehmer. Bei Maßnahmen ohne Übernachtung beträgt der Zuschuss bei 5 Stunden Bildungsprogramm 5,70 € und bei 2 Std. Bildungsprogramm 2,85 € pro Maßnahme und Teilnehmer. 2.3 Gruppenleiter 2.3.1 Ausbildung von GruppenleiterInnen Gefördert werden mehrtägige und mehrphasige Seminare, die Jugendliche befähigen, Kinder- und Jugendgruppen zu leiten. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5. Hierbei werden Teilnehmer vom 14. bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt. Der Zuschuss beträgt pro Tag bei mehrtägigen Seminaren mit Übernachtung mit durchschnittlich mindestens 5 Stunden täglichem Bildungsprogramm 5,70 € je Teilnehmer. Bei Maßnahmen ohne Übernachtung beträgt der Zuchuss bei 5 Stunden Bildungsprogramm 5,70 € und bei 2 Stunden Bildungsprogramm 2,85 € pro Maßnahme und Teilnehmer. 2.6 Nutzbarmachung von Kinderund Jugendgruppenräumen Gefördert wird die Ausgestaltung, Renovierung und Einrichtung von Kinder- und Jugendgruppenräumen. Der Zuschussbetrag beträgt je Verband zwischen 150,00 € und 1.800,00 € jährlich. Erbringt der Träger eine Eigenleistung in personeller oder materieller Art, die einer Höhe von 30 % der entstehenden Kosten entspricht, ist eine Vollfinanzierung möglich. Sonst werden 70 % der Anschaffungskosten gefördert 4.4 Ausbildung von Gruppenleiter/-innen Gefördert werden mehrtägige und mehrphasige Seminare, die Jugendliche befähigen, Kinder- und Jugendgruppen zu leiten. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5. Hierbei werden Teilnehmer vom 14 bis 27 Jahren berücksichtigt. Der Zuschuss beträgt pro Tag bei mehrtägigen Seminaren mit Übernachtung mit durchschnittlich mindestens 5 Stunden täglichem Bildungsprogramm 7,50 € je Teilnehmer. Bei Maßnahmen ohne Übernachtung beträgt der Zuschuss bei 5 Stunden Bildungsprogramm 7,50 € und bei 2 Stunden Bildungsprogramm 4,00 € pro Maßnahme und Teilnehmer. 2.7 Jugendpflegematerial Die Anschaffung von Materialien, die zur Durchführung der verschiedenen Angebote der Kinder- und Jugendarbeit dienen, fördert die Stadt Brühl mit maximal 70 % der Anschaffungskosten. 4.5 Nutzbarmachung von Kinderund Jugendgruppenräumen Gefördert wird die Ausgestaltung, Renovierung und Einrichtung von Kinder- und Jugendgruppenräumen. Der Zuschussbetrag beträgt je Verband jährlich höchstens 2100,00 €. Erbringt der Träger eine Eigenleistung in personeller oder materieller Art, die einer Höhe von 30 % der entstehenden Kosten entspricht, ist eine Vollfinanzierung möglich. Sonst werden in der Regel 70 % der Anschaffungskosten gefördert. 4.6 Jugendpflegematerial Die Anschaffung von Materialien, die zur Durch führung der verschiedenen Angebote der Kinderfreizeit- und Jugendarbeit dienen, fördert die Stadt Brühl in der Regel mit maximal 70 % der Anschaffungskosten. 3 2.5 Besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente Gefördert werden Projekte und modellhafte Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit. Die Förderung beträgt max. 70 % der Kosten. Gefördert werden z.B. Projekte, die sich mit der Entwicklung der verbandlichen Jugendarbeit beschäftigen oder Experimente, die innovative neue Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der Jugendverbandsarbeit schaffen. 4.7 Besondere Maßnahmen, innovative Projekte und Experimente Gefördert werden Projekte und modellhafte Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit. Die Förderung beträgt in der Regel max. 70 % der Kosten. Gefördert werden z.B. Projekte, die sich mit der Entwicklung der verbandlichen Jugendarbeit beschäftigen oder Experimente, die innovative neue Kooperationsmöglichkeiten im Rahmen der Jugendverbandsarbeit schaffen. 2.8 Verwaltungsstrukturzuschuss Die Stadt Brühl fördert die Verwaltungsstruktur der Jugendverbände in Relation zu ihrer Mitgliederzahl. Die Höhe des Zuschusses beträgt 3,10 € je Mitglied jährlich. 4.8 Verwaltungsstrukturzuschuss Die Stadt Brühl fördert die Verwaltungsstruktur der Jugendverbände in Relation zu ihrer Maßnahmenaktivität. Der antragstellende Jugendverband erhält 10 % des Mittelwerts seiner in den 3 Vorjahren geförderten Aktivitäten der Maßnahmen nach Ziffern 4.1 bis 4.4. Liegt die so errechnete Förderung unter 100,- €, wird die Förderung im Sinne der Anschubfinanzierung auf 100,- € aufgestockt. 5. Sonderzuschüsse Träger von Ferienmaßnahmen und Internationalen Jugendbegegnungen können Sonderzuschüsse beantragen. Gefördert werden Teilnehmer/-innen, wenn für deren Erziehungsberechtigte oder für den/die TeilnehmerI/-in selbst zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: - Bezug von Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) - Bezug von Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) - Bezug von Leistungen nach dem Asyl blG (Asylbewerberleistungsgesetz) - Behinderung gemäß Schwerbehindertengesetz - Brühl-Pass Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus dem dreifachen, jeweils gültigen Regelsatz. 3. Sonderzuschüsse Träger von Ferienmaßnahmen und Internationalen Jugendbegegnungen können Sonderzuschüsse beantragen. Gefördert werden TeilnehmerInnen, wenn für deren Erziehungsberechtigte oder für den/die TeilnehmerIn selbst zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: - Bezug von Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) - Bezug von Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) - Bezug von Leistungen nach dem Asyl blG (Asylbewerberleistungsgesetz) - Behinderung gemäß Schwerbehindertengesetz - Brühl-Pass 4. Verfahrensbestimmungen 4.1 Die Antragstellung erfolgt an die Geschäftsstelle des Stadtjugendrings Brühl. 4.2 Zuschussanträge zu den Bereichen - Freizeitmaßnahmen - Internationale Jugendbegegnungen - Ausbildung von Gruppenleiterinnen - Außerschulische Weiterbildungsmaßnahmen sind spätestens 2 Monate nach ihrer Durchführung auf den entsprechenden Formblättern zu stellen. Ist eine Abschlagszahlung (60 % der Zuschusssumme) erwünscht, so muss die Beantragung 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Der Verwendungsnachweis ist in diesem Fall sofort nach Beendigung der Maßnahme mit der endgültigen Teilnehmerliste vorzulegen. Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach den gültigen Richtlinien durch den Vorstand des Stadtjugendringes. Der Stadtjugendring ist berechtigt, einen Bericht über die jeweilige Maßnahme anzufordern. 6. Verfahrensbestimmungen 6.1 Die Antragstellung erfolgt an die Geschäftsstelle des Stadtjugendrings Brühl, Postfach 1813, 50308 Brühl 6.2 Anträge für - Freizeitmaßnahmen - Internationale Jugendbegegnungen - Ausbildung von Gruppenleiterinnen und - außerschulische Weiterbildungsmaßnahmen sind spätestens 2 Monate nach ihrer Durchführung auf den entsprechenden Formblättern zu stellen. Ist eine Abschlagszahlung (60 % der Zuschusssumme) erwünscht, so muss die Beantragung 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme erfolgen. Der Verwendungsnachweis ist in diesem Fall sofort nach Beendigung der Maßnahme mit der endgültigen Teilnehmerliste vorzulegen. Die Bewilligung der Zuschüsse erfolgt nach den gültigen Richtlinien durch den Vorstand des Stadtjugendringes. Der Stadtjugendring ist berechtigt, einen Bericht über die jeweilige Maßnahme anzufordern. 4 4.3 Zuschussanträge zu den Bereichen - besondere Maßnahmen, innovative Projekten und Experimente - Jugendpflegematerial - Verwaltungsorganisation müssen schriftlich bis zum 01.03. des jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Den Anträgen ist eine schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der geplanten Anschaffungen sowie beim Globalzuschuss eine Mitgliederliste beizufügen. Projekte und modellhafte Maßnahmen der Kinderund Jugendarbeit sind mit einer ausführlichen Projektbeschreibung und einem Kosten- und Finanzierungsplan zu versehen. Der Stadtjugendring entscheidet basierend auf dem Beschluss der Vollversammlung über die vorliegenden Anträge. 6.3 Anträge für - besondere Maßnahmen, innovative Projekten und Experimente - Jugendpflegematerial und - Verwaltungsorganisation müssen schriftlich bis zum 01.03. des jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Den Anträgen ist eine schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der geplanten Anschaffungen beizufügen. Projekte und modellhafte Maßnahmen der Kinderund Jugendarbeit sind mit einer ausführlichen Projektbeschreibung und einem Kosten- und Finanzierungsplan zu versehen. Der Stadtjugendring entscheidet basierend auf dem Beschluss der Vollversammlung über die vorliegenden Anträge. 4.4 Zuschussanträge zur - Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen müssen ebenfalls bis zum 01.03. des jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Auch hier ist eine schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der Anschaffung beizufügen. Der Stadtjugendring erstellt einen Verteilungsplan, der durch die Abteilung Jugend dem Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt wird. 2.3.2 Förderung von GruppenleiterInnenJugendleitercard (Juleica) Auf der Basis von 1.4 hat jede/r GruppenleiterIn, der die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf die Ausstellung einer Juleica. Die Gültigkeit der JULEICA ist auf 2 Jahre befristet. Eine erneute Beantragung ist dann erforderlich. 6.4 Zuschussanträge zur Nutzbarmachung von Kinder- und Jugendgruppenräumen müssen ebenfalls bis zum 01.03. des jeweiligen Haushaltsjahres erfolgen. Auch hier ist eine schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der Anschaffung beizufügen. Der Stadtjugendring erstellt einen Verteilungsplan, der durch die Abteilung Jugend dem Jugendhilfeausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt wird. 7. Jugendleitercard (JuLeiCa) 7.1 Jede/-r Gruppenleiter/-in hat einen Anspruch auf die Ausstellung einer JuLeiCa, sofern die in den Landesrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Hierzu gehört insbesondere - das dauerhafte Engagement (also nicht nur kurzfristig) bei einem Träger der Jugendarbeit. - die Absolvieren einer Jugendleiterausbildung die mindestens 50 Zeitstunden umfasst. - das Vorweisen Bescheinigung.. einer gültigen Erste-Hilfe- Die Gültigkeitsdauer beträgt 3 Jahre, danach ist die JuLeiCa erneut zu beantragen. 5 7.2 Brühler Inhaber/-innén der JuLeiCa erhalten für ihr Engagement Vergünstigungen, die von der Stadt Brühl finanziert werden. Über die jeweils aktuellen Vergünstigungen erteilt der SJR Auskunft. 4.5 Anträge zur Jugendleitercard Die Antragstellung erfolgt zu folgenden Stichtagen: 01.03.; 01.06.; 01.09.; 01.12.; sie muss auf den entsprechenden Formblättern erfolgen. 7.3 Beantragung der JuLeiCa Die Antragstellung erfolgt im Internet unter https://www.juleica-antrag.de 4.6 Zuschüsse nach diesen Richtlinien können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn - diese nicht zweckentsprechend verwendet worden, - sich herausstellt, dass die Angaben im Antrag oder in den Unterlagen nicht der Wahrheit entsprechen, - trotz Aufforderung binnen einer gesetzten Frist eine ordnungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. Der Vorstand des Stadtjugendringes ist berechtigt, eine Prüfung der Kassenführung und sämtlicher Belege der Maßnahme, insbesondere des Programms, vorzunehmen. 8. Rückforderung von Zuschüssen 4.7 Bei dem Nachweis wissentlich falscher Angaben ist ein Ausschluss aus der Förderung bis zu einem Jahr möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand des Stadtjugendringes in Absprache mit der Verwaltung der Abteilung Jugend. 8.2 Bei dem Nachweis wissentlich falscher Angaben ist ein Ausschluss aus der Förderung bis zu einem Jahr möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand des Stadtjugendringes in Absprache mit der Verwaltung der Abteilung Jugend. 5. Schlussbestimmungen 5.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen 5.2 Über die Änderung der Richtlinien entscheidet der Jugendhilfeausschuss der Stadt Brühl. 5.3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft. 5.4 Die bisher geltenden Richtlinien treten mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft. 9. Schlussbestimmungen 9.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. 9.2 Über die Änderung der Richtlinien entscheidet der Jugendhilfeausschuss der Stadt Brühl. 9.3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2013 in Kraft. 9.4 Die bisher geltenden Richtlinien treten mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft. 8.1 Zuschüsse nach diesen Richtlinien können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn - diese nicht zweckentsprechend verwendet worden, - sich herausstellt, dass die Angaben im Antrag oder in den Unterlagen nicht der Wahrheit entsprechen, - trotz Aufforderung binnen einer gesetzten Frist eine ordnungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. Der Vorstand des Stadtjugendringes ist berechtigt, eine Prüfung der Kassenführung und sämtlicher Belege der Maßnahme, insbesondere des Programms, vorzunehmen. 6