Daten
Kommune
Inden
Größe
8,7 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 184/99/......
Der Bürgermeister
Bauverwaltungsamt
Aktenzeichen
66 12 05 Kr/Fa
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
Rat
Datum
20.12.1999
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
19.01.2000
03.02.2000
Betrifft:
Widmung der Straßen in Inden/Altdorf im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 14
“Gemeinbedarfsflächen Merödgen“
Beschlußentwurf:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NW S. 1028/SGV NW 91), ber. in GV NW 1996
S. 81, werden die nachfolgend aufgeführten Straßen in der Ortschaft Inden/Altdorf dem öffentlichen
Verkehr gewidmet:
-Am Goltsteinbrunnen
-Am Gutshof
Die Straßen erhalten die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1. Ziffer 3 des StrWG
NW und werden der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung
öffentlich bekanntzumachen.
Begründung:
Die Straßen „Am Goltsteinbrunnen“ sowie „Am Gutshof“ im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 14
„Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ sind soweit fertiggestellt, dass diese dem öffentlichen Verkehr zur
Verfügung gestellt werden können.
Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, welche mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich
bekanntzumachen ist.
Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt.
T403.DOC
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