Daten
Kommune
Pulheim
Größe
137 kB
Datum
01.02.2012
Erstellt
23.01.12, 19:35
Aktualisiert
23.01.12, 19:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
8/2012
Erstellt am:
10.01.2012
Aktenzeichen:
IV/61 br
Verfasser/in:
Herr Brozio
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Umwelt- und Planungsausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
01.02.2012
Betreff
Bebauungsplan Nr. 103 Geyen
Bereich: Rather Straße
Aufhebung des Auslegungsbeschlusses vom 06.07.2011
Beschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, Beteiligung der Öffentlichkeit und
Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Auslegungsbeschluss
siehe UPA 09.02.2011, TOP 11, Niederschrift Vorlage 16/2011
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Investor / Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 8/2012 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
- Der Auslegungsbeschluss vom 06.07.2011 ist aufzuheben.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 103 Geyen sowie der Entwurf der Begründung sind gemäß § 3 (2) BauGB vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) öffentlich
auszulegen.
- Auslegungsbeschluss
Erläuterungen
Der Umwelt- und Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.07.2011 die Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes Nr. 103 Geyen mit einer festgesetzten öffentlichen Grünfläche (Ortsrandeingrünung) beschlossen.
Erst nach diesem Beschluss wurde verwaltungsintern erkannt, dass aufgrund der notwendigen Zuwegungsmöglichkeit
der Ortsrandeingrünung zu Pflegezwecken in diesem Fall die Festsetzung einer privaten Grünfläche sinnvoller ist, da
sich eine Zuwegung zu einer öffentlichen Grünfläche im Rahmen des gewünschten Plankonzeptes nicht realisieren
lässt. Dementsprechend ist die am 06.07.2011 vom Umwelt- und Planungsausschuss beschlossene Auslegung mit dem
Planentwurf, der eine öffentliche Grünfläche beinhaltet, nicht durchgeführt worden.
Zur Weiterführung des Planverfahrens schlägt die Verwaltung vor, den Auslegungsbeschluss vom 06.07.2011 (siehe
Niederschrift UPA vom 06.07.2011, TOP 12) aufzuheben und auf Grundlage des vorliegenden, geänderten Bebauungsplanentwurfs (mit einer privaten statt öffentlichen Grünfläche), die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen.
Mit Ausnahme dieser Veränderung entsprechen Rechtsplanentwurf, Begründung und Beschlussvorlage dem bereits
2011 zur Offenlage beschlossenen Planstand:
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim hat am 09.02.2011 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
und der Behörden beschlossen.
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung und eine Ortsrandeingrünung
zu schaffen.
Die Unterrichtung der Öffentlichkeit fand in der Zeit vom 06.04.2011 bis 05.05.2011 einschließlich statt. Es ging eine
Stellungnahme mit Bedenken (B1 fBÖ) zum Bebauungsplankonzept ein.
Die Behörden wurden mit Schreiben vom 30.03.2011 um Stellungnahme zu dem Plankonzept gebeten.
Von Seiten der beteiligten Träger öffentlicher Belange (TÖB) gingen fünf Stellungnahmen ein. Von diesen beinhaltete
eine (T 1 fBÖ) Bedenken gegen die Bebauungsplanaufstellung.
Die eingegangenen Stellungnahmen mit Hinweisen B 1 fBÖ und T 1 fBÖ sind in Anlage beigefügt.
Vorlage Nr.: 8/2012 . Seite 3 / 3
Mit der Stellungnahme B 1 fBÖ (siehe n. ö. T.) wurde angeregt, die Baufläche für die westlichste Haushälfte nahezu zu
verdoppeln, damit dort für einen dem Investor schon zum jetzigen Zeitpunkt bekannten körperbehinderten potentiellen
Erwerber die Errichtung eines Wohnhauses mit der Wohnfläche auf einer Ebene ermöglicht wird.
Das individuelle Interesse des potentiellen Erwerbers des Grundstücks sowie des Investors zur Errichtung eines großflächigeren Gebäudes ist sicherlich nachvollziehbar. Es steht jedoch dem öffentlichen Interesse der Realisierung einer
einheitlichen, harmonischen Doppelhausbebauung mit in der Höhe, der Kubatur und der Gestaltung einander angepassten Baukörpern entgegen. Gleichzeitig würde mit einem deutlich großflächigeren Gebäude die Versiegelung weiter erhöht werden.
Somit ist es aus planerischer Sicht insgesamt nicht sinnvoll, die in dem Schreiben B 1 fBÖ formulierte Anregung in vollem Umfang zu berücksichtigen.
In dem Schreiben T 1 fBÖ weist die Untere Landschaftsbehörde beim Rhein-Erft-Kreis auf die Notwendigkeit der Erarbeitung einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung hin.
Seitens eines externen Landschaftsplanungsbüros ist im Auftrag des Investors eine Artenschutzprüfung erarbeitet worden. Diese ist als Bestandteil des Umweltberichtes in Anlage beigefügt.
Darüber hinaus wird die Versickerung des Niederschlagswassers über eine Belebtbodenschicht sowie die Erarbeitung
eines hydrologischen Gutachtens zur Feststellung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes angeregt.
Entsprechend der Stellungnahme des zuständigen Fachamts ist die Versickerungsfähigkeit des Bodens in dem Plangebiet nicht gegeben. Somit muss das gesamte Niederschlagswasser über eine Rückhaltung in die öffentliche Kanalisation
eingeleitet werden.