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Beschlussvorlage (6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Lamersdorf Nr. 2 "Pfeiffenberg" - Aufstellungsbeschluss - Beteiligung der Eigentümer der von der Änderung betroffenen Grundstücke)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Beschlussvorlage (6. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Lamersdorf Nr. 2 "Pfeiffenberg"
- Aufstellungsbeschluss
- Beteiligung der Eigentümer der von der Änderung betroffenen Grundstücke)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 104/00/...... Der Bürgermeister Bauverwaltungsamt Beratungsfolge Ausschuss für Gemeindeplanung Aktenzeichen IV/RD/Schi Termin Datum 01.08.2000 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 17.08.2000 Betrifft: 6. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Lamersdorf Nr. 2 „Pfeiffenberg“ - Aufstellungsbeschluss - Beteiligung der Eigentümer der von der Änderung betroffenen Grundstücke Beschlußentwurf: Für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 6, Flurstück Nr. 613 u. 614 wird der Bebauungsplan Lamersdorf Nr. 2 „Pfeiffenberg“ im vereinfachen Verfahren geändert. Den Eigentümern der von der Änderung betroffenen Grundstücke ist durch Zusendung dieses Beschlusses sowie des Vorentwurfes mit Planzeichnung und Begründung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Abgabe einer Stellungnahme ist eine Frist von 1 Monat einzuräumen. Begründung: Mit Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Inden am 24. Juni 2000 wurde die 5. Änderung des Bebauungsplanes Lamersdorf Nr. 2 „Pfeiffenberg“ rechtskräftig. Der Änderungsbereich betrifft die Wiese zwischen Kampstraße und Grubenstraße in Lamersdorf. Die Maßnahme wird von einem Vorhaben- und Erschließungsträger durchgeführt. Entsprechend sind hier Grundstücke an private Bauherren veräußert worden. Mit Datum vom 06.07.2000 beantragt der jetzige Eigentümer der o.a. Parzelle eine Änderung des Bebauungsplanes insofern, dass er eine Garage in Verlängerung der vorhandenen Erschließungsanlage errichten kann, und eine Verbindung der Garage mit dem Wohnhaus ermöglicht wird. (s. Anlage). Der Änderungswunsch ist nachvollziehbar und städtebaulich vertretbar. Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann das Verfahren vereinfacht gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden. Da von den geänderten Festsetzungen Träger öffentlicher Belange nicht berührt werden, werden hier nur die Eigentümer der von der Änderung betroffenen Grundstücke beteiligt. T510.DOC .. .