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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 "Gemeinbedarfsflächen Merödgen" für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 11, Flurstück Nr. 128, 129 u. 130 )

Daten

Kommune
Inden
Größe
11 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 "Gemeinbedarfsflächen Merödgen" für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 11, Flurstück Nr. 128, 129 u. 130
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 99/00/...... Der Bürgermeister Bauverwaltungsamt Beratungsfolge Ausschuss für Gemeindeplanung Aktenzeichen IV/RD/Schi Termin Datum 01.08.2000 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 17.08.2000 Betrifft: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 11, Flurstück Nr. 128, 129 u. 130 Beschlußentwurf: Das Einvernehmen für die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ - 2. Änderung - für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 11, Flurstück Nr. 128, 129 u. 130, bezüglich der textlichen Festsetzungen 3.3., zulässige Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen, wird erteilt. Begründung: Auf dem o.a. Grundstück wird zur Zeit die Wohnanlage Gut Merödgen, die einen Gastronomiebetrieb und betreutes Wohnen beinhaltet, fertiggestellt. Das Bauvorhaben ist intensiv mit der Gemeinde Inden als untere Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem Landschaftsverband Rheinland, dem Ministerium für Bauen und Wohnen in Düsseldorf und dem Bauordnungsamt des Kreises Düren abgestimmt worden. Die Abstimmungen beinhalten, dass den einzelnen Wohnungen entsprechend große Freiräume, als Balkone ausgestaltet, zugewiesen werden. Die überbaubaren Flächen des Gutes Merödgen sind so ausgewiesen, dass sie die Außengrenzen der ehemaligen Hofanlage wiederspiegelt. An diese Grenzen wurde mit dem Hauptbaukörper angebaut. Die errichteten Balkone überschreiten entsprechend die Baugrenzen. Gemäß der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ können diese Grenzen durch untergeordnete Bauteile, wie Balkone, gläserne Vorbauten, Eingangsüberdachungen und ähnliches auf nicht mehr als 1,50 m über nicht mehr als 1/3 der Länge der jeweiligen Fassade, überschritten werden. Die für die Wohnanlage errichteten Balkone überschreiten diese Vorgaben. Diese Überschreitung ist allerdings aus der Forderung insbesondere der Wohnungsbauförderung notwendig. Eine Erlaubnis gemäß Denkmalschutzgesetzes konnte, da sich die Gestaltung der Balkone in das Gesamtbild integrieren, erteilt werden. Die Überschreitung der textlichen Festsetzungen ist insbesondere unter Berücksichtigung des Denkmalwertes des Gutes Merödgen städtebaulich vertretbar. Aus diesen Gründen kann das Einvernehmen für diese Befreiung erteilt werden. T507.DOC .. .