Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 99/00/......
Der Bürgermeister
Bauverwaltungsamt
Beratungsfolge
Ausschuss für Gemeindeplanung
Aktenzeichen
IV/RD/Schi
Termin
Datum
01.08.2000
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
17.08.2000
Betrifft:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“
für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 11, Flurstück Nr. 128, 129 u. 130
Beschlußentwurf:
Das Einvernehmen für die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14
„Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ - 2. Änderung - für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur
11, Flurstück Nr. 128, 129 u. 130, bezüglich der textlichen Festsetzungen 3.3., zulässige
Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen, wird erteilt.
Begründung:
Auf dem o.a. Grundstück wird zur Zeit die Wohnanlage Gut Merödgen, die einen Gastronomiebetrieb
und betreutes Wohnen beinhaltet, fertiggestellt. Das Bauvorhaben ist intensiv mit der Gemeinde
Inden als untere Denkmalbehörde im Einvernehmen mit dem Landschaftsverband Rheinland, dem
Ministerium für Bauen und Wohnen in Düsseldorf und dem Bauordnungsamt des Kreises Düren
abgestimmt worden. Die Abstimmungen beinhalten, dass den einzelnen Wohnungen entsprechend
große Freiräume, als Balkone ausgestaltet, zugewiesen werden. Die überbaubaren Flächen des
Gutes Merödgen sind so ausgewiesen, dass sie die Außengrenzen der ehemaligen Hofanlage
wiederspiegelt. An diese Grenzen wurde mit dem Hauptbaukörper angebaut. Die errichteten Balkone
überschreiten entsprechend die Baugrenzen. Gemäß der textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ können diese Grenzen durch
untergeordnete Bauteile, wie Balkone, gläserne Vorbauten, Eingangsüberdachungen und ähnliches
auf nicht mehr als 1,50 m über nicht mehr als 1/3 der Länge der jeweiligen Fassade, überschritten
werden. Die für die Wohnanlage errichteten Balkone überschreiten diese Vorgaben. Diese
Überschreitung ist allerdings aus der Forderung insbesondere der Wohnungsbauförderung
notwendig. Eine Erlaubnis gemäß Denkmalschutzgesetzes konnte, da sich die Gestaltung der
Balkone in das Gesamtbild integrieren, erteilt werden.
Die Überschreitung der textlichen Festsetzungen ist insbesondere unter Berücksichtigung des
Denkmalwertes des Gutes Merödgen städtebaulich vertretbar. Aus diesen Gründen kann das
Einvernehmen für diese Befreiung erteilt werden.
T507.DOC
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