Daten
Kommune
Inden
Größe
12 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
145/2001
Datum
Kämmerei
14.11.2001
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
28.11.2001
Rat
13.12.2001
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
10. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 10. Änderungssatzung vom
13. Dezember 2001 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der
Gemeinde Inden vom 29. September 1988.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten betriebswirtschaftlichen Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für
die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden auf 16,30 €
festzusetzen.
Vorlage: 145/2001
Seite - 2 10. Änderungssatzung
vom 13. Dezember 2001 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) in Verbindung mit § 18a des
Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2000 (BGBl. I
S. 2048), §§ 51, 53 und 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW
926/SGV NRW 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV NRW S. 439), § 8 des
Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung
von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) und den §§ 1,
2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) , zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes zur
Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und
Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2000 und Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im
Haushaltsjahr 2000 und zur Änderung anderer Vorschriften vom 17. Dezember 2000 (GV NRW S.
718) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 13. Dezember 2001 folgende 10.
Änderungssatzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde
Inden vom 29. September 1988 beschlossen:
Artikel I
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen beträgt
16,30 Euro/cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
Artikel II
Die vorstehende 10. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 tritt am 01.
Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 9. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2000 zur Satzung über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September
1988 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 10. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Vorlage: 145/2001
Seite - 3 -
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 13. Dezember 2001´
Bürgermeister