Daten
Kommune
Inden
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14 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
142/2001
Datum
Kämmerei
14.11.2001
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
28.11.2001
Rat
13.12.2001
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
13. Änderung vom 13. Dezember 2001 des Gebührentarifs der Gebührensatzung vom 29. April
1982 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Inden vom 29. April
1982
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 13. Änderung vom 13.
Dezember 2001 des Gebührentarifs der Gebührensatzung vom 29. April 1982 zur Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Inden vom 29. April 1982.
Begründung:
Wie aus den beigefügten betriebswirtschaftlichen Berechnungen zu ersehen ist, weisen die Bereiche
„Unterhaltung der Friedhöfe“ und „Benutzung der Leichenhalle“ hohe Fehlbeträge aus, obwohl die
nachfolgend aufgeführten Gebührenerhöhungen darin bereits enthalten sind.
Weiterhin sind wegen der prekären Haushaltssituation in den kommenden Jahren die von mir
vorgeschlagenen Gebührenerhöhungen bzw. die Einführung einer Reihengrabgebühr zur
Reduzierung des Fehlbedarfs unumgänglich.
1. Es wird eine Reihengrabgebühr in Höhe von 300,00 Euro eingeführt.
2. Die Gebühr für eine Wahlgrabstätte erhöht sich von 1.800,00 DM (= 920,33 Euro) auf 1.200,00
Euro.
3. Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle erhöht sich von 350,00 DM (= 178,95 Euro) auf
270,00 Euro.
4. Die Gebühr für die Benutzung der Leichen-/Kühlzelle (Erdbestattung) erhöht sich von 50,00 DM
(= 25,56 Euro) auf 30,00 Euro.
Die übrigen Gebührensätze werden ab dem Jahr 2002 wegen der Euro-Umstellung wie folgt
verändert, d.h. abgerundet:
Vorlage: 142/2001
2.
Bestattungsgebühren und Nebenleistungen
2.1
Gebühr für Erdbeisetzung (Leichen)
2.1.1
In Reihengräbern
2.1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
2.1.1.2 Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr
2.1.2
Seite - 2 -
90,00 Euro
460,00 Euro
In Wahlgrabstätten
2.1.2.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
2.1.2.2 Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr
90,00 Euro
460,00 Euro
2.1.2.3 Beisetzung in einem Tiefgrab, untere Beisetzung
560,00 Euro
2.1.2.5 Beisetzung in einem Tiefgrab, obere Beisetzung falls
gleichzeitig eine untere Beisetzung erfolgt
660,00 Euro
2.1.3 Totgeburt
2.2
25,00 Euro
Urnenbeisetzung (Aschen)
2.2.1 Aschenurne in einer Reihengrabstätte
125,00 Euro
2.2.2 Aschenurne in einer Wahlgrabstätte
125,00 Euro
5
Bestattungen zur gewöhnlich arbeitsfreien Zeit
5.1
Sondertarif für Freitagnachmittage
100,00 Euro
5.2
Sondertarif für Samstage
150,00 Euro
Vorlage: 142/2001
Seite - 3 -
13. Änderung
vom 13. Dezember 2001 des Gebührentarifs der Gebührensatzung vom 29. April 1982 zur Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Inden vom 29. April 1982.
Aufgrund der §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes zur Regelung
der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im
Haushaltsjahr 2000 und Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2000 und zur
Änderung anderer Vorschriften vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718) hat der Rat der
Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 13. Dezember 2001 folgende 13. Änderung des
Gebührentarifs der Gebührensatzung vom 29. April 1982 zur Satzung über das Friedhofs- und
Bestattungswesen der Gemeinde Inden vom 29. April 1982 beschlossen:
Artikel I
Nachfolgender Gebührensatz des Gebührentarifs wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:
1. Gebühr für Erwerb, Verlängerung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten
1.1
Erwerb Wahlgrabstätte (je Grabstelle)
1.3
Erwerb eines Reihengrabes
2.
Bestattungsgebühren und Nebenleistungen
2.1
Gebühr für Erdbeisetzung (Leichen)
2.1.1
In Reihengräbern
2.1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
2.1.1.2 Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr
2.1.2
1.200,00 Euro
300,00 Euro
90,00 Euro
460,00 Euro
In Wahlgrabstätten
2.1.2.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
2.1.2.2 Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr
90,00 Euro
460,00 Euro
2.1.2.3 Beisetzung in einem Tiefgrab, untere Beisetzung
560,00 Euro
2.1.2.5 Beisetzung in einem Tiefgrab, obere Beisetzung falls
gleichzeitig eine untere Beisetzung erfolgt
660,00 Euro
2.1.3 Totgeburt
25,00 Euro
Vorlage: 142/2001
2.2
Seite - 4 -
Urnenbeisetzung (Aschen)
2.2.1 Aschenurne in einer Reihengrabstätte
125,00 Euro
2.2.2 Aschenurne in einer Wahlgrabstätte
125,00 Euro
2.2.3 Benutzung der Trauerhalle (Erdbestattungen)
270,00 Euro
2.2.4 Aufbewahren von Urnen (Feuerbestattungen)
270,00 Euro
2.2.5 Benutzung der Leichen-/Kühlzelle (Erdbestattung)
30,00 Euro
5
Bestattungen zur gewöhnlich arbeitsfreien Zeit
5.1
Sondertarif für Freitagnachmittage
100,00 Euro
5.2
Sondertarif für Samstage
150,00 Euro
Artikel II
Diese 13. Änderung des Gebührentarifs tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 12.
Änderung des Gebührentarifs der Gebührensatzung vom 29. April 1982 zur Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Inden vom 29. April 1982 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 13. Änderung vom 13. Dezember 2001 des Gebührentarifs der Gebührensatzung
vom 29. April 1982 zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden
vom 29. April 1982 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 13. Dezember 2001
Bürgermeister