Daten
Kommune
Inden
Größe
12 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
141/2001
Datum
Kämmerei
13.11.2001
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
28.11.2001
Rat
13.12.2001
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
2. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung vom
13. Dezember 2001 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999.
Begründung:
Bio-Tonne:
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Bio-Tonnen werden wie folgt festgesetzt:
MGB 120 - 14-tägige Leerung
83,28 € (Gebühr 2001 = 154,20 DM umger. 78,84 €)
MGB 240 - 14-tägige Leerung
121,56 € (Gebühr 2001 = 218,40 DM umger. 111,67 €)
Abfallsack:
Die Gebühr für den Abfallsack sollte von 7,00 DM (= 3,58 €) auf 4,00 € neu festgesetzt werden.
Sperrmüll:
Die Gebühr für eine Sperrmüllmarke je Stück/Bündel/Gerät in Höhe von 10,00 DM (= 5,11 €) für
die Entsorgung von Sperrmüll, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlschränke, Ölradiatoren,
Wärmetauscher, Altholz und Altmetall sollte auf 6,00 € neu festgesetzt werden.
Restmüllabfuhr und Umleerbehälter (Container):
Die jährlichen Benutzungsgebühren für die Restmüllgefäße und Umleerbehälter (Container) sollen
wie nachfolgend aufgeführt festgesetzt werden:
MGB 60 – 14-tägige Leerung
96,48 € (Gebühr in 2001 = 157,20 DM umger.
80,38 €)
MGB 120 – 14-tägige Leerung
152,04 € (Gebühr in 2001 = 242,40 DM umger. 123,94 €)
MGB 240 – 14-tägige Leerung
277,68 € (Gebühr in 2001 = 441,60 DM umger. 225,79 €)
1,1 cbm Umleerbehälter(Container) 1.223,40 € (Gebühr in 2001 = 2.100,00 DM umger.1.073,71 €)
Vorlage: 141/2001
Seite - 2 2. Änderungssatzung
vom 13. Dezember 2001 zur Gebührensatzung vom 16. Dezember 2001 zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999
Aufgrund der §§ 7 und 76 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) und den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712) zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des
Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2000 und
Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2000 und zur Änderung anderer
Vorschriften vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner
Sitzung vom 13. Dezember 2001 folgende 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung vom 16.
Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999
beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
1. Die Benutzungsgebühr beträgt für einen
a) Müllgroßbehälter jährlich
bei 60 l Rauminhalt (MGB 60)
– 14-tägige Leerung -
96,48 €
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120)
– 14-tägige Leerung -
152,04 €
bei 240 l Rauminhalt (MBG 240)
– 14-tägige Leerung -
277,68 €
1,1-cbm-Umleerbehälter (Container) jährlich – 14-tägige Leerung - 1.223,40 €
b) Abfallsack
4,00 €
c) Sperrgut je Stück/Bündel/Gerät
6,00 €
für Sperrmüll, Elektro- und Elektronikschrott, Kühlgeräte, Ölradiatoren
Wärmetauscher, Altholz und Altmetall,
d) Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt für die Bio-Tonne
bei 120 l Rauminhalt (MGB 120)
- 14-tägige Leerung - 83,28 €
bei 240 l Rauminhalt (MGB 240)
- 14-tägige Leerung - 121,56 €
Für die Bio-Tonne besteht Anschluss- und Benutzungspflicht; auf die Befreiungsmöglichkeiten gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung über die Abfallentsorgung wird hingewiesen.
Vorlage: 141/2001
Seite - 3 -
Artikel II
Diese 2. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 16. Dezember 1999, zuletzt geändert durch die 1.
Änderungssatzung vom 13. Dezember 2000, zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde
Inden vom 16. Juni 1999 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 2. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Gebührensatzung vom 16.
Dezember 1999 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16. Juni 1999
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 13. Dezember 2001
Bürgermeister