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Beschlussvorlage (17. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982)

Daten

Kommune
Inden
Größe
14 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Beschlussvorlage (17. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982) Beschlussvorlage (17. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982) Beschlussvorlage (17. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 134/2001 Datum Kämmerei 13.11.2001 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 28.11.2001 Rat 13.12.2001 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: 17. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 17. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982. Begründung: Kanalbenutzungsgebühr: Aufgrund der beigefügten betriebswirtschaftlichen Berechnung ist es erforderlich, die Kanalbenutzungsgebühr auf 2,74 € festzusetzen. Kleineinleiterabgabe: Gemäß § 65 Abs. 1 S. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) wälzen die Gemeinden die auf sie umgelegten Abwasserabgaben durch Gebühren nach §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes NRW auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke , auf denen das Abwasser anfällt und auf die Abwassereinleiter ab. Dies erfolgt in der Gemeinde Inden durch die Erhebung einer Kleineinleiterabgabe. Aufgrund der gesetzlichen Regelung im LWG NRW ist es nicht erforderlich, die Höhe der Kleineinleiterabgabe in der Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Inden festzuschreiben. Aus diesem Grund können die Absätze 7 und 8 des § 9 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982 ersatzlos gestrichen werden. Da außerdem in § 8 Abs. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung geregelt ist, dass die von der Gemeinde an das Land zu zahlende Abwasserabgabe durch den Abwassereinleiter in vollem Umfange zu erstatten ist, bedarf es künftig keiner betragsmäßigen Anpassung der Kleineinleiterabgabe an die Höhe der Abwasserabgabe mehr. Vorlage: 134/2001 Seite - 2 - 17. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2001 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung der Gemeinde Inden vom 12. November 1982. Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch Art. III des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2000 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2000 und zur Änderung anderer Vorschriften vom 17. Dezember 1999 (GV NRW S. 718) und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926/SGV NRW 77) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV NRW S. 439) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 13. Dezember 2001 folgende 17. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982 beschlossen: Artikel I § 9 Abs. 5 wird wie folgt geändert: Die Benutzungsgebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutz- und Niederschlagswasser je cbm Abwasser 2,74 €. Bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser werden jeweils 70 v.H. der Gebühr nach Satz 1 und bei einem Anschluss nur für Niederschlagswasser werden jeweils 30 v.H. der Gebühr nach Satz 1 erhoben. Artikel II § 9 Abs. 7 und 8 entfallen. Artikel III Diese 17. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung vom 12. November 1982, zuletzt geändert durch die 16. Änderungssatzung vom 16. Dezember 1999, zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Inden vom 12. November 1982 insoweit außer Kraft. Vorlage: 134/2001 Seite - 3 - Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 17. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2000 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung - in der Gemeinde Inden vom 12. November 1982 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 13. Dezember 2001 Bürgermeister