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Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung vom 08.06.2000 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999)

Daten

Kommune
Inden
Größe
15 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung vom 08.06.2000 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999) Beschlussvorlage (1. Änderungssatzung vom 08.06.2000 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999)

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Vorlagen-Nr. 50/00/...... Der Bürgermeister Bauverwaltungsamt Beratungsfolge Bau- und Vergabeausschuss Rat Aktenzeichen 70 20 01 Kr/Xho Termin Datum 06.04.2000 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 10.05.2000 08.06.2000 Betrifft: 1. Änderungssatzung vom 08.06.2000 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999 Beschlußentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung vom 08.06.2000 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999. Begründung: Mit der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Düren vom 25.01.2000 führte der Kreis Düren zur Klassifizierung der von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle anstelle der bis dahin gültigen Negativliste nunmehr eine Positivliste ein. Das bedeutet, dass ab jetzt nur die Abfälle durch den Kreis Düren entsorgt werden müssen, die in der Liste ausdrücklich genannt sind. Alle nicht genannten Abfälle sind demnach von der Entsorgung durch den Kreis Düren ausgeschlossen. Bei der Regelung durch eine Negativliste, wie sie in unserer jetzigen Satzung bisher vorhanden ist, verhält es sich genau umgekehrt. Da die Gemeinde aber keine Abfälle annehmen kann, die ihr der Kreis Düren nicht abnimmt, muss die gemeindliche Abfallentsorgungssatzung entsprechend angepasst werden. Nach Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund sollte im Interesse einer einheitlichen Regelung die Positivliste des Kreises Düren durch die Gemeinde Inden übernommen werden. Die notwendige Änderung dient lediglich der Rechtsklarheit. Für den Bürger ändert sich nichts bei der praktischen Abwicklung. In diesem Zusammenhang sollen auch folgende Änderungen vorgenommen werden: Im § 2 (Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde) Abs. 3 Satz 2 wird die Formulierung „....Die Gemeinde wird insoweit nur als Subunternehmerin tätig.“ ersatzlos gestrichen. Die Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverpackungen durch die privatrechtliche Duales System Deutschland AG ist nicht Bestandteil der kommunalen Abfallentsorgung, da die Gemeinde als Entsorgungsträger nicht den Auftrag zum Aufbau dieses Sammelsystems erteilt hat. Mit der Unterzeichnung der Abstimmungsvereinbarung am 24.12.1992 gestattet die Gemeinde dem Privatunternehmer lediglich den Aufbau und die Durchführung dieses Systems. Sie wird aber nicht selbst tätig. Die in der Satzung gebrauchte Formulierung ist daher fehlerhaft. T456.DOC .. . VorlageSeite ../ 2 Weiterhin ist § 16 (Auskunftspflicht, Betretungspflicht) Abs. 1 zu ändern. Hier wird irrtümlich auf den § 17 verwiesen. Richig an dieser Stelle ist jedoch § 15 und muss deshalb ersetzt werden. Es handelt sich hier um einen Schreibfehler. Diese Änderungssatzung soll zum nächst möglichen Zeitpunkt veröffentlicht werden und in Kraft treten. T456.DOC .. .