Daten
Kommune
Inden
Größe
15 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 50/00/......
Der Bürgermeister
Bauverwaltungsamt
Beratungsfolge
Bau- und Vergabeausschuss
Rat
Aktenzeichen
70 20 01 Kr/Xho
Termin
Datum
06.04.2000
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
10.05.2000
08.06.2000
Betrifft:
1. Änderungssatzung vom 08.06.2000 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden
vom 16.06.1999
Beschlußentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung vom 08.06.2000 zur Satzung über
die Abfallentsorgung in der Gemeinde Inden vom 16.06.1999.
Begründung:
Mit der 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Düren vom
25.01.2000 führte der Kreis Düren zur Klassifizierung der von der Entsorgung ausgeschlossenen
Abfälle anstelle der bis dahin gültigen Negativliste nunmehr eine Positivliste ein. Das bedeutet, dass
ab jetzt nur die Abfälle durch den Kreis Düren entsorgt werden müssen, die in der Liste ausdrücklich
genannt sind. Alle nicht genannten Abfälle sind demnach von der Entsorgung durch den Kreis Düren
ausgeschlossen.
Bei der Regelung durch eine Negativliste, wie sie in unserer jetzigen Satzung bisher vorhanden ist,
verhält es sich genau umgekehrt. Da die Gemeinde aber keine Abfälle annehmen kann, die ihr der
Kreis Düren nicht abnimmt, muss die gemeindliche Abfallentsorgungssatzung entsprechend
angepasst werden.
Nach Rücksprache mit dem Städte- und Gemeindebund sollte im Interesse einer einheitlichen
Regelung die Positivliste des Kreises Düren durch die Gemeinde Inden übernommen werden. Die
notwendige Änderung dient lediglich der Rechtsklarheit. Für den Bürger ändert sich nichts bei der
praktischen Abwicklung.
In diesem Zusammenhang sollen auch folgende Änderungen vorgenommen werden:
Im § 2 (Abfallentsorgungsleistungen der Gemeinde) Abs. 3 Satz 2 wird die Formulierung „....Die
Gemeinde wird insoweit nur als Subunternehmerin tätig.“ ersatzlos gestrichen.
Die Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einwegverpackungen durch die privatrechtliche
Duales System Deutschland AG ist nicht Bestandteil der kommunalen Abfallentsorgung, da die
Gemeinde als Entsorgungsträger nicht den Auftrag zum Aufbau dieses Sammelsystems erteilt hat.
Mit der Unterzeichnung der Abstimmungsvereinbarung am 24.12.1992 gestattet die Gemeinde dem
Privatunternehmer lediglich den Aufbau und die Durchführung dieses Systems. Sie wird aber nicht
selbst tätig. Die in der Satzung gebrauchte Formulierung ist daher fehlerhaft.
T456.DOC
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Weiterhin ist § 16 (Auskunftspflicht, Betretungspflicht) Abs. 1 zu ändern. Hier wird irrtümlich auf den §
17 verwiesen. Richig an dieser Stelle ist jedoch § 15 und muss deshalb ersetzt werden.
Es handelt sich hier um einen Schreibfehler.
Diese Änderungssatzung soll zum nächst möglichen Zeitpunkt veröffentlicht werden und in Kraft
treten.
T456.DOC
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