Daten
Kommune
Kerpen
Größe
102 kB
Datum
25.11.2014
Erstellt
14.11.14, 13:19
Aktualisiert
14.11.14, 13:19
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DIE BÜRGERMEISTERIN
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Sachbearbeiter: Herr Höhne
TOP
Drs.-Nr.: 426.14
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Umweltausschuss
X
16.10.2014
Bemerkungen
25.11.2014
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Kraftwerkreststoff-Deponien auf dem Gebiet der Stadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter
Abteilungsleiter
Amtsleiter
Zuständiger
Dezernent
Höhne
Mackeprang
Rehschuh
Schwister
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeisterin
Abt. 10.1
Ratsbüro
Sieburg
Seidenpfennig
Begründung:
Gemäß §8 LBodSchG (Landesbodenschutzgesetzt) ist für die Führung des Altlastenkatasters die
Untere Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreies zuständig. Diese führt das Kataster über die in
ihren Zuständigkeitsbereich fallenden altlastverdächtigen Flächen und Altlasten. In das Kataster
sind die Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über die altlastverdächtigen
Flächen und Altlasten erhoben und bei deren Untersuchung, Beurteilung und Sanierung sowie bei
der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder der Überwachung ermittelt werden.
Der Antrag vom 29.09.2014 der Fraktion DIE LINKE im Rat der Kolpingstadt Kerpen wurde von
daher an den Rhein-Erft-Kreis mit der Bitte um Beantwortung der gestellten Fragen weitergeleitet.
Frage 1
Wie viele und wo befinden sich auf unserem Stadtgebiet „alte“ Deponien, insbesondere „alte“
KWR-Deponien und was wird zur Sicherung dieser unternommen?
Frage2:
Sind diese entsprechenden Deponieoberflächen in neue Besitzverhältnisse (z. B. Landwirte, Kreis,
Kommune, explizit der Kolpingstadt Kerpen) übergegangen? Damit wären diese neuen Besitzer
dauerhaft mit in die Haftung, z.B. bei Kontaminierung des Grundwassers durch die
Deponieschadstoffe.
Frage3:
Gibt es Überlegungen, den Betreiber/Verursacher der Altdeponie auch zu Sicherheitsleistungen
heranzuziehen?
Die Beantwortung erfolgte mit Mail vom 09.10.2014 wie folgt:
„Sehr geehrter Herr Höhne,
die Fragen der Fraktion Die Linke möchte ich wie folgt beantworten.
Zu 1.
Auf dem Gebiet der Stadt Kerpen sind mir 2 Ablagerungsbereiche auf der Berrenrather
Börde bekannt, die KWR - Abfälle enthalten.“ (Anmerkung: Lage, siehe Schreiben BUND S.6
Informationskarte Rhein-Erft-Kreis).
„Die Rückstände aus der Braunkohleverbrennung gehören nicht zu den gefährlichen Abfällen,
eluieren nur in geringem Maße Schadstoffe und sind folgerichtig vom Gesetzgeber der
Deponieklasse I zugeordnet. Sie halten nicht nur die zulässigen Grenzwerte für diese
Deponieklasse ein, sondern schöpfen sie für eine Reihe von Einzelparametren je nach
Braunkohlenqualität und Verbrennungstechnik bei weitem nicht aus. Entscheidend für das
Umweltverhalten der deponierten Abfälle ist die Wasserlöslichkeit ihrer Inhaltsstoffe. Die geringe
Wasserlöslichkeit ist wissenschaftlich und in der Praxis belegt und hat die Gesetz- und
Verordnungsgeber bei ihren Beurteilungen und Einstufungen geleitet. Danach sind schädliche
Grundwasserveränderungen selbst aus den Aschenablagerungen in älteren Tagebauverfüllungen
nach bisherigen Erkenntnissen nicht zu besorgen und bedürfen keiner weiteren
Sicherungsmaßnahmen.
Zu 2.
Ehemalige Tagebauflächen sind häufig nach der Rekultivierung in neue Besitz/Eigentumsverhältnisse übergangen. Zum Teil befinden sich diese Flächen aber auch noch im
Eigentum der RWE Power AG. Wer neuer Eigentümer dieser Flächen wurde, hing wesentlich mit
der Folgenutzung zusammen. Flächen mit anschließender forstwirtschaftlicher Nutzung gingen
z.B. in der Regel in das Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen über. Flächen mit
Beschlussvorlage 426.14
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anschließender landwirtschaftlicher Nutzung, wie z.B. auf der Berrenrather Börde, gingen häufig in
das Eigentum landwirtschaftlicher Betriebe über. (Anmerkung Amt 16: kein städtisches Eigentum)
Die Haftung bzw. die Verantwortlichkeit richtet sich nach den Vorschriften des
Bundesbodenschutzgesetzes. Dort sind neben dem Verursacher einer schädlichen
Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger auch der
Grundstückeigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das betroffene Grundstück
als Sanierungspflichtige normiert.
In Abweichung zum allgemeinen Ordnungsrecht, welches vor dem 01.03.1999 anzuwenden war,
ist nun nach Bodenschutzrecht auch der frühere Eigentümer eines Grundstücks zur Sanierung
verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem genannten Datum übertragen hat und die
schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Gehört ein
Altlastengrundstück einer juristischen Person, ist auch derjenige sanierungspflichtig, der aus
handels- oder gesellschaftsrechtlichem Grund für die juristische Person einzustehen hat. Darüber
hinaus werden zwischen Verkäufern und Käufern von belasteten Grundstücken oftmals auch
privatrechtliche Regelungen bezüglich der Altlasten getroffen.
Bei der Auswahl des Verantwortlichen ist von der zuständigen Behörde der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit anzuwenden, gerade auch im Hinblick auf die mögliche Höhe der anstehenden Sanierungskosten.
Zu 3.
Solche Überlegungen gibt es nicht, hierzu gibt es keine Rechtsgrundlage.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Appel“
Beschlussvorlage 426.14
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