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Beschlussvorlage (Artenschutzprüfung für BP 105 Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
2,2 MB
Datum
25.04.2012
Erstellt
16.04.12, 19:17
Aktualisiert
16.04.12, 19:17

Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 105 Pulheim Bau einer Kindertagesstätte Artenschutzprüfung (ASP) Bebauungsplan Nr. 105 Pulheim Bau einer Kindertagesstätte Artenschutzprüfung Gutachten im Auftrag der Stadt Pulheim Bearbeiter: Dr. Thomas Esser Dr. Claus Albrecht KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK Moltkestr. 28 50674 Köln www.kbff.de Köln, im Februar 2012 Inhalt 1. Anlass und Rechtsgrundlagen.............................................................................3 1.1 Anlass ............................................................................................................................ 3 1.2 Rechtsgrundlagen .......................................................................................................... 3 1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 4 1.2.2 Begriffsdefinitionen .................................................................................................. 8 1.2.3 Fazit....................................................................................................................... 10 2. Beschreibung des Vorhabensbereichs .............................................................12 3. Vorgehensweise und Methodik..........................................................................14 3.1 Vorgehensweise und Fragestellung............................................................................. 14 3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ............................................................ 15 3.3 Methodik und Datengrundlagen ................................................................................... 15 3.3.1 Avifauna................................................................................................................. 15 3.3.2 Fledermäuse.......................................................................................................... 15 3.3.3 Amphibien und Reptilien........................................................................................ 16 3.3.4 Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten........................................................ 16 4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ...............................17 4.1 Baubedingte Wirkungen............................................................................................... 17 4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen .................................................................... 18 5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten .........................................22 5.1 Europäische Vogelarten............................................................................................... 23 5.2 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................................................... 25 6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ........26 6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen ...................................................................................................... 26 6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG .............................................................................................. 27 6.2.1 Europäische Vogelarten ........................................................................................ 27 6.2.2 Fledermäuse.......................................................................................................... 35 7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen................................................................46 8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Bebauungsplans Nr. 105 „Bau einer Kindertagesstätte“ ................................47 9. Literatur und sonstige verwendete Quellen......................................................48 10. Anhang ...............................................................................................................49 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen 1. Anlass und Rechtsgrundlagen 1.1 Anlass § 44 des BNatSchG enthält für bestimmte Tier- und Pflanzenarten Verbotstatbestände, die ihrem Schutz dienen. Diese Schutzbestimmungen gelten, unabhängig von speziellen Schutzgebieten, für Pflanzen- und Tierarten, die nach § 7 BNatSchG besonders und/oder streng geschützt sind. Sie gelten für diese Arten selbst (z.B. für das Sammeln, Verletzen oder Töten), aber auch für von ihnen zum Überleben benötigte Lebensräume bzw. Lebensraumstrukturen. Eingriffsbedingte Veränderungen von Natur und Landschaft bedürfen immer dann einer Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, wenn nicht von vorneherein auszuschließen ist, dass bestimmte geschützte Arten, und zwar Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, von einem Vorhaben betroffen sein könnten (siehe hierzu auch Kapitel 1.2). Zu beachten sind hierbei zunächst die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) dieser Arten kommen darf. § 44 Abs. 5 BNatSchG regelt den Eingriff im Falle der Betroffenheit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und im Hinblick auf damit unvermeidbare Beeinträchtigungen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Tierarten weiter (nähere Ausführungen siehe nachfolgendes Kapitel 1.2). Die Stadt Pulheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 105 im Stadtgebiet an der Albrecht-Dürer-Straße mit einer Gesamtgröße von etwa 4.400 m². Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Kindertageseinrichtung zu schaffen. Durch die Realisierung des Vorhabens kann es potenziell zu einer Betroffenheit von Arten kommen, die unter die Schutzbestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Zugriffsverbote) fallen. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung soll dargestellt werden, ob und - wenn ja - welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung entstehen können. Weiterhin wird geklärt, ob das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. 1.2 Rechtsgrundlagen Zu beachten sind zunächst die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten 3 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) dieser Arten kommen darf. Bei zulässigen Eingriffen gelten diese Maßgaben jedoch nur nach § 44 Abs. 5 S. 2-5 BNatSchG (nähere Ausführungen siehe nachfolgendes Kapitel). Kann ein Zugriffsverbot nicht ausgeschlossen werden, ist im Weiteren zu prüfen, ob der Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Hindernisse entgegenstehen. Die Anforderungen des Artenschutzes sind in der Verwaltungsvorschrift des Landes NRW zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFHRL) und 2009/147/EG (V-RL) näher beschrieben (Rd.Erl. des MUNLV vom 13. April 2010, III 4 - 616.06.01.17, in der Fassung der 1. Änderung vom 15.9.2010). Daran orientiert sich die vorliegende Prüfung. Unter den grundsätzlich artenschutzrechtlich relevanten Arten befinden sich zahlreiche häufig vorkommende und allgemein verbreitete Arten, die alle einen günstigen Erhaltungszustand haben. Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Für die artenschutzrechtliche Prüfung besonders bedeutsam sind demgegenüber die sog. planungsrelevanten Arten. Hierbei handelt es sich um eine naturschutzfachliche begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Das LANUV bestimmt die für NRW planungsrelevanten Arten nach einheitlichen naturschutzfachlichen Kriterien (LANUV, Stand 2010, http://www.naturschutz- fachinformationen-nrw.de/artenschutz/; unter: Downloads). Die aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten ist Gegenstand der vorliegenden Prüfung. Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG bilden die Grundlage für jede artenschutzrechtliche Prüfung. Sie werden daher nachfolgend erläutert. 1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44 mit den dort dargestellten Verboten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 4 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote) Die Zugriffsverbote werden für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG, also auch für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, eingeschränkt. Danach sind die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nach dessen Absatz 5 unter folgenden Voraussetzungen nicht verletzt: (5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor. Die Frage, ob die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, erfordert im Hinblick auf das Vorhandensein geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Raum eine artspezifische Prüfung. Hierbei können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden. Im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 ist die Erheblichkeit von Störwirkungen maßgeblich. Mit Blick auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen werden die Zugriffs- und Besitzverbote ebenfalls eingeschränkt (§ 44 Abs. 6 BNatSchG): (6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größt5 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen möglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen. Sollte die artenschutzrechtliche Betroffenheit geschützter Arten unter Beachtung des § 44 Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können, ist die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen. Maßgeblich für das hier zu prüfende Vorhaben sind folgende Absätze: (7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen … 2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, … 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen (…). Das BNatSchG nimmt Bezug auf Artikel 16 Absatz 1 sowie Absatz 3 der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG). Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie lautet: (1) Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen: a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum; c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt; d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen; 6 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben. Aus Artikel 16 der FFH-Richtlinie wird deutlich, dass eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten der FFH-Richtlinie nur dann zu erzielen ist, wenn keine anderweitigen zufrieden stellenden Lösungen vorhanden sind. Zudem ist immer zu beachten, dass entstehende Beeinträchtigungen nie so weit gehen dürfen, dass der günstige Erhaltungszustand einer Art in Frage gestellt ist. Erst dann kann es zur Prüfung der weiteren Ausnahmetatbestände nach Artikel 16 Abs. 1 a) bis e) kommen, wonach weitere Voraussetzungen, etwa zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, erfüllt sein müssen. Artikel 16 Absätze 2 und 3 der FFH-Richtlinie betreffen die Kontrolle von artenschutzrechtlichen Ausnahmen. Sie haben folgenden Inhalt: (2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuss. (3) In den Berichten ist folgendes anzugeben: a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten; b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch; c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen; d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden; e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse. Auch Artikel 9 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) wird in § 45 Abs. 7 BNatSchG angesprochen. Danach gilt für die Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten: (2) In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben, - für welche Vogelarten die Abweichungen gelten, - die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, - die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können, - die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können, - welche Kontrollen vorzunehmen sind. 7 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen Auch hier wird die Kontrollpflicht für Ausnahmen im Falle wildlebender Vogelarten angesprochen. 1.2.2 Begriffsdefinitionen Das BNatSchG nimmt teilweise konkret Bezug auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie (insbesondere Artikel 16). Daher werden nachfolgend die im BNatSchG verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben interpretiert. Die Inhalte des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bedürfen keiner näheren Begriffsdefinition. Sie beziehen sich eindeutig auf die Individuen und ihre Entwicklungsstadien und verbieten den Fang, das Nachstellen, Verletzen oder Töten. Sie sind individuenbezogen anzuwenden. Der Begriff der „Störung“ entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG lässt sich in Anlehnung an die Ausführungen der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie näher definieren. Störungen können durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen infolge von Bewegung, Lärm, Licht oder Maschinen eintreten (LÜTTMANN 2007, TRAUTNER 2008). Auch Zerschneidungswirkungen (z.B. Silhouettenwirkungen von technischen Bauwerken) werden demnach als Störwirkungen bezeichnet. Das Maß der Störung hängt von Parametern wie Intensität, Dauer und Wiederholungsfrequenz auftretender Störungen ab. In einem so genannten „Guidance document“ zur Anwendung der artenschutzrechtlichen Regelungen der FFH-Richtlinie (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.2.) werden Störungen immer dann als relevant betrachtet, wenn sie negativen Einfluss auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der zu schützenden Arten haben. Alle Störungen, die zu einer Abnahme der Verbreitung einer Art im Raum führen, sind ebenfalls eingeschlossen. Damit sind Störungen artspezifisch unterschiedlich zu definieren, da sich die Empfindlichkeit gegenüber störenden Einflüssen auch artspezifisch unterscheidet. Ähnlich wie die EU-Kommission äußert sich das MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (MUNLV 2008). Allerdings beinhaltet der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einen populationsbezogenen Ansatz. Danach ist für das Eintreten des Störungstatbestands entscheidend, dass es zu einem negativen Einfluss auf Populationsniveau kommt, indem die Fitness der betroffenen Individuen populationsrelevant verringert wird (KIEL 2005). Entscheidend ist hiernach, „wie sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der Individuen der lokalen Population auswirkt“ (siehe MUNLV 2008). Letztendlich sind lokale Populationen also nach dem Angebot geeigneter Habitate vor Ort, den Lebensraumansprüchen der betroffenen Arten sowie ihrer räumlichen Verbreitung und ihres Erhaltungszustands abzugrenzen. 8 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen Das MUNLV (2008) wählt für Lokalpopulationen einen pragmatischen Ansatz. Danach sind diese weniger populationsbiologisch oder genetisch zu definieren, sondern am ehesten als lokale Dichtenzentren bzw. Konzentrationen. In einigen Fällen sind dies zugleich die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten (etwa bei einigen Fledermäusen oder Amphibien). In zahlreichen Fällen kann es aber auch sinnvoll sein, Landschaftseinheiten (Waldgebiete, Grünlandkomplexe u.a.) als Lebensräume lokaler Populationen zu definieren. Arten mit sehr großen Aktionsräumen wiederum bedürfen ggf. einer noch weiteren Definition des Begriffs der lokalen Population. Hier können Gemeindegebiete oder Kreisgebiete herangezogen werden, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen näher zu bestimmen. Ob dem pragmatischen Ansatz des MUNL (2008) gefolgt wird, oder dieser in Abhängigkeit der ökologischen Voraussetzungen einzelner Arten abgeändert werden muss, lässt sich erst bei näherer Betrachtung der einzelnen betroffenen Arten belastbar aussagen. Da die Frage der „Erheblichkeit“ einer Störung damit verbunden ist, dass sich der Erhaltungszustand lokaler Populationen verschlechtern könnte ist die Bewertung des AusgangsErhaltungszustands einer lokalen Population von großer Bedeutung. Bei verbreiteten, nicht konzentriert auftretenden Arten wird dieser nicht so schnell beeinträchtigt werden, während konzentriert auftretende Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand bereits bei geringeren Auswirkungen auf lokaler Ebene beeinträchtigt werden können (siehe MUNLV 2008). Als Fortpflanzungsstätten werden alle Teillebensräume bezeichnet, die für die Paarung und Niederkunft sowie ggf. die nachfolgende Jungenaufzucht erforderlich sind. Sie decken auch die Umgebung der Nester oder die Orte der Niederkunft ab, wenn diese für die Nachwuchspflege benötigt werden. Fortpflanzungsstätten können somit Balzplätze, Paarungsquartiere, Nistplätze usw. umfassen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4. vgl. auch Begriffsdefinition des MUNLV 2008). Ruhestätten sind die Bereiche, die von Tieren aufgesucht werden, wenn diese nicht aktiv sind. Hierzu gehören Plätze, die zur Thermoregulation, als Rast- oder Schlafplätze, Verstecke oder für die Überwinterung genutzt werden. Die LANA (2007) bezeichnet die Fortpflanzungs- und Ruhestätten zusammenfassend als „Lebensstätten“ der zu schützenden Arten. Fortpflanzungs- und Ruhestätten können artspezifisch in unterschiedlicher Weise eingegrenzt werden. Es ist möglich, nur die Bereiche, in denen eine konkrete Art tatsächlich vorkommt, kleinräumig als Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu bezeichnen, sofern sich das Vorkommen einer Art hierauf beschränkt. Dem steht eine weitere Definition gegenüber, die die Gesamtheit geeigneter Bereiche zur Fortpflanzungs- und Ruhestätte erklärt. Die Europäische Kommission bevorzugt die weitere Definition (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 9 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen 2007, Kapitel II.3.4.b), schränkt aber zugleich ein, dass für Arten mit größeren Aktionsradien eine Beschränkung auf einen klar abgegrenzten Raum sinnvoll erscheint. Das MUNLV (2008) kommt zu dem Ansatz, dass Arten mit geringen Raumansprüchen eher nach der weiten Definition, also der Gesamtheit geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im betrachteten Raum, Arten mit großen Aktionsradien dagegen eher mit einer engeren, auf besonders geeignete Teillebensräume eingegrenzten Sichtweise, behandelt werden sollten. Bei Vögeln sollte in der Regel nicht nur das eigentliche Nest, sondern das gesamte Revier als Fortpflanzungsstätte betrachtet werden. Nur bei Arten, die große Brutreviere nutzen und ihre Nahrungsreviere weiträumig und unspezifisch aufsuchen, kann die Lebensstätte auf das eigentliche Nest mit einer geeigneten störungsarmen Ruhezone beschränkt werden (siehe MUNLV 2008). Auch der Begriff der Beschädigung bedarf einer näheren Betrachtung. Nach Darstellung der Europäischen Kommission (EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4.c) stellt eine Beschädigung eine materielle Verschlechterung dar, die im Gegensatz zur Vernichtung schleichend erfolgen und zur graduellen Verschlechterung der Funktionalität einer Stätte führt. Dies mag ein langsamer Prozess sein, der streng genommen nicht immer mit einer physischen Beschädigung, sondern eher mit einer sukzessiven Beeinträchtigung einhergehen kann. Entscheidend für die Aussage, ob eine Handlung zur Beschädigung eines Lebensraumes einer Art führt, sind Ursache-Wirkungs-Prognosen. Als Beschädigungen sind auf jeden Fall alle Handlungen zu bezeichnen, die nachweislich zur Beeinträchtigung der Funktion von einer (je nach Art tatsächlich oder potenziell genutzten) Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen. Auch die Frage der „Absichtlichkeit“ bei dem Inkaufnehmen artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002, Rs. C-103/00 (siehe unter http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im Bewusstsein des Vorkommens der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung der Handlung vorgenommen wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV – Arten oder der Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten Vorkommen von Anhang IV – Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.). 1.2.3 Fazit Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Maßgaben durchführbar: a. Es entstehen keine Konflikte mit artenschutzrechtlich relevanten Arten oder 10 K ÖLNER B ÜRO b. FÜR F AUNISTIK 1. Anlass und Rechtsgrundlagen die entstehenden Konflikte können mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden oder soweit gemindert werden, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten oder c. es verbleiben Beeinträchtigungen; das Vorhaben erfüllt aber die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelungen im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG (letzterer in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie unter Beachtung der Artikel 16 Absatz 3 FFH-Richtlinie und Artikel 9 Absatz 2 Vogelschutzrichtlinie). Alle Varianten, die nicht unter die Ergebnisse der Punkte a. bis c. fallen, sind aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig. 11 2. Beschreibung des Vorhabensbereichs 2. Beschreibung des Vorhabensbereichs Das Vorhabensgebiet befindet sich im Osten der Stadt Pulheim, randlich zur Grenze zwischen der bestehenden Bebauung und der offenen Feldflur der Umgebung. Es grenzt direkt östlich an die Albrecht-Dürer-Straße an (siehe nachfolgende Abbildung) und hat eine Größe von etwa 4.400 m². Abbildung 1: Lage des Plangebiets (rot umrandet). Der Geltungsbereich des B-Plans 105 ist zurzeit eine Grünfläche, die im Flächennutzungsplan als „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage“ angegeben ist. Entlang der Albrecht-Dürer-Straße befindet sich ein mit Bäumen und Sträuchern bewachsener, ca. 2 bis 3 m hoher Wall. Nördlich grenzt ein Wohngebiet mit überwiegend eingeschossigen freistehenden Wohnhäusern an das Vorhabensgebiet an. Im Westen, jenseits der Albrecht-Dürer-Straße, befindet sich ein baumbestandenes Grundstück, an das wiederum Wohnbebauung angrenzt (Mehrfamilienhäuser). Südlich des B-Plangebiets liegt das Vereinsgebäude des Männergesangsvereins. Östlich liegt die Fläche des Regenüberlaufbeckens mit daran angrenzender Grünfläche und Gehölzen. 12 2. Beschreibung des Vorhabensbereichs Wie bereits ausgeführt, stellt das B-Plangebiet selber zurzeit eine Grünlandfläche dar, die von Gehölzen eingerahmt ist. Einen Eindruck des Vorhabensgebiets vermittelt die nachfolgende Abbildung. Abbildung 2: Blick auf das Vorhabensgebiet mit den angrenzenden Gehölzen, die die Grünlandfläche gegenüber der Albrecht-Dürer-Straße abschirmen. 13 3. Vorgehensweise und Methodik 3. Vorgehensweise und Methodik 3.1 Vorgehensweise und Fragestellung Die Aufgabenstellung für den vorliegenden Fachbeitrag orientiert sich an den artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 44 und 45), die bereits in den einleitenden Kapiteln 1.1 und 1.2 dargestellt wurden. In Bezug auf den Artenschutz müssen demnach folgende Aspekte behandelt werden: • Die Verbreitung und relative Häufigkeit der artenschutzrechtlich relevanten Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens muss ermittelt werden. Relevant sind hierbei nur europarechtlich geschützte Arten, da nur sie den unter 1.2 dargestellten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen unterliegen. Hierfür werden eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse (insbesondere Auswertung der Vorkommen planungsrelevanter Arten im relevanten MTB sowie Fundpunkte im LINFOS und eine ergänzende Potenzialabschätzung auf der Grundlage der derzeitigen Lebensraumausstattung herangezogen. • Es ist der Tatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu prüfen. Nach den Vorgaben des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist der Verbotstatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen der artenschutzrechtlich relevanten Arten nicht erfüllt, soweit diese Beeinträchtigung unvermeidbar mit einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verbunden ist und unter der Voraussetzung, dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. • Im Hinblick auf das Störungsverbot ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten verschlechtern könnte. • Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Eingriffen zu prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH-RL oder europäischer Vogelarten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Einflussbereich des Vorhabens vorkommen und beeinträchtigt werden können. Das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist nicht verletzt, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. • Es ist zu prüfen, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG für Pflanzen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie eintreten könnten. Falls die Verletzung eines Verbotstatbestandes nicht auszuschließen ist, ist zunächst zu prüfen, ob dies über geeignete Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vermieden werden kann. 14 3. Vorgehensweise und Methodik Ist die Verletzung eines Verbotstatbestandes auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsoder Minderungsmaßnahmen oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) nicht auszuschließen, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG gewährt werden kann. In diesem Zusammenhang ist eine Begründung zum Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen, insbesondere zu zumutbaren Alternativen und zur Frage des Erhaltungszustands betroffener Arten als Folge des Vorhabens, erforderlich. 3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten Den Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BNatSchG folgend gelten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für sämtliche besonders geschützten Arten (vgl. Kapitel 1.2.2), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt nur für die streng geschützten Arten und die wildlebenden Vogelarten. Mit Blick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG beschränkt sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und auf die wildlebenden Vogelarten. Die übrigen, nur national besonders und streng geschützten Arten unterliegen der Eingriffsregelung und sind daher im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht zu berücksichtigen. 3.3 Methodik und Datengrundlagen Für die vorliegende Artenschutzprüfung wird auf vorhandene Datenquellen zurückgegriffen. Des Weiteren erfolgt eine Einschätzung der Lebensraumeignung der betroffenen Flächen für artenschutzrechtlich relevante Tierarten aufgrund einer Ortsbesichtigung. Im Folgenden werden die berücksichtigten Artengruppen kurz aufgeführt. 3.3.1 Avifauna Zur Abklärung des Vorkommens planungsrelevanter Vogelarten wurde die Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (LINFOS) sowie die Hinweise zu Vorkommen planungsrelevanter Arten im hier relevanten MTB 4906 (Pulheim) ausgewertet (LANUV 2012, siehe Tabelle im Anhang der vorliegenden Ausarbeitung). Des Weiteren wurde im Rahmen einer Ortsbegehung die Lebensraumeignung der betreffenden Flächen für Vögel überprüft. Daraufhin erfolgte eine Einschätzung bezüglich des Vorkommens wildlebender Vogelarten innerhalb des Vorhabensbereichs (vgl. auch Tabelle im Anhang). Aufgrund der begrenzten Biotopausstattung des Vorhabensbereichs (Grünfläche, Gehölze) ist diese Vorgehensweise zur Ermittlung des Artenpotentials als ausreichend anzusehen. 3.3.2 Fledermäuse Innerhalb des Vorhabensbereichs befinden sich Gehölze, die potenziell Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse zur Verfügung stellen könnten. Das Vorkommen von Fortpflanzungs15 3. Vorgehensweise und Methodik und / oder Ruhestätten kann somit nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Denkbar und wahrscheinlich ist zudem die Nutzung des Bereichs als Nahrungsraum. Auch für die Fledermäuse wird daher auf Hinweise und Angaben aus dem LINFOS und den Angaben zu Vorkommen planungsrelevanter Arten im MTB 4906 (Pulheim) zurückgegriffen, wobei die Arten, bei denen eine artenschutzrechtliche Konfliktlage nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann, weiter betrachtet werden (vgl. Tabelle im Anhang). 3.3.3 Amphibien und Reptilien Aufgrund der Habitatausstattung und der Lage des Vorhabensbereichs ist das Vorkommen von Fortpflanzungs- und / oder Ruhestätten für artenschutzrechtlich relevante Amphibienund / oder Reptilienarten auszuschließen. Im Bereich der Vorhabensfläche befinden sich keine Gewässer, die z.B. Amphibien als Fortpflanzungsstätten dienen könnten. Eine Beeinträchtigung der Artengruppen Amphibien und Reptilien kann somit ausgeschlossen werden. Sie werden demnach nicht weiter behandelt. 3.3.4 Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten Aufgrund der Habitatausstattung und der Lage des Vorhabensbereichs sind Vorkommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten auszuschließen. 16 4. Vorhabensbeschreibung 4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen Geplant ist der Bau einer viergruppigen Kindertagsstätte mit maximal zweigeschossiger Bauweise sowie einer mindestens 1.200 m² großen Außenspielfläche. Erweiterungen der Tagesstätte zu einem späteren Zeitpunkt sollen möglich sein. 4.1 Baubedingte Wirkungen Hierzu gehören Wirkfaktoren, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen auftreten. • Flächenbeanspruchung Durch baubedingte Flächenbeanspruchung z.B. bei einer Nutzung als Baustreifen, Bau-, Lager- oder Rangierflächen können Lebensräume von Tieren und Pflanzen zerstört oder beeinträchtigt werden. Die Nutzungen sind zeitlich auf die Bauphase und räumlich auf die Baustellenbereiche beschränkt. Grundsätzlich ist eine Wiederherstellung betroffener Biotop- und Nutzungsstrukturen möglich. • Stoffeinträge Die Bautätigkeit ist mit Erdbewegungen verbunden. Dabei kann es zu Einträgen von Nährstoffen in empfindliche Lebensräume im Umfeld des Vorhabengebiets kommen, die sich auch auf die Habitateignung für geschützte Arten auswirken könnte. Die Wirkung ist in ihrer Reichweite räumlich auf das nähere Umfeld der möglichen Bauflächen und zeitlich auf die Bauphase beschränkt. Da die Flächen im Umfeld des Plangebiets bereits größtenteils als Siedungsbereich genutzt werden, ist keine besondere Empfindlichkeit zu erwarten. Beeinträchtigungen, die sich auf die Lebensraumeignung artenschutzrechtlich relevanter Arten auswirken, können im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Der Wirkungspfad muss daher nicht weiter verfolgt werden. • Akustische Wirkungen Die Bautätigkeit ist mit Maschinenbetrieb und daraus resultierenden Lärmemissionen verbunden. Dadurch kann es zu Beeinträchtigungen von Lebensräumen kommen. Die baubedingte Lärmbelastung erstreckt sich auf das Umfeld von Baustellen. Die Lage und Ausdehnung der einzelnen Baufelder ist zurzeit noch nicht genau festgelegt. Die Auswirkungen können durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bauausschlusszeiten) vermindert werden. • Erschütterungen Die Bewegungen von Maschinen und Fahrzeugen können Erschütterungen erzeugen. Im vorliegenden Fall sind baubedingte Erschütterungen z.B. durch Erdarbeiten denkbar. Von 17 4. Vorhabensbeschreibung diesem Wirkungspfad betroffen sind höchstens kleinere Flächen und ihre Umgebung. Mögliche Beeinträchtigungen beschränken sich auf die Zeit der Erdarbeiten und wirken nicht nachhaltig. • Optische Wirkungen Im Zusammenhang mit der Bautätigkeit ist auch mit visuellen Störwirkungen auf Teilbereiche zu rechnen, die an das Vorhabengebiet angrenzen: tagsüber durch Personal und / oder Fahrzeuge, nachts ggf. durch künstliche Beleuchtung. Sie sind zeitlich auf die Bauphase, räumlich auf die nähere Umgebung der Baustellen (d.h. auf Bereiche mit Sichtkontakt zur Baustelle) beschränkt. Die baubedingten optischen Wirkungen können auf die zur Bebauung vorgesehenen Bereiche beschränkt werden. Die Auswirkungen können durch Maßnahmen (z.B. Bauausschlusszeiten) vermindert werden. Zu beachten ist darüber hinaus, dass bereits Vorwirkungen in Form optischer Störwirkungen vorhanden sind. Es handelt sich bereits um ein Siedlungsgebiet, das durch Menschen genutzt wird. • Unmittelbare Gefährdung von Individuen Baubedingt sind Tötungen oder Verletzungen von Tieren denkbar. So würde die Beseitigung von Vegetationsstrukturen, in denen sich Nester mit Eiern oder Jungtiere von Vögeln befinden, zur unmittelbaren Gefährdung dieser Tiere führen. Überwinternde Tiere (z.B. Amphibien, Reptilien) könnten durch die Beseitigung ihrer Verstecke infolge von Bodenabtrag, aber auch durch das Zuschütten unterirdischer Landhabitate, verletzt oder getötet werden. Möglich sind darüber hinaus auch Verkehrsopfer durch den Fahrzeug- und Geräteeinsatz im Vorhabensgebiet. Dieses Risiko ist auf weniger mobile und nicht flugfähige Arten beschränkt, etwa Amphibien. Die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind i.d.R. zu gering, um zu einem direkten Kollisionsrisiko für flugfähige Tiere (Fledermäuse und Vögel) zu führen. 4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen Die anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens entstehen durch die entstehende Bebauung sowie die Erschließung. • Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust Anlagebedingt kommt es zu Flächeninanspruchnahmen durch die entstehende Kindertagesstätte, evtl. durch Gestaltungen der Außenspielflächen sowie durch die Zuwegungen im Rahmen der Erschließung. Nicht für die Bebauung, Außenspielfläche oder Erschlie18 4. Vorhabensbeschreibung ßung genutzte Flächen werden voraussichtlich fast vollständig als Grünflächen oder Gärten angelegt werden. Dies kann ebenfalls mit einem Bodenabtrag und der Neuanpflanzung von Vegetation einhergehen, so dass vorsorglich davon ausgegangen wird, dass ein Großteil des Vorhabensgebiets beansprucht werden wird. • Eingriffe in den Grundwasserhaushalt Durch die Bebauung und damit Versiegelung von Flächen kommt es zu einem veränderten Abflussverhalten des Oberflächenwassers, womit wiederum Wechselwirkungen auch mit dem Grundwasser verbunden sind. Aufgrund der Tatsache, dass höchstens geringe zusätzliche Flächenversiegelungen erwartet werden müssen und in der Umgebung bereits großflächige Bebauungen vorhanden sind, werden keine signifikanten Veränderungen in Bezug auf das Lebensrauminventar im Plangebiet und seiner Umgebung erwartet. Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten können damit auch ausgeschlossen werden. Der Wirkungspfad wird daher nicht weiter betrachtet. • Auswirkungen auf Oberflächengewässer Oberflächengewässer werden vorhabensbedingt nicht überplant. Daher sind keine Eingriffe in Oberflächengewässer zu erwarten. Der Wirkungspfad wird nicht weiter verfolgt. • Stoffeinträge Wie bereits ausgeführt, werden die Flächen im Umfeld des Plangebiets bereits größtenteils als Siedlungsbereich genutzt, so dass keine besondere Empfindlichkeit zu erwarten ist. Beeinträchtigungen, die sich auf die Lebensraumeignung artenschutzrechtlich relevanter Arten auswirken, können im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Der Wirkungspfad muss daher nicht weiter verfolgt werden. • Akustische Effekte (Verlärmung) Wirkungen sind zum einen anlagebedingt, zum anderen durch den späteren Betrieb im Plangebiet möglich. Schallimmissionen können nachhaltig negative Einflüsse auf Tierindividuen und -populationen haben. Die Mehrheit der gut dokumentierten Effekte betrifft die Vogelwelt. So gilt ein negativer Einfluss von Lärm auf die Siedlungsdichte bestimmter Brutvögel als gesichert. Beschreibungen von Vogelarten, die nicht oder nur in besonders extremen Situationen lärmempfindlich sind, finden sich aber auch zunehmend. Für einige Arten spielt Lärm, insbesondere wenn er als Dauerlärm wirksam wird, keine entscheidende Rolle (vgl. GARNIEL et al. 2007). Reaktionen auf Lärm sind also artspezifisch und teilweise sogar individuell unterschiedlich und weiterhin abhängig von Intensität, Art und Dauer des Lärms. 19 4. Vorhabensbeschreibung Auch Säugetiere können grundsätzlich aufgrund des hoch entwickelten Gehörsinns empfindlich gegenüber Lärm reagieren. Wie Vögel können sie sich aber ebenfalls an Schallpegel bzw. Schallereignisse in ihrem Lebensraum gewöhnen. Dennoch ist auch hier bei einigen Arten anzunehmen, dass Lärm die akustische Wahrnehmung (Orientierung, Kommunikation, Beutesuche) beeinträchtigen kann, insbesondere durch Maskierung. Weiterhin kann Lärm zu Stressreaktionen führen, z.B. zu Verhaltensänderungen oder zu Schreckreaktionen. Das hier zur Bebauung vorgesehene Plangebiet liegt bereits in einem zumindest in Teilen verdichteten Siedlungsraum und grenzt unmittelbar an die Albrecht-Dürer-Straße an. Betriebsbedingte Vorwirkungen durch Verkehr und die Nutzung von Siedlungsräumen sind also vorhanden. Abgesehen von den baubedingten Lärmwirkungen (siehe unter Kapitel 4.1) sind somit keine relevanten Zunahmen von Störwirkungen durch Lärm zu erwarten, da die kleinflächige Bebauung im Verhältnis zum bereits bebauten und folglich genutzten Raum keine signifikanten Zunahmen von Störwirkungen erwarten lässt. Der Wirkungspfad muss im vorliegenden Fall nicht weiter beachtet werden. • Optische Effekte Optische Wirkungen auf Tierlebensräume können durch Gebäude entstehen, die aufgrund ihrer Silhouettenwirkung die Lebensraumeignung für Arten der offenen Landschaft in ihrem näheren Umfeld beeinflussen. Weiterhin kann die Anwesenheit von Menschen zu Störwirkungen auf Tiere führen. Empfindlich gegenüber solchen Störwirkungen sind u.a. Säugetiere und Vögel. Störungen führen zu Energie- und Zeitverlust, sie verursachen Stress und lösen Flucht- oder Meideverhalten aus. Eine Störung unterbricht oder verändert andere Aktivitäten, wie Nahrungsaufnahme, Nahrungssuche, Putzen, Brüten, Ruhen, Fortpflanzung, Balz, Jungenaufzucht (REICHHOLF 2001). Dies kann bei Einzeltieren zu einer Verminderung der Fitness führen, bei Betroffenheit mehrerer bzw. zahlreicher Individuen auch zu Beeinträchtigungen von Populationen. Generell kann als belegt gelten, dass menschliche Störungen fast immer zu negativen Auswirkungen auf Brut- und Rastvögel führen (KELLER 1995). Gegenüber einer Annäherung von Fahrzeugen sind Tiere meist weniger empfindlich als gegenüber aufrecht gehenden Personen („Kasteneffekt“). Insbesondere bei dauerhaften, regelmäßigen Fahrzeugbewegungen kommt es zudem zu Gewöhnungseffekten. Dennoch gehen auch von Verkehr auf Straßen und Wegen optische Effekte auf Lebensräume aus (vgl. GARNIEL 2007). Durch die Planung bedingte Zunahmen von Störwirkungen durch Menschen sind im Bereich des eigentlichen Plangebiets denkbar. Da die Umgebung bereits intensiv als Sied20 4. Vorhabensbeschreibung lungsraum genutzt wird, dürfte aber auch in dem bestehenden parkartigen Gelände mit gelegentlichen Störwirkungen zu rechnen sein, so dass Vorkommen besonders störempfindlicher Arten mit hoher Fluchtdistanz ausgeschlossen werden können. • Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund Beeinträchtigung von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten z.B. auf, wenn funktionale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden (z.B. Trennung von Brutund Nahrungsräumen einer Tierart), wenn Tierwanderwege unterbrochen oder miteinander in Kontakt stehende Teilpopulationen durch ein Vorhaben voneinander getrennt werden (Barriereeffekte). Weiterhin können sich Auswirkungen auf Artvorkommen insgesamt ergeben, wenn Teilpopulationen bestimmter Arten beeinträchtigt werden und dadurch die Gesamtpopulation unter eine für den Fortbestand notwendige Größe sinkt. • Unmittelbare Gefährdung von Individuen Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen geschützter Arten kann auch betriebsbedingt eintreten. Dies gilt insbesondere für den Verkehr im Bereich des Plangebiets. Dieser wird im eigentlichen Vorhabensbereich allerdings nur gering zunehmen. In den angrenzenden Straßen ist ebenfalls nicht mit einer signifikanten (messbaren) Verkehrszunahme zu rechnen. 21 5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten 5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten Die nachfolgende Aufstellung betrifft Arten, die im Betrachtungsgebiet (Plangebiet) und der unmittelbaren Umgebung für vorliegende Artenschutzprüfung (potenziell) vorkommen und unter die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der Einschränkungen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG fallen. Behandelt werden daher folglich die Arten und Artengruppen, deren mögliche Betroffenheit über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet (gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind dies die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, vgl. Kapitel 1.2 und 2.1). Die Methodik der Prüfung artenschutzrechtlicher Belange erfolgt nach den in Kapitel 3.1 dargestellten Kriterien und unter Berücksichtigung der in Kapitel 3.3 beschriebenen Datengrundlagen. Die Auswertung der Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (LINFOS) erbrachte keine Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten im Bereich bzw. näheren Umfeld des Vorhabens (siehe LINFOS-Auszug in nachfolgender Abbildung). Zu beachten sind daher vor allem die theoretisch denkbaren Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten im Vorhabensgebiet, ermittelt anhand der Angaben des LANUV (2012, siehe Tabelle im Anhang). Abbildung 3: Auszug aus dem LINFOS zu Vorkommen planungsrelevanter Arten im Umfeld des Vorhabensgebiets. Es sind keine Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten aufgeführt. 22 5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten 5.1 Europäische Vogelarten Wie bereits in Kapitel 3.3.1 dargestellt, wird die Zusammenstellung der potenziell betroffenen Vogelarten anhand einer Potenzialabschätzung vorgenommen, bei der das Lebensraumangebot im Plangebiet mit den Ansprüchen und der Verbreitung der hierfür charakteristischen Arten abgeglichen wird. Das auf der Vorhabensfläche zu erwartende Artenspektrum entspricht der vorhandenen Biotopausstattung. Da es sich bei der Vorhabensfläche um eine intensiv genutzte innerstädtische Grünfläche mit umliegendem Strauch- und Baumbestand handelt, ist zunächst mit weit verbreiteten und störunempfindlichen Vogelarten der Gärten und Parks zu rechnen, die nicht als planungsrelevant im Sinne von KIEL (2005) zu bezeichnen sind. Hierzu zählen Arten wie Amsel (Turdus merula), Blaumeise (Parus caeruleus), Buchfink (Fringilla coelebs), Buntspecht (Dendrocopus major), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Eichelhäher (Garrulus glandarius), Elster (Pica pica), Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla), Gartengrasmücke (Sylvia borin), Girlitz (Serinus serinus), Grauschnäpper (Muscicapa striata) Grünfink (Carduelis chloris), Haubenmeise (Parus cristatus), Heckenbraunelle (Prunella modularis), Kohlmeise (Parus major), Misteldrossel (Turdus viscivorus), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Ringeltaube (Columba palumbus,), Rabenkrähe (Corvus corone), Rotkehlchen (Erithacus rubecula), Schwanzmeise (Aegithalos caudatus), Singdrossel (Turdus philomelos), Sommergoldhähnchen (Regulus ignicapilla), Star (Sturnus vulgaris), Stieglitz (Carduelis carduelis,), Tannenmeise (Parus ater), Trauerschnäpper (Ficedula hypoleuca), Wacholderdrossel (Turdus pilaris), Weidenmeise (Parus montanus), Wintergoldhähnchen (Regulus regulus), Zaunkönig (Troglodytes troglodytes) und Zilpzalp (Phylloscopus collybita). Da diese Arten nicht planungsrelevant sind, ist vorhabensbedingt nicht mit einem relevanten Rückgang der Populationen im Raum zu rechnen. Die Arten werden daher nicht weiter behandelt. Sie werden aber bei den in Kapitel 6. beschriebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen berücksichtigt. Im Vorhabensgebiet können aber auch planungsrelevante Vogelarten auftreten. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Danach sind Vorkommen von insgesamt 11 planungsrelevanten Vogelarten im Vorhabensbereich denkbar. Hierzu zählen zunächst Arten, die hier als Nahrungsgäste auftreten können wie etwa Mäusebussard, Mehl- und Rauchschwalbe oder der Turmfalke (siehe nachfolgende Tabelle). Bei einigen wenigen Arten sind aber auch Brutvorkommen im eigentlichen Vorhabensbereich oder der gehölzgeprägten Umgebung nicht vollkommen auszuschließen. Solche potenziellen Vorkommen können auf die Arten Nachtigall, Sperber, Turmfalke, Waldkauz und Waldohreule eingeschränkt werden. 23 5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten Tabelle 1: Potenziell im Wirkraum des Vorhabens auftretende planungsrelevante Vogelarten, ermittelt durch Auswertung der Hinweise des LANUV im hier relevanten MTB 4906 (Pulheim). RL NW bzw. RL D: Rote Liste-Status in Nordrhein-Westfalen bzw. in Deutschland nach SUDMANN et al. (2008) bzw. SÜDBECK et al. (2007): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), D = Gefährdung anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie-Richtlinie. Deutscher Name Wissenschaftl. Name RL NW RL D Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung Europäische Vogelarten Graureiher Ardea cinerea S § Potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich Habicht Accipiter gentilis V §§ Potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich sowie im Umfeld. Keine zur Horstanlage genutzten Gehölze im Vorhabensbereich nachgewiesen. §§ Potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich sowie im Umfeld. Keine zur Horstanlage genutzten Gehölze im Vorhabensbereich nachgewiesen. § Lediglich potenzieller Nahrungsgast im Luftraum des Vorhabensbereichs § Potenzieller Brutvogel in der Umgebung, evtl. auch geeignete Brutplätze in den Randgehölzen des Vorhabensbereichs. § Potenzieller Nahrungsgast im Luftraum des Vorhabensbereichs, keine zur Nestanlage geeigneten Gebäude wie Scheunen, etc. in der unmittelbaren Umgebung vorhanden §§ Potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich, hier aber keine als Brutplatz geeigneten Gebäude wie Kirchen, Höfe, Scheunen, etc. §§ Potenzieller Brutvogel in Fichtengruppen der umgebenden Gärten, zudem potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich. §§ Potenzieller Brutvogel in Elstern- und Krähennestern der Umgebung. Im Vorhabensbereich potenzieller Nahrungsgast, da Horste nicht beobachtet wurden. §§ Potenzieller Brutvogel in der Umgebung, evtl. auch geeignete Brutplätze in den Randgehölzen des Vorhabensbereichs. §§ Potenzieller Brutvogel in Fichtengruppen der Umgebung, zudem potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich. Mäusebussard Buteo buteo Mehlschwalbe Delichon urbicum 3 Nachtigall Luscinia megarhynchos 3 Rauchschwalbe Hirundo rustica 3 Schleiereule Tyto alba S Sperber Accipiter nisus Turmfalke Falco tinnunculus VS Waldkauz Strix aluco Waldohreule Asio otus 3 V V 24 5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten 5.2 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie Die denkbaren Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie im Vorhabensbereich und seiner Umgebung können auf einige Fledermausarten eingegrenzt werden. Diese sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Im Bereich des Plangebiets sind vereinzelt ältere Bäume vorhanden, die potenziell auftretenden Fledermausarten als Quartiermöglichkeiten zur Verfügung stehen könnten. Die Eignung dieser Strukturen beschränkt sich jedoch vor allem auf eine mögliche Sommerquartiernutzung, insbesondere für Einzeltiere. Die Vorhabensfläche spielt zudem u.U. auch als Nahrungsraum für Fledermäuse (z.B. die Zwergfledermaus aus dem Bereich der angrenzenden Siedlung) aus dem näheren Umfeld eine Rolle. Als potenziell vorkommende Arten werden aufgrund der Lage und Habitatausstattung des Plangebiets die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Arten angenommen. Tabelle 2: Potenziell im Wirkraum des Vorhabens auftretende Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie, ermittelt durch Auswertung der Hinweise des LANUV im hier relevanten MTB 4906 (Pulheim). Kategorien der Roten Liste: 1 - vom Aussterben bedroht, 2 - stark gefährdet, 3 - gefährdet, G - Gefährdung anzunehmen, I = gefährdete wandernde Art, V - Vorwarnliste, * = ungefährdet. Angaben für Nordrhein-Westfalen nach nach MEINIG et al. (2010); für Deutschland nach MEINIG et al. (2009); Schutz: §§ = streng geschützt; IV = Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie. Deutscher Name wissenschaftl. Name RL NRW RL D Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung Braunes Langohr Plecotus auritus G V §§, Anh IV potenzieller Nahrungsgast, potenzielle Quartiernutzung (Sommer) Großer Abendsegler Nyctalus noctula R V §§, Anh IV potenzieller Nahrungsgast, potenzielle Quartiernutzung (Sommer) Kleiner Abendsegler Nyctalus leisleri V D §§, Anh IV potenzieller Nahrungsgast, potenzielle Quartiernutzung (Sommer) Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii R * §§, Anh IV potenzieller Nahrungsgast, potenzielle Quartiernutzung (Sommer) Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus * * §§, Anh IV potenzieller Nahrungsgast, potenzielle Quartiernutzung (Sommer) 25 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose 6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten Auf Grundlage der Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten und der Darstellung der vorhabenbedingten Wirkungen erfolgt eine Einschätzung der Betroffenheit dieser Arten durch das geplante Vorhaben. 6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern. Maßnahmen zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen werden vor allem dann beachtet, wenn sie tatsächlich geeignet sind, Auswirkungen auf planungsrelevante Arten soweit zu reduzieren, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten werden. Hierzu zählen: • V1 - baubedingt: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und Boden. Das Abtragen des Oberbodens muss außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden. Die sukzessiven Maßnahmen zur Beseitigung der Vegetationsschicht sind außerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September durchzuführen. Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten eintritt. • V2 - baubedingt: Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch Verminderung der Attraktivität von Flächen) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. • V3 - baubedingt: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme: Die Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der über das eigentliche Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder hinausgeht, vermieden wird. • V4 - baubedingt: Im Vorhabensbereich finden sich einige ältere Gehölze, insbesondere entlang des Walls zur Albrecht-Dürer-Straße hin. Diese Gehölze haben eine Eig26 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose nung als Quartierbäume für Fledermäuse sowie als Brutstätten wildlebender Vogelarten. Sie sollten, soweit möglich, erhalten werden. • V5 - bau- und betriebsbedingt: Vermeidung unnötiger Licht- und Lärmemissionen. Die Beleuchtung von Baustellen, Baggern, Gebäuden u.a. kann Auswirkungen auf die Verbreitung nachtaktiver Insekten haben. Dies wiederum kann sich auf das Nahrungsangebot für Fledermäuse auswirken. Um die Auswirkungen derartiger Beleuchtungen auf die Umgebung zu vermindern, wird die Verwendung von nicht diffusen Lichtquellen, insektenfreundlichen Leuchtmitteln (z.B. Natriumdampflampen), ggf. auch die Abschirmung weit reichender Lichtquellen (z.B. durch Schutzpflanzungen), empfohlen. Zur Lärmminderung sind Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik einzusetzen. • V6 - baubedingt: Sollte eine Schonung der älteren Gehölze entlang des Walls zur Albrecht-Dürer-Straße im Einzelfall nicht möglich sein, erfolgt die Rodung grundsätzlich in dem der Flächeninanspruchnahme vorlaufenden Jahr ab Oktober bis zur ersten länger andauernden Kälteperiode und somit vor dem Wintereinbruch, um ggf. in Höhlen überwinternde Fledermäuse nicht zu stören. Höhlenbäume sollten dabei zuvor mit Hilfe einer Baumhöhlenkamera untersucht werden. Dies gilt ebenso für den Fall, dass einzelne Fällungen auch außerhalb dieses Zeitraumes erforderlich sind. Sofern hierbei Fledermäuse gefunden werden, kann der abendliche Ausflug abgewartet, die Höhle nochmals kontrolliert und anschließend verschlossen werden. 6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG Für einige Arten, die im Vorhabensbereich potenziell vorkommen, kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen werden, da der Vorhabensbereich für diese keine relevante Funktion als Lebensraum erfüllt (z.B. Nahrungsraum von untergeordneter Bedeutung). Für andere Arten kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit aufgrund der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus besteht für weitere Arten, deren Brutplätze potenziell verloren gehen könnten, die Möglichkeit des Ausweichens auf benachbarte Biotope. Im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG bleibt somit die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang erhalten. 6.2.1 Europäische Vogelarten Bei den nachgewiesenen Vogelarten ist für solche Arten eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht gegeben, die als Gastvögel (im vorliegenden Fall vor allem potenziell auftretende Nahrungsgäste) im Vorhabensbereich sowie dessen Umfeld auftreten könnten, da der 27 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Verlust von Nahrungsflächen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG grundsätzlich keine Relevanz hat. Etwas anderes könnte vorsorglich angenommen werden, wenn dieser Verlust zur Aufgabe von Fortpflanzungsstätten führen würde, sich der Nahrungsraum also als essentiell für diese Stätte darstellt. Im vorliegenden Fall kann dies für alle potenziellen Nahrungsgäste ausgeschlossen werden, da ausreichend Ausweichlebensräume in der Umgebung vorhanden sind und die Inanspruchnahme bedeutsamer Lebensräume für artenschutzrechtlich relevante Arten im Vergleich zum Lebensraumangebot in der Umgebung gering ist. Dies gilt auch mit Blick auf relevante Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, da die Nahrungsräume nicht von besonderer Bedeutung sind. Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen, Eiern oder Nestern kann für Nahrungsgäste ebenfalls ausgeschlossen werden. Damit lassen sich artenschutzrechtliche Betroffenheiten der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Arten von vorne herein ausschließen. RL NRW RL D Deutscher Name Status Tabelle 3: Durch das Vorhaben artenschutzrechtlich nicht betroffene Vogelarten im Vorhabensbereich sowie in der näheren Umgebung. Status: G Gastvogel (v.a. potenzieller Nahrungsgast). RL NW Angaben zur landesweiten Gefährdung nach SUDMANN et al. (2009); RL D: Angaben zur deutschlandweiten Gefährdung nach SÜDBECK et al. (2007): 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), N = von Naturschutzmaßnahmen abhängig, R = Arealbedingt selten. Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betroffenheiten Nachgewiesene Arten Graureiher Ardea cinerea Habicht Accipiter gentilis Mäusebussard Buteo buteo G G G * S Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. V Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. * Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. 28 Mehlschwalbe Delichon urbicum Rauchschwalbe Hirundo rustica Schleiereule Tyto alba Sperber Accipiter nisus Turmfalke Falco tinnunculus Waldohreule Asio otus G G G 6. Konfliktprognose V V RL NRW Deutscher Name F AUNISTIK RL D FÜR Status K ÖLNER B ÜRO Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betroffenheiten 3 Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. 3 Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. S Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. G Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast im eigentlichen Vorhabensbereich. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. VS Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast im eigentlichen Vorhabensbereich. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. 3 Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast im eigentlichen Vorhabensbereich. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten. Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen. Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten. 29 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Damit verbleibt eine denkbare Betroffenheit für Brutvögel des Vorhabensbereichs selber sowie der angrenzenden Umgebung. Für diese ist eine Gefährdung von Individuen, darunter von Jungvögeln oder Eiern in ihren Nestern, unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen. Relevante Störwirkungen treten allenfalls baubedingt und damit nicht nachhaltig auf. Betriebsbedingte Störwirkungen durch Lärm sind vernachlässigbar, da potenziell betroffene Vogelarten durch Ausweichen auf die Umgebung reagieren können. Zu beachten ist danach vor allem die Beanspruchung von Lebensräumen, die insbesondere von verbreiteten Vogelarten der Gehölze sowie von den planungsrelevanten Arten Nachtigall und Waldkauz besiedelt worden sein könnten. Die für diese Arten geeigneten Strukturen befinden sich vor allem entlang des Walls zur Albrecht-Dürer-Straße, auf dem ältere Gehölzbestände und eine darunter liegende, strukturreiche Strauchschicht vorhanden sind. Diese Bereiche sollen, soweit möglich, von Eingriffen verschont bleiben und stehen den hier potenziell auftretenden Arten somit weiterhin vollständig oder zumindest größtenteils zur Verfügung. Es kommt somit allenfalls zu einem geringfügigen nicht nachhaltigen Verlust geeigneten Lebensraums für diese Arten. Zudem bestehen Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung, da hier auch ein entsprechendes Lebensraumangebot vorhanden ist. Die betroffenen Vogelarten sind typisch für Siedlungsbereiche und in der Lage, ihre Nester an geeigneten Stellen neu anzulegen. Es ist also nicht mit einem Rückgang von wildlebenden Vogelarten, die potenziell im Vorhabensbereich als Brutvögel auftreten können, zu rechnen, da die hierfür bedeutsamen Strukturen geschont werden und die Arten zudem im Falle kleinräumiger Lebensraumverluste auf geeignete Flächen in der Umgebung ausweichen können und weder als besonders störempfindlich noch als in Bezug auf ihre Brutplatzwahl besonders spezialisiert einzustufen sind. Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt beim Verlust von (potenziellen) Fortpflanzungsund Ruhestätten nicht vor, da im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Die planungsrelevanten Vogelarten Waldkauz und Nachtigall werden nachfolgend der Vollständigkeit halber in Art-für-Art-Betrachtungen abgehandelt. 30 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Nachtigall (Luscinia megarhynchos) Angaben zur Biologie: Die Nachtigall besiedelt gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen. Dabei sucht sie die Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen. Eine ausgeprägte Krautschicht ist vor allem für die Nestanlage, zur Nahrungssuche und für die Aufzucht der Jungen wichtig. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 0,2-2 ha erreichen, bei maximalen Siedlungsdichten von über 10 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird in Bodennähe in dichtem Gestrüpp angelegt. Das Brutgeschäft beginnt im Mai, spätestens im Juli sind die Jungen flügge (BAUER et al. 2005b). In Nordrhein-Westfalen ist die Nachtigall im gesamten Tiefland sowie in den Randbereichen der Mittelgebirge noch weit verbreitet. In den höheren Mittelgebirgslagen fehlt sie dagegen. Die Bestände sind seit einigen Jahrzehnten großräumig rückläufig, wofür vor allem Lebensraumveränderungen sowie Verluste auf dem Zug und in den Winterquartieren verantwortlich sind (LANUV 2010). Sie gilt landesweit als gefährdet, in der Bundesrepublik dagegen als ungefährdet (SUDMANN et al. 2008, SÜDBECK et al. 2007). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Vorhabensgebiet sind Vorkommen der Nachtigall denkbar. Geeignete Strukturen finden sich im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet von der Albrecht-Dürer-Straße trennt. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV – Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland Nordrhein-Westfalen ungefährdet 4906 3 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten vonstatten gehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis Ende Februar) und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, sonst ökologische Baubegleitung (V2, siehe Kapitel 6.1). V4: Weitestgehende Schonung der Gehölze im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet gegenüber der AlbrechtDürer-Straße abschirmt. V5: Verminderung von Störwirkungen. 31 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Funktionserhaltende Maßnahmen: Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig, da die geeigneten Lebensraumstrukturen der Art weitestgehend erhalten bleiben und somit kein relevanter Lebensraumverlust eintritt. Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements: Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es entsteht kein signifikanter Lebensraumverlust. Es ist kein Monitoring notwendig. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Eine Gefährdung ist als Folge der Gehölzrodung denkbar. Durch die Rodung der Gehölze innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln oder die alternative ökologische Baubegleitung (Maßnahmen V1 und V2) kann eine Betroffenheit von Eiern oder Jungtieren ausgeschlossen werden. Adulte Vögel und flügge Jungvögel können bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung, insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Ein relevanter Lebensraumverlust wird durch die weitgehende Schonung der geeigneten Lebensraumstrukturen vermieden. Es kann allenfalls zu kleinflächigen Lebensraumverlusten kommen, denen die Art durch Ausweichen auf andere geeignete Strukturen begegnen kann. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch Ausweichen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) ■ nein ■ nein ■ nein ■ nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig. ja nein 32 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Waldkauz (Strix aluco) Angaben zur Biologie: Der Waldkauz lebt in reich strukturierten Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot und gilt als ausgesprochen reviertreu. Besiedelt werden lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 25-80 ha erreichen. Als Nistplatz werden Baumhöhlen bevorzugt, gerne werden auch Nisthilfen angenommen. Darüber hinaus werden auch Dachböden und Kirchtürme bewohnt. Die Belegung der Reviere erfolgt bereits im Herbst, ab Februar beginnt die Frühjahrsbalz. Im März, seltener schon im Februar erfolgt die Eiablage, im Juni sind die Jungen selbständig (ANDRETZKE et al. 2005, BAUER et al. 2005a). In Nordrhein-Westfalen ist der Waldkauz in allen Naturräumen nahezu flächendeckend verbreitet (LANUV 2010). Offene, baumfreie Agrarlandschaften werden allerdings nur randlich besiedelt. Der Gesamtbestand wird auf etwa 15.000 Brutpaare geschätzt (2006/ÖFS). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Vorhabensgebiet sind Vorkommen des Waldkauzes denkbar. Geeignete Strukturen finden sich im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet von der Albrecht-Dürer-Straße trennt. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV – Art ■ europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland Nordrhein-Westfalen ungefährdet 4906 ungefährdet Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten vonstatten gehen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis Ende Februar) und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, sonst ökologische Baubegleitung (V2, siehe Kapitel 6.1). V4: Weitestgehende Schonung der Gehölze im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet gegenüber der AlbrechtDürer-Straße abschirmt. V5: Verminderung von Störwirkungen. 33 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Funktionserhaltende Maßnahmen: Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig, da die geeigneten Lebensraumstrukturen der Art weitestgehend erhalten bleiben und somit kein relevanter Lebensraumverlust eintritt. Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements: Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es entsteht kein signifikanter Lebensraumverlust. Es ist kein Monitoring notwendig. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Eine Gefährdung ist als Folge der Gehölzrodung denkbar. Durch die Rodung der Gehölze innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln oder die alternative ökologische Baubegleitung (Maßnahmen V1 und V2) kann eine Betroffenheit von Eiern oder Jungtieren ausgeschlossen werden. Adulte Vögel und flügge Jungvögel können bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung, insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Ein relevanter Lebensraumverlust wird durch die weitgehende Schonung der geeigneten Lebensraumstrukturen vermieden. Es kann allenfalls zu kleinflächigen Lebensraumverlusten kommen, denen die Art durch Ausweichen auf andere geeignete Strukturen begegnen kann. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch Ausweichen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) ■ nein ■ nein ■ nein ■ nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig. ja nein 34 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose 6.2.2 Fledermäuse Die im Vorhabensbereich und seiner Umgebung potenziell vorkommenden Fledermausarten finden vor allem im Bereich der Gehölze entlang des Walls an der Albrecht-Dürer-Straße geeignete Lebensräume, vor allem in Form von Einzelquartieren. Diese Bereiche werden weitestgehend geschont. Sollten in Einzelfällen doch geeignete Lebensraumstrukturen für Fledermäuse beansprucht werden, stellt eine Kontrolle von Höhlenbäumen (Maßnahme V 6 in Kapitel 6.1) sicher, dass es nicht zur Schädigung von Individuen kommt. Die potenziell denkbaren Lebensraumverluste sind so gering, dass eine artenschutzrechtliche Betroffenheit der Fledermäuse ausgeschlossen werden kann. Die im Vorhabensbereich potenziell auftretenden Fledermausarten werden in den nachfolgenden Art-für-Art Betrachtungen abgehandelt. 35 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Braunes Langohr (Plecotus auritus) Angaben zur Biologie: Das Braune Langohr (Plecotus auritus) nutzt vor allem Baumhöhlen, vereinzelt auch Gebäude als Sommerquartier. Die Nahrungsräume liegen überwiegend 1-2 km vom Quartier entfernt, in oder an Wäldern, in Obstwiesen und entlang von Hecken sowie an Gewässern. Die Winterquartiere sind meist nicht mehr als 30 km vom Sommerlebensraum entfernt in Kellern, Höhlen und Bergwerksstollen zu finden (DIETZ et al. 2007). In Deutschland und NRW kommt das Braune Langohr flächendeckend vor, ebenso in den Wäldern der niederrheinischen Bucht. Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Vorhabensgebiet sind Vorkommen des Braunen Langohrs denkbar. Geeignete Strukturen finden sich im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet von der Albrecht-Dürer-Straße trennt. Darüber hinaus ist eine Nutzung des Vorhabensbereichs als Nahrungsraum denkbar. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ FFH-Anhang IV – Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland Nordrhein-Westfalen V 4906 G Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Einzelquartiere und damit Fortpflanzungsund Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Individuen nicht auszuschließen, sollte es zur Beanspruchung von Höhlenbäumen kommen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis Ende Februar) und damit außerhalb der Zeit, in der Sommerquartiere besetzt sind V4: Weitestgehende Schonung der Gehölze im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet gegenüber der AlbrechtDürer-Straße abschirmt. V5: Verminderung von Störwirkungen. V6: Kontrolle von Höhlenbäumen vor der Inanspruchnahme. Funktionserhaltende Maßnahmen: Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig, da die geeigneten Lebensraumstrukturen der Art weitestgehend erhalten bleiben und somit kein relevanter Lebensraumverlust eintritt. Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements: Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es entsteht kein signifikanter Lebensraumverlust. Es ist kein Monitoring notwendig. 36 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Eine Gefährdung ist als Folge der Gehölzrodung denkbar. Durch die Rodung der Gehölze innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Zeit, in der Fledermäuse ihre Sommerquartiere nutzen (Maßnahme V1) kann eine Betroffenheit von Tieren in ihren Einzelquartieren ausgeschlossen werden. Einzelne Vorkommen von Fledermäusen in Höhlen im Winter werden nicht gefährdet, da vorhandene Höhlenbäume vor der Inanspruchnahme kontrolliert werden (Maßnahme V6). § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung, insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Ein relevanter Lebensraumverlust wird durch die weitgehende Schonung der geeigneten Lebensraumstrukturen vermieden. Es kann allenfalls zu kleinflächigen Lebensraumverlusten kommen, denen die Art durch Ausweichen auf andere geeignete Strukturen begegnen kann. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch Ausweichen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) ■ nein ■ nein ■ nein ■ nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig. ja nein 37 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) Angaben zur Biologie: Der Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) ist eine typische Waldfledermaus, deren Sommer- und Winterquartiere in Baumhöhlen von Wäldern und Parkanlagen liegen. Als Nahrungsräume bevorzugt die Art dagegen eher offene Lebensräume, die einen hindernisfreien Flug ermöglichen. So jagen die Tiere oft über der Baumkronenhöhe über Wäldern, Wasserflächen, abgeernteten Feldern und Wiesen, an Waldlichtungen und Waldrändern sowie über beleuchteten Flächen im Siedlungsbereich (DIETZ et al 2007). In Deutschland kommt der Große Abendsegler bundesweit vor.. Während in Süd- und Mitteldeutschland vor allem Sommerquartiere von Männchen sowie Winterquartiere bekannt sind, befindet sich der Reproduktionsschwerpunkt der Art in Norddeutschland (WEID 2002). In Nordrhein-Westfalen gilt er als „gefährdete wandernde Art“ und kommt v.a. im Flachland nahezu flächendeckend vor. In der Niederrheinischen Bucht ist der Große Abendsegler im Sommer regelmäßig vertreten. Winternachweise sind u.a. aus dem Bonner Raum und der Umgebung um Münster, ehemals auch aus dem Hambacher Forst bekannt (s.u.). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Vorhabensgebiet sind Vorkommen des Großen Abendseglers denkbar. Geeignete Strukturen finden sich im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet von der Albrecht-Dürer-Straße trennt. Darüber hinaus ist eine Nutzung des Vorhabensbereichs als Nahrungsraum denkbar. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ FFH-Anhang IV – Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland Nordrhein-Westfalen V 4906 R Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Einzelquartiere und damit Fortpflanzungsund Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Individuen nicht auszuschließen, sollte es zur Beanspruchung von Höhlenbäumen kommen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis Ende Februar) und damit außerhalb der Zeit, in der Sommerquartiere besetzt sind V4: Weitestgehende Schonung der Gehölze im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet gegenüber der AlbrechtDürer-Straße abschirmt. V5: Verminderung von Störwirkungen. V6: Kontrolle von Höhlenbäumen vor der Inanspruchnahme. Funktionserhaltende Maßnahmen: Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig, da die geeigneten Lebensraumstrukturen der Art weitestgehend erhalten bleiben und somit kein relevanter Lebensraumverlust eintritt. Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements: Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es entsteht kein signifikanter Lebensraumverlust. Es ist kein Monitoring notwendig. 38 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Eine Gefährdung ist als Folge der Gehölzrodung denkbar. Durch die Rodung der Gehölze innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Zeit, in der Fledermäuse ihre Sommerquartiere nutzen (Maßnahme V1) kann eine Betroffenheit von Tieren in ihren Einzelquartieren ausgeschlossen werden. Einzelne Vorkommen von Fledermäusen in Höhlen im Winter werden nicht gefährdet, da vorhandene Höhlenbäume vor der Inanspruchnahme kontrolliert werden (Maßnahme V6). § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung, insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Ein relevanter Lebensraumverlust wird durch die weitgehende Schonung der geeigneten Lebensraumstrukturen vermieden. Es kann allenfalls zu kleinflächigen Lebensraumverlusten kommen, denen die Art durch Ausweichen auf andere geeignete Strukturen begegnen kann. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch Ausweichen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) ■ nein ■ nein ■ nein ■ nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig. ja nein 39 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) Angaben zur Biologie: Laubwald- und gewässerreiche Landschaften gehören zu den bevorzugten Lebensräumen des Kleinen Abendseglers. Die Sommerquartiere und Wochenstuben befinden sich meist in Baumhöhlen, die unregelmäßig gewechselt werden. Gebäudequartiere sind bei der Art deutlich seltener. Jagdgebiete liegen in Wäldern, im Offenland, an Gewässern sowie im Siedlungsbereich. Aufgrund der häufigen Quartierwechsel und der Nutzung spezieller Balzquartiere stellt der Kleine Abendsegler besonders hohe Ansprüche an ein dichtes Netz von geeigneten Quartierbäumen in Wäldern. Als Winterquartier dienen Baumhöhlen, Fledermauskästen und Gebäude. Für Deutschland liegen aus den meisten Bundesländern inselartig Wochenstubennachweise vor (BOYE et al. 1999). Im Rheinland ist die Art bisher nur lückenhaft nachgewiesen. Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Vorhabensgebiet sind Vorkommen des Kleinen Abendseglers denkbar. Geeignete Strukturen finden sich im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet von der Albrecht-Dürer-Straße trennt. Darüber hinaus ist eine Nutzung des Vorhabensbereichs als Nahrungsraum denkbar. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ FFH-Anhang IV – Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland Nordrhein-Westfalen D 4906 V Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Einzelquartiere und damit Fortpflanzungsund Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Individuen nicht auszuschließen, sollte es zur Beanspruchung von Höhlenbäumen kommen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis Ende Februar) und damit außerhalb der Zeit, in der Sommerquartiere besetzt sind V4: Weitestgehende Schonung der Gehölze im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet gegenüber der AlbrechtDürer-Straße abschirmt. V5: Verminderung von Störwirkungen. V6: Kontrolle von Höhlenbäumen vor der Inanspruchnahme. Funktionserhaltende Maßnahmen: Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig, da die geeigneten Lebensraumstrukturen der Art weitestgehend erhalten bleiben und somit kein relevanter Lebensraumverlust eintritt. Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements: Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es entsteht kein signifikanter Lebensraumverlust. Es ist kein Monitoring notwendig. 40 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Eine Gefährdung ist als Folge der Gehölzrodung denkbar. Durch die Rodung der Gehölze innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Zeit, in der Fledermäuse ihre Sommerquartiere nutzen (Maßnahme V1) kann eine Betroffenheit von Tieren in ihren Einzelquartieren ausgeschlossen werden. Einzelne Vorkommen von Fledermäusen in Höhlen im Winter werden nicht gefährdet, da vorhandene Höhlenbäume vor der Inanspruchnahme kontrolliert werden (Maßnahme V6). § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung, insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Ein relevanter Lebensraumverlust wird durch die weitgehende Schonung der geeigneten Lebensraumstrukturen vermieden. Es kann allenfalls zu kleinflächigen Lebensraumverlusten kommen, denen die Art durch Ausweichen auf andere geeignete Strukturen begegnen kann. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch Ausweichen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) ■ nein ■ nein ■ nein ■ nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig. ja nein 41 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Angaben zur Biologie: Die Rauhautfledermaus ist eine typische Waldfledermaus im norddeutschen Tiefland. Quartiere und Wochenstuben befinden sich in Baumhöhlen und –spalten, oft hinter abstehender Rinde alter Eichen und in Stammspalten. An Gebäuden werden Holzverkleidungen und Klappläden angenommen. Jagdgebiete befinden sich in einem Radius von 5-6 km um das Quartier und liegen meist innerhalb des Waldes an Schneisen, Wegen und Waldrändern oder über Wasserflächen, im Herbst auch im Siedlungsbereich. Den Winter verbringen Rauhautfledermäuse z.B. in Felsspalten, Mauerrissen, Baumhöhlen und Holzstapeln. In Deutschland wurde die Rauhautfledermaus in allen Bundesländern nachgewiesen, Wochenstuben sind aber nur aus Norddeutschland bekannt (BOYE et al. 1999). Nördlich von Bonn sowie aus den Bonner Rheinauen gibt es Paarungs- und Winterquartiere (MEYER-CORDS 2000), für NRW ist bislang eine Wochenstubenkolonie bekannt (LANUV 2010). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Vorhabensgebiet sind Vorkommen der Rauhautfledermaus denkbar. Geeignete Strukturen finden sich im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet von der Albrecht-Dürer-Straße trennt. Darüber hinaus ist eine Nutzung des Vorhabensbereichs als Nahrungsraum denkbar. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ FFH-Anhang IV – Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland Nordrhein-Westfalen Ungefährdet 4906 R Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Einzelquartiere und damit Fortpflanzungsund Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Individuen nicht auszuschließen, sollte es zur Beanspruchung von Höhlenbäumen kommen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis Ende Februar) und damit außerhalb der Zeit, in der Sommerquartiere besetzt sind V4: Weitestgehende Schonung der Gehölze im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet gegenüber der AlbrechtDürer-Straße abschirmt. V5: Verminderung von Störwirkungen. V6: Kontrolle von Höhlenbäumen vor der Inanspruchnahme. Funktionserhaltende Maßnahmen: Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig, da die geeigneten Lebensraumstrukturen der Art weitestgehend erhalten bleiben und somit kein relevanter Lebensraumverlust eintritt. Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements: Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es entsteht kein signifikanter Lebensraumverlust. Es ist kein Monitoring notwendig. 42 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Eine Gefährdung ist als Folge der Gehölzrodung denkbar. Durch die Rodung der Gehölze innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Zeit, in der Fledermäuse ihre Sommerquartiere nutzen (Maßnahme V1) kann eine Betroffenheit von Tieren in ihren Einzelquartieren ausgeschlossen werden. Einzelne Vorkommen von Fledermäusen in Höhlen im Winter werden nicht gefährdet, da vorhandene Höhlenbäume vor der Inanspruchnahme kontrolliert werden (Maßnahme V6). § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung, insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Ein relevanter Lebensraumverlust wird durch die weitgehende Schonung der geeigneten Lebensraumstrukturen vermieden. Es kann allenfalls zu kleinflächigen Lebensraumverlusten kommen, denen die Art durch Ausweichen auf andere geeignete Strukturen begegnen kann. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch Ausweichen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) ■ nein ■ nein ■ nein ■ nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig. ja nein 43 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten Durch Plan / Vorhaben betroffene Art Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Angaben zur Biologie: Die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) ist eine Gebäude bewohnende Fledermausart, die in strukturreichen Landschaften, vor allem auch im Siedlungsbereich als Kulturfolger vorkommt. Als Jagdgebiete dienen Gehölzbestände in Gewässernähe, Kleingehölze sowie Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartig aufgelockerte Gehölzbestände aufgesucht. Die Art ist die in Deutschland am häufigsten nachgewiesene Fledermausart und kommt flächendeckend vor (BOYE et al. 1999). Dies gilt ebenso für Nordrhein-Westfalen und die Niederrheinische Bucht (LANUV 2010). Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet: Im Vorhabensgebiet sind Vorkommen der Zwergfledermaus denkbar. Geeignete Strukturen finden sich im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet von der Albrecht-Dürer-Straße trennt. Darüber hinaus ist eine Nutzung des Vorhabensbereichs als Nahrungsraum denkbar. Schutz- und Gefährdungsstatus der Art ■ FFH-Anhang IV – Art europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region ■ Rote Liste-Status Messtischblatt Deutschland Nordrhein-Westfalen ungefährdet 4906 ungefährdet Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) grün günstig A günstig / hervorragend gelb ungünstig / unzureichend B günstig / gut rot ungünstig / schlecht C ungünstig / mittel - schlecht Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Einzelquartiere und damit Fortpflanzungsund Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Individuen nicht auszuschließen, sollte es zur Beanspruchung von Höhlenbäumen kommen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis Ende Februar) und damit außerhalb der Zeit, in der Sommerquartiere besetzt sind V4: Weitestgehende Schonung der Gehölze im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet gegenüber der AlbrechtDürer-Straße abschirmt. V5: Verminderung von Störwirkungen. V6: Kontrolle von Höhlenbäumen vor der Inanspruchnahme. Funktionserhaltende Maßnahmen: Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig, da die geeigneten Lebensraumstrukturen der Art weitestgehend erhalten bleiben und somit kein relevanter Lebensraumverlust eintritt. Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements: Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es entsteht kein signifikanter Lebensraumverlust. Es ist kein Monitoring notwendig. 44 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 6. Konfliktprognose Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien): Eine Gefährdung ist als Folge der Gehölzrodung denkbar. Durch die Rodung der Gehölze innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Zeit, in der Fledermäuse ihre Sommerquartiere nutzen (Maßnahme V1) kann eine Betroffenheit von Tieren in ihren Einzelquartieren ausgeschlossen werden. Einzelne Vorkommen von Fledermäusen in Höhlen im Winter werden nicht gefährdet, da vorhandene Höhlenbäume vor der Inanspruchnahme kontrolliert werden (Maßnahme V6). § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation): Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung, insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten): Ein relevanter Lebensraumverlust wird durch die weitgehende Schonung der geeigneten Lebensraumstrukturen vermieden. Es kann allenfalls zu kleinflächigen Lebensraumverlusten kommen, denen die Art durch Ausweichen auf andere geeignete Strukturen begegnen kann. § 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang: Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch Ausweichen auf geeignete Lebensräume in der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit gewahrt. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant ja erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand ja der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen ja Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ja ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde) ■ nein ■ nein ■ nein ■ nein 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? ja nein 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? ja nein 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben? Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig. ja nein 45 7. Prüfung der Ausnahmetatbestände 7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass das Vorhaben als zulässiger Eingriff einzustufen ist und im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG eintreten, da die ökologischen Funktionen von Fortpflanzungsstätten der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden (Kapitel 6.2). Da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsrelevanter Arten auszuschließen ist, bedarf der Eingriff keiner Prüfung der Ausnahmetatbestände nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. 46 8. Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens 8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Bebauungsplans Nr. 105 „Bau einer Kindertagesstätte“ In der vorliegenden Artenschutzprüfung (ASP) wird dargestellt, ob und welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 105 „Bau einer Kindertagensstätte“ auftreten könnten. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (BNatSchG) sind die europäischen Vogelarten und Anhang IV Arten der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH) zu berücksichtigen. Grundlage der vorliegenden Bewertung sind Auswertungen des Landschaftsinformationssystes des Landes NRW (LINFOS) sowie einer Potenzialabschätzung zum Vorkommen von Vogel- und Fledermausarten im Bereich des Plangebiets. Aufgrund der begrenzten Biotopausstattung des Vorhabensbereichs und der Lage am Rand der städtischen Bebauung (Vorbelastung z.B. durch Störungen) ist diese Vorgehensweise zur Ermittlung des Artenpotenzials als ausreichend anzusehen. Für die beschriebenen Vogel- und Fledermausarten, die den Vorhabensbereich potenziell nutzen, kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit insbesondere auch unter Berücksichtigung der formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist der Bebauungsplan somit zulässig. Für die Richtigkeit: Köln, den 22.02.2012 _________________________ Dr. Claus Albrecht 47 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 9.Literatur und sonstige Quellen 9. Literatur und sonstige verwendete Quellen ANDRETZKE, H., SCHIKORE, T. & K. SCHRÖDER (2005): Artsteckbriefe. – In: SÜDBECK, P., ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & C. SUDFELDT (Hrsg.): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell: 135695. BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005a): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Nonpasseriformes – Nichtsperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 808 S. BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005b): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas. Passeriformes – Sperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 622 S. BOYE, P. & U. WEINHOLD (2004): Cricetus cricetus (LINNAEUS, 1758). – In: PETERSEN, B., ELLWANGER, G., BLESS, R., BOYE, P., SCHRÖDER, E. & A. SSYMANK (Bearb.): Das europäische Schutzgebietessystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFHRichtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbeltiere. Schr.R. Landschaftspflege Naturschutz Heft 69/2, Bonn-Bad Godesberg: 379-384. EUROPEAN COMMISSION (2006): Guidance on the strict protection of animal species of community interest provided by the `Habitats´ Directive 92/43/EEC. Draft Version 5. EUROPEAN COMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC. Final Version, February 2007. KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 1/2005, 12-17. LANA (2006): Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen. Beschlossen auf der 93. LANA-Sitzung am 29.05.2006. LANUV (2010): Ampelbewertung planungsrelevanter Arten NRW. Stand: 02.07.2010. SÜDBECK, P., H.-G BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 4. Fassung, 30. November 2007. Berichte zum Vogelschutz, Heft 44. 48 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK 10.Anhang 10. Anhang Tabelle 4: Auswertung der für das MTB 4906 (Pulheim) angegebenen planungsrelevanten Arten nach LANUV (2012) und Bewertung der denkbaren Vorkommen im Vorhabensbereich. Art Wissenschaftlicher Name Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Vorkommen denkbar? Deutscher Name Säugetiere Cricetus cricetus Feldhamster Art vorhanden S Nein: Keine geeigneten Lebensräume Myotis daubentonii Wasserfledermaus Art vorhanden G Nein. Keine geeigneten Strukturen im Vorhabensgebiet und der Umgebung vorhanden. Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Art vorhanden U Gelegentliches Vorkommen zur Nahrungssuche sowie Einzelquartiere in Bäumen denkbar. Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden G Gelegentliches Vorkommen zur Nahrungssuche sowie Einzelquartiere in Bäumen denkbar. Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Art vorhanden G Gelegentliches Vorkommen zur Nahrungssuche sowie Einzelquartiere in Bäumen denkbar. Pipistrellus pipistrellus Zwergfledermaus Art vorhanden G Gelegentliches Vorkommen zur Nahrungssuche sowie Einzelquartiere in Bäumen denkbar. Plecotus auritus Braunes Langohr Art vorhanden G Gelegentliches Vorkommen zur Nahrungssuche sowie Einzelquartiere in Bäumen denkbar. Accipiter gentilis Habicht sicher brütend G Brut in Gehölzbeständen am Rand des Vorhabensbereichs oder in der Umgebung möglich. Accipiter nisus Sperber sicher brütend G Brut in Gehölzbeständen am Rand des Vorhabensbereichs oder in der Umgebung möglich. Acrocephalus scirpaceus Teichrohrsänger sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Alcedo atthis Eisvogel sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Vögel 49 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK Art 10.Anhang Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Vorkommen denkbar? Anthus pratensis Wiesenpieper sicher brütend G↓ Nein. Keine geeigneten Lebensräume. Grünlandfläche ist zu klein und von Gehölzen eingerahmt. Ardea cinerea Graureiher sicher brütend G Potenzieller Nahrungsgast Asio otus Waldohreule sicher brütend G Brut in Gehölzbeständen am Rand des Vorhabensbereichs oder in der Umgebung möglich. Athene noctua Steinkauz beobachtet zur Brutzeit G Nein. Keine geeigneten Lebensräume. Aythya ferina Tafelente Durchzügler G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Buteo buteo Mäusebussard sicher brütend G Potenzieller Nahrungsgast Charadrius dubius Flussregenpfeifer sicher brütend U Nein: Keine geeigneten Lebensräume Coturnix coturnix Wachtel sicher brütend U Nein: Keine geeigneten Lebensräume Delichon urbica Mehlschwalbe sicher brütend G↓ Potenzieller Nahrungsgast Dendrocopos medius Mittelspecht sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Dryobates minor Kleinspecht sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Dryocopus martius Schwarzspecht sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Emberiza calandra Grauammer sicher brütend S Nein: Keine geeigneten Lebensräume Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend U Nein: Keine geeigneten Lebensräume Falco tinnunculus Turmfalke sicher brütend G Potenzieller Nahrungsgast Hirundo rustica Rauchschwalbe sicher brütend G↓ Potenzieller Nahrungsgast Locustella naevia Feldschwirl sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Luscinia megarhynchos Nachtigall sicher brütend G Brut in Gehölzbeständen am Rand des Vorhabensbereichs oder in der Umgebung möglich 50 K ÖLNER B ÜRO FÜR F AUNISTIK Art 10.Anhang Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Vorkommen denkbar? Oriolus oriolus Pirol sicher brütend U↓ Nein: Keine geeigneten Lebensräume Perdix perdix Rebhuhn sicher brütend U Nein: Keine geeigneten Lebensräume Phoenicurus phoenicurus Gartenrotschwanz sicher brütend U↓ Vorkommen höchst unwahrscheinlich, da meist nur noch in Randbereichen von Heidelandschaften und Kiefernwäldern. Picus canus Grauspecht sicher brütend U↓ Nein: Keine geeigneten Lebensräume Riparia riparia Uferschwalbe sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Saxicola rubetra Braunkehlchen sicher brütend S Nein: Keine geeigneten Lebensräume Streptopelia turtur Turteltaube sicher brütend U↓ Nein: Keine geeigneten Lebensräume Strix aluco Waldkauz sicher brütend G Brut in Gehölzbeständen am Rand des Vorhabensbereichs oder in der Umgebung möglich Tachybaptus ruficollis Zwergtaucher sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Tyto alba Schleiereule sicher brütend G Potenzieller Nahrungsgast Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Bufo calamita Kreuzkröte Art vorhanden U Nein: Keine geeigneten Lebensräume Triturus cristatus Kammmolch Art vorhanden G Nein: Keine geeigneten Lebensräume Amphibien 51