Daten
Kommune
Pulheim
Größe
2,2 MB
Datum
25.04.2012
Erstellt
16.04.12, 19:17
Aktualisiert
16.04.12, 19:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 105 Pulheim
Bau einer Kindertagesstätte
Artenschutzprüfung (ASP)
Bebauungsplan Nr. 105 Pulheim
Bau einer Kindertagesstätte
Artenschutzprüfung
Gutachten im Auftrag der
Stadt Pulheim
Bearbeiter:
Dr. Thomas Esser
Dr. Claus Albrecht
KÖLNER BÜRO FÜR FAUNISTIK
Moltkestr. 28
50674 Köln
www.kbff.de
Köln, im Februar 2012
Inhalt
1. Anlass und Rechtsgrundlagen.............................................................................3
1.1 Anlass ............................................................................................................................ 3
1.2 Rechtsgrundlagen .......................................................................................................... 3
1.2.1 Artenschutzrechtliche Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) .... 4
1.2.2 Begriffsdefinitionen .................................................................................................. 8
1.2.3 Fazit....................................................................................................................... 10
2. Beschreibung des Vorhabensbereichs .............................................................12
3. Vorgehensweise und Methodik..........................................................................14
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung............................................................................. 14
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten ............................................................ 15
3.3 Methodik und Datengrundlagen ................................................................................... 15
3.3.1 Avifauna................................................................................................................. 15
3.3.2 Fledermäuse.......................................................................................................... 15
3.3.3 Amphibien und Reptilien........................................................................................ 16
3.3.4 Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten........................................................ 16
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen ...............................17
4.1 Baubedingte Wirkungen............................................................................................... 17
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen .................................................................... 18
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten .........................................22
5.1 Europäische Vogelarten............................................................................................... 23
5.2 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie .................................................................... 25
6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten ........26
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen ...................................................................................................... 26
6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG .............................................................................................. 27
6.2.1 Europäische Vogelarten ........................................................................................ 27
6.2.2 Fledermäuse.......................................................................................................... 35
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen................................................................46
8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des
Bebauungsplans Nr. 105 „Bau einer Kindertagesstätte“ ................................47
9. Literatur und sonstige verwendete Quellen......................................................48
10. Anhang ...............................................................................................................49
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1. Anlass und Rechtsgrundlagen
1.1 Anlass
§ 44 des BNatSchG enthält für bestimmte Tier- und Pflanzenarten Verbotstatbestände, die
ihrem Schutz dienen. Diese Schutzbestimmungen gelten, unabhängig von speziellen
Schutzgebieten, für Pflanzen- und Tierarten, die nach § 7 BNatSchG besonders und/oder
streng geschützt sind. Sie gelten für diese Arten selbst (z.B. für das Sammeln, Verletzen
oder Töten), aber auch für von ihnen zum Überleben benötigte Lebensräume bzw. Lebensraumstrukturen.
Eingriffsbedingte Veränderungen von Natur und Landschaft bedürfen immer dann einer Überprüfung artenschutzrechtlicher Belange, wenn nicht von vorneherein auszuschließen ist,
dass bestimmte geschützte Arten, und zwar Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, wildlebende Vogelarten sowie Arten, die nach einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind, von einem Vorhaben betroffen sein könnten (siehe
hierzu auch Kapitel 1.2). Zu beachten sind hierbei zunächst die Verbotstatbestände des § 44
Abs. 1 BNatSchG, wonach es nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) dieser Arten kommen darf. § 44 Abs. 5 BNatSchG regelt den
Eingriff im Falle der Betroffenheit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten und im Hinblick auf
damit unvermeidbare Beeinträchtigungen von Individuen artenschutzrechtlich relevanter
Tierarten weiter (nähere Ausführungen siehe nachfolgendes Kapitel 1.2).
Die Stadt Pulheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 105 im Stadtgebiet
an der Albrecht-Dürer-Straße mit einer Gesamtgröße von etwa 4.400 m². Ziel des Bebauungsplans ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Kindertageseinrichtung zu schaffen.
Durch die Realisierung des Vorhabens kann es potenziell zu einer Betroffenheit von Arten
kommen, die unter die Schutzbestimmungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG, Zugriffsverbote) fallen. In der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung
soll dargestellt werden, ob und - wenn ja - welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung entstehen können. Weiterhin wird geklärt, ob das
Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
1.2 Rechtsgrundlagen
Zu beachten sind zunächst die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, wonach es
nicht zu einer Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich relevanter Arten
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), zu einer erheblichen Störung (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
oder zu einer Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
dieser Arten kommen darf. Bei zulässigen Eingriffen gelten diese Maßgaben jedoch nur nach
§ 44 Abs. 5 S. 2-5 BNatSchG (nähere Ausführungen siehe nachfolgendes Kapitel).
Kann ein Zugriffsverbot nicht ausgeschlossen werden, ist im Weiteren zu prüfen, ob der Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Hindernisse entgegenstehen.
Die Anforderungen des Artenschutzes sind in der Verwaltungsvorschrift des Landes NRW
zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFHRL) und 2009/147/EG (V-RL) näher beschrieben (Rd.Erl. des MUNLV vom 13. April 2010, III
4 - 616.06.01.17, in der Fassung der 1. Änderung vom 15.9.2010). Daran orientiert sich die
vorliegende Prüfung.
Unter den grundsätzlich artenschutzrechtlich relevanten Arten befinden sich zahlreiche häufig vorkommende und allgemein verbreitete Arten, die alle einen günstigen Erhaltungszustand haben. Im Regelfall kann bei diesen Arten davon ausgegangen werden, dass nicht
gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Für die artenschutzrechtliche
Prüfung besonders bedeutsam sind demgegenüber die sog. planungsrelevanten Arten. Hierbei handelt es sich um eine naturschutzfachliche begründete Auswahl derjenigen geschützten Arten, die bei einer Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu
bearbeiten sind. Das LANUV bestimmt die für NRW planungsrelevanten Arten nach einheitlichen
naturschutzfachlichen
Kriterien
(LANUV,
Stand
2010,
http://www.naturschutz-
fachinformationen-nrw.de/artenschutz/; unter: Downloads). Die aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten ist Gegenstand der vorliegenden Prüfung.
Die Vorgaben der §§ 44 und 45 BNatSchG bilden die Grundlage für jede artenschutzrechtliche Prüfung. Sie werden daher nachfolgend erläutert.
1.2.1
Artenschutzrechtliche
Vorgaben
des
Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG)
Die artenschutzrechtlichen Regelungen des BNatSchG finden sich in § 44 mit den dort dargestellten Verboten. Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten,
1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn
sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert,
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote)
Die Zugriffsverbote werden für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG, also auch für Vorhaben
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, eingeschränkt. Danach sind die Verbotstatbestände des § 44 Absatz 1 BNatSchG nach dessen Absatz 5 unter folgenden Voraussetzungen nicht verletzt:
(5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für Vorhaben im
Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der
Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte
Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder
Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in
Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die
Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.
Die Frage, ob die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, erfordert im Hinblick auf das Vorhandensein geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Raum eine artspezifische Prüfung.
Hierbei können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf § 44 Abs. 1 Nr. 2 ist die Erheblichkeit von Störwirkungen maßgeblich.
Mit Blick auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen werden die Zugriffs- und Besitzverbote
ebenfalls eingeschränkt (§ 44 Abs. 6 BNatSchG):
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größt5
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
möglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten
oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV
Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich
mitzuteilen.
Sollte die artenschutzrechtliche Betroffenheit geschützter Arten unter Beachtung des § 44
Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden können, ist die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen. Maßgeblich für das hier zu prüfende Vorhaben
sind folgende Absätze:
(7) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie im Falle des Verbringens aus
dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im
Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
…
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, …
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG weitergehende
Anforderungen enthält. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs.
2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen (…).
Das BNatSchG nimmt Bezug auf Artikel 16 Absatz 1 sowie Absatz 3 der FFH-Richtlinie
(Richtlinie 92/43/EWG). Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie lautet:
(1) Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne
abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung
sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen
zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der
künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme
oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden
spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
Aus Artikel 16 der FFH-Richtlinie wird deutlich, dass eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten der FFH-Richtlinie nur dann zu erzielen ist, wenn keine anderweitigen
zufrieden stellenden Lösungen vorhanden sind. Zudem ist immer zu beachten, dass entstehende Beeinträchtigungen nie so weit gehen dürfen, dass der günstige Erhaltungszustand
einer Art in Frage gestellt ist. Erst dann kann es zur Prüfung der weiteren Ausnahmetatbestände nach Artikel 16 Abs. 1 a) bis e) kommen, wonach weitere Voraussetzungen, etwa
zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, erfüllt sein müssen.
Artikel 16 Absätze 2 und 3 der FFH-Richtlinie betreffen die Kontrolle von artenschutzrechtlichen Ausnahmen. Sie haben folgenden Inhalt:
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuss
festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuss.
(3) In den Berichten ist folgendes anzugeben:
a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der
benutzten wissenschaftlichen Daten;
b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;
c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;
d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel,
Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;
e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse.
Auch Artikel 9 Absatz 2 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) wird in § 45 Abs. 7
BNatSchG angesprochen. Danach gilt für die Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten:
(2) In den abweichenden Bestimmungen ist anzugeben,
- für welche Vogelarten die Abweichungen gelten,
- die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
- die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese
Abweichungen getroffen werden können,
- die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können,
- welche Kontrollen vorzunehmen sind.
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Auch hier wird die Kontrollpflicht für Ausnahmen im Falle wildlebender Vogelarten angesprochen.
1.2.2 Begriffsdefinitionen
Das BNatSchG nimmt teilweise konkret Bezug auf die artenschutzrechtlichen Vorgaben der
FFH-Richtlinie (insbesondere Artikel 16). Daher werden nachfolgend die im BNatSchG verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben interpretiert.
Die Inhalte des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bedürfen keiner näheren Begriffsdefinition. Sie
beziehen sich eindeutig auf die Individuen und ihre Entwicklungsstadien und verbieten den
Fang, das Nachstellen, Verletzen oder Töten. Sie sind individuenbezogen anzuwenden.
Der Begriff der „Störung“ entsprechend § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG lässt sich in Anlehnung
an die Ausführungen der EU-Kommission zur FFH-Richtlinie näher definieren. Störungen
können durch Beunruhigungen und Scheuchwirkungen infolge von Bewegung, Lärm, Licht
oder Maschinen eintreten (LÜTTMANN 2007, TRAUTNER 2008). Auch Zerschneidungswirkungen (z.B. Silhouettenwirkungen von technischen Bauwerken) werden demnach als Störwirkungen bezeichnet. Das Maß der Störung hängt von Parametern wie Intensität, Dauer und
Wiederholungsfrequenz auftretender Störungen ab. In einem so genannten „Guidance document“ zur Anwendung der artenschutzrechtlichen Regelungen der FFH-Richtlinie (siehe
EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.2.) werden Störungen immer dann als relevant betrachtet, wenn sie negativen Einfluss auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit der zu schützenden Arten haben. Alle Störungen, die zu einer Abnahme der Verbreitung einer Art im Raum führen, sind ebenfalls eingeschlossen. Damit sind Störungen artspezifisch unterschiedlich zu definieren, da sich die
Empfindlichkeit gegenüber störenden Einflüssen auch artspezifisch unterscheidet.
Ähnlich wie die EU-Kommission äußert sich das MINISTERIUM FÜR UMWELT UND
NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NRW (MUNLV
2008). Allerdings beinhaltet der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG einen
populationsbezogenen Ansatz. Danach ist für das Eintreten des Störungstatbestands entscheidend, dass es zu einem negativen Einfluss auf Populationsniveau kommt, indem die
Fitness der betroffenen Individuen populationsrelevant verringert wird (KIEL 2005). Entscheidend ist hiernach, „wie sich die Störung auf die Überlebenschancen, die Reproduktionsfähigkeit und den Fortpflanzungserfolg der Individuen der lokalen Population auswirkt“ (siehe
MUNLV 2008). Letztendlich sind lokale Populationen also nach dem Angebot geeigneter
Habitate vor Ort, den Lebensraumansprüchen der betroffenen Arten sowie ihrer räumlichen
Verbreitung und ihres Erhaltungszustands abzugrenzen.
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
Das MUNLV (2008) wählt für Lokalpopulationen einen pragmatischen Ansatz. Danach sind
diese weniger populationsbiologisch oder genetisch zu definieren, sondern am ehesten als
lokale Dichtenzentren bzw. Konzentrationen. In einigen Fällen sind dies zugleich die
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten (etwa bei einigen Fledermäusen oder Amphibien). In zahlreichen Fällen kann es aber auch sinnvoll sein, Landschaftseinheiten (Waldgebiete, Grünlandkomplexe u.a.) als Lebensräume lokaler Populationen zu definieren. Arten
mit sehr großen Aktionsräumen wiederum bedürfen ggf. einer noch weiteren Definition des
Begriffs der lokalen Population. Hier können Gemeindegebiete oder Kreisgebiete herangezogen werden, um Beeinträchtigungen lokaler Populationen näher zu bestimmen. Ob dem
pragmatischen Ansatz des MUNL (2008) gefolgt wird, oder dieser in Abhängigkeit der ökologischen Voraussetzungen einzelner Arten abgeändert werden muss, lässt sich erst bei näherer Betrachtung der einzelnen betroffenen Arten belastbar aussagen.
Da die Frage der „Erheblichkeit“ einer Störung damit verbunden ist, dass sich der Erhaltungszustand lokaler Populationen verschlechtern könnte ist die Bewertung des AusgangsErhaltungszustands einer lokalen Population von großer Bedeutung. Bei verbreiteten, nicht
konzentriert auftretenden Arten wird dieser nicht so schnell beeinträchtigt werden, während
konzentriert auftretende Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand bereits bei geringeren Auswirkungen auf lokaler Ebene beeinträchtigt werden können (siehe MUNLV 2008).
Als Fortpflanzungsstätten werden alle Teillebensräume bezeichnet, die für die Paarung und
Niederkunft sowie ggf. die nachfolgende Jungenaufzucht erforderlich sind. Sie decken auch
die Umgebung der Nester oder die Orte der Niederkunft ab, wenn diese für die Nachwuchspflege benötigt werden. Fortpflanzungsstätten können somit Balzplätze, Paarungsquartiere,
Nistplätze usw. umfassen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4. vgl. auch
Begriffsdefinition des MUNLV 2008).
Ruhestätten sind die Bereiche, die von Tieren aufgesucht werden, wenn diese nicht aktiv
sind. Hierzu gehören Plätze, die zur Thermoregulation, als Rast- oder Schlafplätze, Verstecke oder für die Überwinterung genutzt werden. Die LANA (2007) bezeichnet die Fortpflanzungs- und Ruhestätten zusammenfassend als „Lebensstätten“ der zu schützenden Arten.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten können artspezifisch in unterschiedlicher Weise eingegrenzt werden. Es ist möglich, nur die Bereiche, in denen eine konkrete Art tatsächlich vorkommt, kleinräumig als Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu bezeichnen, sofern sich das
Vorkommen einer Art hierauf beschränkt. Dem steht eine weitere Definition gegenüber, die
die Gesamtheit geeigneter Bereiche zur Fortpflanzungs- und Ruhestätte erklärt. Die Europäische Kommission bevorzugt die weitere Definition (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005,
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
2007, Kapitel II.3.4.b), schränkt aber zugleich ein, dass für Arten mit größeren Aktionsradien
eine Beschränkung auf einen klar abgegrenzten Raum sinnvoll erscheint.
Das MUNLV (2008) kommt zu dem Ansatz, dass Arten mit geringen Raumansprüchen eher
nach der weiten Definition, also der Gesamtheit geeigneter Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im betrachteten Raum, Arten mit großen Aktionsradien dagegen eher mit einer engeren, auf
besonders geeignete Teillebensräume eingegrenzten Sichtweise, behandelt werden sollten.
Bei Vögeln sollte in der Regel nicht nur das eigentliche Nest, sondern das gesamte Revier
als Fortpflanzungsstätte betrachtet werden. Nur bei Arten, die große Brutreviere nutzen und
ihre Nahrungsreviere weiträumig und unspezifisch aufsuchen, kann die Lebensstätte auf das
eigentliche Nest mit einer geeigneten störungsarmen Ruhezone beschränkt werden (siehe
MUNLV 2008).
Auch der Begriff der Beschädigung bedarf einer näheren Betrachtung. Nach Darstellung der
Europäischen Kommission (EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.4.c) stellt eine
Beschädigung eine materielle Verschlechterung dar, die im Gegensatz zur Vernichtung
schleichend erfolgen und zur graduellen Verschlechterung der Funktionalität einer Stätte
führt. Dies mag ein langsamer Prozess sein, der streng genommen nicht immer mit einer
physischen Beschädigung, sondern eher mit einer sukzessiven Beeinträchtigung einhergehen kann. Entscheidend für die Aussage, ob eine Handlung zur Beschädigung eines Lebensraumes einer Art führt, sind Ursache-Wirkungs-Prognosen. Als Beschädigungen sind auf
jeden Fall alle Handlungen zu bezeichnen, die nachweislich zur Beeinträchtigung der Funktion von einer (je nach Art tatsächlich oder potenziell genutzten) Fortpflanzungs- oder Ruhestätte führen.
Auch die Frage der „Absichtlichkeit“ bei dem Inkaufnehmen artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen ist durch den EuGH im so genannten „Caretta-Caretta-Urteil“ vom 30.01.2002,
Rs. C-103/00 (siehe unter http://curia.europa.eu) thematisiert worden. Danach ist eine Handlung dann als absichtlich zu bezeichnen, wenn sie in Kenntnis aller Umstände, folglich im
Bewusstsein des Vorkommens der geschützten Arten und der beeinträchtigenden Wirkung
der Handlung vorgenommen wird. Eine unmittelbare Absicht des Tötens von Anhang IV –
Arten oder der Störung derselben muss nicht vorhanden sein. Das Wissen um die voraussichtliche Wirkung des eigenen Handelns im Zusammenhang mit dem ebenfalls bekannten
Vorkommen von Anhang IV – Arten reicht aus, um dieses als absichtlich zu bezeichnen (siehe EUROPEAN COMMISSION 2005, 2007, Kapitel II.3.).
1.2.3 Fazit
Ein Vorhaben ist somit unter folgenden Maßgaben durchführbar:
a.
Es entstehen keine Konflikte mit artenschutzrechtlich relevanten Arten oder
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b.
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1. Anlass und Rechtsgrundlagen
die entstehenden Konflikte können mit Hilfe geeigneter Maßnahmen vermieden oder
soweit gemindert werden, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht eintreten oder
c.
es verbleiben Beeinträchtigungen; das Vorhaben erfüllt aber die Voraussetzungen der
artenschutzrechtlichen Ausnahmeregelungen im Sinne des § 45 Abs. 7 BNatSchG (letzterer in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 FFH-Richtlinie unter Beachtung der Artikel 16
Absatz 3 FFH-Richtlinie und Artikel 9 Absatz 2 Vogelschutzrichtlinie).
Alle Varianten, die nicht unter die Ergebnisse der Punkte a. bis c. fallen, sind aus artenschutzrechtlicher Sicht unzulässig.
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2. Beschreibung des Vorhabensbereichs
2. Beschreibung des Vorhabensbereichs
Das Vorhabensgebiet befindet sich im Osten der Stadt Pulheim, randlich zur Grenze zwischen der bestehenden Bebauung und der offenen Feldflur der Umgebung. Es grenzt direkt
östlich an die Albrecht-Dürer-Straße an (siehe nachfolgende Abbildung) und hat eine Größe
von etwa 4.400 m².
Abbildung 1: Lage des Plangebiets (rot umrandet).
Der Geltungsbereich des B-Plans 105 ist zurzeit eine Grünfläche, die im Flächennutzungsplan als „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage“ angegeben ist. Entlang der Albrecht-Dürer-Straße befindet sich ein mit Bäumen und Sträuchern bewachsener, ca. 2 bis 3 m
hoher Wall. Nördlich grenzt ein Wohngebiet mit überwiegend eingeschossigen freistehenden
Wohnhäusern an das Vorhabensgebiet an. Im Westen, jenseits der Albrecht-Dürer-Straße,
befindet sich ein baumbestandenes Grundstück, an das wiederum Wohnbebauung angrenzt
(Mehrfamilienhäuser). Südlich des B-Plangebiets liegt das Vereinsgebäude des Männergesangsvereins. Östlich liegt die Fläche des Regenüberlaufbeckens mit daran angrenzender
Grünfläche und Gehölzen.
12
2. Beschreibung des Vorhabensbereichs
Wie bereits ausgeführt, stellt das B-Plangebiet selber zurzeit eine Grünlandfläche dar, die
von Gehölzen eingerahmt ist. Einen Eindruck des Vorhabensgebiets vermittelt die nachfolgende Abbildung.
Abbildung 2: Blick auf das Vorhabensgebiet mit den angrenzenden Gehölzen, die die Grünlandfläche
gegenüber der Albrecht-Dürer-Straße abschirmen.
13
3. Vorgehensweise und Methodik
3. Vorgehensweise und Methodik
3.1 Vorgehensweise und Fragestellung
Die Aufgabenstellung für den vorliegenden Fachbeitrag orientiert sich an den artenschutzrechtlichen Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 44 und 45), die bereits in den
einleitenden Kapiteln 1.1 und 1.2 dargestellt wurden. In Bezug auf den Artenschutz müssen
demnach folgende Aspekte behandelt werden:
•
Die Verbreitung und relative Häufigkeit der artenschutzrechtlich relevanten Arten im Wirkungsbereich des Vorhabens muss ermittelt werden. Relevant sind hierbei nur europarechtlich geschützte Arten, da nur sie den unter 1.2 dargestellten artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen unterliegen. Hierfür werden eine Auswertung vorhandener Erkenntnisse (insbesondere Auswertung der Vorkommen planungsrelevanter Arten im relevanten MTB sowie Fundpunkte im LINFOS und eine ergänzende Potenzialabschätzung auf der Grundlage der derzeitigen Lebensraumausstattung herangezogen.
•
Es ist der Tatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen artenschutzrechtlich
relevanter Arten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu prüfen. Nach den Vorgaben des
§ 44 Abs. 5 BNatSchG ist der Verbotstatbestand der Tötung oder Verletzung von Individuen der artenschutzrechtlich relevanten Arten nicht erfüllt, soweit diese Beeinträchtigung unvermeidbar mit einer Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten verbunden ist und unter der Voraussetzung, dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
•
Im Hinblick auf das Störungsverbot ist nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zu prüfen, ob
sich der Erhaltungszustand ggf. betroffener lokaler Populationen streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten verschlechtern könnte.
•
Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bei zulässigen Eingriffen zu prüfen, ob Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Arten des Anhangs IV der FFH-RL oder
europäischer Vogelarten im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG im Einflussbereich des
Vorhabens vorkommen und beeinträchtigt werden können. Das Verbot des § 44 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG ist nicht verletzt, soweit die ökologische Funktion der betroffenen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
•
Es ist zu prüfen, ob die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG für Pflanzen nach Anhang IV der FFH-Richtlinie eintreten könnten.
Falls die Verletzung eines Verbotstatbestandes nicht auszuschließen ist, ist zunächst zu prüfen, ob dies über geeignete Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
vermieden werden kann.
14
3. Vorgehensweise und Methodik
Ist die Verletzung eines Verbotstatbestandes auch unter Berücksichtigung von Vermeidungsoder
Minderungsmaßnahmen
oder
vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen
(CEF-
Maßnahmen) nicht auszuschließen, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7
BNatSchG gewährt werden kann. In diesem Zusammenhang ist eine Begründung zum Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen, insbesondere zu zumutbaren Alternativen und zur
Frage des Erhaltungszustands betroffener Arten als Folge des Vorhabens, erforderlich.
3.2 Auswahl artenschutzrechtlich relevanter Arten
Den Vorgaben des § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BNatSchG folgend gelten die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für sämtliche besonders geschützten Arten (vgl. Kapitel
1.2.2), § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gilt nur für die streng geschützten Arten und die wildlebenden Vogelarten. Mit Blick auf § 44 Abs. 5 BNatSchG beschränkt sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf die Arten des Anhangs IV der FFH-RL und auf die wildlebenden Vogelarten. Die übrigen, nur national besonders und streng geschützten Arten unterliegen der
Eingriffsregelung und sind daher im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht zu
berücksichtigen.
3.3 Methodik und Datengrundlagen
Für die vorliegende Artenschutzprüfung wird auf vorhandene Datenquellen zurückgegriffen.
Des Weiteren erfolgt eine Einschätzung der Lebensraumeignung der betroffenen Flächen für
artenschutzrechtlich relevante Tierarten aufgrund einer Ortsbesichtigung. Im Folgenden werden die berücksichtigten Artengruppen kurz aufgeführt.
3.3.1 Avifauna
Zur Abklärung des Vorkommens planungsrelevanter Vogelarten wurde die Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (LINFOS) sowie die Hinweise zu Vorkommen planungsrelevanter Arten im hier relevanten MTB 4906 (Pulheim) ausgewertet (LANUV 2012,
siehe Tabelle im Anhang der vorliegenden Ausarbeitung). Des Weiteren wurde im Rahmen
einer Ortsbegehung die Lebensraumeignung der betreffenden Flächen für Vögel überprüft.
Daraufhin erfolgte eine Einschätzung bezüglich des Vorkommens wildlebender Vogelarten
innerhalb des Vorhabensbereichs (vgl. auch Tabelle im Anhang). Aufgrund der begrenzten
Biotopausstattung des Vorhabensbereichs (Grünfläche, Gehölze) ist diese Vorgehensweise
zur Ermittlung des Artenpotentials als ausreichend anzusehen.
3.3.2 Fledermäuse
Innerhalb des Vorhabensbereichs befinden sich Gehölze, die potenziell Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse zur Verfügung stellen könnten. Das Vorkommen von Fortpflanzungs15
3. Vorgehensweise und Methodik
und / oder Ruhestätten kann somit nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Denkbar und
wahrscheinlich ist zudem die Nutzung des Bereichs als Nahrungsraum. Auch für die Fledermäuse wird daher auf Hinweise und Angaben aus dem LINFOS und den Angaben zu Vorkommen planungsrelevanter Arten im MTB 4906 (Pulheim) zurückgegriffen, wobei die Arten,
bei denen eine artenschutzrechtliche Konfliktlage nicht von vorne herein ausgeschlossen
werden kann, weiter betrachtet werden (vgl. Tabelle im Anhang).
3.3.3 Amphibien und Reptilien
Aufgrund der Habitatausstattung und der Lage des Vorhabensbereichs ist das Vorkommen
von Fortpflanzungs- und / oder Ruhestätten für artenschutzrechtlich relevante Amphibienund / oder Reptilienarten auszuschließen. Im Bereich der Vorhabensfläche befinden sich
keine Gewässer, die z.B. Amphibien als Fortpflanzungsstätten dienen könnten. Eine Beeinträchtigung der Artengruppen Amphibien und Reptilien kann somit ausgeschlossen werden.
Sie werden demnach nicht weiter behandelt.
3.3.4 Weitere artenschutzrechtlich relevante Arten
Aufgrund der Habitatausstattung und der Lage des Vorhabensbereichs sind Vorkommen
weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten auszuschließen.
16
4. Vorhabensbeschreibung
4. Beschreibung des Vorhabens und seiner Auswirkungen
Geplant ist der Bau einer viergruppigen Kindertagsstätte mit maximal zweigeschossiger Bauweise sowie einer mindestens 1.200 m² großen Außenspielfläche. Erweiterungen der Tagesstätte zu einem späteren Zeitpunkt sollen möglich sein.
4.1 Baubedingte Wirkungen
Hierzu gehören Wirkfaktoren, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen auftreten.
•
Flächenbeanspruchung
Durch baubedingte Flächenbeanspruchung z.B. bei einer Nutzung als Baustreifen, Bau-,
Lager- oder Rangierflächen können Lebensräume von Tieren und Pflanzen zerstört oder
beeinträchtigt werden. Die Nutzungen sind zeitlich auf die Bauphase und räumlich auf die
Baustellenbereiche beschränkt. Grundsätzlich ist eine Wiederherstellung betroffener Biotop- und Nutzungsstrukturen möglich.
•
Stoffeinträge
Die Bautätigkeit ist mit Erdbewegungen verbunden. Dabei kann es zu Einträgen von
Nährstoffen in empfindliche Lebensräume im Umfeld des Vorhabengebiets kommen, die
sich auch auf die Habitateignung für geschützte Arten auswirken könnte. Die Wirkung ist
in ihrer Reichweite räumlich auf das nähere Umfeld der möglichen Bauflächen und zeitlich auf die Bauphase beschränkt. Da die Flächen im Umfeld des Plangebiets bereits
größtenteils als Siedungsbereich genutzt werden, ist keine besondere Empfindlichkeit zu
erwarten. Beeinträchtigungen, die sich auf die Lebensraumeignung artenschutzrechtlich
relevanter Arten auswirken, können im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Der
Wirkungspfad muss daher nicht weiter verfolgt werden.
•
Akustische Wirkungen
Die Bautätigkeit ist mit Maschinenbetrieb und daraus resultierenden Lärmemissionen
verbunden. Dadurch kann es zu Beeinträchtigungen von Lebensräumen kommen.
Die baubedingte Lärmbelastung erstreckt sich auf das Umfeld von Baustellen. Die Lage
und Ausdehnung der einzelnen Baufelder ist zurzeit noch nicht genau festgelegt. Die
Auswirkungen können durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bauausschlusszeiten) vermindert werden.
•
Erschütterungen
Die Bewegungen von Maschinen und Fahrzeugen können Erschütterungen erzeugen. Im
vorliegenden Fall sind baubedingte Erschütterungen z.B. durch Erdarbeiten denkbar. Von
17
4. Vorhabensbeschreibung
diesem Wirkungspfad betroffen sind höchstens kleinere Flächen und ihre Umgebung.
Mögliche Beeinträchtigungen beschränken sich auf die Zeit der Erdarbeiten und wirken
nicht nachhaltig.
•
Optische Wirkungen
Im Zusammenhang mit der Bautätigkeit ist auch mit visuellen Störwirkungen auf Teilbereiche zu rechnen, die an das Vorhabengebiet angrenzen: tagsüber durch Personal und /
oder Fahrzeuge, nachts ggf. durch künstliche Beleuchtung. Sie sind zeitlich auf die Bauphase, räumlich auf die nähere Umgebung der Baustellen (d.h. auf Bereiche mit Sichtkontakt zur Baustelle) beschränkt.
Die baubedingten optischen Wirkungen können auf die zur Bebauung vorgesehenen Bereiche beschränkt werden. Die Auswirkungen können durch Maßnahmen (z.B. Bauausschlusszeiten) vermindert werden. Zu beachten ist darüber hinaus, dass bereits Vorwirkungen in Form optischer Störwirkungen vorhanden sind. Es handelt sich bereits um ein
Siedlungsgebiet, das durch Menschen genutzt wird.
•
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Baubedingt sind Tötungen oder Verletzungen von Tieren denkbar. So würde die Beseitigung von Vegetationsstrukturen, in denen sich Nester mit Eiern oder Jungtiere von Vögeln befinden, zur unmittelbaren Gefährdung dieser Tiere führen. Überwinternde Tiere
(z.B. Amphibien, Reptilien) könnten durch die Beseitigung ihrer Verstecke infolge von
Bodenabtrag, aber auch durch das Zuschütten unterirdischer Landhabitate, verletzt oder
getötet werden.
Möglich sind darüber hinaus auch Verkehrsopfer durch den Fahrzeug- und Geräteeinsatz
im Vorhabensgebiet. Dieses Risiko ist auf weniger mobile und nicht flugfähige Arten beschränkt, etwa Amphibien. Die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge sind i.d.R. zu gering,
um zu einem direkten Kollisionsrisiko für flugfähige Tiere (Fledermäuse und Vögel) zu
führen.
4.2 Anlage- und betriebsbedingte Wirkungen
Die anlage- und betriebsbedingten Wirkungen des Vorhabens entstehen durch die entstehende Bebauung sowie die Erschließung.
•
Flächeninanspruchnahme / Lebensraumverlust
Anlagebedingt kommt es zu Flächeninanspruchnahmen durch die entstehende Kindertagesstätte, evtl. durch Gestaltungen der Außenspielflächen sowie durch die Zuwegungen
im Rahmen der Erschließung. Nicht für die Bebauung, Außenspielfläche oder Erschlie18
4. Vorhabensbeschreibung
ßung genutzte Flächen werden voraussichtlich fast vollständig als Grünflächen oder Gärten angelegt werden. Dies kann ebenfalls mit einem Bodenabtrag und der Neuanpflanzung von Vegetation einhergehen, so dass vorsorglich davon ausgegangen wird, dass
ein Großteil des Vorhabensgebiets beansprucht werden wird.
•
Eingriffe in den Grundwasserhaushalt
Durch die Bebauung und damit Versiegelung von Flächen kommt es zu einem veränderten Abflussverhalten des Oberflächenwassers, womit wiederum Wechselwirkungen auch
mit dem Grundwasser verbunden sind. Aufgrund der Tatsache, dass höchstens geringe
zusätzliche Flächenversiegelungen erwartet werden müssen und in der Umgebung bereits großflächige Bebauungen vorhanden sind, werden keine signifikanten Veränderungen in Bezug auf das Lebensrauminventar im Plangebiet und seiner Umgebung erwartet.
Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten können damit auch ausgeschlossen werden. Der Wirkungspfad wird daher nicht weiter betrachtet.
•
Auswirkungen auf Oberflächengewässer
Oberflächengewässer werden vorhabensbedingt nicht überplant. Daher sind keine Eingriffe in Oberflächengewässer zu erwarten. Der Wirkungspfad wird nicht weiter verfolgt.
•
Stoffeinträge
Wie bereits ausgeführt, werden die Flächen im Umfeld des Plangebiets bereits größtenteils als Siedlungsbereich genutzt, so dass keine besondere Empfindlichkeit zu erwarten
ist. Beeinträchtigungen, die sich auf die Lebensraumeignung artenschutzrechtlich relevanter Arten auswirken, können im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Der Wirkungspfad muss daher nicht weiter verfolgt werden.
•
Akustische Effekte (Verlärmung)
Wirkungen sind zum einen anlagebedingt, zum anderen durch den späteren Betrieb im
Plangebiet möglich.
Schallimmissionen können nachhaltig negative Einflüsse auf Tierindividuen und
-populationen haben. Die Mehrheit der gut dokumentierten Effekte betrifft die Vogelwelt.
So gilt ein negativer Einfluss von Lärm auf die Siedlungsdichte bestimmter Brutvögel als
gesichert. Beschreibungen von Vogelarten, die nicht oder nur in besonders extremen Situationen lärmempfindlich sind, finden sich aber auch zunehmend. Für einige Arten spielt
Lärm, insbesondere wenn er als Dauerlärm wirksam wird, keine entscheidende Rolle
(vgl. GARNIEL et al. 2007). Reaktionen auf Lärm sind also artspezifisch und teilweise sogar individuell unterschiedlich und weiterhin abhängig von Intensität, Art und Dauer des
Lärms.
19
4. Vorhabensbeschreibung
Auch Säugetiere können grundsätzlich aufgrund des hoch entwickelten Gehörsinns empfindlich gegenüber Lärm reagieren. Wie Vögel können sie sich aber ebenfalls an Schallpegel bzw. Schallereignisse in ihrem Lebensraum gewöhnen. Dennoch ist auch hier bei
einigen Arten anzunehmen, dass Lärm die akustische Wahrnehmung (Orientierung,
Kommunikation, Beutesuche) beeinträchtigen kann, insbesondere durch Maskierung.
Weiterhin kann Lärm zu Stressreaktionen führen, z.B. zu Verhaltensänderungen oder zu
Schreckreaktionen.
Das hier zur Bebauung vorgesehene Plangebiet liegt bereits in einem zumindest in Teilen
verdichteten Siedlungsraum und grenzt unmittelbar an die Albrecht-Dürer-Straße an. Betriebsbedingte Vorwirkungen durch Verkehr und die Nutzung von Siedlungsräumen sind
also vorhanden. Abgesehen von den baubedingten Lärmwirkungen (siehe unter Kapitel
4.1) sind somit keine relevanten Zunahmen von Störwirkungen durch Lärm zu erwarten,
da die kleinflächige Bebauung im Verhältnis zum bereits bebauten und folglich genutzten
Raum keine signifikanten Zunahmen von Störwirkungen erwarten lässt. Der Wirkungspfad muss im vorliegenden Fall nicht weiter beachtet werden.
•
Optische Effekte
Optische Wirkungen auf Tierlebensräume können durch Gebäude entstehen, die aufgrund ihrer Silhouettenwirkung die Lebensraumeignung für Arten der offenen Landschaft
in ihrem näheren Umfeld beeinflussen.
Weiterhin kann die Anwesenheit von Menschen zu Störwirkungen auf Tiere führen. Empfindlich gegenüber solchen Störwirkungen sind u.a. Säugetiere und Vögel. Störungen
führen zu Energie- und Zeitverlust, sie verursachen Stress und lösen Flucht- oder Meideverhalten aus. Eine Störung unterbricht oder verändert andere Aktivitäten, wie Nahrungsaufnahme, Nahrungssuche, Putzen, Brüten, Ruhen, Fortpflanzung, Balz, Jungenaufzucht
(REICHHOLF 2001). Dies kann bei Einzeltieren zu einer Verminderung der Fitness führen,
bei Betroffenheit mehrerer bzw. zahlreicher Individuen auch zu Beeinträchtigungen von
Populationen. Generell kann als belegt gelten, dass menschliche Störungen fast immer
zu negativen Auswirkungen auf Brut- und Rastvögel führen (KELLER 1995).
Gegenüber einer Annäherung von Fahrzeugen sind Tiere meist weniger empfindlich als
gegenüber aufrecht gehenden Personen („Kasteneffekt“). Insbesondere bei dauerhaften,
regelmäßigen Fahrzeugbewegungen kommt es zudem zu Gewöhnungseffekten. Dennoch gehen auch von Verkehr auf Straßen und Wegen optische Effekte auf Lebensräume aus (vgl. GARNIEL 2007).
Durch die Planung bedingte Zunahmen von Störwirkungen durch Menschen sind im Bereich des eigentlichen Plangebiets denkbar. Da die Umgebung bereits intensiv als Sied20
4. Vorhabensbeschreibung
lungsraum genutzt wird, dürfte aber auch in dem bestehenden parkartigen Gelände mit
gelegentlichen Störwirkungen zu rechnen sein, so dass Vorkommen besonders störempfindlicher Arten mit hoher Fluchtdistanz ausgeschlossen werden können.
•
Auswirkungen auf Lebensraumvernetzung und -verbund
Beeinträchtigung von Vernetzungs- und Verbundbeziehungen treten z.B. auf, wenn funktionale Zusammenhänge von Lebensräumen gestört werden (z.B. Trennung von Brutund Nahrungsräumen einer Tierart), wenn Tierwanderwege unterbrochen oder miteinander in Kontakt stehende Teilpopulationen durch ein Vorhaben voneinander getrennt werden (Barriereeffekte). Weiterhin können sich Auswirkungen auf Artvorkommen insgesamt
ergeben, wenn Teilpopulationen bestimmter Arten beeinträchtigt werden und dadurch die
Gesamtpopulation unter eine für den Fortbestand notwendige Größe sinkt.
•
Unmittelbare Gefährdung von Individuen
Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen geschützter Arten kann auch betriebsbedingt eintreten. Dies gilt insbesondere für den Verkehr im Bereich des Plangebiets. Dieser wird im eigentlichen Vorhabensbereich allerdings nur gering zunehmen. In den angrenzenden Straßen ist ebenfalls nicht mit einer signifikanten (messbaren) Verkehrszunahme zu rechnen.
21
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Die nachfolgende Aufstellung betrifft Arten, die im Betrachtungsgebiet (Plangebiet) und der
unmittelbaren Umgebung für vorliegende Artenschutzprüfung (potenziell) vorkommen und
unter die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Berücksichtigung der Einschränkungen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG fallen. Behandelt werden
daher folglich die Arten und Artengruppen, deren mögliche Betroffenheit über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet (gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG sind dies die Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie und die europäischen Vogelarten, vgl. Kapitel 1.2 und 2.1).
Die Methodik der Prüfung artenschutzrechtlicher Belange erfolgt nach den in Kapitel 3.1 dargestellten Kriterien und unter Berücksichtigung der in Kapitel 3.3 beschriebenen Datengrundlagen.
Die Auswertung der Landschaftsinformationssammlung des Landes NRW (LINFOS) erbrachte keine Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten im Bereich bzw. näheren Umfeld des Vorhabens (siehe LINFOS-Auszug in nachfolgender Abbildung). Zu beachten sind
daher vor allem die theoretisch denkbaren Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
im Vorhabensgebiet, ermittelt anhand der Angaben des LANUV (2012, siehe Tabelle im Anhang).
Abbildung 3: Auszug aus dem LINFOS zu Vorkommen planungsrelevanter Arten im Umfeld des Vorhabensgebiets. Es sind keine Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten aufgeführt.
22
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
5.1 Europäische Vogelarten
Wie bereits in Kapitel 3.3.1 dargestellt, wird die Zusammenstellung der potenziell betroffenen
Vogelarten anhand einer Potenzialabschätzung vorgenommen, bei der das Lebensraumangebot im Plangebiet mit den Ansprüchen und der Verbreitung der hierfür charakteristischen
Arten abgeglichen wird.
Das auf der Vorhabensfläche zu erwartende Artenspektrum entspricht der vorhandenen Biotopausstattung.
Da es sich bei der Vorhabensfläche um eine intensiv genutzte innerstädtische Grünfläche mit
umliegendem Strauch- und Baumbestand handelt, ist zunächst mit weit verbreiteten und störunempfindlichen Vogelarten der Gärten und Parks zu rechnen, die nicht als planungsrelevant im Sinne von KIEL (2005) zu bezeichnen sind. Hierzu zählen Arten wie Amsel (Turdus
merula), Blaumeise (Parus caeruleus), Buchfink (Fringilla coelebs), Buntspecht (Dendrocopus major), Dorngrasmücke (Sylvia communis), Eichelhäher (Garrulus glandarius), Elster
(Pica pica), Gartenbaumläufer (Certhia brachydactyla), Gartengrasmücke (Sylvia borin), Girlitz (Serinus serinus), Grauschnäpper (Muscicapa striata) Grünfink (Carduelis chloris), Haubenmeise (Parus cristatus), Heckenbraunelle (Prunella modularis), Kohlmeise (Parus major),
Misteldrossel (Turdus viscivorus), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Ringeltaube (Columba palumbus,), Rabenkrähe (Corvus corone), Rotkehlchen
(Erithacus rubecula),
Schwanzmeise (Aegithalos caudatus), Singdrossel (Turdus philomelos), Sommergoldhähnchen (Regulus ignicapilla), Star (Sturnus vulgaris), Stieglitz (Carduelis carduelis,), Tannenmeise (Parus ater), Trauerschnäpper (Ficedula hypoleuca), Wacholderdrossel (Turdus pilaris), Weidenmeise (Parus montanus), Wintergoldhähnchen (Regulus regulus), Zaunkönig
(Troglodytes troglodytes) und Zilpzalp (Phylloscopus collybita). Da diese Arten nicht planungsrelevant sind, ist vorhabensbedingt nicht mit einem relevanten Rückgang der Populationen im Raum zu rechnen. Die Arten werden daher nicht weiter behandelt. Sie werden aber
bei den in Kapitel 6. beschriebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen berücksichtigt.
Im Vorhabensgebiet können aber auch planungsrelevante Vogelarten auftreten. Sie sind in
der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Danach sind Vorkommen von insgesamt 11 planungsrelevanten Vogelarten im Vorhabensbereich denkbar. Hierzu zählen zunächst Arten, die hier
als Nahrungsgäste auftreten können wie etwa Mäusebussard, Mehl- und Rauchschwalbe
oder der Turmfalke (siehe nachfolgende Tabelle). Bei einigen wenigen Arten sind aber auch
Brutvorkommen im eigentlichen Vorhabensbereich oder der gehölzgeprägten Umgebung
nicht vollkommen auszuschließen. Solche potenziellen Vorkommen können auf die Arten
Nachtigall, Sperber, Turmfalke, Waldkauz und Waldohreule eingeschränkt werden.
23
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
Tabelle 1: Potenziell im Wirkraum des Vorhabens auftretende planungsrelevante Vogelarten, ermittelt
durch Auswertung der Hinweise des LANUV im hier relevanten MTB 4906 (Pulheim). RL NW bzw.
RL D: Rote Liste-Status in Nordrhein-Westfalen bzw. in Deutschland nach SUDMANN et al. (2008)
bzw. SÜDBECK et al. (2007): 1 = vom Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V =
zurückgehend (Vorwarnliste), D = Gefährdung anzunehmen, aber Daten defizitär, S = von Schutzmaßnahmen abhängig. Schutz: Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG: § = besonders geschützt, §§ = besonders und streng geschützt; Anh. I bzw. Art. 4(2) = Art des Anhangs I
bzw. nach Artikel 4, Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie-Richtlinie.
Deutscher Name
Wissenschaftl. Name
RL NW
RL D
Schutz Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
Europäische Vogelarten
Graureiher
Ardea cinerea
S
§
Potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich
Habicht
Accipiter gentilis
V
§§
Potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich sowie im
Umfeld. Keine zur Horstanlage genutzten Gehölze im
Vorhabensbereich nachgewiesen.
§§
Potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich sowie im
Umfeld. Keine zur Horstanlage genutzten Gehölze im
Vorhabensbereich nachgewiesen.
§
Lediglich potenzieller Nahrungsgast im Luftraum des
Vorhabensbereichs
§
Potenzieller Brutvogel in der Umgebung, evtl. auch geeignete Brutplätze in den Randgehölzen des Vorhabensbereichs.
§
Potenzieller Nahrungsgast im Luftraum des Vorhabensbereichs, keine zur Nestanlage geeigneten Gebäude wie
Scheunen, etc. in der unmittelbaren Umgebung vorhanden
§§
Potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich, hier
aber keine als Brutplatz geeigneten Gebäude wie Kirchen, Höfe, Scheunen, etc.
§§
Potenzieller Brutvogel in Fichtengruppen der umgebenden Gärten, zudem potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich.
§§
Potenzieller Brutvogel in Elstern- und Krähennestern der
Umgebung. Im Vorhabensbereich potenzieller Nahrungsgast, da Horste nicht beobachtet wurden.
§§
Potenzieller Brutvogel in der Umgebung, evtl. auch geeignete Brutplätze in den Randgehölzen des Vorhabensbereichs.
§§
Potenzieller Brutvogel in Fichtengruppen der Umgebung,
zudem potenzieller Nahrungsgast im Vorhabensbereich.
Mäusebussard
Buteo buteo
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
3
Nachtigall
Luscinia megarhynchos
3
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
3
Schleiereule
Tyto alba
S
Sperber
Accipiter nisus
Turmfalke
Falco tinnunculus
VS
Waldkauz
Strix aluco
Waldohreule
Asio otus
3
V
V
24
5. Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten
5.2 Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie
Die denkbaren Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie im Vorhabensbereich und seiner Umgebung können auf einige Fledermausarten
eingegrenzt werden. Diese sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.
Im Bereich des Plangebiets sind vereinzelt ältere Bäume vorhanden, die potenziell auftretenden Fledermausarten als Quartiermöglichkeiten zur Verfügung stehen könnten. Die Eignung dieser Strukturen beschränkt sich jedoch vor allem auf eine mögliche Sommerquartiernutzung, insbesondere für Einzeltiere.
Die Vorhabensfläche spielt zudem u.U. auch als Nahrungsraum für Fledermäuse (z.B. die
Zwergfledermaus aus dem Bereich der angrenzenden Siedlung) aus dem näheren Umfeld
eine Rolle. Als potenziell vorkommende Arten werden aufgrund der Lage und Habitatausstattung des Plangebiets die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Arten angenommen.
Tabelle 2: Potenziell im Wirkraum des Vorhabens auftretende Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie, ermittelt durch Auswertung der Hinweise des LANUV im hier relevanten MTB 4906 (Pulheim). Kategorien der Roten Liste: 1 - vom Aussterben bedroht, 2 - stark gefährdet, 3 - gefährdet,
G - Gefährdung anzunehmen, I = gefährdete wandernde Art, V - Vorwarnliste, * = ungefährdet. Angaben für Nordrhein-Westfalen nach nach MEINIG et al. (2010); für Deutschland nach MEINIG et al.
(2009); Schutz: §§ = streng geschützt; IV = Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.
Deutscher Name
wissenschaftl. Name
RL NRW
RL D
Schutz
Potenzielles Vorkommen / Lebensraumeignung
Braunes Langohr
Plecotus auritus
G
V
§§,
Anh IV
potenzieller Nahrungsgast,
potenzielle Quartiernutzung (Sommer)
Großer Abendsegler
Nyctalus noctula
R
V
§§,
Anh IV
potenzieller Nahrungsgast,
potenzielle Quartiernutzung (Sommer)
Kleiner Abendsegler
Nyctalus leisleri
V
D
§§,
Anh IV
potenzieller Nahrungsgast,
potenzielle Quartiernutzung (Sommer)
Rauhautfledermaus
Pipistrellus nathusii
R
*
§§,
Anh IV
potenzieller Nahrungsgast,
potenzielle Quartiernutzung (Sommer)
Zwergfledermaus
Pipistrellus pipistrellus
*
*
§§,
Anh IV
potenzieller Nahrungsgast,
potenzielle Quartiernutzung (Sommer)
25
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
6. Konfliktprognose: Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter
Arten
Auf Grundlage der Vorkommen artenschutzrechtlich relevanter Arten und der Darstellung der
vorhabenbedingten Wirkungen erfolgt eine Einschätzung der Betroffenheit dieser Arten
durch das geplante Vorhaben.
6.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter
Beeinträchtigungen
Ziel der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen ist es, das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu verhindern. Maßnahmen zur Minderung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen werden vor allem dann beachtet, wenn sie tatsächlich geeignet sind, Auswirkungen auf planungsrelevante
Arten soweit zu reduzieren, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht eintreten
werden. Hierzu zählen:
•
V1 - baubedingt: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und
Boden. Das Abtragen des Oberbodens muss außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit
wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz
und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern
brütender Vögel vermieden. Die sukzessiven Maßnahmen zur Beseitigung der Vegetationsschicht sind außerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September durchzuführen. Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden,
dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) sowie des Artikels 5 a) und b) der
Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten eintritt.
•
V2 - baubedingt: Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch Verminderung der Attraktivität von Flächen)
oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
•
V3 - baubedingt: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme: Die Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch,
der über das eigentliche Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder hinausgeht,
vermieden wird.
•
V4 - baubedingt: Im Vorhabensbereich finden sich einige ältere Gehölze, insbesondere entlang des Walls zur Albrecht-Dürer-Straße hin. Diese Gehölze haben eine Eig26
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
nung als Quartierbäume für Fledermäuse sowie als Brutstätten wildlebender Vogelarten. Sie sollten, soweit möglich, erhalten werden.
•
V5 - bau- und betriebsbedingt: Vermeidung unnötiger Licht- und Lärmemissionen. Die
Beleuchtung von Baustellen, Baggern, Gebäuden u.a. kann Auswirkungen auf die
Verbreitung nachtaktiver Insekten haben. Dies wiederum kann sich auf das Nahrungsangebot für Fledermäuse auswirken. Um die Auswirkungen derartiger Beleuchtungen auf die Umgebung zu vermindern, wird die Verwendung von nicht diffusen
Lichtquellen, insektenfreundlichen Leuchtmitteln (z.B. Natriumdampflampen), ggf.
auch die Abschirmung weit reichender Lichtquellen (z.B. durch Schutzpflanzungen),
empfohlen. Zur Lärmminderung sind Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik einzusetzen.
•
V6 - baubedingt: Sollte eine Schonung der älteren Gehölze entlang des Walls zur
Albrecht-Dürer-Straße im Einzelfall nicht möglich sein, erfolgt die Rodung grundsätzlich in dem der Flächeninanspruchnahme vorlaufenden Jahr ab Oktober bis zur ersten länger andauernden Kälteperiode und somit vor dem Wintereinbruch, um ggf. in
Höhlen überwinternde Fledermäuse nicht zu stören. Höhlenbäume sollten dabei zuvor mit Hilfe einer Baumhöhlenkamera untersucht werden. Dies gilt ebenso für den
Fall, dass einzelne Fällungen auch außerhalb dieses Zeitraumes erforderlich sind.
Sofern hierbei Fledermäuse gefunden werden, kann der abendliche Ausflug abgewartet, die Höhle nochmals kontrolliert und anschließend verschlossen werden.
6.2 Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 unter Berücksichtigung von Abs. 5 Satz 2 BNatSchG
Für einige Arten, die im Vorhabensbereich potenziell vorkommen, kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit ausgeschlossen werden, da der Vorhabensbereich für diese keine
relevante Funktion als Lebensraum erfüllt (z.B. Nahrungsraum von untergeordneter Bedeutung). Für andere Arten kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit aufgrund der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Darüber hinaus besteht für
weitere Arten, deren Brutplätze potenziell verloren gehen könnten, die Möglichkeit des Ausweichens auf benachbarte Biotope. Im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG bleibt somit die
ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang
erhalten.
6.2.1 Europäische Vogelarten
Bei den nachgewiesenen Vogelarten ist für solche Arten eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nicht gegeben, die als Gastvögel (im vorliegenden Fall vor allem potenziell auftretende Nahrungsgäste) im Vorhabensbereich sowie dessen Umfeld auftreten könnten, da der
27
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Verlust von Nahrungsflächen nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG grundsätzlich keine Relevanz hat. Etwas anderes könnte vorsorglich angenommen werden, wenn dieser Verlust zur
Aufgabe von Fortpflanzungsstätten führen würde, sich der Nahrungsraum also als essentiell
für diese Stätte darstellt. Im vorliegenden Fall kann dies für alle potenziellen Nahrungsgäste
ausgeschlossen werden, da ausreichend Ausweichlebensräume in der Umgebung vorhanden sind und die Inanspruchnahme bedeutsamer Lebensräume für artenschutzrechtlich relevante Arten im Vergleich zum Lebensraumangebot in der Umgebung gering ist. Dies gilt
auch mit Blick auf relevante Störwirkungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, da die
Nahrungsräume nicht von besonderer Bedeutung sind. Eine unmittelbare Gefährdung von
Individuen, Eiern oder Nestern kann für Nahrungsgäste ebenfalls ausgeschlossen werden.
Damit lassen sich artenschutzrechtliche Betroffenheiten der in der nachfolgenden Tabelle
aufgeführten Arten von vorne herein ausschließen.
RL
NRW
RL D
Deutscher Name
Status
Tabelle 3: Durch das Vorhaben artenschutzrechtlich nicht betroffene Vogelarten im Vorhabensbereich
sowie in der näheren Umgebung. Status: G Gastvogel (v.a. potenzieller Nahrungsgast). RL NW
Angaben zur landesweiten Gefährdung nach SUDMANN et al. (2009); RL D: Angaben zur deutschlandweiten Gefährdung nach SÜDBECK et al. (2007): 0 = ausgestorben oder verschollen, 1 = vom
Aussterben bedroht, 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = zurückgehend (Vorwarnliste), N =
von Naturschutzmaßnahmen abhängig, R = Arealbedingt selten.
Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betroffenheiten
Nachgewiesene Arten
Graureiher
Ardea cinerea
Habicht
Accipiter gentilis
Mäusebussard
Buteo buteo
G
G
G
*
S
Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine
Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten.
Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der
bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten.
V
Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine
Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten.
Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der
bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten.
*
Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine
Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten.
Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der
bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten.
28
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
Schleiereule
Tyto alba
Sperber
Accipiter nisus
Turmfalke
Falco tinnunculus
Waldohreule
Asio otus
G
G
G
6. Konfliktprognose
V
V
RL
NRW
Deutscher Name
F AUNISTIK
RL D
FÜR
Status
K ÖLNER B ÜRO
Gründe für den Ausschluss artenschutzrechtlicher Betroffenheiten
3
Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine
Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten.
Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der
bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten.
3
Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine
Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten.
Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der
bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten.
S
Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann somit ausgeschlossen werden. Keine
Gefährdung dieser Art durch Kollision oder sonstige Wirkungen zu erwarten.
Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der
bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten.
G
Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast im eigentlichen Vorhabensbereich. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann
somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision
oder sonstige Wirkungen zu erwarten.
Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der
bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten.
VS
Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast im eigentlichen Vorhabensbereich. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann
somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision
oder sonstige Wirkungen zu erwarten.
Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der
bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten.
3
Keine Verletzung oder Tötung: Höchstens potenzieller Nahrungsgast im eigentlichen Vorhabensbereich. Zerstörung von Eiern oder Jungtieren kann
somit ausgeschlossen werden. Keine Gefährdung dieser Art durch Kollision
oder sonstige Wirkungen zu erwarten.
Keine erhebliche Störung: Zunahme der Störwirkungen in Anbetracht der
bestehenden Vornutzung nicht relevant. Erheblichkeit wird ausgeschlossen.
Keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten:
Es kommt somit nicht zu Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsoder Ruhestätten.
29
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Damit verbleibt eine denkbare Betroffenheit für Brutvögel des Vorhabensbereichs selber sowie der angrenzenden Umgebung. Für diese ist eine Gefährdung von Individuen, darunter
von Jungvögeln oder Eiern in ihren Nestern, unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen. Relevante Störwirkungen treten allenfalls baubedingt und damit
nicht nachhaltig auf. Betriebsbedingte Störwirkungen durch Lärm sind vernachlässigbar, da
potenziell betroffene Vogelarten durch Ausweichen auf die Umgebung reagieren können.
Zu beachten ist danach vor allem die Beanspruchung von Lebensräumen, die insbesondere
von verbreiteten Vogelarten der Gehölze sowie von den planungsrelevanten Arten Nachtigall
und Waldkauz besiedelt worden sein könnten. Die für diese Arten geeigneten Strukturen
befinden sich vor allem entlang des Walls zur Albrecht-Dürer-Straße, auf dem ältere Gehölzbestände und eine darunter liegende, strukturreiche Strauchschicht vorhanden sind. Diese
Bereiche sollen, soweit möglich, von Eingriffen verschont bleiben und stehen den hier potenziell auftretenden Arten somit weiterhin vollständig oder zumindest größtenteils zur Verfügung. Es kommt somit allenfalls zu einem geringfügigen nicht nachhaltigen Verlust geeigneten Lebensraums für diese Arten. Zudem bestehen Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung, da hier auch ein entsprechendes Lebensraumangebot vorhanden ist. Die betroffenen
Vogelarten sind typisch für Siedlungsbereiche und in der Lage, ihre Nester an geeigneten
Stellen neu anzulegen.
Es ist also nicht mit einem Rückgang von wildlebenden Vogelarten, die potenziell im Vorhabensbereich als Brutvögel auftreten können, zu rechnen, da die hierfür bedeutsamen Strukturen geschont werden und die Arten zudem im Falle kleinräumiger Lebensraumverluste auf
geeignete Flächen in der Umgebung ausweichen können und weder als besonders störempfindlich noch als in Bezug auf ihre Brutplatzwahl besonders spezialisiert einzustufen sind.
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit liegt beim Verlust von (potenziellen) Fortpflanzungsund Ruhestätten nicht vor, da im Sinne von § 44 Abs. 5 BNatSchG die ökologische Funktion
der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
Die planungsrelevanten Vogelarten Waldkauz und Nachtigall werden nachfolgend der Vollständigkeit halber in Art-für-Art-Betrachtungen abgehandelt.
30
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Nachtigall (Luscinia megarhynchos)
Angaben zur Biologie:
Die Nachtigall besiedelt gebüschreiche Ränder von Laub- und Mischwäldern, Feldgehölze, Gebüsche, Hecken sowie naturnahe Parkanlagen. Dabei sucht sie die Nähe zu Gewässern, Feuchtgebieten oder Auen. Eine ausgeprägte Krautschicht
ist vor allem für die Nestanlage, zur Nahrungssuche und für die Aufzucht der Jungen wichtig. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 0,2-2 ha erreichen, bei maximalen Siedlungsdichten von über 10 Brutpaaren auf 10 ha. Das Nest wird in Bodennähe in dichtem Gestrüpp angelegt. Das Brutgeschäft beginnt im Mai, spätestens im Juli sind die Jungen flügge (BAUER
et al. 2005b).
In Nordrhein-Westfalen ist die Nachtigall im gesamten Tiefland sowie in den Randbereichen der Mittelgebirge noch weit
verbreitet. In den höheren Mittelgebirgslagen fehlt sie dagegen. Die Bestände sind seit einigen Jahrzehnten großräumig
rückläufig, wofür vor allem Lebensraumveränderungen sowie Verluste auf dem Zug und in den Winterquartieren verantwortlich sind (LANUV 2010). Sie gilt landesweit als gefährdet, in der Bundesrepublik dagegen als ungefährdet (SUDMANN et al.
2008, SÜDBECK et al. 2007).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Vorhabensgebiet sind Vorkommen der Nachtigall denkbar. Geeignete Strukturen finden sich im Bereich des Walls, der
das Vorhabensgebiet von der Albrecht-Dürer-Straße trennt.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
ungefährdet
4906
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und
Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten
vonstatten gehen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis
Ende Februar) und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, sonst ökologische Baubegleitung (V2, siehe Kapitel 6.1).
V4: Weitestgehende Schonung der Gehölze im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet gegenüber der AlbrechtDürer-Straße abschirmt.
V5: Verminderung von Störwirkungen.
31
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig, da die geeigneten Lebensraumstrukturen der Art weitestgehend erhalten bleiben und somit kein relevanter Lebensraumverlust eintritt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es entsteht kein signifikanter Lebensraumverlust. Es ist kein Monitoring
notwendig.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung ist als Folge der Gehölzrodung denkbar. Durch die Rodung der Gehölze innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln oder die alternative ökologische Baubegleitung
(Maßnahmen V1 und V2) kann eine Betroffenheit von Eiern oder Jungtieren ausgeschlossen werden. Adulte Vögel und
flügge Jungvögel können bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung,
insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Ein relevanter Lebensraumverlust wird durch die weitgehende Schonung der geeigneten Lebensraumstrukturen vermieden.
Es kann allenfalls zu kleinflächigen Lebensraumverlusten kommen, denen die Art durch Ausweichen auf andere geeignete
Strukturen begegnen kann.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch Ausweichen auf geeignete Lebensräume in
der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit gewahrt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
■
nein
■
nein
■
nein
■
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig.
ja
nein
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FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Waldkauz (Strix aluco)
Angaben zur Biologie:
Der Waldkauz lebt in reich strukturierten Kulturlandschaften mit einem guten Nahrungsangebot und gilt als ausgesprochen
reviertreu. Besiedelt werden lichte und lückige Altholzbestände in Laub- und Mischwäldern, Parkanlagen, Gärten oder
Friedhöfen, die ein gutes Angebot an Höhlen bereithalten. Ein Brutrevier kann eine Größe zwischen 25-80 ha erreichen. Als
Nistplatz werden Baumhöhlen bevorzugt, gerne werden auch Nisthilfen angenommen. Darüber hinaus werden auch Dachböden und Kirchtürme bewohnt. Die Belegung der Reviere erfolgt bereits im Herbst, ab Februar beginnt die Frühjahrsbalz.
Im März, seltener schon im Februar erfolgt die Eiablage, im Juni sind die Jungen selbständig (ANDRETZKE et al. 2005,
BAUER et al. 2005a).
In Nordrhein-Westfalen ist der Waldkauz in allen Naturräumen nahezu flächendeckend verbreitet (LANUV 2010). Offene,
baumfreie Agrarlandschaften werden allerdings nur randlich besiedelt. Der Gesamtbestand wird auf etwa 15.000 Brutpaare
geschätzt (2006/ÖFS).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Vorhabensgebiet sind Vorkommen des Waldkauzes denkbar. Geeignete Strukturen finden sich im Bereich des Walls,
der das Vorhabensgebiet von der Albrecht-Dürer-Straße trennt.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
FFH-Anhang IV – Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
ungefährdet
4906
ungefährdet
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Brutplätze und damit Fortpflanzungs- und
Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Eiern oder nicht flugfähigen Jungtieren und damit Entwicklungsstadien nicht auszuschließen, sollte die Flächeninanspruchnahme während der Brutzeiten oder Jungenaufzuchtzeiten
vonstatten gehen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis
Ende Februar) und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten, sonst ökologische Baubegleitung (V2, siehe Kapitel 6.1).
V4: Weitestgehende Schonung der Gehölze im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet gegenüber der AlbrechtDürer-Straße abschirmt.
V5: Verminderung von Störwirkungen.
33
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig, da die geeigneten Lebensraumstrukturen der Art weitestgehend erhalten bleiben und somit kein relevanter Lebensraumverlust eintritt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es entsteht kein signifikanter Lebensraumverlust. Es ist kein Monitoring
notwendig.
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung ist als Folge der Gehölzrodung denkbar. Durch die Rodung der Gehölze innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln oder die alternative ökologische Baubegleitung
(Maßnahmen V1 und V2) kann eine Betroffenheit von Eiern oder Jungtieren ausgeschlossen werden. Adulte Vögel und
flügge Jungvögel können bei Verlust ihrer Lebensräume aktiv auf die Umgebung ausweichen.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung,
insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Ein relevanter Lebensraumverlust wird durch die weitgehende Schonung der geeigneten Lebensraumstrukturen vermieden.
Es kann allenfalls zu kleinflächigen Lebensraumverlusten kommen, denen die Art durch Ausweichen auf andere geeignete
Strukturen begegnen kann.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch Ausweichen auf geeignete Lebensräume in
der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit gewahrt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
■
nein
■
nein
■
nein
■
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig.
ja
nein
34
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
6.2.2 Fledermäuse
Die im Vorhabensbereich und seiner Umgebung potenziell vorkommenden Fledermausarten
finden vor allem im Bereich der Gehölze entlang des Walls an der Albrecht-Dürer-Straße
geeignete Lebensräume, vor allem in Form von Einzelquartieren. Diese Bereiche werden
weitestgehend geschont. Sollten in Einzelfällen doch geeignete Lebensraumstrukturen für
Fledermäuse beansprucht werden, stellt eine Kontrolle von Höhlenbäumen (Maßnahme V 6
in Kapitel 6.1) sicher, dass es nicht zur Schädigung von Individuen kommt. Die potenziell
denkbaren Lebensraumverluste sind so gering, dass eine artenschutzrechtliche Betroffenheit
der Fledermäuse ausgeschlossen werden kann.
Die im Vorhabensbereich potenziell auftretenden Fledermausarten werden in den nachfolgenden Art-für-Art Betrachtungen abgehandelt.
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K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Braunes Langohr (Plecotus auritus)
Angaben zur Biologie:
Das Braune Langohr (Plecotus auritus) nutzt vor allem Baumhöhlen, vereinzelt auch Gebäude als Sommerquartier. Die
Nahrungsräume liegen überwiegend 1-2 km vom Quartier entfernt, in oder an Wäldern, in Obstwiesen und entlang von
Hecken sowie an Gewässern. Die Winterquartiere sind meist nicht mehr als 30 km vom Sommerlebensraum entfernt in
Kellern, Höhlen und Bergwerksstollen zu finden (DIETZ et al. 2007).
In Deutschland und NRW kommt das Braune Langohr flächendeckend vor, ebenso in den Wäldern der niederrheinischen
Bucht.
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Vorhabensgebiet sind Vorkommen des Braunen Langohrs denkbar. Geeignete Strukturen finden sich im Bereich des
Walls, der das Vorhabensgebiet von der Albrecht-Dürer-Straße trennt. Darüber hinaus ist eine Nutzung des Vorhabensbereichs als Nahrungsraum denkbar.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
V
4906
G
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Einzelquartiere und damit Fortpflanzungsund Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Individuen nicht auszuschließen, sollte es zur Beanspruchung
von Höhlenbäumen kommen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis
Ende Februar) und damit außerhalb der Zeit, in der Sommerquartiere besetzt sind
V4: Weitestgehende Schonung der Gehölze im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet gegenüber der AlbrechtDürer-Straße abschirmt.
V5: Verminderung von Störwirkungen.
V6: Kontrolle von Höhlenbäumen vor der Inanspruchnahme.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig, da die geeigneten Lebensraumstrukturen der Art weitestgehend erhalten bleiben und somit kein relevanter Lebensraumverlust eintritt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es entsteht kein signifikanter Lebensraumverlust. Es ist kein Monitoring
notwendig.
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K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung ist als Folge der Gehölzrodung denkbar. Durch die Rodung der Gehölze innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Zeit, in der Fledermäuse ihre Sommerquartiere nutzen (Maßnahme V1) kann eine
Betroffenheit von Tieren in ihren Einzelquartieren ausgeschlossen werden. Einzelne Vorkommen von Fledermäusen in
Höhlen im Winter werden nicht gefährdet, da vorhandene Höhlenbäume vor der Inanspruchnahme kontrolliert werden
(Maßnahme V6).
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung,
insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Ein relevanter Lebensraumverlust wird durch die weitgehende Schonung der geeigneten Lebensraumstrukturen vermieden.
Es kann allenfalls zu kleinflächigen Lebensraumverlusten kommen, denen die Art durch Ausweichen auf andere geeignete
Strukturen begegnen kann.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch Ausweichen auf geeignete Lebensräume in
der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit gewahrt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
■
nein
■
nein
■
nein
■
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig.
ja
nein
37
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FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Angaben zur Biologie:
Der Großer Abendsegler (Nyctalus noctula) ist eine typische Waldfledermaus, deren Sommer- und Winterquartiere in
Baumhöhlen von Wäldern und Parkanlagen liegen. Als Nahrungsräume bevorzugt die Art dagegen eher offene Lebensräume, die einen hindernisfreien Flug ermöglichen. So jagen die Tiere oft über der Baumkronenhöhe über Wäldern, Wasserflächen, abgeernteten Feldern und Wiesen, an Waldlichtungen und Waldrändern sowie über beleuchteten Flächen im
Siedlungsbereich (DIETZ et al 2007).
In Deutschland kommt der Große Abendsegler bundesweit vor.. Während in Süd- und Mitteldeutschland vor allem Sommerquartiere von Männchen sowie Winterquartiere bekannt sind, befindet sich der Reproduktionsschwerpunkt der Art in
Norddeutschland (WEID 2002). In Nordrhein-Westfalen gilt er als „gefährdete wandernde Art“ und kommt v.a. im Flachland
nahezu flächendeckend vor. In der Niederrheinischen Bucht ist der Große Abendsegler im Sommer regelmäßig vertreten.
Winternachweise sind u.a. aus dem Bonner Raum und der Umgebung um Münster, ehemals auch aus dem Hambacher
Forst bekannt (s.u.).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Vorhabensgebiet sind Vorkommen des Großen Abendseglers denkbar. Geeignete Strukturen finden sich im Bereich des
Walls, der das Vorhabensgebiet von der Albrecht-Dürer-Straße trennt. Darüber hinaus ist eine Nutzung des Vorhabensbereichs als Nahrungsraum denkbar.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
V
4906
R
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Einzelquartiere und damit Fortpflanzungsund Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Individuen nicht auszuschließen, sollte es zur Beanspruchung
von Höhlenbäumen kommen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis
Ende Februar) und damit außerhalb der Zeit, in der Sommerquartiere besetzt sind
V4: Weitestgehende Schonung der Gehölze im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet gegenüber der AlbrechtDürer-Straße abschirmt.
V5: Verminderung von Störwirkungen.
V6: Kontrolle von Höhlenbäumen vor der Inanspruchnahme.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig, da die geeigneten Lebensraumstrukturen der Art weitestgehend erhalten bleiben und somit kein relevanter Lebensraumverlust eintritt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es entsteht kein signifikanter Lebensraumverlust. Es ist kein Monitoring
notwendig.
38
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung ist als Folge der Gehölzrodung denkbar. Durch die Rodung der Gehölze innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Zeit, in der Fledermäuse ihre Sommerquartiere nutzen (Maßnahme V1) kann eine
Betroffenheit von Tieren in ihren Einzelquartieren ausgeschlossen werden. Einzelne Vorkommen von Fledermäusen in
Höhlen im Winter werden nicht gefährdet, da vorhandene Höhlenbäume vor der Inanspruchnahme kontrolliert werden
(Maßnahme V6).
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung,
insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Ein relevanter Lebensraumverlust wird durch die weitgehende Schonung der geeigneten Lebensraumstrukturen vermieden.
Es kann allenfalls zu kleinflächigen Lebensraumverlusten kommen, denen die Art durch Ausweichen auf andere geeignete
Strukturen begegnen kann.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch Ausweichen auf geeignete Lebensräume in
der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit gewahrt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
■
nein
■
nein
■
nein
■
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig.
ja
nein
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K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
Angaben zur Biologie:
Laubwald- und gewässerreiche Landschaften gehören zu den bevorzugten Lebensräumen des Kleinen Abendseglers. Die
Sommerquartiere und Wochenstuben befinden sich meist in Baumhöhlen, die unregelmäßig gewechselt werden. Gebäudequartiere sind bei der Art deutlich seltener. Jagdgebiete liegen in Wäldern, im Offenland, an Gewässern sowie im Siedlungsbereich. Aufgrund der häufigen Quartierwechsel und der Nutzung spezieller Balzquartiere stellt der Kleine Abendsegler besonders hohe Ansprüche an ein dichtes Netz von geeigneten Quartierbäumen in Wäldern. Als Winterquartier dienen
Baumhöhlen, Fledermauskästen und Gebäude.
Für Deutschland liegen aus den meisten Bundesländern inselartig Wochenstubennachweise vor (BOYE et al. 1999). Im
Rheinland ist die Art bisher nur lückenhaft nachgewiesen.
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Vorhabensgebiet sind Vorkommen des Kleinen Abendseglers denkbar. Geeignete Strukturen finden sich im Bereich des
Walls, der das Vorhabensgebiet von der Albrecht-Dürer-Straße trennt. Darüber hinaus ist eine Nutzung des Vorhabensbereichs als Nahrungsraum denkbar.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
D
4906
V
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Einzelquartiere und damit Fortpflanzungsund Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Individuen nicht auszuschließen, sollte es zur Beanspruchung
von Höhlenbäumen kommen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis
Ende Februar) und damit außerhalb der Zeit, in der Sommerquartiere besetzt sind
V4: Weitestgehende Schonung der Gehölze im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet gegenüber der AlbrechtDürer-Straße abschirmt.
V5: Verminderung von Störwirkungen.
V6: Kontrolle von Höhlenbäumen vor der Inanspruchnahme.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig, da die geeigneten Lebensraumstrukturen der Art weitestgehend erhalten bleiben und somit kein relevanter Lebensraumverlust eintritt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es entsteht kein signifikanter Lebensraumverlust. Es ist kein Monitoring
notwendig.
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F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung ist als Folge der Gehölzrodung denkbar. Durch die Rodung der Gehölze innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Zeit, in der Fledermäuse ihre Sommerquartiere nutzen (Maßnahme V1) kann eine
Betroffenheit von Tieren in ihren Einzelquartieren ausgeschlossen werden. Einzelne Vorkommen von Fledermäusen in
Höhlen im Winter werden nicht gefährdet, da vorhandene Höhlenbäume vor der Inanspruchnahme kontrolliert werden
(Maßnahme V6).
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung,
insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Ein relevanter Lebensraumverlust wird durch die weitgehende Schonung der geeigneten Lebensraumstrukturen vermieden.
Es kann allenfalls zu kleinflächigen Lebensraumverlusten kommen, denen die Art durch Ausweichen auf andere geeignete
Strukturen begegnen kann.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch Ausweichen auf geeignete Lebensräume in
der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit gewahrt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
■
nein
■
nein
■
nein
■
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig.
ja
nein
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6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Angaben zur Biologie:
Die Rauhautfledermaus ist eine typische Waldfledermaus im norddeutschen Tiefland. Quartiere und Wochenstuben befinden sich in Baumhöhlen und –spalten, oft hinter abstehender Rinde alter Eichen und in Stammspalten. An Gebäuden werden Holzverkleidungen und Klappläden angenommen. Jagdgebiete befinden sich in einem Radius von 5-6 km um das
Quartier und liegen meist innerhalb des Waldes an Schneisen, Wegen und Waldrändern oder über Wasserflächen, im
Herbst auch im Siedlungsbereich. Den Winter verbringen Rauhautfledermäuse z.B. in Felsspalten, Mauerrissen, Baumhöhlen und Holzstapeln.
In Deutschland wurde die Rauhautfledermaus in allen Bundesländern nachgewiesen, Wochenstuben sind aber nur aus
Norddeutschland bekannt (BOYE et al. 1999). Nördlich von Bonn sowie aus den Bonner Rheinauen gibt es Paarungs- und
Winterquartiere (MEYER-CORDS 2000), für NRW ist bislang eine Wochenstubenkolonie bekannt (LANUV 2010).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Vorhabensgebiet sind Vorkommen der Rauhautfledermaus denkbar. Geeignete Strukturen finden sich im Bereich des
Walls, der das Vorhabensgebiet von der Albrecht-Dürer-Straße trennt. Darüber hinaus ist eine Nutzung des Vorhabensbereichs als Nahrungsraum denkbar.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
Ungefährdet
4906
R
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Einzelquartiere und damit Fortpflanzungsund Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Individuen nicht auszuschließen, sollte es zur Beanspruchung
von Höhlenbäumen kommen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis
Ende Februar) und damit außerhalb der Zeit, in der Sommerquartiere besetzt sind
V4: Weitestgehende Schonung der Gehölze im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet gegenüber der AlbrechtDürer-Straße abschirmt.
V5: Verminderung von Störwirkungen.
V6: Kontrolle von Höhlenbäumen vor der Inanspruchnahme.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig, da die geeigneten Lebensraumstrukturen der Art weitestgehend erhalten bleiben und somit kein relevanter Lebensraumverlust eintritt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es entsteht kein signifikanter Lebensraumverlust. Es ist kein Monitoring
notwendig.
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FÜR
F AUNISTIK
6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung ist als Folge der Gehölzrodung denkbar. Durch die Rodung der Gehölze innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Zeit, in der Fledermäuse ihre Sommerquartiere nutzen (Maßnahme V1) kann eine
Betroffenheit von Tieren in ihren Einzelquartieren ausgeschlossen werden. Einzelne Vorkommen von Fledermäusen in
Höhlen im Winter werden nicht gefährdet, da vorhandene Höhlenbäume vor der Inanspruchnahme kontrolliert werden
(Maßnahme V6).
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung,
insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Ein relevanter Lebensraumverlust wird durch die weitgehende Schonung der geeigneten Lebensraumstrukturen vermieden.
Es kann allenfalls zu kleinflächigen Lebensraumverlusten kommen, denen die Art durch Ausweichen auf andere geeignete
Strukturen begegnen kann.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch Ausweichen auf geeignete Lebensräume in
der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit gewahrt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
■
nein
■
nein
■
nein
■
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig.
ja
nein
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6. Konfliktprognose
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
Durch Plan / Vorhaben betroffene Art
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Angaben zur Biologie:
Die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) ist eine Gebäude bewohnende Fledermausart, die in strukturreichen Landschaften, vor allem auch im Siedlungsbereich als Kulturfolger vorkommt. Als Jagdgebiete dienen Gehölzbestände in Gewässernähe, Kleingehölze sowie Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartig aufgelockerte Gehölzbestände aufgesucht.
Die Art ist die in Deutschland am häufigsten nachgewiesene Fledermausart und kommt flächendeckend vor (BOYE et al.
1999). Dies gilt ebenso für Nordrhein-Westfalen und die Niederrheinische Bucht (LANUV 2010).
Vorkommen und Verbreitung im Untersuchungsgebiet:
Im Vorhabensgebiet sind Vorkommen der Zwergfledermaus denkbar. Geeignete Strukturen finden sich im Bereich des
Walls, der das Vorhabensgebiet von der Albrecht-Dürer-Straße trennt. Darüber hinaus ist eine Nutzung des Vorhabensbereichs als Nahrungsraum denkbar.
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
FFH-Anhang IV – Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
Rote Liste-Status
Messtischblatt
Deutschland
Nordrhein-Westfalen
ungefährdet
4906
ungefährdet
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder
voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel - schlecht
Arbeitsschritt II.1: Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Ohne entsprechende Maßnahmen verliert die Art vorhabensbedingt potenzielle Einzelquartiere und damit Fortpflanzungsund Ruhestätten. Auch ist eine unmittelbare Gefährdung von Individuen nicht auszuschließen, sollte es zur Beanspruchung
von Höhlenbäumen kommen.
Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
V1: Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetationsbeständen auf die gesetzlich geregelten Zeiten (ab 1. Oktober bis
Ende Februar) und damit außerhalb der Zeit, in der Sommerquartiere besetzt sind
V4: Weitestgehende Schonung der Gehölze im Bereich des Walls, der das Vorhabensgebiet gegenüber der AlbrechtDürer-Straße abschirmt.
V5: Verminderung von Störwirkungen.
V6: Kontrolle von Höhlenbäumen vor der Inanspruchnahme.
Funktionserhaltende Maßnahmen:
Es sind keine funktionserhaltenden Maßnahmen notwendig, da die geeigneten Lebensraumstrukturen der Art weitestgehend erhalten bleiben und somit kein relevanter Lebensraumverlust eintritt.
Wissenslücken, Prognoseunsicherheiten und Maßnahmen des Risikomanagements:
Die Lebensraumansprüche der Art sind bekannt. Es entsteht kein signifikanter Lebensraumverlust. Es ist kein Monitoring
notwendig.
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6. Konfliktprognose
Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Verletzung, Fang oder Tötung von Individuen und ihren Entwicklungsstadien):
Eine Gefährdung ist als Folge der Gehölzrodung denkbar. Durch die Rodung der Gehölze innerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten und damit außerhalb der Zeit, in der Fledermäuse ihre Sommerquartiere nutzen (Maßnahme V1) kann eine
Betroffenheit von Tieren in ihren Einzelquartieren ausgeschlossen werden. Einzelne Vorkommen von Fledermäusen in
Höhlen im Winter werden nicht gefährdet, da vorhandene Höhlenbäume vor der Inanspruchnahme kontrolliert werden
(Maßnahme V6).
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG (Erhebliche Störung mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation):
Störwirkungen mit Auswirkungen auf die Lokalpopulation können aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in die Umgebung,
insbesondere aber der bestehenden Vorwirkungen (Umgebung ist bereits als Siedlung genutzt) ausgeschlossen werden.
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten):
Ein relevanter Lebensraumverlust wird durch die weitgehende Schonung der geeigneten Lebensraumstrukturen vermieden.
Es kann allenfalls zu kleinflächigen Lebensraumverlusten kommen, denen die Art durch Ausweichen auf andere geeignete
Strukturen begegnen kann.
§ 44 Abs. 5 BNatSchG, Stellungnahme zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang:
Die vorhabensbedingten, allenfalls geringen Lebensraumverluste können durch Ausweichen auf geeignete Lebensräume in
der Umgebung aufgefangen werden. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt somit gewahrt.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
ja
erhöhtem Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
ja
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt, oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
ja
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ja
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
■
nein
■
nein
■
nein
■
nein
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei Anhang IV – Arten günstig bleiben?
Eine Ausnahmeprüfung ist nicht notwendig.
ja
nein
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7. Prüfung der Ausnahmetatbestände
7. Prüfung von Ausnahmetatbeständen
Aus der vorliegenden artenschutzrechtlichen Betrachtung geht hervor, dass das Vorhaben
als zulässiger Eingriff einzustufen ist und im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2, 3 BNatSchG keine Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG eintreten, da die ökologischen Funktionen von Fortpflanzungsstätten der betroffenen Arten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden (Kapitel 6.2). Da eine artenschutzrechtliche Betroffenheit
planungsrelevanter Arten auszuschließen ist, bedarf der Eingriff keiner Prüfung der Ausnahmetatbestände nach § 45 Abs. 7 BNatSchG.
46
8. Artenschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens
8. Zusammenfassung und Fazit: Artenschutzrechtliche Zulässigkeit
des Bebauungsplans Nr. 105 „Bau einer Kindertagesstätte“
In der vorliegenden Artenschutzprüfung (ASP) wird dargestellt, ob und welche artenschutzrechtlichen Konflikte im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 105 „Bau einer Kindertagensstätte“ auftreten könnten. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (BNatSchG) sind
die europäischen Vogelarten und Anhang IV Arten der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH)
zu berücksichtigen.
Grundlage der vorliegenden Bewertung sind Auswertungen des Landschaftsinformationssystes des Landes NRW (LINFOS) sowie einer Potenzialabschätzung zum Vorkommen von
Vogel- und Fledermausarten im Bereich des Plangebiets. Aufgrund der begrenzten Biotopausstattung des Vorhabensbereichs und der Lage am Rand der städtischen Bebauung (Vorbelastung z.B. durch Störungen) ist diese Vorgehensweise zur Ermittlung des Artenpotenzials als ausreichend anzusehen.
Für die beschriebenen Vogel- und Fledermausarten, die den Vorhabensbereich potenziell
nutzen, kann eine artenschutzrechtliche Betroffenheit insbesondere auch unter Berücksichtigung der formulierten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ausgeschlossen werden.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist der Bebauungsplan somit zulässig.
Für die Richtigkeit:
Köln, den 22.02.2012
_________________________
Dr. Claus Albrecht
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FÜR
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9.Literatur und sonstige Quellen
9. Literatur und sonstige verwendete Quellen
ANDRETZKE, H., SCHIKORE, T. & K. SCHRÖDER (2005): Artsteckbriefe. – In: SÜDBECK, P.,
ANDRETZKE, H., FISCHER, S., GEDEON, K., SCHIKORE, T., SCHRÖDER, K. & C. SUDFELDT
(Hrsg.): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell: 135695.
BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005a): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.
Nonpasseriformes – Nichtsperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 808 S.
BAUER, H.-G., BEZZEL, E. & FIEDLER, W. (2005b): Das Kompendium der Vögel Mitteleuropas.
Passeriformes – Sperlingsvögel. – 2. Aufl., Aula-Verlag, Wiebelsheim: 622 S.
BOYE, P. & U. WEINHOLD (2004): Cricetus cricetus (LINNAEUS, 1758). – In: PETERSEN, B.,
ELLWANGER, G., BLESS, R., BOYE, P., SCHRÖDER, E. & A. SSYMANK (Bearb.): Das europäische Schutzgebietessystem Natura 2000. Ökologie und Verbreitung von Arten der FFHRichtlinie in Deutschland. Band 2: Wirbeltiere. Schr.R. Landschaftspflege Naturschutz
Heft 69/2, Bonn-Bad Godesberg: 379-384.
EUROPEAN COMMISSION (2006): Guidance on the strict protection of animal species of community interest provided by the `Habitats´ Directive 92/43/EEC. Draft Version 5.
EUROPEAN COMMISSION (2007): Guidance document on the strict protection of animal species
of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC. Final Version, February
2007.
KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen. Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. LÖBF-Mitteilungen 1/2005, 12-17.
LANA (2006): Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutzrechts bei
der Zulassung von Vorhaben und bei Planungen. Beschlossen auf der 93. LANA-Sitzung
am 29.05.2006.
LANUV (2010): Ampelbewertung planungsrelevanter Arten NRW. Stand: 02.07.2010.
SÜDBECK, P., H.-G BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands. 4. Fassung, 30. November 2007. Berichte zum Vogelschutz, Heft 44.
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K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
10.Anhang
10. Anhang
Tabelle 4: Auswertung der für das MTB 4906 (Pulheim) angegebenen planungsrelevanten Arten nach
LANUV (2012) und Bewertung der denkbaren Vorkommen im Vorhabensbereich.
Art
Wissenschaftlicher
Name
Status
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Vorkommen denkbar?
Deutscher Name
Säugetiere
Cricetus cricetus
Feldhamster
Art vorhanden
S
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Myotis daubentonii
Wasserfledermaus
Art vorhanden
G
Nein. Keine geeigneten Strukturen
im Vorhabensgebiet und der Umgebung vorhanden.
Nyctalus leisleri
Kleiner Abendsegler Art vorhanden
U
Gelegentliches Vorkommen zur
Nahrungssuche sowie Einzelquartiere in Bäumen denkbar.
Nyctalus noctula
Großer Abendsegler Art vorhanden
G
Gelegentliches Vorkommen zur
Nahrungssuche sowie Einzelquartiere in Bäumen denkbar.
Pipistrellus nathusii
Rauhhautfledermaus Art vorhanden
G
Gelegentliches Vorkommen zur
Nahrungssuche sowie Einzelquartiere in Bäumen denkbar.
Pipistrellus pipistrellus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
Gelegentliches Vorkommen zur
Nahrungssuche sowie Einzelquartiere in Bäumen denkbar.
Plecotus auritus
Braunes Langohr
Art vorhanden
G
Gelegentliches Vorkommen zur
Nahrungssuche sowie Einzelquartiere in Bäumen denkbar.
Accipiter gentilis
Habicht
sicher brütend
G
Brut in Gehölzbeständen am Rand
des Vorhabensbereichs oder in
der Umgebung möglich.
Accipiter nisus
Sperber
sicher brütend
G
Brut in Gehölzbeständen am Rand
des Vorhabensbereichs oder in
der Umgebung möglich.
Acrocephalus scirpaceus
Teichrohrsänger
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Alcedo atthis
Eisvogel
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Vögel
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FÜR
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Art
10.Anhang
Status
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Vorkommen denkbar?
Anthus pratensis
Wiesenpieper
sicher brütend
G↓
Nein. Keine geeigneten Lebensräume. Grünlandfläche ist zu klein
und von Gehölzen eingerahmt.
Ardea cinerea
Graureiher
sicher brütend
G
Potenzieller Nahrungsgast
Asio otus
Waldohreule
sicher brütend
G
Brut in Gehölzbeständen am Rand
des Vorhabensbereichs oder in
der Umgebung möglich.
Athene noctua
Steinkauz
beobachtet zur
Brutzeit
G
Nein. Keine geeigneten Lebensräume.
Aythya ferina
Tafelente
Durchzügler
G
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Buteo buteo
Mäusebussard
sicher brütend
G
Potenzieller Nahrungsgast
Charadrius dubius
Flussregenpfeifer
sicher brütend
U
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Coturnix coturnix
Wachtel
sicher brütend
U
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Delichon urbica
Mehlschwalbe
sicher brütend
G↓
Potenzieller Nahrungsgast
Dendrocopos medius
Mittelspecht
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Dryobates minor
Kleinspecht
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Dryocopus martius
Schwarzspecht
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Emberiza calandra
Grauammer
sicher brütend
S
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Falco subbuteo
Baumfalke
sicher brütend
U
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Falco tinnunculus
Turmfalke
sicher brütend
G
Potenzieller Nahrungsgast
Hirundo rustica
Rauchschwalbe
sicher brütend
G↓
Potenzieller Nahrungsgast
Locustella naevia
Feldschwirl
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Luscinia megarhynchos
Nachtigall
sicher brütend
G
Brut in Gehölzbeständen am Rand
des Vorhabensbereichs oder in
der Umgebung möglich
50
K ÖLNER B ÜRO
FÜR
F AUNISTIK
Art
10.Anhang
Status
Erhaltungszustand
in NRW (ATL)
Vorkommen denkbar?
Oriolus oriolus
Pirol
sicher brütend
U↓
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Perdix perdix
Rebhuhn
sicher brütend
U
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Phoenicurus phoenicurus
Gartenrotschwanz
sicher brütend
U↓
Vorkommen höchst unwahrscheinlich, da meist nur noch in Randbereichen von Heidelandschaften
und Kiefernwäldern.
Picus canus
Grauspecht
sicher brütend
U↓
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Riparia riparia
Uferschwalbe
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Saxicola rubetra
Braunkehlchen
sicher brütend
S
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Streptopelia turtur
Turteltaube
sicher brütend
U↓
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Strix aluco
Waldkauz
sicher brütend
G
Brut in Gehölzbeständen am Rand
des Vorhabensbereichs oder in
der Umgebung möglich
Tachybaptus ruficollis
Zwergtaucher
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Tyto alba
Schleiereule
sicher brütend
G
Potenzieller Nahrungsgast
Vanellus vanellus
Kiebitz
sicher brütend
G
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Bufo calamita
Kreuzkröte
Art vorhanden
U
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Triturus cristatus
Kammmolch
Art vorhanden
G
Nein: Keine geeigneten Lebensräume
Amphibien
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