Daten
Kommune
Pulheim
Größe
106 kB
Datum
25.04.2012
Erstellt
16.04.12, 19:17
Aktualisiert
16.04.12, 19:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf Begründung Bebauungsplan Nr. 105 Pulheim
Auslegung
Stand: März 2012
BEGRÜNDUNG ZUM AUSLEGUNGSBESCHLUSS
für den Bebauungsplan Nr. 105 Pulheim gemäß § 2 BauGB
Bebauungsplanentwurf für die Offenlage
Inhaltsverzeichnis
1.
Planerfordernis
2.
Räumlicher Geltungsbereich
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
4.
Bestehende Rechtsverhältnisse
5.
Bestand
6.
Inhalt des Planentwurfs
6.1
Art der baulichen Nutzung
6.2
Maß der baulichen Nutzung / Höhe baulicher Anlagen
6.3
Überbaubare Grundstücksfläche
6.4
Erschließung
6.5
Erhalt von Bäumen und Sträuchern
7.
Umweltbelange
8.
Kosten
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Stand: März 2012
1. Planerfordernis
Die Ermittlung und Fortschreibung der erforderlichen Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren erfolgt jährlich
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Geburtenzahlen und der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung. Mit
den Vorlagen 190/2009 und 224/2010 (beraten und beschlossen im Jugendhilfeausschuss am 28.05.2009 und
17.06.2010) wurde durch die entsprechenden Beschlüsse den rechtlichen Anforderungen zur Erfüllung des
Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren entsprochen.
Auf der Grundlage der Bedarfsfeststellungen zum 17.06.2010 wurde für den Bezirk Pulheim ein Ausbau um 7
Gruppen an zwei Standorten beschlossen. In der Fortschreibung der Ausbauplanung auf der Grundlage der aktuellen Geburtenzahlen und unter Berücksichtigung des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes (Vorlage 198/2011,
Jugendhilfeausschuss vom 30.06.2011) wird für den Bezirk Pulheim ein erweiterter Bedarf von nunmehr 8 Gruppen festgestellt, der auf die Auswahl möglicher Standorte entscheidenden Einfluss hat. Es ist vorgesehen, an
zwei Standorten Kindertageseinrichtungen mit jeweils vier Gruppen zu realisieren.
Bei der Bemessung der Grundstücksgrößen ist nach den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Rheinland /
Landesjugendamt pro Gruppe eine Außenspielfläche von 300 m² zu berücksichtigen.
Die für eine Einrichtung im Bezirk Pulheim bisher vorgesehene Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 73 (Edelsteingarten, Topasstraße) weist eine Fläche von 1.655 m² auf und kommt somit für eine 4-gruppige
Einrichtung nicht in Betracht, da hierfür allein für die Außenspielfläche 1.200 m² benötigt werden.
Aus diesem Grund wurde das städtische Grundstück an der Albrecht-Dürer-Straße mit einer Gesamtgröße von
ca. 4400 m² nördlich des Männergesangsvereinsheims, welches in nicht zu großer Entfernung vom Standort im
Bebauungsplan Nr. 73 liegt, als Ersatzstandort gewählt, da dort sowohl eine viergruppige Einrichtung mit einer
ausreichend großen Außenspielfläche errichtet werden kann als auch die Option für deren spätere bauliche Erweiterung (für evtl. auf Grund abgängiger Bausubstanz erforderliche Ersatzbauten) vorhanden ist.
Der Flächennutzungsplan stellt diese Fläche derzeit noch als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“
(siehe Punkt 3) dar. Ein Bebauungsplan existiert nicht.
Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Kindertageseinrichtung ist die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes notwendig.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst einen Teilbereich des städtischen Grundstücks an der Albrecht-Dürer-Straße, welches im Süden unmittelbar an das mit dem Männergesangsvereinsheim bebaute Grundstück, im Osten an die
Fläche des Regenüberlaufbeckens, im Norden an zwei Wohnbaugrundstücke sowie im Westen an die AlbrechtDürer-Straße grenzt.
3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim ist das Plangebiet als „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage“ dargestellt. Durch dieses Bebauungsplanverfahren soll eine „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ festgesetzt werden.
Da die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt wird, kann der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der
Berichtigung angepasst werden. Dies erfolgt mittels einfachen Ratsbeschlusses im Anschluss an den Satzungsbeschluss.
Die bisherige Darstellung „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage“ ist nicht mehr weiter zu verfolgen,
da die Fläche bereits unmittelbar am Siedlungsrand liegt und mit dem Landschaftsbereich „Am Alten Rhein“ und
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Orr qualitativ hochwertige Freiräume bestehen. Die Darstellung des geplanten Nordparks reicht bis hieran, sodass eine öffentliche Parkanlage an der Albrecht-Dürer-Straße nicht weiter beabsichtigt ist.
4. Bestehende Rechtsverhältnisse
Der Regionalplan weist für die Fläche „Allgemeinen Siedlungsbereich“ aus.
Der Flächenutzungsplan der Stadt Pulheim stellt im Bereich des vorliegenden Bauleitplanverfahrens „Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Parkanlage“ dar.
Die nördlich angrenzende Wohnbebauung liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 49 Pulheim, der „Reines
Wohngebiet“ festsetzt. Für die östlich und westlich angrenzenden unbebauten Flächen existieren keine Bebauungspläne; für die südlich angrenzenden Nutzungen (Vereinsheim und Moschee) wurden jeweils Bebauungspläne rechtsverbindlich.
5. Bestand
Der Plangeltungsbereich stellt sich – mit Ausnahme des Gehwegs der Albrecht-Dürer-Strasse - gegenwärtig
vollständig als Grünfläche dar, welche an ihrem nördlichen Ende durch eine vorhandene Lücke in dem strassenbegleitenden Wall fußläufig erschlossen ist. Entlang der Albrecht-Dürer-Straße befindet sich ein mit Bäumen und
Sträuchern dicht bewachsener, ca. 2.0 bis 3.0 m hoher Wall. Das nördlich angrenzende Wohngebiet ist mit überwiegend eingeschossigen freistehenden Wohnhäusern bzw. jenseits der Albrecht-Dürer-Straße mit Mehrfamilienhäusern im Geschosswohnungsbau bebaut.
6. Inhalt des Planentwurfs
6.1 Art der baulichen Nutzung
Da auf dem in Rede stehenden Grundstück die Errichtung einer Kindertagesstätte vorgesehen ist, wird als zulässige Art der baulichen Nutzung „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ festgesetzt.
6.2 Maß der baulichen Nutzung
Kurzfristig ist im Plangebiet die Errichtung einer Kindertagesstätte für vier Gruppen auf einer Ebene vorgesehen.
Um jedoch die langfristig an diesem Standort vorgesehene bauliche Erweiterung der Kindertagesstätte auch
planungsrechtlich abzusichern, sieht der Bebauungsplan eine maximal zweigeschossige Bauweise vor.
6.3 Überbaubare Grundstücksfläche
Die Festsetzung der überbaubaren Fläche erfolgt unter Berücksichtigung des notwendigen Mindestabstandes
von jeweils 3.0 m zur östlichen und südlichen Grundstücksgrenze und mit einem Mindestabstand von 5.0 m zu
den erhaltenswerten Bäumen. Auf diese Weise verbleibt einerseits ein ausreichend großes Maß an Flexibilität
hinsichtlich der konkreten Lage des Baukörpers, andererseits kann der notwendige Erhalt des Bewuchses sichergestellt werden.
6.4 Erschließung
Um die Erschließung des Grundstücks sicherzustellen, kann ein ca. 12.0 m langer Teilbereich des Walles, der
keine erhaltenswerten bzw. geschützten Bäume aufweist, in unmittelbarem Anschluss an die bereits bestehende
Lücke im nördlichen Bereich entfernt werden, weshalb dieses Areal auch nicht als zu erhalten festgesetzt wird.
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7. Umweltbelange
Da die Aufstellung des Bebauungsplanes gem. § 13a BauGB erfolgt, ist die Durchführung einer Umweltprüfung
nicht notwendig; jedoch ist die Durchführung einer faunistischen Untersuchung zur Behandlung der Artenschutzthematik erforderlich.
Die Artenschutzprüfung wurde zwischenzeitlich durchgeführt und ist als Anlage beigefügt. Sie kommt zu dem
Ergebnis, dass die vorhandenen Gehölzstrukturen auf und entlang des parallel zur Albrecht-Dürer-Strasse verlaufenden Walles aus Gründen des Artenschutzes möglichst erhalten werden sollten; des weiteren werden konkrete Maßnahmen zur Verminderung von artenschutzrelevanten Beeinträchtigungen benannt, die dazu dienen,
das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz zu verhindern.
Diese dort aufgeführten Maßnahmen finden als Hinweise Eingang in die Regelungen des Bebauungsplanes und
sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beachten.
Parallel zur Durchführung der Artenschutzprüfung erfolgte eine Begehung und Bewertung des Bewuchses durch
die Koordinierungsstelle Umweltschutz, welche ebenfalls – neben den über die Baumschutzsatzung geschützten
Bäumen – weitere Bäume als erhaltenswert einstuft.
Entsprechend dieser beiden fachlichen Bewertungen des vorhandenen Bewuchses und dessen Bedeutung für
den Artenschutz wird die Fläche des Walles fast vollständig als „Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern“ festgesetzt; darüber hinaus werden einzelne Bäume, die außerhalb der eigentlichen Wallfläche stehen, als
zu erhaltende Bäume festgesetzt. Um deren Schutz definitiv zu gewährleisten, wird die überbaubare Fläche in
einem ausreichenden Abstand von i.M. 5.0 m vom Stamm gemessen festgesetzt.
8. Kosten
Durch das Bebauungsplanverfahren entstehen keine über die Planung hinausgehenden Kosten.
Pulheim, den 27.03.2012
Planungsamt
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