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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen BP 105 Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
95 kB
Datum
25.04.2012
Erstellt
16.04.12, 19:17
Aktualisiert
16.04.12, 19:17
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Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - BEBAUUNGSPLAN NR. 105 PULHEIM TEXTLICHE FESTSETZUNGEN A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Das Plangebiet wird gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 in Verb. mit Nr. 5 BauGB als „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ festgesetzt. 2. Maß der baulichen Nutzung Für das Plangebiet wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO das Maß der baulichen Nutzung durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (Z) bestimmt. Z 3. II Überbaubare Grundstücksflächen Ausnahmsweise kann die festgesetzte Baugrenze geringfügig überschritten werden, wenn ein Abstand von mindestens 5.00 m zu den als „zu erhalten“ festgesetzten Bäumen eingehalten wird. 4. Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern Die innerhalb der als „Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern“ vorhandenen Gehölze sowie die als „zu erhalten“ festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Bei Ausfall von Gehölzen / Bäumen sind diese in der darauffolgenden Pflanzperiode mit Gehölzen der Pflanzliste 1 und 2 zu ersetzen. Pflanzliste 1 (Bäume) Acer campestre Carpinus betulus Prunus avium Tilia cordata Quercus robur T6782.doc Feldahorn Hainbuche Vogelkirsche Winterlinde Roteiche 1 Pflanzliste 2 (Sträucher) Corylus avellana Cornus sanguinea Cornus mas Rosa canina Salix aurita Salix cinerea Salix purpurea Ribes sanguineum 5. Haselnuss Roter Hartriegel Kornelkirsche Hundsrose Ohrweide Aschweide Purpurweide Blutjohannisbeere Entwässerung Das Abwasser ist im Trennsystem vom Grundstück in die öffentlichen Kanäle zu entsorgen. Das Niederschlagswasser ist in den vorhandenen Niederschlagswasserkanal und das Schmutzwasser in den vorhandenen Mischwasserkanal einzuleiten. Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu beachten bzw. einzuhalten. Hinweise zu baubedingten Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen ( im Baugenehmigungsverfahren zu beachten): • V1 - baubedingt: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und Boden. Das Abtragen des Oberbodens muss außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden. Die sukzessiven Maßnahmen zur Beseitigung der Vegetationsschicht sind außerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September durchzuführen. Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) sowie des Artikels 5 a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten eintritt. • V2 - baubedingt: Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch Verminderung der Attraktivität von Flächen) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. • V3 - baubedingt: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme: Die Flächeninanspruchnahme ist so zu begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der über das eigentliche Plangebiet bzw. die vorgesehenen Baufelder hinausgeht, vermieden wird. T6782.doc 2 • V4 - baubedingt: Im Vorhabensbereich finden sich einige ältere Gehölze, insbesondere entlang des Walls zur Albrecht-Dürer-Straße hin. Diese Gehölze haben eine Eignung als Quartierbäume für Fledermäuse sowie als Brutstätten wildlebender Vogelarten. Sie sollten, soweit möglich, erhalten werden. • V5 - bau- und betriebsbedingt: Vermeidung unnötiger Licht- und Lärmemissionen. Die Beleuchtung von Baustellen, Baggern, Gebäuden u.a. kann Auswirkungen auf die Verbreitung nachtaktiver Insekten haben. Dies wiederum kann sich auf das Nahrungsangebot für Fledermäuse auswirken. Um die Auswirkungen derartiger Beleuchtungen auf die Umgebung zu vermindern, wird die Verwendung von nicht diffusen Lichtquellen, insektenfreundlichen Leuchtmitteln (z.B. Natriumdampflampen), ggf. auch die Abschirmung weit reichender Lichtquellen (z.B. durch Schutzpflanzungen), empfohlen. Zur Lärmminderung sind Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik einzusetzen. • V6 - baubedingt: Sollte eine Schonung der älteren Gehölze entlang des Walls zur Albrecht-Dürer-Straße im Einzelfall nicht möglich sein, erfolgt die Rodung grundsätzlich in dem der Flächeninanspruchnahme vorlaufenden Jahr ab Oktober bis zur ersten länger andauernden Kälteperiode und somit vor dem Wintereinbruch, um ggf. in Höhlen überwinternde Fledermäuse nicht zu stören. Höhlenbäume sollten dabei zuvor mit Hilfe einer Baumhöhlenkamera untersucht werden. Dies gilt ebenso für den Fall, dass einzelne Fällungen auch außerhalb dieses Zeitraumes erforderlich sind. Sofern hierbei Fledermäuse gefunden werden, kann der abendliche Ausflug abgewartet, die Höhle nochmals kontrolliert und anschließend verschlossen werden. Planungsamt Pulheim, den 29.03.2012 T6782.doc 3