Daten
Kommune
Pulheim
Größe
95 kB
Datum
25.04.2012
Erstellt
16.04.12, 19:17
Aktualisiert
16.04.12, 19:17
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
BEBAUUNGSPLAN NR. 105 PULHEIM
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 in Verb. mit Nr. 5 BauGB als „Fläche für Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ festgesetzt.
2.
Maß der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet wird gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO das Maß der baulichen
Nutzung durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (Z) bestimmt.
Z
3.
II
Überbaubare Grundstücksflächen
Ausnahmsweise kann die festgesetzte Baugrenze geringfügig überschritten werden, wenn ein Abstand von mindestens 5.00 m zu den als „zu erhalten“ festgesetzten Bäumen eingehalten wird.
4.
Flächen zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern
Die innerhalb der als „Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern“ vorhandenen Gehölze sowie die als „zu erhalten“ festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
Bei Ausfall von Gehölzen / Bäumen sind diese in der darauffolgenden Pflanzperiode mit Gehölzen der Pflanzliste 1
und 2 zu ersetzen.
Pflanzliste 1 (Bäume)
Acer campestre
Carpinus betulus
Prunus avium
Tilia cordata
Quercus robur
T6782.doc
Feldahorn
Hainbuche
Vogelkirsche
Winterlinde
Roteiche
1
Pflanzliste 2 (Sträucher)
Corylus avellana
Cornus sanguinea
Cornus mas
Rosa canina
Salix aurita
Salix cinerea
Salix purpurea
Ribes sanguineum
5.
Haselnuss
Roter Hartriegel
Kornelkirsche
Hundsrose
Ohrweide
Aschweide
Purpurweide
Blutjohannisbeere
Entwässerung
Das Abwasser ist im Trennsystem vom Grundstück in die öffentlichen Kanäle zu entsorgen. Das Niederschlagswasser ist in den vorhandenen Niederschlagswasserkanal und das Schmutzwasser in den vorhandenen Mischwasserkanal einzuleiten.
Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise
Wasserschutzzone
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu
beachten bzw. einzuhalten.
Hinweise zu baubedingten Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen ( im Baugenehmigungsverfahren zu beachten):
• V1 - baubedingt: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und Boden. Das Abtragen des
Oberbodens muss außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum
für Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen
sowie die unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung von Nestern und Eiern brütender Vögel vermieden. Die sukzessiven Maßnahmen zur Beseitigung der Vegetationsschicht sind außerhalb des Zeitraumes 1. März bis 30. September durchzuführen.
Durch die zeitliche Begrenzung der Flächeninanspruchnahme wird vermieden, dass der Verbotstatbestand des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare Gefährdung von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) sowie des Artikels 5
a) und b) der Vogelschutzrichtlinie für wildlebende Vogelarten eintritt.
• V2 - baubedingt: Sollte eine Flächeninanspruchnahme innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden,
sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch Verminderung der
Attraktivität von Flächen) oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können.
• V3 - baubedingt: Begrenzung der baubedingten Flächeninanspruchnahme: Die Flächeninanspruchnahme ist so zu
begrenzen, dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch, der über das eigentliche Plangebiet bzw. die vorgesehenen
Baufelder hinausgeht, vermieden wird.
T6782.doc
2
• V4 - baubedingt: Im Vorhabensbereich finden sich einige ältere Gehölze, insbesondere entlang des Walls zur Albrecht-Dürer-Straße hin. Diese Gehölze haben eine Eignung als Quartierbäume für Fledermäuse sowie als Brutstätten
wildlebender Vogelarten. Sie sollten, soweit möglich, erhalten werden.
• V5 - bau- und betriebsbedingt: Vermeidung unnötiger Licht- und Lärmemissionen. Die Beleuchtung von Baustellen,
Baggern, Gebäuden u.a. kann Auswirkungen auf die Verbreitung nachtaktiver Insekten haben. Dies wiederum kann
sich auf das Nahrungsangebot für Fledermäuse auswirken. Um die Auswirkungen derartiger Beleuchtungen auf die
Umgebung zu vermindern, wird die Verwendung von nicht diffusen Lichtquellen, insektenfreundlichen Leuchtmitteln
(z.B. Natriumdampflampen), ggf. auch die Abschirmung weit reichender Lichtquellen (z.B. durch Schutzpflanzungen),
empfohlen. Zur Lärmminderung sind Maschinen nach dem aktuellen Stand der Technik einzusetzen.
• V6 - baubedingt: Sollte eine Schonung der älteren Gehölze entlang des Walls zur Albrecht-Dürer-Straße im Einzelfall nicht möglich sein, erfolgt die Rodung grundsätzlich in dem der Flächeninanspruchnahme vorlaufenden Jahr ab
Oktober bis zur ersten länger andauernden Kälteperiode und somit vor dem Wintereinbruch, um ggf. in Höhlen überwinternde Fledermäuse nicht zu stören. Höhlenbäume sollten dabei zuvor mit Hilfe einer Baumhöhlenkamera untersucht werden. Dies gilt ebenso für den Fall, dass einzelne Fällungen auch außerhalb dieses Zeitraumes erforderlich
sind. Sofern hierbei Fledermäuse gefunden werden, kann der abendliche Ausflug abgewartet, die Höhle nochmals
kontrolliert und anschließend verschlossen werden.
Planungsamt
Pulheim, den 29.03.2012
T6782.doc
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