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Beschlussvorlage (Entwurf BP 105 Pulheim zur Auslegung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
640 kB
Datum
25.04.2012
Erstellt
16.04.12, 19:17
Aktualisiert
16.04.12, 19:17
Beschlussvorlage (Entwurf BP 105 Pulheim zur Auslegung)

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Inhalt der Datei

Verfahrensvermerke TEXTLICHE FESTSETZUNGEN AUFSTELLUNGSBESCHLUSS A. Planungsrechtliche Festsetzungen am _________ 1. Art der baulichen Nutzung am _________ ................................................................................................................................................................................................ der 2. Planungsausschuss am _________ baulichen Nutzung durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (Z) bestimmt. Z am _________ II vom _________ Ausnahmsweise kann die festgesetzte Baugrenze werden, wenn ein Abstand von ................................................................................................................................................................................................ AUSLEGUNGSBESCHLUSS Die innerhalb der als zum Erhalt von Bei Ausfall von / Pflanzliste 1 und 2 zu ersetzen. und vorhandenen sowie die als am _________ der am _________ sind diese in der darauffolgenden Pflanzperiode mit vom _________ Acer campestre Carpinus betulus Prunus avium Tilia cordata Quercus robur Feldahorn Hainbuche Vogelkirsche Winterlinde Roteiche ................................................................................................................................................................................................ ERNEUTER AUSLEGUNGSBESCHLUSS am _________ Corylus avellana Cornus sanguinea Cornus mas Rosa canina Salix aurita Salix cinerea Salix purpurea Ribes sanguineum am _________ Haselnuss Roter Hartriegel Kornelkirsche Hundsrose Ohrweide Aschweide Purpurweide Blutjohannisbeere vom _________ ................................................................................................................................................................................................ SATZUNGSBESCHLUSS am ................................................................................................................................................................................................ Das Abwasser ist im Trennsystem vom in die zu entsorgen. Das Niederschlagswasser ist in den vorhandenen Niederschlagswasserkanal und das Schmutzwasser in den vorhandenen Mischwasserkanal einzuleiten. RICHTIGKEIT DER VERFAHRENSVERMERKE Pulheim, den Wasserschutzzone Frank Keppeler Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom 21.10.1991 sind zu beachten bzw. einzuhalten. AUSFERTIGUNGSVERMERK: dieses Bebauungsplanes Nr. _____ _______________ dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Pulheim am __________ zu Grunde lag und dem Satzungsbeschluss entspricht. V1 - baubedingt: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und Boden. Das Abtragen des Oberbodens muss der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der Zeitraum Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust von Individuen sowie die unmittelbare oder von Nestern und Eiern vermieden. Die sukzessiven zur Beseitigung der Vegetationsschicht sind des Durch die zeitliche Begrenzung der des 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare V2 - baubedingt: Sollte eine stattfinden, sind entweder vorher Verminderung der von Pulheim, den Frank Keppeler wird vermieden, dass der Verbotstatbestand von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) sowie innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch oder es ist eine Baubegleitung einzurichten, die V3 - baubedingt: Begrenzung der baubedingten so zu begrenzen, dass ein vorgesehenen Baufelder hinausgeht, vermieden wird. der INKRAFTTRETEN Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes am _________ Die ist das eigentliche Plangebiet bzw. die V4 - baubedingt: Im Vorhabensbereich finden sich einige zur hin. Diese haben eine Eignung als insbesondere entlang des Walls sowie V5 - bau- und betriebsbedingt: Vermeidung Licht- und Die Beleuchtung von Baustellen, Baggern, u.a. kann Auswirkungen auf die Verbreitung nachtaktiver Insekten haben. Dies wiederum kann sich auf das Nahrungsangebot auswirken. Um die Auswirkungen derartiger Beleuchtungen auf die Umgebung zu vermindern, wird die Verwendung von nicht diffusen Lichtquellen, insektenfreundlichen Leuchtmitteln (z.B. Natriumdampflampen), ggf. auch die Abschirmung weit reichender Lichtquellen (z.B. durch Schutzpflanzungen), V6 - baubedingt: Sollte eine Schonung der entlang des Walls zur im Einzelfall nicht sein, erfolgt die Rodung in dem der vorlaufenden Jahr ab Oktober bis zur ersten andauernden und somit vor dem Wintereinbruch, um ggf. in nicht zu sollten dabei zuvor mit Hilfe einer untersucht werden. Dies gilt ebenso den Fall, dass einzelne auch dieses Zeitraumes erforderlich sind. Sofern hierbei gefunden werden, kann der abendliche Ausflug abgewartet, die nochmals kontrolliert und verschlossen werden. RECHTSGRUNDLAGEN 1. Das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 2. Verordnung die bauliche Nutzung der vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt (BGBl. I S. 466). durch des (Baunutzungsverordnung - Bau NVO) durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 1 2 3. Verordnung die Ausarbeitung der und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 4. Bauordnung das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) zuletzt durch Gesetz (GV. NRW. S. 729). 5. Gemeindeordnung 6. Landeswassergesetz das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. II Geschossigkeit 6. Sonstige Planzeichen 3. Baugrenzen Baugrenze 7. Gesetz Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S. 1986) 8. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 08.11.2011 (BGBl. I S. 2178). 9. (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 716) zuletzt 61 STADTPLANUNG