Daten
Kommune
Pulheim
Größe
640 kB
Datum
25.04.2012
Erstellt
16.04.12, 19:17
Aktualisiert
16.04.12, 19:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Verfahrensvermerke
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
AUFSTELLUNGSBESCHLUSS
A. Planungsrechtliche Festsetzungen
am _________
1. Art der baulichen Nutzung
am _________
................................................................................................................................................................................................
der
2.
Planungsausschuss
am _________
baulichen Nutzung durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse (Z) bestimmt.
Z
am _________
II
vom _________
Ausnahmsweise kann die festgesetzte Baugrenze
werden, wenn ein Abstand von
................................................................................................................................................................................................
AUSLEGUNGSBESCHLUSS
Die innerhalb der als
zum Erhalt von
Bei Ausfall von
/
Pflanzliste 1 und 2 zu ersetzen.
und
vorhandenen
sowie die als
am _________
der
am _________
sind diese in der darauffolgenden Pflanzperiode mit
vom _________
Acer campestre
Carpinus betulus
Prunus avium
Tilia cordata
Quercus robur
Feldahorn
Hainbuche
Vogelkirsche
Winterlinde
Roteiche
................................................................................................................................................................................................
ERNEUTER AUSLEGUNGSBESCHLUSS
am _________
Corylus avellana
Cornus sanguinea
Cornus mas
Rosa canina
Salix aurita
Salix cinerea
Salix purpurea
Ribes sanguineum
am _________
Haselnuss
Roter Hartriegel
Kornelkirsche
Hundsrose
Ohrweide
Aschweide
Purpurweide
Blutjohannisbeere
vom _________
................................................................................................................................................................................................
SATZUNGSBESCHLUSS
am
................................................................................................................................................................................................
Das Abwasser ist im Trennsystem vom
in die
zu entsorgen. Das
Niederschlagswasser ist in den vorhandenen Niederschlagswasserkanal und das Schmutzwasser in den
vorhandenen Mischwasserkanal einzuleiten.
RICHTIGKEIT DER VERFAHRENSVERMERKE
Pulheim, den
Wasserschutzzone
Frank Keppeler
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlagen Weiler und
Worringen/Langel. Die Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung vom
21.10.1991 sind zu beachten bzw. einzuhalten.
AUSFERTIGUNGSVERMERK:
dieses Bebauungsplanes Nr. _____ _______________
dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Pulheim am __________ zu Grunde lag und dem
Satzungsbeschluss entspricht.
V1 - baubedingt: Zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme von Vegetation und Boden. Das Abtragen des
Oberbodens muss
der Brut- und Aufzuchtzeit wildlebender Vogelarten stattfinden. Dies ist der
Zeitraum
Revierbesetzung, Balz und Brut bis zum Ausfliegen der Jungtiere. Hierdurch werden der Verlust
von Individuen sowie die unmittelbare
oder
von Nestern und Eiern
vermieden. Die sukzessiven
zur Beseitigung der Vegetationsschicht sind
des
Durch die zeitliche Begrenzung der
des 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (unmittelbare
V2 - baubedingt: Sollte eine
stattfinden, sind entweder vorher
Verminderung der
von
Pulheim, den
Frank Keppeler
wird vermieden, dass der Verbotstatbestand
von Individuen inkl. ihrer Eier und Jungtiere) sowie
innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten
zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen (etwa durch
oder es ist eine
Baubegleitung einzurichten, die
V3 - baubedingt: Begrenzung der baubedingten
so zu begrenzen, dass ein
vorgesehenen Baufelder hinausgeht, vermieden wird.
der
INKRAFTTRETEN
Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes
am _________
Die
ist
das eigentliche Plangebiet bzw. die
V4 - baubedingt: Im Vorhabensbereich finden sich einige
zur
hin. Diese
haben eine Eignung als
insbesondere entlang des Walls
sowie
V5 - bau- und betriebsbedingt: Vermeidung
Licht- und
Die Beleuchtung von
Baustellen, Baggern,
u.a. kann Auswirkungen auf die Verbreitung nachtaktiver Insekten haben.
Dies wiederum kann sich auf das Nahrungsangebot
auswirken. Um die Auswirkungen
derartiger Beleuchtungen auf die Umgebung zu vermindern, wird die Verwendung von nicht diffusen
Lichtquellen, insektenfreundlichen Leuchtmitteln (z.B. Natriumdampflampen), ggf. auch die Abschirmung weit
reichender Lichtquellen (z.B. durch Schutzpflanzungen),
V6 - baubedingt: Sollte eine Schonung der
entlang des Walls zur
im
Einzelfall nicht
sein, erfolgt die Rodung
in dem der
vorlaufenden Jahr ab Oktober bis zur ersten
andauernden
und somit vor dem
Wintereinbruch, um ggf. in
nicht zu
sollten dabei
zuvor mit Hilfe einer
untersucht werden. Dies gilt ebenso
den Fall, dass einzelne
auch
dieses Zeitraumes erforderlich sind. Sofern hierbei
gefunden werden,
kann der abendliche Ausflug abgewartet, die
nochmals kontrolliert und
verschlossen
werden.
RECHTSGRUNDLAGEN
1. Das Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt
Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
2. Verordnung
die bauliche Nutzung der
vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt
(BGBl. I S. 466).
durch
des
(Baunutzungsverordnung - Bau NVO)
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993
1
2
3. Verordnung
die Ausarbeitung der
und die Darstellung des Planinhaltes
(Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58) zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
4. Bauordnung
das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW) vom
01.03.2000 (GV. NRW. S. 256) zuletzt
durch Gesetz
(GV. NRW. S.
729).
5. Gemeindeordnung
6. Landeswassergesetz
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S.
das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW.
II
Geschossigkeit
6. Sonstige Planzeichen
3. Baugrenzen
Baugrenze
7. Gesetz
Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom
29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.10.2011 (BGBl. I S.
1986)
8. Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) zuletzt
durch Art. 8 des Gesetzes vom 08.11.2011 (BGBl. I S. 2178).
9.
(Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom
716) zuletzt
61 STADTPLANUNG