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Beschlussvorlage (fnp17.3 Begründung für fBB)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
244 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
19.03.12, 19:05
Aktualisiert
19.03.12, 19:05

Inhalt der Datei

STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS - FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG TEILBEREICHSÄNDERUNG 17.3 BEGRÜNDUNG zur Flächennutzungsplan-Teiländerung 17.3 Pulheim, Am Schwefelberg (Möbelhaus) ENTWURF zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit I STÄDTEBAU 1. 2. 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 4. 5. Allgemeines Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung Ziel, Zweck und Inhalt der Flächennutzungsplanänderung Erforderlichkeit der Flächennutzungsplanänderung Planinhalte Standortwahl Städtebauliche Verträglichkeit des projektierten Vorhabens Änderung des Regionalplans Erschließung II UMWELTBERICHT Vorwort 1. 2. 3. 3.1 3.2 4. 5. 6. 7. 8. 9. Einleitung / Darstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanentwurfs Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Eingriff / Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Alternative Konzepte und Nullvariante Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Maßnahmen zur Überwachung Zusammenfassung 1 I. STÄDTEBAU 1. Allgemeines Ein Möbelunternehmen, das bisher in Süddeutschland mehrere Einrichtungshäuser betreibt, hat der Stadt Pulheim gegenüber die Absicht bekundet, auf heutigen Ackerflächen am Schwefelberg ein Möbelhaus mit 45.000 qm Verkaufsfläche zu errichten. Das Areal liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim. Es grenzt im Norden an die Bahnlinie Köln – Mönchengladbach und hat als westlichen Nachbarn das Gelände der Feuerwehr und des städtischen Bauhofs. Die Stadt Pulheim hat großes Interesse an der Ansiedlung eines den lokalen Einzelhandel in einem unterversorgten Sortimentsbereich ergänzenden Anbieters und strebt an, das nötige Baurecht zu schaffen. 2. Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung Für den Ansiedlungsbereich stellt der – wirksame – Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim derzeit ein Gewerbegebiet dar. Im Regionalplan ist er weit überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen (siehe auch Kapitel 4). Die Änderung der FNP-Darstellung soll im Verfahren nach § 2 BauGB erfolgen. Die FNP-Änderungsfläche ist ca. 8 ha groß und grenzt im Norden an die Bahntrasse Mönchengladbach – Köln, im Westen an die K 6 bzw. das Gelände des städtischen Bauhofs und der Feuerwehr. Die östliche Grenze bildet ein im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzter öffentlicher Fuß-/Radweg, die südliche die in diesem Bebauungsplan festgesetzt öffentliche Verkehrsfläche Das Plangebiet ist gegenwärtig landwirtschaftliche Nutzfläche. Es gibt keine wertvollen Biotopstrukturen. 3. Ziel, Zweck und Inhalt der Flächennutzungsplanänderung 3.1 Erforderlichkeit der Flächennutzungsplanänderung Projektziel ist die Errichtung eines Möbelhauses mit einer Verkaufsfläche von 45.000 qm. Diese angestrebte Verkaufsflächengröße macht das geplante Möbelhaus zu einem sogenannten „großflächigen Einzelhandelsbetrieb“ i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Sofern solche Betriebe sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind sie – außer in Kerngebieten – nur in einem für sie festgesetzten Sondergebiet zulässig. Für das geplante Möbelhaus ist von den genannten Auswirkungen auszugehen, so dass für den vorgesehenen Standort ein verbindlicher Bauleitplan mit einer Sondergebietsfestsetzung erforderlich ist. Das bedeutet, dass die Flächennutzungsplandarstellung zu ändern ist, da § 8 Abs. 2 BauGB vorschreibt, dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Zwar ist in den Jahren 2008 – 2010 bereits ein Flächenutzungsplanänderungsverfahren mit dem Ziel der Umwandlung der Gewerbegebiets-Darstellung in eine Sondergebiets-Darstellung durchgeführt worden (Teiländerung 15.8), doch ist die Genehmigung der Bezirksregierung bis heute nicht bekannt gemacht worden. Rechtlich relevant ist folglich noch immer die GE-Darstellung. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Teiländerung 15.8 eine zulässige Gesamtverkaufsfläche von 20.000 qm sowie 2.500 qm Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente als Darstellungsinhalt hatte, insofern selbst bei Wirksamkeit dieser Teiländerung sich die Notwendigkeit einer erneuten Änderung des FNP ergäbe. 2 Außerdem ist die Abgrenzung des Änderungsbereichs der Teiländerung 17.3 an die im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 109 festgesetzte SO-Fläche angepasst, so dass diese etwas größer ist, als die der Teiländerung 15.8. Sie überschreitet damit zwar geringfügig den im Regionalplan im Rahmen seiner 17. Änderung ausgewiesenen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB), eine landesplanerisch relevante Größenordnung wird allerdings nicht erreicht (siehe auch Kapitel 4). 3.2 Planinhalte Die neue Darstellung des FNP soll „Sondergebiet (SO)“ mit der näheren Nutzungsbestimmung „Großflächiger Einzelhandel - Möbelhaus“ ausweisen. Als maximale Verkaufsfläche werden 45.000 qm zugelassen. Auf 4.500 qm davon sollen zentrenrelevante Randsortimente verkauft werden können. Damit wird die Verkaufsfläche der Randsortimente auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche begrenzt. Zur Verträglichkeit des Vorhabens hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Standortgemeinde wie auch die Nachbargemeinden wird auf Kapitel 3.4 verwiesen. 3.3 Standortwahl Für die Wahl des Ansiedlungsstandorts ausschlaggebend waren die gute Erschließung, die erforderliche Flächengröße und die zeitnahe Verfügbarkeit. Alternative Standorte im Hauptort, die alle drei Kriterien in gleicher Weise erfüllen, sind nicht vorhanden. So ist z.B. eine städtische Fläche in zentraler Ortslage an der Steinstraße zu klein. Außerdem könnte starker Kundenverkehr die bereits heute stark belastete innerörtliche Umgehungsstraße überstrapazieren. Eine zwar ausreichend große und über die Venloer Straße (ehem. B 59) auch gut an das regionale Straßenverkehrsnetz angebundene Brachfläche liegt im Pulheimer Industriegebiet (BP 10), liegt jedoch innerhalb eines Bereiches, der im Regionalplan als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich ausgewiesen ist. Darüber hinaus lässt sich kein annähernd geeignetes Grundstück für die Nutzung durch ein Möbelhaus in Pulheim finden, da es immer an der Lagegunst und der erforderlichen Größe sowie der regionalplanerischen Ableitung mangelt. 4. Städtebauliche Verträglichkeit des projektierten Vorhabens Eine durchgeführte Auswirkungsanalyse (BBE 2012) erhob den gesamten projektrelevanten Einzelhandel (d. h. auch der untersuchungsrelevanten Teilsortimente von Betrieben mit anderem Umsatz- und Verkaufsflächenschwerpunkt) innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche im Einzugsbereich eines 15-min-Radius´. Zudem wurden alle Möbelanbieter und Warengruppenspezialisten (z. B. Teppichfachmärkte, Matratzen-Fachmärkte) sowie sonstige Anbieter mit größeren Sortimentsüberschneidungen (z. B. Warenhäuser, Bau- und Heimwerkermärkte, Sonderpostenmärkte) außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erhoben. Im 30-min-Radius wurden Möbelanbieter, Warenhäuser (mit untersuchungsrelevanten Teilsortimenten ab rd. 100 m² VKF) und Spezialanbieter mit untersuchungsrelevantem Kernsortiment erhoben. Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche wurden alle Anbieter mit Möbeln und Küchen im Kernsortiment erfasst. Darüber hinausgehend erfolgte eine großzügige Erhebung regionalbedeutsamer Möbelhäuser, Möbelmitnahmemärkte und Küchencenter im weiteren Einzugsbereich. Die Einzelhandelsausstattung weist in den meisten zentralen Versorgungsbereichen im Untersuchungsgebiet vergleichsweise geringe Sortimentsüberschneidungen mit dem Planvorhaben auf. Nur in einzelnen zentralen 3 Versorgungsbereichen sind größere Möbelanbieter ansässig (z. B. Bezirkszentrum Köln-Ehrenfeld und Stadtteilzentrum Köln-Braunsfeld). Die größeren Möbelanbieter im Untersuchungsraum, die sich fast alle außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche befinden, sind sowohl im Hinblick auf die Abgrenzung des Einzugsgebietes als auch hinsichtlich der zu untersuchenden städtebaulichen Auswirkungen des geplanten Möbelmarktes von maßgeblicher Bedeutung. Das aktuelle Wettbewerbsgefüge im Umland des Planvorhabens wird derzeit im Wesentlichen von diesen Anbietern geprägt. Die projektrelevante Angebotsstruktur (auch bei den zentrenrelevanten Randsortimenten) wird somit insgesamt weniger von Betrieben in den zentralen Versorgungsbereichen als vielmehr von großflächigen Anbietern in zumeist dezentralen Standortlagen bestimmt. Städtebauliche Bewertung des Vorhabens Wettbewerbswirkungen würde das Planvorhaben überwiegend gegenüber Angebotsstandorten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen entfalten. Soweit die betroffenen Wettbewerber nach den Ergebnissen der Auswirkungsanalyse Umsätze verlieren, resultieren diese teilweise aus einer Rückführung von Kaufkraft des Pulheimer Stadtgebietes. Bisher ist diese Kaufkraft aufgrund der Unterversorgung mit den projektrelevanten Sortimenten abgeflossen und würde mit Realisierung des Planvorhabens zukünftig im Pulheimer Stadtgebiet gebunden. Ein „Wegbrechen“ des Möbeleinzelhandels außerhalb der Stadt Pulheim und damit eine Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet kann allerdings ausgeschlossen werden. Selbst im nicht zu erwartenden Extremfall der Aufgabe einer der ohne Ausnahme an nicht-integrierten Standorten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche ansässigen besonders betroffenen Wettbewerber würde die Angebotsdichte nur unwesentlich herabgesetzt. Die Kunden im Untersuchungsraum hätten auch weiterhin in zumutbaren Distanzen eine Vielzahl weiterhin am Markt bestehender Möbelanbieter zur Auswahl. Darüber hinaus wäre mit dem Planvorhaben am Standort Pulheim ein weiterer Anbieter mit regionaler Ausstrahlung präsent. Die prognostizierten Wettbewerbswirkungen lassen auch keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Pulheim und des weiteren Untersuchungsraums erkennen. Weder die absolute Höhe noch die Quote der Umverteilung erreicht ein städtebaulich relevantes Maß. Insbesondere eine Gefährdung von Innenstadt-“Magneten“ (z. B. Kaufhäusern, in Pulheim v.a. Kaufland, Kaufring, Netto) wäre im Realisierungsfall auszuschließen. Diese wären hier nur in Fachabteilungen mit untergeordneten Flächenanteilen vom Wettbewerb betroffen (Glas / Porzellan / Keramik, Haushaltswaren, Haus- / Heimtextilien). Existenzbedrohende Umverteilungseffekte gegenüber anderen strukturprägenden Betrieben innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen sind ebenfalls auszuschließen. Damit kann als Fazit gesagt werden, dass im Realisierungsfall keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet zu erwarten sind. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Verkaufsflächen sind als städtebaulich verträglich zu bewerten. (Auf das Gutachten wird verwiesen.) 4. Ausweisung im Regionalplan Damit die von der Stadt Pulheim beabsichtigte FNP-Änderung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepasst ist, bedarf es für den fraglichen Bereich der Ausweisung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB) im Regionalplan. Diese erfolgte durch die 17.Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, welche am 19.12.2008 vom Regionalrat beschlossen worden ist. Sie war im März 2008 von der Stadt Pulheim beantragt worden, um die 4 landesplanerischen Voraussetzungen für eine Bauleitplanung für ein seinerzeit projektiertes Möbelhaus mit 20.000 qm Verkaufsfläche zu schaffen. Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW genehmigte die Änderung des Regionalplans mit Erlass vom 13.07.2009. Die für die SO-Darstellung abgegrenzte Änderungsfläche der Teiländerung 17.3 überschreitet zwar die ASBFläche des Regionalplans, dies allerdings nur geringfügig, so dass dennoch von einer Anpassung der FNPÄnderung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ausgegangen werden kann (siehe hierzu auch Kapitel 3.1 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 109 Pulheim). 5. Erschließung Die geplanten Ansiedlungsflächen werden von einer im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzten Planstraße erschlossen, die ihrerseits mit einem Kreisverkehrsplatz an die K 6 angebunden ist. Über die Kreisstraße und die L 183 (Bonnstraße) erfolgt die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz (B 59, BAB 1 und 4). Detaillierter wird auf die bauleitplanerisch vorgesehene Erschließung und auf die verkehrlichen Auswirkungen bei Realisierung des Vorhabens in der Begründung zum Bebauungsplan eingegangen. 5 II UMWELTBERICHT zur Flächennutzungsplanteiländerung Nr. 17.3, wortgleich mit dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim Vorwort Für einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim soll durch Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 109 Pulheim das verbindliche Baurecht geändert werden. Diese Planaufstellung ist durch die Flächennutzungsplanteiländerung Nr. 17.3 bauleitplanerisch vorzubereiten. Die Änderung der FNP-Darstellung von Gewerbegebiet in Sondergebiet und die damit verbundenen Veränderungen hinsichtlich der baulichen und sonstigen Nutzungsmöglichkeiten der Plangebietsflächen haben nur wenige umweltrelevante Auswirkungen. Welche Auswirkungen zu erwarten sind, lässt sich allerdings konkreter auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ermitteln. Daher wird an dieser Stelle der Umweltbericht für den Bebauungsplanänderungsentwurf Nr. 109 Pulheim als Umweltbericht für die FNP-Änderung 17.3 verwendet. In ihm sind die zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Umweltschutzgüter dargelegt und eventuelle Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum Ausgleich aufgezeigt. Betont sei, dass auch dieser Umweltbericht Entwurfscharakter hat, da Untersuchungen zu verkehrlichen Auswirkungen, zum Lärm und zum Artenschutz noch nicht abgeschlossen sind. Die Gutachten sind beauftragt, bis zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs werden ihre Ergebnisse in den Umweltbericht eingearbeitet. 1. Einleitung / Darstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanentwurfs Zielsetzung des Bebauungsplanentwurfs ist die Baurechtschaffung für ein Möbelhaus. Die Ausgangslage für das Bauleitplanverfahren ist durch folgende Faktoren gekennzeichnet:   Ein Möbelunternehmen aus Süddeutschland legte der Verwaltung ein Bebauungs- und Nutzungskonzept für eine Teilfläche im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim vor, nach welchem dort ein Möbelhaus mit Lagergebäude entstehen soll. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt die fragliche Fläche als Gewerbegebiet fest. Die aus planungsrechtlichen Gründen erforderliche Umwandlung der für die Möbelhausnutzung vorgesehen Flächen von Gewerbegebiet in Sondergebiet stellt den wesentlichen Inhalt des Planentwurfs dar. Außerdem macht das Nutzungskonzept des Projektentwicklers die im rechtskräftigen Plan als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte Erschließungsschleife überflüssig. Sie ist im Planentwurf entfallen. Ebenfalls entfallen sind drei von vier Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die im rechtskräftigen Bebauungsplan einen als öffentliche Grünfläche festgesetzten Schutzbereich eines Bodendenkmals rahmten. Damit ist der Planentwurf gekennzeichnet durch die umfangreiche Festsetzung eines Sondergebietes (SO) und die – unveränderte – Sicherung des Bodendenkmals durch Ausweisung einer privaten Grünfläche. Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung lassen eine für derartige Baugebiete übliche Bodenversiegelung zu, die zugelassene Bauhöhe geht allerdings mit 25,0 m deutlich über die Höhe der in östlicher Nachbarschaft im Geltungsbereich desselben rechtskräftigen Bebauungsplans kürzlich entstandenen Logistikhalle hinaus. Die in den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 69 Pulheim und Nr. 69 Pulheim 1301 ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen sichern die Plangebietserschließung. 6 2. Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen. Schutzgut Tiere und Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass     die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind  die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6, Nr. 7).  Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4  Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3) zu berücksichtigen. Schutzgut Boden Bundesbodenschutzgesetz Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind          der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz), Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen, der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen, Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten. Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden. 7 Schutzgut Wasser Wasserhaushaltsgesetz  Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen. Landeswassergesetz  Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit. Wasserschutzgebietsverordnung Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel vom 21. Oktober 1991 Schutzgut Luft Bundesimmissionsschutzgesetz  Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kulturund Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen). TA Luft  Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt. Schutzgut Klima Landschaftsgesetz NW  Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung. Schutzgut Landschaft Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW  Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft. Landschaftsplan  Der Landschaftsplan setzt für den überplanten Bereich das Entwicklungsziel 2 fest: Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen. Schutzgut Mensch TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005  Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen. Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden. 8 Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar. Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Denkmalschutzgesetz  Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler . Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen. 3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 3.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes Die Grundstücksflächen im Plangeltungsbereich sind ausschließlich ackerbaulich genutzt. An den nördlichen und nordwestlichen Bereichsgrenzen finden sich vereinzelt Buchen-Eichenwaldgesellschaften. Das Umfeld des Plangebiets wird durch das nördlich jenseits der Bahnlinie Köln – Mönchengladbach gelegene Pulheimer Gewerbegebiet, eine im Osten errichtete Logistik-Halle und im Westen durch die Gebäude der Pulheimer Feuerwehr und des städtischen Bauhofs geprägt. Entlang der Südgrenze verläuft eine Baustraße, über die die östlich des Plangebietes befindliche Logistikhalle erschlossen wird. Südlich der Baustraße erstrecken sich Ackerflächen bis zur B 59. Das Gebiet wird durch für die landwirtschaftliche Nutzung interessante Lößböden charakterisiert. Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen weist in Teilbereichen humose Böden aus. 3.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lassen sich hinsichtlich der oben genannten Schutzgüter Umweltauswirkungen unterschiedlicher Intensität prognostizieren. Schutzgut Tiere und Pflanzen Eine starke Umweltbeeinträchtigung ergibt sich durch Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen für Versiegelung bzw. Überbauung. Eine Artenschutzprüfung – Stufe 1 – wird bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes ausgeführt. Aus den bisherigen Planverfahren sind jedoch keine wesentlichen artenschutzrechtlichen Belange zu erwarten. Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen, ergänzt! Schutzgut Boden Durch Versiegelung und Überbauung gehen Bodenfunktionen verloren. Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen, ergänzt! Schutzgut Wasser 9 Natürliche Fließ- oder Stillgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die zukünftig umfangreich versiegelten Flächen werden einen stark reduzierten Beitrag zur Grundwasserneubildung leisten. Ob und in welchem Umfang Niederschlagswasser versickert werden kann, wird bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes geklärt. Schutzgut Luft Die mit dem Bebauungsplan angestrebte gewerbliche Nutzung ist nicht mit luftverunreinigenden Emissionen verbunden. Die Entstehung der neuen Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zum vorhandenen Pulheimer Gewerbegebiet wird auch nicht zu einer dramatischen Beeinträchtigung bei der Frischluftzufuhr führen. Die mit dem Gewerbe- und Kundenverkehr einhergehende steigende Luftverunreinigung durch Autoabgase ist zwar nicht völlig irrelevant, bringt aber keine bedenkliche Verschlechterung des Ist-Zustandes. Das Schutzgut Luft wird nicht nachhaltig beeinträchtigt. Schutzgut Klima Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen, ergänzt! Im weiteren Verfahren wird geprüft werden, ob und welche Maßnahmen festgesetzt werden können, um dem Klimawandel entgegenzuwirken oder um der Anpassung an den Klimawandel zu dienen. Schutzgut Landschaft Das Plangebiet stellt sich heute als ausgeräumte Feldflur mit nur wenigen gliedernden Elementen am nördlichen und nordwestlichen Gebietsrand dar. Die Schädigung des Landschaftsbildes durch tendenziell großvolumige Gewerbebauten kann als relativ gering bewertet werden, da das Plangebiet auf den benachbarten Flächen im Nordwesten, Nordosten und Osten bereits von Bebauung umgeben ist. Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen, ergänzt! Schutzgut Mensch Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen sind nicht bzw. nur in geringem Maße zu erwarten. Im Plangebiet selbst werden keine Menschen wohnen, in unmittelbarer Nachbarschaft gibt es wenige in Gewerbegebieten genehmigte Wohnnutzungen. Im Rahmen der Voruntersuchung „Lärm“ zu dem Bebauungsplan Nr. 109 in Pulheim wurden durch das Büro ADU cologne GmbH, Köln, anhand der vorliegenden Eingangsdaten Ausbreitungsberechnungen für den Straßenverkehrslärm, den Schienenverkehrslärm sowie den zu erwartenden Gewerbelärm resultierend aus dem Vorhaben ermittelt. Straßenverkehrslärm Westlich des Planungsgebietes verläuft die Bonnstraße mit dem Abzweig zum Widdersdorfer Weg, welcher den Zubringer zu dem Plangebiet bildet. Es ist davon auszugehen, dass diese Straßen zukünftig als Hauptzubringer des geplanten Möbelzentrums eine Erhöhung der Verkehrsbelastung erfahren. Seitens des Verkehrsgutachters wurden Verkehrszahlen für den Analysefall, den Prognose-Nullfall sowie den Prognose-Planfall zur Verfügung gestellt. Im Nachtzeitraum (6-22 Uhr) soll das Möbelzentrum geschlossen bleiben. Es sind daher nachts keine zusätzlichen Verkehre zu erwarten. Im Rahmen der Voruntersuchung wurden der Prognose-Nullfall sowie der Prognose- Planfall untersucht. Weiterhin wurden punktuelle Berechnungen entlang der unmittelbaren Wohnbebauung an der Bonnstraße durchgeführt und die Differenz aus den Berechnungen für den Prognose-Nullfall und dem Prognose-Planfall ermittelt. 10 Es zeigt sich basierend auf den Zahlen der aktuellen Verkehrsuntersuchung, dass die Pegelerhöhung durch die Verkehre des Vorhabens deutlich unter 3 dB (A) liegen. Die Beurteilungspegel liegen ebenfalls deutlich unter den sog. Sanierungswerten von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts. Schienenverkehrslärm Nördlich des Plangebiets verläuft die Bundesbahnstrecke Köln-Mönchengladbach. Zur Berechnung der Beurteilungspegel durch den Schienenverkehr standen Prognosedaten der Deutschen Bahn AG für das Jahr 2025 zur Verfügung. Es zeigt sich, dass der Einfluss des Baukörpers „Möbelhaus“ zum Teil den Schienenlärm nach Norden reflektiert. Die Reflexion führt jedoch nicht zu einer nennenswerten Veränderung der Immissionssituation im gegenüberliegenden Gewerbegebiet. Auf das nordwestlich der Bonnstraße gelegene Wohngebiet hat die Baumaßnahme keine Auswirkung mehr. Gewerbelärm Bei der Ausbreitungsberechnung Gewerbelärm wurde das geplante Möbelhaus inklusive Parkplatz und Lkw Anlieferung untersucht. Die Parkplatzbewegungen sowie die Lkw-Bewegungen wurden aus den zur Verfügung gestellten Verkehrszahlen abgeleitet. Die Dachfläche des Gebäudes Möbelhaus wurde mit einer insgesamt abgestrahlten Schallleistung von Lw = 90 dB(A) für die Haustechnik belegt. Es zeigt sich, dass die Zusatzbelastung des Gewerbelärms in den direkt angrenzenden Gewerbegebieten sowie in dem entfernter, nordwestlich der Bonnstraße liegenden Wohngebiet den jeweiligen Immissionsrichtwert der TA Lärm tags genügend unterschreitet. Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter Ein am südlichen Rand des Plangeltungsbereichs gelegenes eingetragenes Bodendenkmal (römischer Burgus) wird durch eine Grünflächenfestsetzung in seinem Erhalt gesichert. Wie aus dem Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 bekannt ist, sind in der Nachbarschaft dieser festgesetzten Grünfläche Reste einer metallzeitlichen Siedlung im Boden zu erwarten. Sonstige Sachgüter sind nicht betroffen. 4. Eingriff / Ausgleichsmaßnahmen Es gibt schon Planungsrecht, das Ausgleichsmaßnahmen festsetzt. Diese Ausgleichsmaßnahmen werden durch die jetzige Planung überplant und werden entsprechend ersetzt werden müssen. Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen, ergänzt! 5. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Die Realisierung der mit dem Planänderungsentwurf zulässig werdenden baulichen und sonstigen Grundstücksnutzung hat nachteilige Auswirkungen insbesondere auf die Umweltschutzgüter „Tiere und Pflanzen“ und „Boden“. Eher gering sind die Auswirkungen auf die Schutzgüter „Landschaft“, „Wasser“ und „Mensch“. Hinsichtlich des Schutzgutes „Kulturgüter“ ist bei Funden, die im Verlauf von Baumaßnahmen gemacht werden, nach Maßgabe der §§ 15 und 16 DSchG NRW zu verfahren. Zur Verringerung bzw. zum Ausgleich der Auswirkungen auf Boden und Landschaft – vermeidbar sind sie im Falle der Umsetzung der Planung nicht – werden die dargelegten Maßnahmen vorgeschrieben. Die Auswirkungen auf das Schutzgut „Wasser“ werden durch die Festsetzung zur Versickerung bzw. Einleitung des Niederschlagswassers im bestmöglichen Umfang begrenzt. 11 6. Alternative Konzepte und Nullvariante Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 109 Pulheim stellt eine auf eine Teilfläche bezogene Überplanung des seit dem 17.10.2000 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim dar. Er verändert das ursprüngliche Plankonzept lediglich hinsichtlich der zulässigen Art und Maß der Nutzungen. Da es spezielles Ziel der Planänderung ist, die Ansiedlung eines Möbelhauses zulässig zu machen, um so eine Angebotslücke im Sortimentsspektrum des Pulheimer Einzelhandels zu schließen, ist die Planung alternativlos. Ein Verzicht auf die Änderungsplanung würde hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter keinen vermeidenden oder verringernden Effekt haben, da der rechtskräftige Bebauungsplan eine gleichartige bauliche Nutzung der Plangebietsflächen weiterhin zulassen würde. 7. Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Wird bis zur Offenlage noch ergänzt durch Plan und Landschaft, Essen. 8. Maßnahmen zur Überwachung Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt nach Realisierung der Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen. 9. Zusammenfassung Mit dem Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim erfolgt eine Überplanung von bisher landwirtschaftlichen Grundstücksflächen, für die aber die gewerblich-bauliche Nutzung durch einen seit 2000 rechtskräftigen Bebauungsplan bereits planungsrechtlich zulässig ist. Spezielles Ziel ist, im Geltungsbereich des Änderungsplans die Errichtung eines Möbelhauses genehmigungsfähig zu machen. Die durch diese Sondernutzung möglicherweise bedingten Auswirkungen sind in erster Linie ökonomischer oder nutzungsstruktureller Art. Nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB normierten Umweltschutzgüter sind kaum in anderem Umfang zu erwarten, als dies für eine übliche sonstige – seit 2000 zulässige – gewerbliche Nutzung der Plangebietsflächen der Fall wäre. Folgende Gutachten sind beauftragt und werden bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes durchgeführt: - Verkehrsuntersuchung Lärmgutachten Artenschutzrechtliche Prüfung Pulheim, den 14.03.2012 Planungsabteilung 12