Daten
Kommune
Pulheim
Größe
244 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
19.03.12, 19:05
Aktualisiert
19.03.12, 19:05
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG
TEILBEREICHSÄNDERUNG 17.3
BEGRÜNDUNG
zur Flächennutzungsplan-Teiländerung 17.3 Pulheim, Am Schwefelberg (Möbelhaus)
ENTWURF zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
I
STÄDTEBAU
1.
2.
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
4.
5.
Allgemeines
Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung
Ziel, Zweck und Inhalt der Flächennutzungsplanänderung
Erforderlichkeit der Flächennutzungsplanänderung
Planinhalte
Standortwahl
Städtebauliche Verträglichkeit des projektierten Vorhabens
Änderung des Regionalplans
Erschließung
II
UMWELTBERICHT
Vorwort
1.
2.
3.
3.1
3.2
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Einleitung / Darstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanentwurfs
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten für den Plan
relevanten Ziele des Umweltschutzes
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Eingriff / Ausgleichsmaßnahmen
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Alternative Konzepte und Nullvariante
Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Maßnahmen zur Überwachung
Zusammenfassung
1
I.
STÄDTEBAU
1.
Allgemeines
Ein Möbelunternehmen, das bisher in Süddeutschland mehrere Einrichtungshäuser betreibt, hat der Stadt Pulheim gegenüber die Absicht bekundet, auf heutigen Ackerflächen am Schwefelberg ein Möbelhaus mit 45.000
qm Verkaufsfläche zu errichten.
Das Areal liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim. Es grenzt im Norden an
die Bahnlinie Köln – Mönchengladbach und hat als westlichen Nachbarn das Gelände der Feuerwehr und des
städtischen Bauhofs.
Die Stadt Pulheim hat großes Interesse an der Ansiedlung eines den lokalen Einzelhandel in einem unterversorgten Sortimentsbereich ergänzenden Anbieters und strebt an, das nötige Baurecht zu schaffen.
2.
Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung
Für den Ansiedlungsbereich stellt der – wirksame – Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim derzeit ein Gewerbegebiet dar. Im Regionalplan ist er weit überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen
(siehe auch Kapitel 4).
Die Änderung der FNP-Darstellung soll im Verfahren nach § 2 BauGB erfolgen.
Die FNP-Änderungsfläche ist ca. 8 ha groß und grenzt im Norden an die Bahntrasse Mönchengladbach – Köln,
im Westen an die K 6 bzw. das Gelände des städtischen Bauhofs und der Feuerwehr. Die östliche Grenze bildet
ein im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzter öffentlicher Fuß-/Radweg, die südliche die in
diesem Bebauungsplan festgesetzt öffentliche Verkehrsfläche
Das Plangebiet ist gegenwärtig landwirtschaftliche Nutzfläche. Es gibt keine wertvollen Biotopstrukturen.
3.
Ziel, Zweck und Inhalt der Flächennutzungsplanänderung
3.1
Erforderlichkeit der Flächennutzungsplanänderung
Projektziel ist die Errichtung eines Möbelhauses mit einer Verkaufsfläche von 45.000 qm.
Diese angestrebte Verkaufsflächengröße macht das geplante Möbelhaus zu einem sogenannten „großflächigen
Einzelhandelsbetrieb“ i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Sofern solche Betriebe sich nach Art, Lage oder Umfang auf
die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind sie – außer in Kerngebieten – nur in einem für sie festgesetzten Sondergebiet zulässig. Für das geplante Möbelhaus ist von den genannten Auswirkungen auszugehen, so dass für den vorgesehenen Standort ein verbindlicher Bauleitplan mit einer Sondergebietsfestsetzung
erforderlich ist.
Das bedeutet, dass die Flächennutzungsplandarstellung zu ändern ist, da § 8 Abs. 2 BauGB vorschreibt, dass
Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Zwar ist in den Jahren 2008 – 2010 bereits
ein Flächenutzungsplanänderungsverfahren mit dem Ziel der Umwandlung der Gewerbegebiets-Darstellung in
eine Sondergebiets-Darstellung durchgeführt worden (Teiländerung 15.8), doch ist die Genehmigung der Bezirksregierung bis heute nicht bekannt gemacht worden. Rechtlich relevant ist folglich noch immer die GE-Darstellung.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Teiländerung 15.8 eine zulässige Gesamtverkaufsfläche von
20.000 qm sowie 2.500 qm Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente als Darstellungsinhalt hatte, insofern
selbst bei Wirksamkeit dieser Teiländerung sich die Notwendigkeit einer erneuten Änderung des FNP ergäbe.
2
Außerdem ist die Abgrenzung des Änderungsbereichs der Teiländerung 17.3 an die im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 109 festgesetzte SO-Fläche angepasst, so dass diese etwas größer ist, als die der Teiländerung 15.8.
Sie überschreitet damit zwar geringfügig den im Regionalplan im Rahmen seiner 17. Änderung ausgewiesenen
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB), eine landesplanerisch relevante Größenordnung wird allerdings nicht erreicht (siehe auch Kapitel 4).
3.2
Planinhalte
Die neue Darstellung des FNP soll „Sondergebiet (SO)“ mit der näheren Nutzungsbestimmung „Großflächiger
Einzelhandel - Möbelhaus“ ausweisen.
Als maximale Verkaufsfläche werden 45.000 qm zugelassen. Auf 4.500 qm davon sollen zentrenrelevante Randsortimente verkauft werden können. Damit wird die Verkaufsfläche der Randsortimente auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche begrenzt.
Zur Verträglichkeit des Vorhabens hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Standortgemeinde wie auch die
Nachbargemeinden wird auf Kapitel 3.4 verwiesen.
3.3
Standortwahl
Für die Wahl des Ansiedlungsstandorts ausschlaggebend waren die gute Erschließung, die erforderliche Flächengröße und die zeitnahe Verfügbarkeit.
Alternative Standorte im Hauptort, die alle drei Kriterien in gleicher Weise erfüllen, sind nicht vorhanden. So ist
z.B. eine städtische Fläche in zentraler Ortslage an der Steinstraße zu klein. Außerdem könnte starker Kundenverkehr die bereits heute stark belastete innerörtliche Umgehungsstraße überstrapazieren.
Eine zwar ausreichend große und über die Venloer Straße (ehem. B 59) auch gut an das regionale Straßenverkehrsnetz angebundene Brachfläche liegt im Pulheimer Industriegebiet (BP 10), liegt jedoch innerhalb eines
Bereiches, der im Regionalplan als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich ausgewiesen ist.
Darüber hinaus lässt sich kein annähernd geeignetes Grundstück für die Nutzung durch ein Möbelhaus in Pulheim finden, da es immer an der Lagegunst und der erforderlichen Größe sowie der regionalplanerischen Ableitung mangelt.
4.
Städtebauliche Verträglichkeit des projektierten Vorhabens
Eine durchgeführte Auswirkungsanalyse (BBE 2012) erhob den gesamten projektrelevanten Einzelhandel (d. h.
auch der untersuchungsrelevanten Teilsortimente von Betrieben mit anderem Umsatz- und Verkaufsflächenschwerpunkt) innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche im Einzugsbereich eines 15-min-Radius´. Zudem
wurden alle Möbelanbieter und Warengruppenspezialisten (z. B. Teppichfachmärkte, Matratzen-Fachmärkte)
sowie sonstige Anbieter mit größeren Sortimentsüberschneidungen (z. B. Warenhäuser, Bau- und Heimwerkermärkte, Sonderpostenmärkte) außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erhoben.
Im 30-min-Radius wurden Möbelanbieter, Warenhäuser (mit untersuchungsrelevanten Teilsortimenten ab rd. 100
m² VKF) und Spezialanbieter mit untersuchungsrelevantem Kernsortiment erhoben. Außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche wurden alle Anbieter mit Möbeln und Küchen im Kernsortiment erfasst.
Darüber hinausgehend erfolgte eine großzügige Erhebung regionalbedeutsamer
Möbelhäuser, Möbelmitnahmemärkte und Küchencenter im weiteren Einzugsbereich.
Die Einzelhandelsausstattung weist in den meisten zentralen Versorgungsbereichen im Untersuchungsgebiet
vergleichsweise geringe Sortimentsüberschneidungen mit dem Planvorhaben auf. Nur in einzelnen zentralen
3
Versorgungsbereichen sind größere Möbelanbieter ansässig (z. B. Bezirkszentrum Köln-Ehrenfeld und Stadtteilzentrum Köln-Braunsfeld).
Die größeren Möbelanbieter im Untersuchungsraum, die sich fast alle außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche befinden, sind sowohl im Hinblick auf die Abgrenzung des Einzugsgebietes als auch hinsichtlich der zu
untersuchenden städtebaulichen Auswirkungen des geplanten Möbelmarktes von maßgeblicher Bedeutung. Das
aktuelle Wettbewerbsgefüge im Umland des Planvorhabens wird derzeit im Wesentlichen von diesen Anbietern
geprägt.
Die projektrelevante Angebotsstruktur (auch bei den zentrenrelevanten Randsortimenten) wird somit insgesamt
weniger von Betrieben in den zentralen Versorgungsbereichen als vielmehr von großflächigen Anbietern in zumeist dezentralen Standortlagen bestimmt.
Städtebauliche Bewertung des Vorhabens
Wettbewerbswirkungen würde das Planvorhaben überwiegend gegenüber Angebotsstandorten außerhalb von
zentralen Versorgungsbereichen entfalten. Soweit die betroffenen Wettbewerber nach den Ergebnissen der Auswirkungsanalyse Umsätze verlieren, resultieren diese teilweise aus einer Rückführung von Kaufkraft des Pulheimer Stadtgebietes. Bisher ist diese Kaufkraft aufgrund der Unterversorgung mit den projektrelevanten Sortimenten abgeflossen und würde mit Realisierung des Planvorhabens zukünftig im Pulheimer Stadtgebiet gebunden.
Ein „Wegbrechen“ des Möbeleinzelhandels außerhalb der Stadt Pulheim und damit eine Beeinträchtigung der
Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet kann allerdings ausgeschlossen werden.
Selbst im nicht zu erwartenden Extremfall der Aufgabe einer der ohne Ausnahme an nicht-integrierten Standorten
außerhalb zentraler Versorgungsbereiche ansässigen besonders betroffenen Wettbewerber würde die Angebotsdichte nur unwesentlich herabgesetzt. Die Kunden im Untersuchungsraum hätten auch weiterhin in zumutbaren
Distanzen eine Vielzahl weiterhin am Markt bestehender Möbelanbieter zur Auswahl. Darüber hinaus wäre mit
dem Planvorhaben am Standort Pulheim ein weiterer Anbieter mit regionaler Ausstrahlung präsent.
Die prognostizierten Wettbewerbswirkungen lassen auch keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Pulheim und des weiteren Untersuchungsraums
erkennen. Weder die absolute Höhe noch die Quote der Umverteilung erreicht ein städtebaulich relevantes Maß.
Insbesondere eine Gefährdung von Innenstadt-“Magneten“ (z. B. Kaufhäusern, in Pulheim v.a. Kaufland, Kaufring, Netto) wäre im Realisierungsfall auszuschließen. Diese wären hier nur in Fachabteilungen mit untergeordneten Flächenanteilen vom Wettbewerb betroffen (Glas / Porzellan / Keramik, Haushaltswaren, Haus- / Heimtextilien).
Existenzbedrohende Umverteilungseffekte gegenüber anderen strukturprägenden Betrieben innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen sind ebenfalls auszuschließen.
Damit kann als Fazit gesagt werden, dass im Realisierungsfall keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet zu erwarten sind. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Verkaufsflächen sind als städtebaulich verträglich zu bewerten. (Auf das Gutachten wird
verwiesen.)
4.
Ausweisung im Regionalplan
Damit die von der Stadt Pulheim beabsichtigte FNP-Änderung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
angepasst ist, bedarf es für den fraglichen Bereich der Ausweisung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB)
im Regionalplan.
Diese erfolgte durch die 17.Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, welche am 19.12.2008
vom Regionalrat beschlossen worden ist. Sie war im März 2008 von der Stadt Pulheim beantragt worden, um die
4
landesplanerischen Voraussetzungen für eine Bauleitplanung für ein seinerzeit projektiertes Möbelhaus mit
20.000 qm Verkaufsfläche zu schaffen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW genehmigte die Änderung des Regionalplans mit
Erlass vom 13.07.2009.
Die für die SO-Darstellung abgegrenzte Änderungsfläche der Teiländerung 17.3 überschreitet zwar die ASBFläche des Regionalplans, dies allerdings nur geringfügig, so dass dennoch von einer Anpassung der FNPÄnderung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung ausgegangen werden kann (siehe hierzu auch
Kapitel 3.1 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf Nr. 109 Pulheim).
5.
Erschließung
Die geplanten Ansiedlungsflächen werden von einer im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzten Planstraße erschlossen, die ihrerseits mit einem Kreisverkehrsplatz an die K 6 angebunden ist.
Über die Kreisstraße und die L 183 (Bonnstraße) erfolgt die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz (B 59,
BAB 1 und 4).
Detaillierter wird auf die bauleitplanerisch vorgesehene Erschließung und auf die verkehrlichen Auswirkungen bei
Realisierung des Vorhabens in der Begründung zum Bebauungsplan eingegangen.
5
II
UMWELTBERICHT
zur Flächennutzungsplanteiländerung Nr. 17.3,
wortgleich mit dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim
Vorwort
Für einen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim soll durch Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 109 Pulheim das verbindliche Baurecht geändert werden. Diese Planaufstellung ist durch die Flächennutzungsplanteiländerung Nr. 17.3 bauleitplanerisch vorzubereiten. Die Änderung der FNP-Darstellung von
Gewerbegebiet in Sondergebiet und die damit verbundenen Veränderungen hinsichtlich der baulichen und sonstigen Nutzungsmöglichkeiten der Plangebietsflächen haben nur wenige umweltrelevante Auswirkungen.
Welche Auswirkungen zu erwarten sind, lässt sich allerdings konkreter auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ermitteln. Daher wird an dieser Stelle der Umweltbericht für den Bebauungsplanänderungsentwurf Nr.
109 Pulheim als Umweltbericht für die FNP-Änderung 17.3 verwendet. In ihm sind die zu erwartenden negativen
Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Umweltschutzgüter dargelegt und eventuelle Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum Ausgleich aufgezeigt. Betont sei, dass auch dieser Umweltbericht Entwurfscharakter hat, da Untersuchungen zu verkehrlichen Auswirkungen, zum Lärm und zum Artenschutz noch nicht
abgeschlossen sind. Die Gutachten sind beauftragt, bis zur öffentlichen Auslegung des Planentwurfs werden ihre
Ergebnisse in den Umweltbericht eingearbeitet.
1.
Einleitung / Darstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplanentwurfs
Zielsetzung des Bebauungsplanentwurfs ist die Baurechtschaffung für ein Möbelhaus.
Die Ausgangslage für das Bauleitplanverfahren ist durch folgende Faktoren gekennzeichnet:
Ein Möbelunternehmen aus Süddeutschland legte der Verwaltung ein Bebauungs- und Nutzungskonzept für
eine Teilfläche im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim vor, nach welchem
dort ein Möbelhaus mit Lagergebäude entstehen soll.
Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt die fragliche Fläche als Gewerbegebiet fest.
Die aus planungsrechtlichen Gründen erforderliche Umwandlung der für die Möbelhausnutzung vorgesehen
Flächen von Gewerbegebiet in Sondergebiet stellt den wesentlichen Inhalt des Planentwurfs dar. Außerdem
macht das Nutzungskonzept des Projektentwicklers die im rechtskräftigen Plan als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzte Erschließungsschleife überflüssig. Sie ist im Planentwurf entfallen.
Ebenfalls entfallen sind drei von vier Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die im rechtskräftigen Bebauungsplan einen als öffentliche Grünfläche festgesetzten Schutzbereich eines Bodendenkmals rahmten.
Damit ist der Planentwurf gekennzeichnet durch die umfangreiche Festsetzung eines Sondergebietes (SO) und
die – unveränderte – Sicherung des Bodendenkmals durch Ausweisung einer privaten Grünfläche.
Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung lassen eine für derartige Baugebiete übliche Bodenversiegelung zu,
die zugelassene Bauhöhe geht allerdings mit 25,0 m deutlich über die Höhe der in östlicher Nachbarschaft im
Geltungsbereich desselben rechtskräftigen Bebauungsplans kürzlich entstandenen Logistikhalle hinaus.
Die in den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 69 Pulheim und Nr. 69 Pulheim 1301 ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsflächen sichern die Plangebietserschließung.
6
2.
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Plan relevanten Ziele
des Umweltschutzes
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im
Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6,
Nr. 7).
Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs.
6 Nr. 7b und § 1a Abs. 4
Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3)
zu berücksichtigen.
Schutzgut Boden
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind
der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt,
insbesondere als
Lebensgrundlage und –raum für Menschen, Tiere, Pflanzen,
Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte,
Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche
Nutzungen,
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,
die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten.
Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2)
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.
7
Schutzgut Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
und deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Wasserschutzgebietsverordnung Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel vom 21. Oktober
1991
Schutzgut Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kulturund Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des
Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
Schutzgut Klima
Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für seine Erholung.
Schutzgut Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes
und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft.
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan setzt für den überplanten Bereich das Entwicklungsziel 2 fest:
Anreicherung einer im Ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden
und belebenden Elementen.
Schutzgut Mensch
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche
sowie Vorsorge schädlichen Umwelteinwirkungen.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz
notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch
durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden.
8
Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier
dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar.
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Denkmalschutzgesetz
Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler .
Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei öffentlichen Planungen und
Maßnahmen.
3.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
3.1
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
Die Grundstücksflächen im Plangeltungsbereich sind ausschließlich ackerbaulich genutzt. An den nördlichen und
nordwestlichen Bereichsgrenzen finden sich vereinzelt Buchen-Eichenwaldgesellschaften.
Das Umfeld des Plangebiets wird durch das nördlich jenseits der Bahnlinie Köln – Mönchengladbach gelegene
Pulheimer Gewerbegebiet, eine im Osten errichtete Logistik-Halle und im Westen durch die Gebäude der Pulheimer Feuerwehr und des städtischen Bauhofs geprägt.
Entlang der Südgrenze verläuft eine Baustraße, über die die östlich des Plangebietes befindliche Logistikhalle
erschlossen wird. Südlich der Baustraße erstrecken sich Ackerflächen bis zur B 59.
Das Gebiet wird durch für die landwirtschaftliche Nutzung interessante Lößböden charakterisiert. Die Bodenkarte
des Landes Nordrhein-Westfalen weist in Teilbereichen humose Böden aus.
3.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lassen sich hinsichtlich der oben genannten Schutzgüter Umweltauswirkungen
unterschiedlicher Intensität prognostizieren.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Eine starke Umweltbeeinträchtigung ergibt sich durch Inanspruchnahme von Pflanzenstandorten und Tierlebensräumen für Versiegelung bzw. Überbauung.
Eine Artenschutzprüfung – Stufe 1 – wird bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes ausgeführt. Aus
den bisherigen Planverfahren sind jedoch keine wesentlichen artenschutzrechtlichen Belange zu erwarten.
Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen, ergänzt!
Schutzgut Boden
Durch Versiegelung und Überbauung gehen Bodenfunktionen verloren.
Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen, ergänzt!
Schutzgut Wasser
9
Natürliche Fließ- oder Stillgewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Die zukünftig umfangreich versiegelten Flächen werden einen stark reduzierten Beitrag zur Grundwasserneubildung leisten.
Ob und in welchem Umfang Niederschlagswasser versickert werden kann, wird bis zur öffentlichen Auslegung
des Bebauungsplanes geklärt.
Schutzgut Luft
Die mit dem Bebauungsplan angestrebte gewerbliche Nutzung ist nicht mit luftverunreinigenden Emissionen
verbunden. Die Entstehung der neuen Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zum vorhandenen Pulheimer
Gewerbegebiet wird auch nicht zu einer dramatischen Beeinträchtigung bei der Frischluftzufuhr führen.
Die mit dem Gewerbe- und Kundenverkehr einhergehende steigende Luftverunreinigung durch Autoabgase ist
zwar nicht völlig irrelevant, bringt aber keine bedenkliche Verschlechterung des Ist-Zustandes. Das Schutzgut
Luft wird nicht nachhaltig beeinträchtigt.
Schutzgut Klima
Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen, ergänzt!
Im weiteren Verfahren wird geprüft werden, ob und welche Maßnahmen festgesetzt werden können, um dem
Klimawandel entgegenzuwirken oder um der Anpassung an den Klimawandel zu dienen.
Schutzgut Landschaft
Das Plangebiet stellt sich heute als ausgeräumte Feldflur mit nur wenigen gliedernden Elementen am nördlichen
und nordwestlichen Gebietsrand dar. Die Schädigung des Landschaftsbildes durch tendenziell großvolumige
Gewerbebauten kann als relativ gering bewertet werden, da das Plangebiet auf den benachbarten Flächen im
Nordwesten, Nordosten und Osten bereits von Bebauung umgeben ist.
Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen, ergänzt!
Schutzgut Mensch
Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen sind nicht bzw. nur in geringem Maße zu erwarten. Im Plangebiet selbst werden keine Menschen wohnen, in unmittelbarer Nachbarschaft gibt es wenige in Gewerbegebieten genehmigte Wohnnutzungen.
Im Rahmen der Voruntersuchung „Lärm“ zu dem Bebauungsplan Nr. 109 in Pulheim wurden durch das Büro
ADU cologne GmbH, Köln, anhand der vorliegenden Eingangsdaten Ausbreitungsberechnungen für den Straßenverkehrslärm, den Schienenverkehrslärm sowie den zu erwartenden Gewerbelärm resultierend aus dem
Vorhaben ermittelt.
Straßenverkehrslärm
Westlich des Planungsgebietes verläuft die Bonnstraße mit dem Abzweig zum Widdersdorfer Weg, welcher den
Zubringer zu dem Plangebiet bildet. Es ist davon auszugehen, dass diese Straßen zukünftig als Hauptzubringer
des geplanten Möbelzentrums eine Erhöhung der Verkehrsbelastung erfahren. Seitens des Verkehrsgutachters
wurden Verkehrszahlen für den Analysefall, den Prognose-Nullfall sowie den Prognose-Planfall zur Verfügung
gestellt. Im Nachtzeitraum (6-22 Uhr) soll das Möbelzentrum geschlossen bleiben. Es sind daher nachts keine
zusätzlichen Verkehre zu erwarten.
Im Rahmen der Voruntersuchung wurden der Prognose-Nullfall sowie der Prognose- Planfall untersucht. Weiterhin wurden punktuelle Berechnungen entlang der unmittelbaren Wohnbebauung an der Bonnstraße durchgeführt
und die Differenz aus den Berechnungen für den Prognose-Nullfall und dem Prognose-Planfall ermittelt.
10
Es zeigt sich basierend auf den Zahlen der aktuellen Verkehrsuntersuchung, dass die Pegelerhöhung durch die
Verkehre des Vorhabens deutlich unter 3 dB (A) liegen. Die Beurteilungspegel liegen ebenfalls deutlich unter den
sog. Sanierungswerten von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.
Schienenverkehrslärm
Nördlich des Plangebiets verläuft die Bundesbahnstrecke Köln-Mönchengladbach. Zur Berechnung der Beurteilungspegel durch den Schienenverkehr standen Prognosedaten der Deutschen Bahn AG für das Jahr 2025 zur
Verfügung. Es zeigt sich, dass der Einfluss des Baukörpers „Möbelhaus“ zum Teil den Schienenlärm nach Norden reflektiert. Die Reflexion führt jedoch nicht zu einer nennenswerten Veränderung der Immissionssituation im
gegenüberliegenden Gewerbegebiet. Auf das nordwestlich der Bonnstraße gelegene Wohngebiet hat die Baumaßnahme keine Auswirkung mehr.
Gewerbelärm
Bei der Ausbreitungsberechnung Gewerbelärm wurde das geplante Möbelhaus inklusive Parkplatz und Lkw Anlieferung untersucht. Die Parkplatzbewegungen sowie die Lkw-Bewegungen wurden aus den zur Verfügung gestellten Verkehrszahlen abgeleitet. Die Dachfläche des Gebäudes Möbelhaus wurde mit einer insgesamt abgestrahlten Schallleistung von Lw = 90 dB(A) für die Haustechnik belegt.
Es zeigt sich, dass die Zusatzbelastung des Gewerbelärms in den direkt angrenzenden Gewerbegebieten sowie
in dem entfernter, nordwestlich der Bonnstraße liegenden Wohngebiet den jeweiligen Immissionsrichtwert der TA
Lärm tags genügend unterschreitet.
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Ein am südlichen Rand des Plangeltungsbereichs gelegenes eingetragenes Bodendenkmal (römischer Burgus)
wird durch eine Grünflächenfestsetzung in seinem Erhalt gesichert.
Wie aus dem Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 bekannt ist, sind in der Nachbarschaft
dieser festgesetzten Grünfläche Reste einer metallzeitlichen Siedlung im Boden zu erwarten.
Sonstige Sachgüter sind nicht betroffen.
4.
Eingriff / Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt schon Planungsrecht, das Ausgleichsmaßnahmen festsetzt. Diese Ausgleichsmaßnahmen werden durch
die jetzige Planung überplant und werden entsprechend ersetzt werden müssen.
Hier wird bis zur Offenlage noch ein Textbaustein durch Planung und Landschaft, Essen, ergänzt!
5.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Die Realisierung der mit dem Planänderungsentwurf zulässig werdenden baulichen und sonstigen Grundstücksnutzung hat nachteilige Auswirkungen insbesondere auf die Umweltschutzgüter „Tiere und Pflanzen“ und „Boden“. Eher gering sind die Auswirkungen auf die Schutzgüter „Landschaft“, „Wasser“ und „Mensch“. Hinsichtlich
des Schutzgutes „Kulturgüter“ ist bei Funden, die im Verlauf von Baumaßnahmen gemacht werden, nach Maßgabe der §§ 15 und 16 DSchG NRW zu verfahren.
Zur Verringerung bzw. zum Ausgleich der Auswirkungen auf Boden und Landschaft – vermeidbar sind sie im
Falle der Umsetzung der Planung nicht – werden die dargelegten Maßnahmen vorgeschrieben. Die Auswirkungen auf das Schutzgut „Wasser“ werden durch die Festsetzung zur Versickerung bzw. Einleitung des Niederschlagswassers im bestmöglichen Umfang begrenzt.
11
6.
Alternative Konzepte und Nullvariante
Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 109 Pulheim stellt eine auf eine Teilfläche bezogene Überplanung des seit
dem 17.10.2000 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim dar. Er verändert das ursprüngliche Plankonzept
lediglich hinsichtlich der zulässigen Art und Maß der Nutzungen.
Da es spezielles Ziel der Planänderung ist, die Ansiedlung eines Möbelhauses zulässig zu machen, um so eine
Angebotslücke im Sortimentsspektrum des Pulheimer Einzelhandels zu schließen, ist die Planung alternativlos.
Ein Verzicht auf die Änderungsplanung würde hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter keinen
vermeidenden oder verringernden Effekt haben, da der rechtskräftige Bebauungsplan eine gleichartige bauliche
Nutzung der Plangebietsflächen weiterhin zulassen würde.
7.
Methodik der Umweltprüfung und Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der
Angaben
Wird bis zur Offenlage noch ergänzt durch Plan und Landschaft, Essen.
8.
Maßnahmen zur Überwachung
Zur frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen wird die Stadt nach Realisierung der
Planung bei den Fachbehörden abfragen, ob diesbezügliche Erkenntnisse vorliegen.
9.
Zusammenfassung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim erfolgt eine Überplanung von bisher landwirtschaftlichen Grundstücksflächen, für die aber die gewerblich-bauliche Nutzung durch einen seit 2000 rechtskräftigen Bebauungsplan bereits planungsrechtlich zulässig ist.
Spezielles Ziel ist, im Geltungsbereich des Änderungsplans die Errichtung eines Möbelhauses genehmigungsfähig zu machen. Die durch diese Sondernutzung möglicherweise bedingten Auswirkungen sind in erster Linie
ökonomischer oder nutzungsstruktureller Art.
Nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB normierten Umweltschutzgüter sind kaum in anderem Umfang zu erwarten, als dies für eine übliche sonstige – seit 2000 zulässige – gewerbliche Nutzung der
Plangebietsflächen der Fall wäre.
Folgende Gutachten sind beauftragt und werden bis zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes durchgeführt:
-
Verkehrsuntersuchung
Lärmgutachten
Artenschutzrechtliche Prüfung
Pulheim, den 14.03.2012
Planungsabteilung
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