Daten
Kommune
Inden
Größe
25 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 88/00/......
Der Bürgermeister
Steueramt
Beratungsfolge
Rat
Aktenzeichen
II/22 41 00/J.
Termin
Datum
12.07.2000
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
30.08.2000
Betrifft:
3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996
Beschlußentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Original-Niederschrift beigefügte 3. Änderungssatzung zur
Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996.
Des weiteren wird die Verwaltung beauftragt, eine Hundebestandserfassung durchzuführen bzw.
durchführen zu lassen. Die hierfür notwendigen Haushaltsmitteln werden außerplanmäßíg zur
Verfügung gestellt.
Begründung:
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2000 ist die Diskussion zur grundsätzlichen
Zulässigkeit einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde zu einem Abschluss gebracht worden. Die
streitgegenständliche Hundesteuersatzung, die eine entsprechende Regelung vorsah, wurde seitens
des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt. In der Vergangenheit erhobene rechtliche Bedenken
gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde sind damit
ausgeräumt worden.
In seinem Schnellbrief vom 05.06.2000 teilt der Städte- und Gemeindebund folgendes zu diesem
Thema mit:
1. Notwendige Abwägung über die Einführung einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde vor
Ort
Zunächst seien Nutzen und Aufwand einer solchen Einführung gegeneinander abzuwägen.
Mit Einführung einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde sind nicht unerhebliche praktische
Umsetzungsprobleme verbunden. Insbesondere sei die Erfassung des Bestandes der Kampfhunde
im Sinne der Hundesteuersatzung nicht unproblematisch.
Auf der anderen Seite könne nicht verkannt werden, dass mit der Einführung einer erhöhten
Hundesteuer für Kampfhunde ein sehr aktuelles und wichtiges Anliegen, nämlich die Eindämmung
der Zahl der Kampfhunde, verfolgt wird. Dies sei angesichts der zunehmenden Medienberichte über
Unglücksfälle im Zusammenhang mit der Haltung derartiger Hunde eine berechtigte
kommunalpolitische Zielsetzung.
Von daher sei in jeder einzelnen Kommune - politisch - zu entscheiden, ob trotz des damit
verbundenen Verwaltungsaufwandes eine erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde eingeführt werden
soll. Hierbei würde es sich letztlich um eine originäre Selbstverwaltungsentscheidung, die nur konkret
vor Ort unter Berücksichtigung der kommunalen Besonderheiten getroffen werden könne, handeln.
(Anmerkung: Für den Fall, dass der Rat der Gemeinde Inden sich für die Einführung einer erhöhten
Hundesteuer für Kampfhunde entscheidet, müssten möglichst alle im Gemeindegebiet Inden
vorhandenen Kampfhunde erfasst und zur erhöhten Hundesteuer veranlagt werden. Da diese
Bestandserfassung aus zeitlichen und fachlichen Gründen nicht mit dem vorhandenen Personal der
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Gemeindeverwaltung durchgeführt werden kann, sollte dies durch eine für diese Erfassung
spezialisierte Firma durchgeführt werden. In diesem Fall müsste die Verwaltung durch den Rat
ermächtigt werden, einen entsprechenden Auftrag erteilen zu können. Sodann wären die
notwendigen Haushaltsmittel außerplanmäßig bereitzustellen. Als Deckung würden die zusätzlichen
Einnahmen aus dem Hundesteueraufkommen der bislang nicht veranlagten bzw. mit einem höheren
Steuersatz zu veranlagenden Hunde dienen.)
2. Konkrete Regelungsmöglichkeiten
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im
Zusammenhang mit der erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde erhebliche Gestaltungsspielräume
des Ortsrechtsgebers existieren würden. Es sei derzeit noch durchaus von einer „experimentellen“
Phase auszugehen, so dass derzeit unterschiedliche Satzungsregelungen denkbar und zulässig
seien.
3. Regelungsvorschlag der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NW
Die Geschäftsstelle empfiehlt eine auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen abgestimmte
Satzungsformulierung. Es wird auf die für NRW geltende Gefahrhundeverordnung hingewiesen, in
der eine ausdrückliche Definition des gefährlichen Hundes enthalten sei. Von daher würde es sich
anbieten, diese Formulierung auch im Rahmen einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde zu
übernehmen.
(Anmerkung: Die Gefahrhundeverordnung wurde durch die Landeshundeverordnung vom 30.06.2000
ersetzt. Neu ist nach dieser Verordnung u.a., dass Hunderassen in den Anlagen 1 und 2 benannte
werden, die in jedem Fall unter die Bestimmungen der neuen Landeshundeverordnung fallen.)
Des weiteren läge die Festlegung der Steuersätze im abgabenpolitischen Ermessen einer Kommune.
Hinsichtlich der erhöhten Steuersätze für Kampfhunde seien Steuersätze üblich, die ein achtfaches
des „normalen“ Steuersatzes bzw. bei mehreren Kampfhunden ein zehnfaches des „normalen“
Steuersatzes betragen.
(Anmerkung: Der z.Zt. gültige Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000 DM müsste auf
800 DM gesenkt und ein neuer Steuersatz für zwei und mehr gefährliche Hunde in Höhe von 1.000
DM je Hund eingeführt werden.)
Sodann sei im Rahmen der §§ 3 und 4 der Hundesteuer(muster)satzung festzuhalten, dass
Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für Kampfhunde nicht gewährt werden. Steuerfrei seien
nur solche Kampfhunde, die sich nicht länger als zwei Monate in der betreffenden Kommune
aufhalten und deren Versteuerung in einer anderen Kommune nachgewiesen wird. Auch sei es
erforderlich, die Regelung, wonach der Hundehalter verpflichtet ist, einen Hund innerhalb von zwei
Wochen nach Aufnahme oder Geburt anzumelden, dahingehend zu ergänzen, dass die Anmeldung
auch die Angabe der Hunderasse zum Inhalt haben muss. Ebenso sei in § 9 (Ordnungswidrigkeiten)
eine entsprechende Ergänzung notwendig.
(Anmerkung: Die v.g. Änderungsvorschläge wurden in die als Anlage beigefügten 3. Änderungssatzung übernommen. Abweichend von den Vorschlägen der Geschäftsstelle wird in dieser 3.
Änderungssatzung neben dem sog. Kampfhund - wie in der bisherigen Hundesteuersatzung der
Gemeinde Inden - auch der gefährliche Hund im Sinne des § 2 der neuen Landeshundeverordnung
zu einer erhöhten Hundesteuer herangezogen.)
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3. Änderungssatzung
vom 30.08.2000
zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 1996
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Art. 1
des Gesetzes zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28. März 2000
(GV NRW S. 245) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 172), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 30.
August 2000 folgende 3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom 20. Dezember 1996
beschlossen:
Artikel I
In § 2 wird die Überschrift sowie Abs. 1 Buchstabe d) und Abs. 2 wie folgt geändert bzw. Abs. 1
Buchstabe e) ergänzt:
Steuermaßstab und Steuergegenstand
d) ein gefährlicher Hund im Sinne des § 2 der Ordnungsbehördlichen
Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das
Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHV
NRW) vom 30.06.2000 (GV NRW S. 518 b) oder
ein sog. Kampfhund gehalten wird
800,00 DM je Hund,
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde und/oder sog. Kampfhunde
gehalten werden
1.000,00 DM je Hund.
2) Sog. Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:
Bullterrier, Pitbull, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Dogue de Bordeaux, Mastin Expanol,
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Staffordshire-Bullterrier, Dogo Argentino, Chinesischer Kampfhund, Tosa Inu sowie die
Kreuzungen dieser Hunderassen.
Artikel II
§ 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Für gefährliche Hunde und sog. Kampfhunde im Sinne dieser Satzung wird eine Steuermäßigung
nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
Artikel III
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist - unter Angabe der
Hunderasse bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung
innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten
worden ist und in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den
Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Artikel IV
§ 9 Absatz 1 und Ziffer 2 werden wie folgt geändert:
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 15. Juni 1999 (GV NW S. 386/390), handelt, wer vorsätzlich oder leicht-fertig
2. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder ohne
Angabe der Hunderasse anmeldet.
Artikel V
Diese Satzung tritt am 01. September 2000 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 31. August 2000
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