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Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996)

Daten

Kommune
Inden
Größe
25 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 88/00/...... Der Bürgermeister Steueramt Beratungsfolge Rat Aktenzeichen II/22 41 00/J. Termin Datum 12.07.2000 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 30.08.2000 Betrifft: 3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996 Beschlußentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage der Original-Niederschrift beigefügte 3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996. Des weiteren wird die Verwaltung beauftragt, eine Hundebestandserfassung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die hierfür notwendigen Haushaltsmitteln werden außerplanmäßíg zur Verfügung gestellt. Begründung: Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2000 ist die Diskussion zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde zu einem Abschluss gebracht worden. Die streitgegenständliche Hundesteuersatzung, die eine entsprechende Regelung vorsah, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt. In der Vergangenheit erhobene rechtliche Bedenken gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde sind damit ausgeräumt worden. In seinem Schnellbrief vom 05.06.2000 teilt der Städte- und Gemeindebund folgendes zu diesem Thema mit: 1. Notwendige Abwägung über die Einführung einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde vor Ort Zunächst seien Nutzen und Aufwand einer solchen Einführung gegeneinander abzuwägen. Mit Einführung einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde sind nicht unerhebliche praktische Umsetzungsprobleme verbunden. Insbesondere sei die Erfassung des Bestandes der Kampfhunde im Sinne der Hundesteuersatzung nicht unproblematisch. Auf der anderen Seite könne nicht verkannt werden, dass mit der Einführung einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde ein sehr aktuelles und wichtiges Anliegen, nämlich die Eindämmung der Zahl der Kampfhunde, verfolgt wird. Dies sei angesichts der zunehmenden Medienberichte über Unglücksfälle im Zusammenhang mit der Haltung derartiger Hunde eine berechtigte kommunalpolitische Zielsetzung. Von daher sei in jeder einzelnen Kommune - politisch - zu entscheiden, ob trotz des damit verbundenen Verwaltungsaufwandes eine erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde eingeführt werden soll. Hierbei würde es sich letztlich um eine originäre Selbstverwaltungsentscheidung, die nur konkret vor Ort unter Berücksichtigung der kommunalen Besonderheiten getroffen werden könne, handeln. (Anmerkung: Für den Fall, dass der Rat der Gemeinde Inden sich für die Einführung einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde entscheidet, müssten möglichst alle im Gemeindegebiet Inden vorhandenen Kampfhunde erfasst und zur erhöhten Hundesteuer veranlagt werden. Da diese Bestandserfassung aus zeitlichen und fachlichen Gründen nicht mit dem vorhandenen Personal der T496.DOC .. . VorlageSeite ../ 2 Gemeindeverwaltung durchgeführt werden kann, sollte dies durch eine für diese Erfassung spezialisierte Firma durchgeführt werden. In diesem Fall müsste die Verwaltung durch den Rat ermächtigt werden, einen entsprechenden Auftrag erteilen zu können. Sodann wären die notwendigen Haushaltsmittel außerplanmäßig bereitzustellen. Als Deckung würden die zusätzlichen Einnahmen aus dem Hundesteueraufkommen der bislang nicht veranlagten bzw. mit einem höheren Steuersatz zu veranlagenden Hunde dienen.) 2. Konkrete Regelungsmöglichkeiten Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde erhebliche Gestaltungsspielräume des Ortsrechtsgebers existieren würden. Es sei derzeit noch durchaus von einer „experimentellen“ Phase auszugehen, so dass derzeit unterschiedliche Satzungsregelungen denkbar und zulässig seien. 3. Regelungsvorschlag der Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NW Die Geschäftsstelle empfiehlt eine auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen abgestimmte Satzungsformulierung. Es wird auf die für NRW geltende Gefahrhundeverordnung hingewiesen, in der eine ausdrückliche Definition des gefährlichen Hundes enthalten sei. Von daher würde es sich anbieten, diese Formulierung auch im Rahmen einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde zu übernehmen. (Anmerkung: Die Gefahrhundeverordnung wurde durch die Landeshundeverordnung vom 30.06.2000 ersetzt. Neu ist nach dieser Verordnung u.a., dass Hunderassen in den Anlagen 1 und 2 benannte werden, die in jedem Fall unter die Bestimmungen der neuen Landeshundeverordnung fallen.) Des weiteren läge die Festlegung der Steuersätze im abgabenpolitischen Ermessen einer Kommune. Hinsichtlich der erhöhten Steuersätze für Kampfhunde seien Steuersätze üblich, die ein achtfaches des „normalen“ Steuersatzes bzw. bei mehreren Kampfhunden ein zehnfaches des „normalen“ Steuersatzes betragen. (Anmerkung: Der z.Zt. gültige Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000 DM müsste auf 800 DM gesenkt und ein neuer Steuersatz für zwei und mehr gefährliche Hunde in Höhe von 1.000 DM je Hund eingeführt werden.) Sodann sei im Rahmen der §§ 3 und 4 der Hundesteuer(muster)satzung festzuhalten, dass Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für Kampfhunde nicht gewährt werden. Steuerfrei seien nur solche Kampfhunde, die sich nicht länger als zwei Monate in der betreffenden Kommune aufhalten und deren Versteuerung in einer anderen Kommune nachgewiesen wird. Auch sei es erforderlich, die Regelung, wonach der Hundehalter verpflichtet ist, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Geburt anzumelden, dahingehend zu ergänzen, dass die Anmeldung auch die Angabe der Hunderasse zum Inhalt haben muss. Ebenso sei in § 9 (Ordnungswidrigkeiten) eine entsprechende Ergänzung notwendig. (Anmerkung: Die v.g. Änderungsvorschläge wurden in die als Anlage beigefügten 3. Änderungssatzung übernommen. Abweichend von den Vorschlägen der Geschäftsstelle wird in dieser 3. Änderungssatzung neben dem sog. Kampfhund - wie in der bisherigen Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden - auch der gefährliche Hund im Sinne des § 2 der neuen Landeshundeverordnung zu einer erhöhten Hundesteuer herangezogen.) T496.DOC .. . VorlageSeite ../ 3 3. Änderungssatzung vom 30.08.2000 zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20. Dezember 1996 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28. März 2000 (GV NRW S. 245) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 172), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 30. August 2000 folgende 3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom 20. Dezember 1996 beschlossen: Artikel I In § 2 wird die Überschrift sowie Abs. 1 Buchstabe d) und Abs. 2 wie folgt geändert bzw. Abs. 1 Buchstabe e) ergänzt: Steuermaßstab und Steuergegenstand d) ein gefährlicher Hund im Sinne des § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW) vom 30.06.2000 (GV NRW S. 518 b) oder ein sog. Kampfhund gehalten wird 800,00 DM je Hund, e) zwei oder mehr gefährliche Hunde und/oder sog. Kampfhunde gehalten werden 1.000,00 DM je Hund. 2) Sog. Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind insbesondere: Bullterrier, Pitbull, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Dogue de Bordeaux, Mastin Expanol, T496.DOC .. . VorlageSeite ../ 4 Staffordshire-Bullterrier, Dogo Argentino, Chinesischer Kampfhund, Tosa Inu sowie die Kreuzungen dieser Hunderassen. Artikel II § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Für gefährliche Hunde und sog. Kampfhunde im Sinne dieser Satzung wird eine Steuermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt. Artikel III § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist - unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist und in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. Artikel IV § 9 Absatz 1 und Ziffer 2 werden wie folgt geändert: Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV NW S. 386/390), handelt, wer vorsätzlich oder leicht-fertig 2. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder ohne Angabe der Hunderasse anmeldet. Artikel V Diese Satzung tritt am 01. September 2000 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 3. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 20.12.1996 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 31. August 2000 T496.DOC .. . VorlageSeite ../ 5 Bürgermeister T496.DOC .. .