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Vorlage (Kindertagesbetreuung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
55 kB
Datum
22.04.2013
Erstellt
06.03.13, 19:07
Aktualisiert
06.03.13, 19:07

Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung der Stadt Brühl - Beitragssatzung Kindertagesbetreuung vom ............ Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685), in Verbindung mit dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 (GV NRW S. 462/SGV NRW 216) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.7.2011 (GV NRW S.385) sowie in Verbindung mit § 90 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBl. I 2007 S. 3134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am ............. folgende Beitragssatzung beschlossen: §1 Allgemeines Die Regelungen des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII), - Kinder- und Jugendhilfe – und des § 23 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz ) ermöglichen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Elternbeiträge zu erheben. Kindertagesbetreuung im Sinne der Satzung umfasst sowohl die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Minikindergartens. der Kindertagespflege als auch des 2 §2 Elternbeiträge Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung erhebt die Stadt Brühl Elternbeiträge unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben. §3 Elternbeitragspflicht (1) Die Eltern von Kindern, die eine Kindertageseinrichtung oder eine Minikindergarten besuchen oder die Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe in Anspruch nehmen, haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten einer Kindertageseinrichtung oder eines Minikindergartens oder aber zu den Kosten der Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege (§ § 23,24 SGB VIII) zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten an die Stelle der Eltern. (2) Beitragszeitraum bei Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung ist das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr (1.8 bis 31.7. des Folgejahres). Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Einrichtungsowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheiten des Kindes nicht berührt. (3) Beitragszeitraum bei Inanspruchnahme der Tagespflege ist der Bewilligungszeitraum. Die Beitragspflicht wird durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson von bis zu 4 Wochen je Kalenderjahr, durch Ferien- oder Krankheitszeiten der Kinder und durch krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche Dauer oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden können, nicht berührt. (4) Wird die Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz–KiBiz) in Anspruch genommen, wird zu dem Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtung 3 zusätzlich ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher Höhe wie bei alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle erhoben. (5) Beitragszeitraum bei der Inanspruchnahme des Minikindergartens ist der Bewilligungszeitraum. §4 Beitragsermäßigung und Beitragsfreiheit (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 3 Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder einen Minikindergarten oder eine Kindertagespflegestelle oder eine „Offene Ganztagsschule“ in der Stadt Brühl, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedliche hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Bei gleichzeitiger Nutzung eines Angebotes einer Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege für ein Kind, ist für die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrages in diesem Falle die Summe der Beiträge für die Tageseinrichtung und für die Kindertagespflege als ein Beitrag für dieses Kind zu berücksichtigen. Die Regelung des Satzes 1 gilt jedoch nicht für den Fall, dass sich ein Kind von mehreren Kindern im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung befindet. In diesem Falle entfällt eine Beitragspflicht für alle diese Kinder. Die Beitragsfreiheit gilt auch für die von der Einschulung zurückgestellten Kinder, die das letzte Kindergartenjahr vor der Einschulung wiederholen sowie für deren Geschwisterkinder unter den Voraussetzungen des Satzes 1. (2) Eine Beitragsermäßigung oder eine Beitragsfreiheit wird nur beim gleichzeitigen Besuch von Betreuungseinrichtungen im Stadtgebiet Brühl gewährt. (3) Für Kinder, die Leistungen nach § 33 SGB VIII erhalten (Pflegekinder) entfällt eine Beitragspflicht. 4 § 5 Höhe der Beiträge (1) Die Höhe der Elternbeiträge für die Kindertagesbetreuung ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Satzung. Die Beiträge richten sich neben dem Einkommen auch nach dem Betreuungsumfang. (2) Im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 3 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, nach Absatz 1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt die nach § 6 erforderlichen Einkommensnachweise vorzulegen und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Abs. 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der Beitrag nach der höchsten Einkommensgruppe zu leisten. (3) Auf Antrag sollen die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII i.V. mit §§ 82 bis 85, 87, 88 SGB XII). §6 Berechnungsweise (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ist hinzuzurechnen, soweit es den Betrag von 300 € übersteigt. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandates und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung 5 oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag Beschäftigungsverhältnis von oder 10 v.H. aufgrund der der Einkünfte Ausübung aus des diesem Mandates hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (2) Maßgeblich ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall wechselt die Bemessungsgrundlage für den zu leistenden Elternbeitrag vom Kalendervorjahreseinkommen auf einen zu prognostizierenden Ersatzwert für das Jahreseinkommen im laufenden Jahr. Zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen sind in die Einkommensermittlung einzubeziehen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. §7 Mitteilungspflichten (1) Die Eltern haben spätestens 2 Monate vor Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung oder der Inanspruchnahme eines Angebotes der Kindertagespflege den entsprechenden Aufnahmewunsch bei der Stadt anzuzeigen. (2) Der bzw. die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. (3) Die Stadt Brühl ist unabhängig von der in Absatz 2 genannten Regelung berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Beitragspflichtigen nach Aufforderung zu überprüfen. 6 §8 Beitragspflichtige Beitragspflichtig sind jeweils die in § 3 Abs.1 aufgeführten Personen. Die Sorgeberechtigten haften dabei gesamtschuldnerisch. §9 Entstehung, Änderung und Fälligkeit (1) Die Beitragspflicht entsteht bei Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung jeweils mit Beginn des Monats, ab dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird und endet mit dem Ende des Betreuungsverhältnisses und nicht mit Ablauf des Monats, in dem das Kind die Einrichtung zuletzt besucht hat. Eine Abmeldung des Kindes in und für die letzten drei Monate des Kindergartenjahres ist nicht möglich. (2) Die Beitragspflicht entsteht bei Inanspruchnahme der Kindertagespflege sowie des Minikindergartens jeweils mit Beginn des Monats, ab dem das Kind aufgenommen wird und endet mit dem Ende des Bewilligungszeitraumes. (3) Die Beiträge sind jeweils zum Ersten eines Monats zu zahlen, soweit im Beitragsbescheid nichts anderes bestimmt ist. (4) Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung des Beitrages, so mindert oder erhöht sich der Elternbeitrag vom ersten Tag des auf diese Änderung folgenden Kalendermonats. § 10 Verpflegungsentgelt bei Mittagsverpflegung Für die Bereitstellung der Mittagsverpflegung in Kindertageseinrichtungen kann ein kostendeckendes Verpflegungsentgelt erhoben werden. 7 § 11 Stundung, Niederschlagung und Erlass Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Beiträgen gilt die Satzung der Stadt Brühl über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Geldansprüchen in der jeweils gültigen Fassung. § 12 Beitreibung Rückständige Elternbeiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs- zwangsverfahren gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung. § 13 Verfahren Verwaltungsstreitigkeiten Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. § 14 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig im Sinne des. § 20 Abs. 2b Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) handelt, wer die in § 7 dieser Satzung bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. § 15 Inkrafttreten § 7 Abs.1 dieser Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Im Übrigen tritt diese Satzung tritt zum 01.08.2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen der Stadt Brühl und die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagespflege in der Stadt Brühl außer Kraft. 8 Anlagen zu § 5 Absatz 1 Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen (Kinder unter 2 Jahren) (Kinder von 2- 6 Jahren/ Einschulung) Monatsbeiträge bei wöchentlichen Betreuungsumfang Einkommensgrenzen 25 Std. 35 Std. 45 Std 25 Std. 35 Std. 45 Std bis 12.500,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0, 00 € 0,00 € bis 25.000,00 € 48,00 € 63,00 € 81,00 € 25,00 € 29, 00 € 50,00 € bis 37.500,00 € 102,00 € 131,00 € 169,00 € 43,00 € 50, 00 € 84,00 € bis 50.000,00 € 150,00 € 194,00 € 250,00 € 70,00 € 83, 00 € 138,00 € bis 62.500,00 € 198,00 € 257,00 € 331,00 € 110,00 € 130, 00 € 213,00 € über 62.500,00 € 225,00 € 292,00 € 375,00 € 145,00 € 171, 00 € 281,00 € Elternbeiträge für die Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe (für Kinder unter 2 Jahren) Monatsbeiträge bei wöchentlichem Betreuungsumfang Einkommensgrenzen 15 - 20 Std. 21 –25 Std. 26 – 30 Std. 31 – 35 Std. 36-40 Std. 41 – 45 Std. bis 12.500,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0, 00 € 0,00 € bis 25.000,00 € 36,00 € 48,00 € 54,00 € 63,00 € 72,00 € 81,00 € bis 37.500,00 € 75,00 € 102,00 € 113,00 € 131,00 € 150,00 € 169,00 € bis 50.000,00 € 111,00 € 150,00 € 167,00 € 194,00 € 222,00 € 250,00 € bis 62.500,00 € 147,00 € 198,00 € 221,00 € 257,00 € 294,00 € 331,00 € über 62.500,00 € 167,00 € 225,00 € 251,00 € 292,00 € 334,00 € 375,00 € 9 Elternbeiträge für die Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe (für Kinder ab 2 Jahren) Monatsbeiträge bei wöchentlichem Betreuungsumfang Einkommensgrenzen 15 - 20 Std. 21 –25 Std. 26 – 30 Std. 31 – 35 Std. 36-40 Std. 41 – 45 Std. bis 12.500,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0, 00 € 0,00 € bis 25.000,00 € 20,00 € 25,00 € 27,00 € 29,00 € 40,00 € 50,00 € bis 37.500,00 € 34,00 € 43,00 € 47,00 € 50,00 € 67,00 € 84,00 € bis 50.000,00 € 56,00 € 70,00 € 77,00 € 83,00 € 111,00 € 138,00 € bis 62.500,00 € 88,00 € 110,00 € 120,00 € 130,00 € 172,00 € 213,00 € über 62.500,00 € 116,00 € 145,00 € 158,00 € 171,00 € 226,00 € 281,00 € Elternbeiträge für den Minikindergarten Monatsbeiträge bei wöchentlichem Betreuungsumfang Einkommensgrenzen 5 - 9 Std. 10–14 Std. bis 12.500,00 € 0,00 € 0,00 € bis 25.000,00 € 16,00 € 25,00 € bis 37.500,00 € 34,00 € 52,00 € bis 50.000,00 € 50,00 € 78,00 € bis 62.500,00 € 66,00 € 103,00 € über 62.500,00 € 75,00 € 117,00 €