Daten
Kommune
Pulheim
Größe
129 kB
Datum
25.04.2012
Erstellt
16.04.12, 19:17
Aktualisiert
16.04.12, 19:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 110 Dansweiler
gemäß § 13a BauGB
BEGRÜNDUNG
zur frühzeitigen Beteiligung
Stand April 2012
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
Seite 3
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Seite 3
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Seite 3
4.
Bestand
Seite 3
5.
Planungsziel
Seite 3
6.
Erschließung
Seite 3
7.
Eingriff in Natur und Landschaft
Seite 4
8
Umweltbelange
Seite 4
9
Kosten
Seite 4
1.
Planerfordernis
Der ehemalige Finkenhof an der Marienstraße ist in seiner ursprünglichen Nutzung bereits seit Jahren aufgegeben
worden und in Folge für gewerbliche und Wohnzwecke verwendet worden. Das Gebäudeensemble im Zentrum
Dansweilers befindet sich zwar in einem schlechten Zustand, ist jedoch in seiner Gestalt und Kubatur ortsbildprägend
und dementsprechend aus städtebaulicher Sicht unbedingt erhaltenswert.
Von Seiten privater Interessenten liegt ein Konzept zum Umbau und zur geringfügigen baulichen Erweiterung der
Hofanlage zu Wohnzwecken vor. Gleichzeitig werden Teile früherer Anbauten zurückgebaut. Dieses Konzept wird
von der Verwaltung dahingehend unterstützt dass der Erhalt der Hofanlage im Zentrum Dansweilers mit einer an die
überwiegend umgebende Wohnbebauung angepassten Nutzung ein sinnvolles städtebauliches Ziel zur Entwicklung
des historischen Ortskerns Dansweilers darstellt.
Der seit 1963 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 13 Dansweiler überplant einerseits mit der von der Straße
zurückgesetzten Baufläche die Hofanlage. Andererseits liegt der rückwärtige Gebäudeteil außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche. Entsprechend dem angestrebten Umbaukonzept ist die Überplanung des
bisherigen Bebauungsplans Nr. 13 Dansweiler durch den Bebauungsplan Nr. 110 Dansweiler erforderlich.
Die südliche angrenzende Wohnbebauung entlang der Alten Kirchstraße wird ebenfalls vom bisherigen Planrecht
unzureichend berücksichtigt, sodass der Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans auch diesen Teilbereich
umfasst und die vorhandene Wohnbebauung im Bestand mit angemessenen Erweiterungsmöglichkeiten festsetzt.
Darüber hinaus erfolgt die Anpassung der teilweise nicht mehr zeitgemäß dimensionierten Verkehrsflächen an den
jetzigen Planungsstand.
Da es sich um einen Plan der Innenentwicklung mit einer Grundfläche von weniger als 20000 m² handelt, wird das
Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 110 Dansweiler umfasst das Grundstück der ehemaligen Hofanlage
'Finkenhof' an der Friedenstraße sowie die südlich angrenzende Bebauung (Friedenstraße 5 und 7) bis einschließlich
der nördlichen Seite der Alten Kirchstraße (Hausnummern 2 bis 12). Die Größe des Plangebiets beträgt ca. 6856 m².
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 110 Dansweiler liegt in einer durch den Flächennutzungsplan der
Stadt Pulheim dargestellten gemischten Baufläche (M-Fläche). Die geplanten Nutzungen sowie der Bestand
umfassen im wesentlichen Wohnen und werden im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt.
Gemäß § 13 a (2) Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan aufgestellt werden, wenn er
von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt
ist. Für diesen Bereich wird gemäß § 13a (2) Nr. 2 BauGB eine Anpassung des Flächennutzungsplanes, Darstellung
einer Wohnbaufläche (W) vorgenommen.
4.
Bestand
Die Hofanlage des Finkenhofs (Friedenstraße 9) steht nach Aufgabe einer gewerblichen- und Wohnnutzung derzeit
leer. Die Gebäude Friedenstraße 5 und 7 sind eingeschossig und leerstehend bzw. in schlechtem baulichen Zustand.
In der Alten Kirchstraße finden sich ein- bis dreigeschossige Wohngebäude.
5.
Planungsziel
Ziel der Planung ist der Umbau des Finkenhofs zu Wohnzwecken sowie die Steuerung der städtebaulichen
Entwicklung der südlich bis zur Alten Kirchstraße angrenzenden Grundstücke.
6.
Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Friedenstraße sowie die Alte Kirchstrasse.
7.
Eingriff in Natur und Landschaft
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB, dessen zulässige Grundfläche
weniger als 20 000 qm beträgt. In diesen Fällen gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung eines
Bebauungsplanes zu erwarten sind als Eingriffe die bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder
zulässig waren. (§ 13 a Abs. 2 Nr.4 BauGB) Ein Ausgleich ist somit gem. § 1a Abs. 3 BauGB letzter Satz nicht
erforderlich.
8.
Umweltbelange
Da es sich um einen Bebauungsplan gemäß § 13 a BauGB handelt, entfällt die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB.
9.
Kosten
Für die Stadt Pulheim entstehen durch die beabsichtigte Planung keine weiteren Kosten.
Pulheim, den 02.04.2012
Planungsamt