Daten
Kommune
Pulheim
Größe
132 kB
Datum
25.04.2012
Erstellt
16.04.12, 19:17
Aktualisiert
16.04.12, 19:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
89/2012
Erstellt am:
13.04.2012
Aktenzeichen:
IV/61 - kl
Verfasser/in:
Herr Klein
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Umwelt- und Planungsausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
25.04.2012
Betreff
Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim
Bereich: Saphirallee/Topasstraße - Grundstück geplante Kindertagesstätte
Änderung gemäß § 13 a BauGB
Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 89/2012 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1.
Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt, den Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim (Bereich:
Saphirallee/Topasstraße - Grundstück geplante Kindertagesstätte) gemäß § 13a BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) zu ändern.
Ziel der Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung auf der
nicht mehr benötigten Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“.
Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
2.
Es wird festgestellt, dass die Änderung die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) erfüllt.
3.
Der Plan erhält die Bezeichnung "Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304". Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 73 Pulheim behalten weiterhin Gültigkeit.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 13a (3) Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 3 (1)
und 4 (1) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011
(BGBl. I S. 1509) durchzuführen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt während 3 Wochen in den Sprechstunden der Verwaltung.
Erläuterungen
Die mit diesem Verfahren vorgeschlagene Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73 Pulheim für den Bereich der Fläche
für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ steht im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren Nr. 105 Pulheim im Bereich der Albrecht-Dürer-Straße.
Die Ermittlung und Fortschreibung der erforderlichen Betreuungsplätze für Kinder unter 3 Jahren erfolgt jährlich unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Geburtenzahlen und der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung. Mit den Vorlagen 190/2009 und 224/2010 (beraten und beschlossen im Jugendhilfeausschuss am 28.05.2009 und 17.06.2010) wurde
durch die entsprechenden Beschlüsse den rechtlichen Anforderungen zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen
Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren entsprochen.
Auf der Grundlage der Bedarfsfeststellungen zum 17.06.2010 wurde für den Bezirk Pulheim ein Ausbau um 7 Gruppen
an zwei Standorten beschlossen. In der Fortschreibung der Ausbauplanung auf der Grundlage der aktuellen Geburtenzahlen und unter Berücksichtigung des 5. Schulrechtsänderungsgesetzes (Vorlage 198/2011, Jugendhilfeausschuss
vom 30.06.2011) wird für den Bezirk Pulheim ein erweiterter Bedarf von nunmehr 8 Gruppen festgestellt, der auf die
Auswahl möglicher Standorte entscheidenden Einfluss hat. Der Umwelt- und Planungssauschuss hat mit den Aufstellungsbeschlüssen der Bebauungsplanverfahren Nr. 105 und Nr. 106 Pulheim (Kindertageseinrichtungen Pariser Straße
und Albrecht-Dürer-Straße) die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine derartige Bedarfsdeckung
eingeleitet.
Bei der Bemessung der Grundstücksgrößen ist nach den Empfehlungen des Landschaftsverbandes Rheinland / Landesjugendamt pro Gruppe eine Außenspielfläche von 300 m² zu berücksichtigen.
Vorlage Nr.: 89/2012 . Seite 3 / 3
Die für eine Einrichtung im Bezirk Pulheim bisher vorgesehene Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 73
(Edelsteingarten, Topasstraße) weist eine Fläche von 1.655 m² auf und kommt somit für eine 4-gruppige Einrichtung
nicht in Betracht, da hierfür allein für die Außenspielfläche 1.200 m² benötigt werden.
Bei der Bereitstellung der gesamten Fläche an der Albrecht-Dürer-Straße mit einer Gesamtgröße von 4400 m² besteht
im Hinblick auf die o.g. Situation die Möglichkeit, flexibel entsprechende bauliche Erweiterungen vornehmen zu können.
Aufgrund der eingeschränkten Grundstücksgröße ist die Notwendigkeit einer Fläche für Gemeinbedarf im BP 73 Pulheim
nicht mehr gegeben. Das Grundstück kann entsprechend den Vorentwurfsvarianten für eine Wohnbebauung mit Einzeloder Doppelhäusern vorgesehen werden. Die Ausrichtung der Gebäude orientiert sich an der vorhandenen Bebauung in
der Topasstraße und stellt somit eine Fortentwicklung der in der Örtlichkeit ablesbaren Bebauungsstruktur dar. Im Bebauungsplan soll die überbaubare Grundstücksfläche so festgesetzt werden, dass beide Varianten möglich wären.
Mit der Ausrichtung der Hauptwohnbereiche nach Südwest entstehen attraktive Gartenbereiche. Ferner wird durch die
im städtebaulichen Entwurf vorgesehene Gebäudeausrichtung das Potential an passiver und aktiver Solarenergienutzung berücksichtigt, da die Orientierung der Gebäude im Wesentlichen den solaren Wärmegewinn während der Heizperiode bestimmt und die Verschattungssituation durch die gegenüberliegende Bebauung im Winter minimiert wird.
Da es sich bei der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO um eine Fläche von deutlich weniger als
20.000 qm handelt und das Verfahren dem Zwecke der Nachverdichtung dient, kann das Bauleitplanverfahren gemäß
§ 13 a BauGB, dessen Anwendungsbereich sich auch auf Änderungen erstreckt, durchgeführt werden.
Aus den vorab genannten Gründen schlägt die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss vor, dass dieser zur
Einleitung des Änderungsverfahrens den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 73 Pulheim 1304 fasst und die
Verwaltung mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden beauftragt.