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Allgemeine Vorlage (Förderung der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus dem Kosovo)

Daten

Kommune
Inden
Größe
18 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 53/00/...... Der Bürgermeister Sozialamt Aktenzeichen 50 60 01 Wa. Beratungsfolge Sozial, Sport- und Kulturausschuss Rat Termin Datum 18.04.2000 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 11.05.2000 08.06.2000 Betrifft: Förderung der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus dem Kosovo Beschlußentwurf: Der Sozial-, Sport- und Kulturausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, die Beihilfen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus dem Kosovo in Höhe von 650,00 DM für Haushaltsvorstände und 300,00 DM für Haushaltsangehörige zu gewähren. Begründung: Derzeit leben 41 Flüchtlinge aus dem Kosovo in der Gemeinde Inden. Von diesen 41 Flüchtlingen sind 10 Asylbewerber (Familienangehörige der sonstigen Flüchtlinge), für die die Kommune Pauschalen aus Landesmitteln erhält. Für die restlichen 31 sonstigen Flüchtlinge erhält die Kommune keine Leistungspauschale (1.935,00 DM/Quartal/Person) und keine Betreuungspauschale (90,00 DM/Quartal/Person), da ihr Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Nachdem die Lage im Kosovo sich stabilisiert hat, wird nun auch von Seiten der Landesregierung die Rückkehr dieses Personenkreises in seine Heimat gefördert. Aufgrund eines Transitabkommens ist ab 21.04.2000 auch die Rückkehr auf dem Landwege über Österreich, Schweiz, Italien, Ungarn, Kroatien, Slowenien, Bosnien, Herzegowina usw. möglich. Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr hat das Land NW daher zusätzliche Mittel bereitgestellt. Hintergrund hierzu ist, dass die Flüchtlinge möglichst bis zum Winter in ihre Heimat zurückgekehrt sein sollen. Dabei erhalten die betroffenen Personen zum einen Leistungen aus dem Garp-Programm sowie eine zusätzliche Starthilfe des Landes NW. Diese betragen für die freiwillige Rückreise bis 30.06.2000 insgesamt pro Erwachsenen 1.350,00 DM, für Kinder bis zum 12. Lebensjahr 675,00 DM. Der Höchstbetrag pro Familie beträgt 4.000,00 DM. Vom 01.07.2000 bis 31.10.2000 reduziert sich die Summe auf 900,00 DM pro Erwachsener und 455,00 DM pro Kind, insgesamt höchstens 2.030,00 DM pro Familie. Mit dieser Staffelung soll erreicht werden, dass die Rückkehr so schnell wie möglich angetreten wird. Die Höhe der Leistung entspricht in etwa der Summe, die 1998 die Flüchtlinge aus BosnienHerzegowina als einmalige Zuwendung für besondere Bedarfssituationen im Rahmen des § 21 Gemeindefinanzierungsgesetzes erhalten haben. Zusätzlich hierzu werden die Leistungen aus dem REAG-Programm zur Finanzierung der Heimkehr gezahlt. Die vorgenannten Leistungen sollen dazu dienen, sich im Heimatland eine neue Existenz aufzubauen. Erklärt sich der Flüchtling gegenüber dem Ausländeramt nicht zur freiwilligen Ausreise bereit oder reist er nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist freiwillig aus, wird der Rückführungsvollzug in die Wege geleitet. Mit der Bestätigung des konkreten Flugtermines durch die Bezirksregierung Düsseldorf ist dann keine finanzielle Förderung der freiwilligen Ausreise mehr möglich. T459.DOC .. . VorlageSeite ../ 2 Die Leistungen (Leistungen gem. AsylbLG, Unterkunftskosten, einmalige Beihilfen, Krankenhilfe), die auf diesen Personenkreis entfallen, sind von der Kommune selber zu finanzieren. Daher ist zu überlegen, auch von Seiten der Gemeinde Inden eine ähnliche Leistung wie im Falle der Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina zu treffen, in dem den Flüchtlingen von der Gemeinde Inden eine zusätzliche Rückkehrbeihilfe für die freiwillige Rückkehr angeboten wird. Aufgrund von Befragungen in der Vergangenheit wurde durch die betroffenen Personen zwar immer wieder geäußert, dass sie nicht in ihre Heimat zurückkehren würden, da - ihre Heimatorte zerstört wären, - sie über keine Unterkunft verfügen würden, - kaum Arbeitsmöglichkeiten vorhanden wären, so dass sie nicht in der Lage wären, den Lebensunterhalt zu sichern. Die bosnischen Familien hatten 1998 auch diese Einstellung. Im weiteren Verlauf, nachdem die erste Familie zurückgekehrt war, änderte sich die Einstellung allerdings erheblich, mit der Folge, dass insgesamt 53 von 58 bosnischen Flüchtlingen in ihre Heimat zurückkehrten. Von einem derartigen Ergebnis kann im Fall der Kosovoalbaner mit Sicherheit nicht ausgegangen werden, da es sich hierbei um eine ganz andere Bevölkerungsgruppe handelt. Außerdem ist der schulische und berufliche Hintergrund der Kosovoalbaner überhaupt nicht mit dem der Bosnier zu vergleichen. Dort war überwiegend die Einstellung vertreten, zum Wiederaufbau des eigenen Landes beitragen zu wollen. Dies kann bei den Kosovoalbaner nicht unbedingt unterstellt werden. Auch, wenn die Chancen, dass ein Großteil dieser Flüchtlinge die Rückkehrbeihilfe überhaupt beantragt, zum jetzigen Zeitpunkt vielleicht gering erscheinen, schlägt die Verwaltung vor, die Rückkehrbeihilfen in gleicher Form wie bei den Bosniern zu gewähren, um zumindest einzelne Personen zur freiwilligen Rückkehr zu bewegen. Dies bedeutet, dass für einen Haushaltsvorstand ein Betrag von 650,00 DM und für einen Haushaltsangehörigen 300,00 DM zu gewähren sind, unabhängig davon, ob es sich um Asylbewerber oder sonstige Flüchtlinge handelt, die zurückehren. Die Mittel hierfür können im Rahmen der Leistungen der Unterabschnitte 425 und 427 bereitgestellt werden. Dabei wäre kein höherer Haushaltsansatz erforderlich, da zukünftig laufende Leistungen für diese Personen eingespart werden könnten. T459.DOC .. .