Daten
Kommune
Inden
Größe
20 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr. 93/00/......
Der Bürgermeister
Planungsamt
Beratungsfolge
Umweltausschuss
Ausschuss für Gemeindeplanung
Aktenzeichen
IV/Schus./Schr.
Termin
Datum
31.07.2000
öffentlich
TOP Ein
Ja
Nein Ent
Bemerkungen
15.08.2000
17.08.2000
Betrifft:
Ausweisung von FFH-Gebieten - Pierer Wald
- Stellungnahme der Gemeinde Inden
Beschlußentwurf:
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Meldung nach der FFH-Richtlinie-Tranche 2 werden
seitens der Gemeinde Inden, soweit das Gebiet der Gemeinde Inden betroffen ist, fachliche
Anregungen oder Bedenken zu der Auswahl und Abgrenzung der zur Meldung vorgesehenen
Gebiete nicht erhoben.
Begründung:
Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat im Jahre 1992 einstimmig die Flora-, Fauna-, HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie) und damit die Umsetzung des EU-weiten ökologisch vernetzten
Schutzgebietsystemes „NATURA 2000" beschlossen.
In der letzten Sitzung des Umweltausschusses wurde seitens der Verwaltung ein allgemeiner Vortrag
über die Ausweisung von Flora-, Fauna-, Habitaten (FFH)-Gebieten gehalten, um eine allgemeine
Information über die Ausweisung dieser Gebiete zu geben.
Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt gemäß § 19 b des Gesetzes über Naturschutz und
Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die Bundesrepublik Deutschland - im Rahmen einer Tranche 2 weitere Gebiete nach der
Richtlinie 92/43/EBG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) sowie der Richtlinie 79/409/EBG des Rates vom
02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) zu melden.
Gem. § 38 b (2) des Landschaftsgesetzes in Nordrhein-Westfalen führen die höheren Landschaftsbehörden eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine Anhörung der
Betroffenen über die zur Meldung vorgesehenen Gebiete durch. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens wurde die Gemeinde mit Schreiben vom 09.06.2000 durch die Bezirksregierung Köln
aufgefordert, zu prüfen, ob sie fachliche Anregungen und Bedenken zu der Auswahl und Abgrenzung
der zur Meldung vorgesehenen Gebiete hat. Eine entsprechende Stellungnahme ist der
Bezirksregierung spätestens bis zum 17.08.2000 vorzulegen. Die Bezirksregierung teilt ausdrücklich
mit, dass aufgrund des bereits eingetretenen Verzuges des Landes Nordrhein-Westfalen bei der
Gebietsmeldung, der drohenden Sperrung der Strukturhilfemittel der EU sowie des Gebotes der
Rechts- und Verfahrenssicherheit für alle Planungs- und Vorhabenträger es zwingend ist, dass
Beteiligungs- und Anhörungsverfahren konzentriert und stringent durchzuführen. Aus diesem Grunde
wird bereits in der Verfügung vom 09.06.2000 darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung für
die Stellungnahme nicht eingeräumt werden kann.
Anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen wurde die Betroffenheit der Gemeinde Inden geprüft.
In der Tranche 2 a ist unter der Ordnungsnummer DE-5104-302 die Rur von Obermaubach bis
T501.DOC
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Linnich genannt. Eine Kontrolle der zur Verfügung stehenden Kartenunterlagen hat ergeben, dass
dieses Gebiet nicht in Gänze sondern nur in Teilbereichen gemeldet werden soll. Für den Bereich der
Gemeinde Inden ist vorgesehen, den Bereich des Pierer Waldes, der bereits jetzt schon
Naturschutzgebiet ist, in die Meldung aufzunehmen.
Ein Übersichtsplan, in dem die zur Meldung vorgesehene Fläche schwarz umrandet ist, ist als Anlage
beigefügt. In diesem Übersichtsplan wurde auch die Grenze des „Umgebungsschutzes“ dargestellt.
Des weiteren ist als Anlage ein Auszug aus den vorliegenden Unterlagen beigefügt, aus dem die
Bedeutung des Raumes, der letztendlich zur Meldung des Gebietes führen soll, ersichtlich ist. Für die
Auswertung ist darauf hinzuweisen, dass als Gebiet immer die „Rur von Obermaubach bis Linnich“
genannt ist, unterschutzgestellt bzw. gemeldet werden sollen jedoch jeweils nur Teilbereiche/Abschnitte des Rurkorridors. Danach beschränkt sich der für den Bereich der Gemeinde
Inden zu meldende Teil auf den Pierer Wald. Entsprechend den festgestellten Lebensräumen von
gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie sind hiergegen sowohl für die Auswahl aber
auch für die Abgrenzung des zur Meldung vorgesehenen Gebietes keine fachlichen Anregungen
und Bedenken aus Sicht der Gemeinde Inden zu erheben.
Neben der besonderen Schutzwirkung, die durch die Meldung für das direkt betroffenen Gebiet
ausgelöst wird, ist auch zu beachten, dass damit auch innerhalb eines Radius’ von 300 m eine
Umgebungswirkung ausgelöst wird. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen zu Einschränkungen von zusätzlichen Bauvorhaben oder gewerblichen Nutzungen führen.
Dies gilt besonders für Betriebe, die einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
unterliegen und für Rohstoff abbauende Unternehmen. Für sie gilt in Nordrhein-Westfalen, dass ihre
Auswirkungen auf FFH-Gebiete in ihrer näheren Umgebung stets zu prüfen sind. Generell ist
vorgesehen, dass die Nutzung und Überplanung auch bei Ausweisung einer Fläche als FFH-Gebiet
möglich bleibt, sofern sie Bestandsschutz genießt oder die Erhaltungsziele der Gebiete nicht
beeinträchtigt werden. Neue Projekte und Vorhaben, die ein Gebiet erheblich beeinträchtigen
könnten, bedürfen einer Verträglichkeitsüberprüfung gem. Artikel 6 der FFH-Richtlinie. Diese umfasst
im Unterschied zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), welche alle Umweltaspekte berücksichtigt,
nur die Auswirkungen auf die einzelnen Erhaltungsziele eines Gebietes.
Die Auswirkungen des Umgebungsschutzes sind für die Gemeinde Inden konkret im Hinblick auf das
angrenzende Gewerbegebiet Pier zu prüfen.
Für die Frage, welche Auswirkungen mit einer Meldung des Pierer Waldes verbunden sein können ist
zu beachten, dass das bestehende Gewerbegebiet sowohl in seiner räumlichen wie auch in seiner
nutzungsmäßigen Ausgestaltung, wie dies in dem bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplan
festgeschrieben ist, Bestandsschutz hat. Konkret bedeutet das, dass alles, was nach dem derzeit
gültigen Bebauungsplan zulässig ist, auch nach einer Meldung des Pierer Waldes weiterhin zulässig
bleibt. Erst bei einer Änderung des Bebauungsplanes und damit der Ausweisung stärker
immitierender Betriebe könnten Konfliktfälle auftreten, die im Einzelfall zu prüfen wären. Hierbei ist
jedoch aus derzeitiger Betrachtensweise kein Ansatzpunkt zu erkennen, der auf mittel- bis langfristig
zu einer weitergehenden Ausweisung im Bereich des Gewerbegebietes führen könnte. Im Gegenteil
ist festzuhalten, dass sowohl die vorhandene Bebauung in Krauthausen (wie dies beim Verfahren zur
Erweiterung des Gewerbegebietes deutlich wurde), wie auch die geplante Ansiedlung im Bereich der
„Rurerde“ Änderungen des Gewerbegebietes verhindern würden. Insoweit ist für das bestehende
Gewerbegebiet eine negative Auswirkung nicht zu befürchten.
Diese Auffassung wird auch generell von der IHK Aachen, die sich eingehend mit der Umsetzung der
FFH-Richtlinie beschäftigt hat, für den konkreten Fall des Gewerbegebietes Pier im Hinblick auf die
Meldung des Pierer Waldes geteilt.
T501.DOC
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