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Beschlussvorlage (Ausweisung von FFH-Gebieten - Pierer Wald - Stellungnahme der Gemeinde Inden)

Daten

Kommune
Inden
Größe
20 kB
Erstellt
16.03.09, 15:08
Aktualisiert
16.03.09, 15:08
Beschlussvorlage (Ausweisung von FFH-Gebieten - Pierer Wald
- Stellungnahme der Gemeinde Inden) Beschlussvorlage (Ausweisung von FFH-Gebieten - Pierer Wald
- Stellungnahme der Gemeinde Inden)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. 93/00/...... Der Bürgermeister Planungsamt Beratungsfolge Umweltausschuss Ausschuss für Gemeindeplanung Aktenzeichen IV/Schus./Schr. Termin Datum 31.07.2000 öffentlich TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen 15.08.2000 17.08.2000 Betrifft: Ausweisung von FFH-Gebieten - Pierer Wald - Stellungnahme der Gemeinde Inden Beschlußentwurf: Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Meldung nach der FFH-Richtlinie-Tranche 2 werden seitens der Gemeinde Inden, soweit das Gebiet der Gemeinde Inden betroffen ist, fachliche Anregungen oder Bedenken zu der Auswahl und Abgrenzung der zur Meldung vorgesehenen Gebiete nicht erhoben. Begründung: Der Rat der Europäischen Gemeinschaft hat im Jahre 1992 einstimmig die Flora-, Fauna-, HabitatRichtlinie (FFH-Richtlinie) und damit die Umsetzung des EU-weiten ökologisch vernetzten Schutzgebietsystemes „NATURA 2000" beschlossen. In der letzten Sitzung des Umweltausschusses wurde seitens der Verwaltung ein allgemeiner Vortrag über die Ausweisung von Flora-, Fauna-, Habitaten (FFH)-Gebieten gehalten, um eine allgemeine Information über die Ausweisung dieser Gebiete zu geben. Das Land Nordrhein-Westfalen beabsichtigt gemäß § 19 b des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) der Kommission der Europäischen Gemeinschaft über die Bundesrepublik Deutschland - im Rahmen einer Tranche 2 weitere Gebiete nach der Richtlinie 92/43/EBG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) sowie der Richtlinie 79/409/EBG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) zu melden. Gem. § 38 b (2) des Landschaftsgesetzes in Nordrhein-Westfalen führen die höheren Landschaftsbehörden eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie eine Anhörung der Betroffenen über die zur Meldung vorgesehenen Gebiete durch. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens wurde die Gemeinde mit Schreiben vom 09.06.2000 durch die Bezirksregierung Köln aufgefordert, zu prüfen, ob sie fachliche Anregungen und Bedenken zu der Auswahl und Abgrenzung der zur Meldung vorgesehenen Gebiete hat. Eine entsprechende Stellungnahme ist der Bezirksregierung spätestens bis zum 17.08.2000 vorzulegen. Die Bezirksregierung teilt ausdrücklich mit, dass aufgrund des bereits eingetretenen Verzuges des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Gebietsmeldung, der drohenden Sperrung der Strukturhilfemittel der EU sowie des Gebotes der Rechts- und Verfahrenssicherheit für alle Planungs- und Vorhabenträger es zwingend ist, dass Beteiligungs- und Anhörungsverfahren konzentriert und stringent durchzuführen. Aus diesem Grunde wird bereits in der Verfügung vom 09.06.2000 darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung für die Stellungnahme nicht eingeräumt werden kann. Anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen wurde die Betroffenheit der Gemeinde Inden geprüft. In der Tranche 2 a ist unter der Ordnungsnummer DE-5104-302 die Rur von Obermaubach bis T501.DOC .. . VorlageSeite ../ 2 Linnich genannt. Eine Kontrolle der zur Verfügung stehenden Kartenunterlagen hat ergeben, dass dieses Gebiet nicht in Gänze sondern nur in Teilbereichen gemeldet werden soll. Für den Bereich der Gemeinde Inden ist vorgesehen, den Bereich des Pierer Waldes, der bereits jetzt schon Naturschutzgebiet ist, in die Meldung aufzunehmen. Ein Übersichtsplan, in dem die zur Meldung vorgesehene Fläche schwarz umrandet ist, ist als Anlage beigefügt. In diesem Übersichtsplan wurde auch die Grenze des „Umgebungsschutzes“ dargestellt. Des weiteren ist als Anlage ein Auszug aus den vorliegenden Unterlagen beigefügt, aus dem die Bedeutung des Raumes, der letztendlich zur Meldung des Gebietes führen soll, ersichtlich ist. Für die Auswertung ist darauf hinzuweisen, dass als Gebiet immer die „Rur von Obermaubach bis Linnich“ genannt ist, unterschutzgestellt bzw. gemeldet werden sollen jedoch jeweils nur Teilbereiche/Abschnitte des Rurkorridors. Danach beschränkt sich der für den Bereich der Gemeinde Inden zu meldende Teil auf den Pierer Wald. Entsprechend den festgestellten Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse nach der FFH-Richtlinie sind hiergegen sowohl für die Auswahl aber auch für die Abgrenzung des zur Meldung vorgesehenen Gebietes keine fachlichen Anregungen und Bedenken aus Sicht der Gemeinde Inden zu erheben. Neben der besonderen Schutzwirkung, die durch die Meldung für das direkt betroffenen Gebiet ausgelöst wird, ist auch zu beachten, dass damit auch innerhalb eines Radius’ von 300 m eine Umgebungswirkung ausgelöst wird. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen zu Einschränkungen von zusätzlichen Bauvorhaben oder gewerblichen Nutzungen führen. Dies gilt besonders für Betriebe, die einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen und für Rohstoff abbauende Unternehmen. Für sie gilt in Nordrhein-Westfalen, dass ihre Auswirkungen auf FFH-Gebiete in ihrer näheren Umgebung stets zu prüfen sind. Generell ist vorgesehen, dass die Nutzung und Überplanung auch bei Ausweisung einer Fläche als FFH-Gebiet möglich bleibt, sofern sie Bestandsschutz genießt oder die Erhaltungsziele der Gebiete nicht beeinträchtigt werden. Neue Projekte und Vorhaben, die ein Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Verträglichkeitsüberprüfung gem. Artikel 6 der FFH-Richtlinie. Diese umfasst im Unterschied zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), welche alle Umweltaspekte berücksichtigt, nur die Auswirkungen auf die einzelnen Erhaltungsziele eines Gebietes. Die Auswirkungen des Umgebungsschutzes sind für die Gemeinde Inden konkret im Hinblick auf das angrenzende Gewerbegebiet Pier zu prüfen. Für die Frage, welche Auswirkungen mit einer Meldung des Pierer Waldes verbunden sein können ist zu beachten, dass das bestehende Gewerbegebiet sowohl in seiner räumlichen wie auch in seiner nutzungsmäßigen Ausgestaltung, wie dies in dem bestehenden rechtskräftigen Bebauungsplan festgeschrieben ist, Bestandsschutz hat. Konkret bedeutet das, dass alles, was nach dem derzeit gültigen Bebauungsplan zulässig ist, auch nach einer Meldung des Pierer Waldes weiterhin zulässig bleibt. Erst bei einer Änderung des Bebauungsplanes und damit der Ausweisung stärker immitierender Betriebe könnten Konfliktfälle auftreten, die im Einzelfall zu prüfen wären. Hierbei ist jedoch aus derzeitiger Betrachtensweise kein Ansatzpunkt zu erkennen, der auf mittel- bis langfristig zu einer weitergehenden Ausweisung im Bereich des Gewerbegebietes führen könnte. Im Gegenteil ist festzuhalten, dass sowohl die vorhandene Bebauung in Krauthausen (wie dies beim Verfahren zur Erweiterung des Gewerbegebietes deutlich wurde), wie auch die geplante Ansiedlung im Bereich der „Rurerde“ Änderungen des Gewerbegebietes verhindern würden. Insoweit ist für das bestehende Gewerbegebiet eine negative Auswirkung nicht zu befürchten. Diese Auffassung wird auch generell von der IHK Aachen, die sich eingehend mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie beschäftigt hat, für den konkreten Fall des Gewerbegebietes Pier im Hinblick auf die Meldung des Pierer Waldes geteilt. T501.DOC .. .